Abtei lung V
E-4834/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...), Serbien,
vertreten durch lic. iur. Pollux N. Kaldis, Advokaturbüro
Huber, Reb-Gasse 5, 8004 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom (...) / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4834/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Angehörige der Roma-Ethnie aus
B._______, stellte, zusammen mit einem ihrer Söhne (C._______) am
(...) in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches mit Verfügung des
BFF vom (...) abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde
wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
(...) ab. Auf das daraufhin erhobene Revisionsgesuch trat die ARK mit
Urteil vom (...) aufgrund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
nicht ein. Das daraufhin erhobene Wiedererwägungsgesuch wies das
BFF mit Verfügung vom (...) ab. Die Beschwerdeführerin kehrte darauf-
hin für kurze Zeit in ihre Heimat zurück, stellte jedoch, wieder zusam-
men mit ihrem Sohn C._______, am (...) erneut ein Asylgesuch in der
Schweiz. Mit Verfügung vom (...) trat das BFF auf dieses Gesuch nicht
ein, die dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom
(...) ab. Am (...) lehnte das BFF ein weiteres Wiedererwägungsgesuch
der Beschwerdeführerin ab. Am (...) stellte die Beschwerdeführerin,
zusammen mit ihrem Sohn C._______, ein drittes Asylgesuch in der
Schweiz, auf welches das BFF mit Verfügung vom (...) nicht eintrat.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom (...).
Am (...) verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz und reiste nach
Belgrad aus.
B.
Am (...) reichte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein viertes Asylgesuch, zusammen
mit ihrem Sohn D._______ und ihrer Schwiegertochter E._______, ein.
Nach ihren Angaben seien nach der Rückkehr in die Heimat 2004
wiederholt Polizisten vorbeigekommen und hätten ihren Sohn auf den
SUP mitgenommen, nach einer allfälligen Asylgesuchstellung im
Ausland gefragt und misshandelt. Weiter seien Polizisten zu ihnen
nach Hause gekommen, hätten ihren Sohn bedroht und Geld von ihm
verlangt. Er sei ein weiteres Mal mit auf den SUP genommen und ge-
schlagen worden. Er sei aufgefordert worden, monatlich Geld zu be-
zahlen, da sonst seinem Kind etwas zustossen würde. Dies habe ihr
Sohn dann getan. Anfangs (...) seien wieder Polizisten gekommen und
hätten ihren Sohn mitgenommen, geschlagen und von ihm Geld
verlangt, ansonsten sie seinen Sohn entführen und umbringen würden;
daraufhin seien sie ausgereist. Zudem seien sie auf der Strasse
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bespuckt und beschimpft worden und ihr Enkelkind sei in der Schule
nicht angenommen worden.
C.
Mit Verfügung vom (...) - gleichentags eröffnet - trat das BFM auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete gleichzeitig
die sofortige Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf
die Begründung wird im Folgenden, soweit entscheidwesentlich,
eingegangen.
D.
Am (...) (Faxeingabe) beantragte die Beschwerdeführerin mittels
Beschwerdeeingabe durch ihren Rechtsvertreter bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und die
Vorinstanz sei zu verpflichten, sie vorläufig aufzunehmen, die Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs sei aufzuheben, es sei ihr die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten. Zudem verwies der Rechtsvertreter
zur Begründung auf die Beschwerdeeingabe hinsichtlich des Verfah-
rens des Sohnes D._______ (N 330 902). Auf die Begründung wird im
Folgenden, soweit entscheidwesentlich, eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom (...) hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlangte
die Einreichung eines ärztlichen Berichts zu den geltend gemachten
medizinischen Wegweisungshindernissen sowie eine Erklärung über
die Entbindung der behandelnden Ärzte und Ärztinnen von der
Schweigepflicht innert Frist. Zudem wurde festgehalten, dass das
Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres
Sohnes D._______ und ihrer Schwiegertochter E._______ sowie
deren Kind F._______(E-4835/06) koordiniert wird.
F.
Die ARK teilte der Beschwerdeführerin im (...) mit, dass, sollte ihr
Verfahren bis dahin noch hängig sein, ab 1. Januar 2007 das
Bundesverwaltungsgericht zuständig sein werde.
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G.
Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Beschwerde am (...) zur
Vernehmlassung an die Vorinstanz.
H.
Mit Eingabe vom (...) liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde
vernehmen, führte im Wesentlichen aus, dass an der Einschätzung der
Verfügung vom (...) festgehalten werde, da sich aufgrund der
offensichtlichen Ungereimtheiten der Aussagen der Be-
schwerdeführerin zum Zeitpunkt des Entscheides - wie auch heute -
keine Hinweise ergeben würden, welche geeignet seien, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Verfügung vom (...) wurde der Beschwerdeführerin die Ver-
nehmlassung der Vorinstanz ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Schreiben vom (...) (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am
(...)) zog der Sohn der Beschwerdeführerin, D._______, seine
Beschwerde zurück, da er zwischenzeitlich eine Frau mit
Aufenthaltsrecht in der Schweiz geheiratet hatte. Das Verfahren des
Sohnes wurde von demjenigen von E._______ und ihrem Kind
F._______ abgetrennt und mit Abschreibungsbeschluss vom (...) als
gegenstandslos geworden abgeschrieben (E-7810/2006).
K.
Mit Beschluss vom (...) wurde die Beschwerde von E._______ und
ihrem Kind F._______ (E-4835/2006) als gegenstandslos geworden
abgeschrieben, da E._______, laut Mitteilung des zuständigen Amtes,
seit dem (...) unbekannten Aufenthaltes war, und die dem
Rechtsvertreter angesetzte Frist zur Mitteilung des Aufenthaltsortes
von E._______ sowie der Aktualisierung ihres Rechtsschutzinteresses
unbenutzt abgelaufen war.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 und 108a AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist. Die Be-
urteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz ist demnach darauf beschränkt, bei Begründetheit des
Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die
nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E 2.1. S. 240 f.)
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3.
3.1 Auf Asylgesuche wird gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben, oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunfts-
staat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass
in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorü-
bergehenden Schutzes relevant sind.
3.2 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Fol-
genden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sind.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin durchlief in der Schweiz bereits mehre-
re Asylverfahren erfolglos. Unbestritten ist, dass diese Asylverfahren
rechtskräftig abgeschlossen sind; zuletzt erwuchs das am (...)
eingeleitete dritte Asylverfahren der Beschwerdeführerin in
Rechtskraft. Das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ist demnach als neues (viertes) Asylgesuch im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten.
3.3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen,
welche geeignet sind die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
engen Verfolgungsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auszugehen. Mit Grund-
satzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (EMARK 2006 Nr. 18) hat der
enge Verfolgungsbegriff eine Ausweitung erfahren, demzufolge ist bei
der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch
die Verfolgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der
staatlichen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen
mitzuberücksichtigen. Bei dieser Prüfung kommt ein gegenüber der
Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf
ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine
relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind
(vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). Es gilt demnach vorliegend ab-
zuklären, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfol-
gung durch die Polizei als haltlos zu bezeichnen ist.
3.3.2.1 Die Vorinstanz führt in ihrer abweisenden Begründung aus, die
Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre Vorbingen übereinstim-
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mend und nachvollziehbar darzulegen. So habe sie anlässlich des drit-
ten Asylgesuches (...) angegeben, Banditen hätten Geld von ihren
Söhnen D._______ und C._______ verlangt und auch bekommen.
Banditen hätten ihre Söhne misshandelt. Die Söhne seien deswegen
zur Polizei gegangen, diese hätten sie geschlagen und nichts
unternommen. Diese Aussagen würden in keiner Weise mit denjenigen
im jetzigen Verfahren übereinstimmen. Auf diese Ungereimtheiten
angesprochen, sei die Gesuchstellerin nicht imstande gewesen, diese
zu erklären. Weiter sei nicht einzusehen, weshalb die Söhne der
Gesuchstellerin während fast zwei Jahren derart viel Geld bezahlt
hätten, ohne etwas dagegen zu unternehmen.
Weder der Beschwerdeschrift in eigener Sache noch der
Beschwerdeeingabe im Verfahren des Sohnes D._______ (auf deren
Begründung die Beschwerdeführerin zur eigenen
Beschwerdebegründung grundsätzlich verweist), ist bezüglich der von
der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführerin etwas konkretes zu entnehmen: Sämtliche
Argumente der Beschwerde beziehen sich auf das Verfahren des
Sohnes und damit auf die diesbezüglich von der Vorinstanz angeführte
Unglaubhaftigkeit und Widersprüchlichkeit zwischen seinen Aussagen
und denjenigen der Beschwerdeführerin.
In der Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Abweisung der
Beschwerde und führt aus, dass sich aufgrund der offensichtlichen
Ungereimtheiten der Aussagen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt
des Entscheides - wie auch zum Zeitpunkt der Vernehmlassung -
keine Hinweise dafür ergeben würden, dass nach (...) Ereignisse
eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
vermöchten.
Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Beschwerdeführerin kann nicht gehört werden: Die von
ihr angeführten Ungereimtheiten in den Aussagen der
Beschwerdeführerin beziehen sich allesamt auf Diskrepanzen
zwischen den Aussagen, welche die Beschwerdeführerin anlässlich
ihres Asylverfahrens 2004 machte und denjenigen im vorliegenden
Verfahren. Im vorliegenden Verfahren bringt die Beschwerdeführerin
jedoch Ereignisse vor, welche nach Abschluss des vorangehenden
Asylverfahrens, also nach der Rückkehr im (...) 2004, vorgefallen sein
sollen. Eine Widersprüchlichkeit zwischen den Schilderungen zweier
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verschiedener Ereignisse in verschiedenen Zeitspannen ist jedoch
logischerweise gar nicht möglich.
Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin an der summarischen
Erstbefragung und derjenigen im Kanton ergeben sich, gemessen am
reduzierten Beweismasstab, keine offensichtlichen
Unglaubhaftigkeitselemente, sagte sie doch an beiden Anhörungen
aus, dass Polizisten vorbeigekommen seien und ihren Sohn
mitgenommen und von diesem Geld verlangt hätten. Er sei auf dem
Polizeiposten misshandelt und nach einer allfälligen
Asylgesuchseinreichung befragt worden. Weiter hätten die Polizisten
ihm gedroht, seinen Sohn (ihren Enkel) umzubringen, oder zu
entführen, wenn er nicht zahle (H8, S. 3f., und H1, S. 4). Auch wenn
aufgrund der zahlreichen Verfahren der Beschwerdeführerin
ansatzweise verständlich ist, weshalb die Vorinstanz Bezug auf bereits
abgeschlossene Asylverfahren nehmen wollte, so ist dennoch
anzumerken, dass die von ihr eingeworfenen Fragen zur
"Widersprüchlichkeit" gegenüber den Aussagen im Jahre 2004 die
Befragung dominieren, obwohl sie in keiner Weise geeignet sind, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
rechtsgenüglich zu klären, ausser die Vorinstanz habe damit aufzeigen
wollen, dass aufgrund der in früheren Verfahren erkannten
Unglaubhaftigkeit die im vierten Asylverfahren geltend gemachte
Verfolgung als haltlos erachtet werden müsse. Die Verfügung vom (...)
enthält jedoch keine solche Begründung. Die Aussagen der
Beschwerdeführerin mögen spärlich anmuten, doch gilt es zu
berücksichtigen, dass lediglich zwei äusserst summarische
Befragungen stattfanden. Offensichtliche Unglaubhaftigkeitsmerkmale
sind für das Gericht zumindest nicht erkennbar.
3.3.2.2 Es stellt sich demnach die Frage, ob die geltend gemachten
Übergriffe seitens der Polizei als zum vornherein haltlos betrachtet
werden dürfen. Wie in einer einlässlichen Abklärung seitens des Ge-
richtes zur Frage der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit des ser-
bischen Staates gegenüber Angehörigen der Roma-Minderheit ausge-
führt wurde, ist das Verhalten der Polizei gegenüber Romas keines-
wegs unproblematisch: Einerseits reagieren die polizeilichen Behörden
auf rapportierte Übergriffe mitunter wenig oder gar nicht, andrerseits
kommen auch Übergriffe seitens der Polizei selbst auf Angehörige der
Roma vor (vgl. US Department of State, Country Reports on Human
Rights Practices 2006, Serbia, section 5; Human Rights Watch, World
Report 2007, Country Summary Serbia, January 2007, S. 4; siehe
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auch Urteil vom 3. September 2007 i.S. J. S. [E-4837/2006 E 3.5]). Von
einer manifesten Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der staatlichen
Behörden kann demnach nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.
Die Vorbringen, die polizeilichen Behörden selbst hätten die Be-
schwerdeführerin und ihre Familie verfolgt, sind demnach nicht als
haltlos zu bezeichnen.
3.3.3 Zusammenfassend ist demnach anzuführen, dass den Aussagen
der Beschwerdeführerin Hinweise zu entnehmen sind, dass seit Ab-
schluss des letzten Asylverfahrens im (...) 2004 Ereignisse eingetreten
sind, welche geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen.
3.3.4 Ungeachtet der Frage, ob die individuellen Vorbringen der Be-
schwerdeführerin (inklusive der diskriminierenden Behandlung seitens
der Bevölkerung und die Verweigerung des Schulbesuchs des Enkels)
letztlich zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewäh-
rung von Asyl führen könnten, ist jedenfalls festzuhalten, dass eine
einlässliche und seriöse Evaluation des Verhaltens der Behörden ge-
genüber Roma in Bezug auf eine allfällige, mittelbare staatliche Verfol-
gung durch die Duldung von behördlichen Übergriffen nicht vorfrage-
weise in einem formellen Verfahren geschehen kann. Notabene führt
auch die Prüfung, ob für Roma im übrigen Staatsgebiet Serbiens eine
Fluchtalternative besteht, nicht zu anderen Schlüssen, zumal das Be-
stehen einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht im Rah-
men einer vorfrageweisen Prüfung der Eintretensvoraussetzungen,
sondern in einem materiellen Verfahren zu beurteilen ist (vgl. EMARK
2005 Nr. 2 E. 4.5).
4.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin weitgehend widerspruchslos
und in sich kohärent ausgesagt. Unter Berücksichtigung des oben Ge-
sagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Familie sei
wiederholt von Polizisten belästigt und bedroht worden, nicht als zum
Vornherein haltlos zu bezeichnen. Das Bundesamt wäre deshalb ge-
halten gewesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutre-
ten und dieses materiell zu behandeln. Aus diesen Überlegungen ist
die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu einem materiellen
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Der Beschwerdeführerin ist für die notwendigen Kosten im Sinne
des Gesetzes eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend hat der
Vertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht,
weshalb das Gericht die Entschädigung, in Anwendung von Art. 14
Abs. 2 VGKE und unter Anrechnung eines geschätzten
Instruktionsaufwandes, der Beschwerdeeingabe und der Koordination
mit dem Verfahren der Familie des Sohnes, auf Fr. 500.-- festsetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
(...) wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung des Asylgesuches
überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht G._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Contessina Theis
Versand:
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