B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4835/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Kosovo und Montenegro,
alle vertreten durch Markus Meyer, Rechtsanwalt,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2004 (Beschwerdeführerin
mit ihren […] Kindern) beziehungsweise am 6. Dezember 2004 (Beschwer-
deführer) ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2005 feststellte, die Beschwerde-
führenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre
Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2010 (E-
4543/2006) eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 das erste, am 29. Sep-
tember 2010 beim Amt eingelangte Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführenden ablehnte und zur Begründung anführte, die neu vor-
gebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien
nicht derart gravierend, dass sich der Wegweisungsvollzug für sie als un-
zumutbar erweise,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2011 (E-
8132/2010) eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde abwies
und zur Begründung anführte, es läge keine wesentlich veränderte Sach-
lage vor, insbesondere sei hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin die medizinische Versorgungslage im Kosovo bereits
im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geprüft worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2013 auch das zweite Wie-
dererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 13. November 2012
ablehnte und zur Begründung im Wesentlichen anführte, die gemäss Arzt-
bericht festgestellte (…) der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine dro-
hende Wegweisung lasse nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges schliessen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. März 2013 (E-
636/2013) die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 7.
Februar 2013 abwies,
dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder am (…) in ihren Heimat-
staat (Kosovo) zurückkehrten,
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dass die Beschwerdeführenden und ihre (…) Kinder am 21. Mai 2015 im
F._______ mündlich um Asyl nachsuchten,
dass das G._______ die Beschwerdeführenden per Telefax vom 26. Mai
2015 dahingehend informierte, das erste Asylverfahren sei rechtskräftig
abgeschlossen, weshalb sie aufgefordert würden, das neue Asylgesuch bis
spätestens am 5. Juni 2015 (innert 10 Tagen) schriftlich und begründet
beim SEM einzureichen,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit schriftli-
cher Eingabe vom 4. Juni 2015 beim SEM ein zweites Mal um Asyl nach-
suchten und zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente (Bei-
lagen 1 bis 13 des Beweismittelverzeichnisses) einreichten,
dass sie zur Begründung unter Verweis auf die eingereichten Dokumente
im Wesentlichen anführen liessen, der Beschwerdeführer habe sich nach
ihrem Umzug von Kosovo nach Montenegro im Unterschied zu seiner Fa-
milie erfolglos um die montenegrinische Staatsbürgerschaft bemüht, ob-
wohl er dort geboren sei,
dass ihm das montenegrinische Innenministerium diese mit der Begrün-
dung verweigert habe, er stelle eine Gefahr für die Sicherheit des Landes
dar, der Grund für die behördliche Weigerung könne aber auch durch seine
lange Landesabwesenheit bedingt sein, er wisse jedoch nicht mit Sicher-
heit, weshalb ihm die Staatsbürgerschaft von Montenegro verweigert wor-
den sei,
dass er erfolglos versucht habe, sich juristisch gegen den negativen Ent-
scheid zur Wehr zu setzen,
dass er in Montenegro diskriminiert werde, behördlicher Willkür und einem
unerträglichem psychischen Druck ausgesetzt sei, der ihm verunmögliche,
in Montenegro ein menschenwürdiges Leben zu führen,
dass er mehrmals inhaftiert, unter Anwendung von Gewalt menschenun-
würdig behandelt und als Roma benachteiligt worden sei, was bei ihm zu
(…) geführt habe,
dass es für ihn ohne montenegrinische Identitätspapiere nur schwer mög-
lich sei, (…) zu finden, zudem sei ein Vollzug der Wegweisung nach Mon-
tenegro auch deshalb nicht zumutbar, weil er sich von seiner Familie tren-
nen müsste,
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dass er aufgrund seiner schwierigen Situation mit immensen gesundheitli-
chen Problemen zu kämpfen habe,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. Juni 2015 die im schriftlichen
Asylgesuch in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel samt aktualisier-
tem Beweismittelverzeichnis zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Juli 2015 das durch den Rechtsver-
treter gleichzeitig mit dem schriftlichen Asylgesuch anhängig gemachte
Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit
vom 4. Juni 2015 im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte, das Bun-
desverwaltungsgericht sei in seinem Urteil E-4543/2006 vom 25. August
2010 zum Schluss gelangt, dass er kosovarischer Staatsangehöriger sei,
dass keine Veranlassung bestehe, die diesbezüglichen Ausführungen im
Urteil in Frage zu stellen, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf seine
kosovarische Staatsangehörigkeit weder Beweismittel eingereicht noch
Aussagen gemacht habe, welche hinreichende Zweifel an der Einschät-
zung des Bundeverwaltungsgerichts zu wecken vermöchten,
dass somit auch das Staatssekretariat davon ausgehe, es handle sich beim
Beschwerdeführer um einen kosovarischen Staatsangehörigen,
dass das SEM mit am 4. August 2015 eröffneter Verfügung vom 31. Juli
2015 feststellte, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche vom 4. Juni 2015 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, vorab sei zu erwähnen, dass der Bun-
desrat sowohl Montenegro als auch Kosovo als verfolgungssichere Staa-
ten bezeichnet habe, bei denen davon auszugehen sei, dass die Men-
schenrechte und die internationalen Konventionen im Menschenrechts-
und Flüchtlingsbereich eingehalten würden,
dass Mehrfachgesuche gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) begründet
werden müssten und diesbezüglich festzustellen sei, dass die im schriftli-
chen Asylgesuch geltend gemachten Inhaftierungen und die damit verbun-
dene menschenunwürdige Behandlung durch Einsatz von Gewalt nicht
weiter substanziiert worden seien,
dass diese Vorfälle den Anforderungen an die Glaubhaftmachung deshalb
nicht zu genügen vermöchten, und insbesondere nicht nachvollziehbar sei,
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weshalb der Beschwerdeführer nicht auch gegen die behauptete schlechte
Behandlung juristisch vorgegangen sei,
dass es sich bei den weiteren Vorbringen zu den angeblich aufgrund seiner
Ethnie erlittenen Benachteiligungen und zu seinen gesundheitlichen Prob-
lemen lediglich um nicht belegte Behauptungen handle, weshalb sie nicht
glaubhaft seien,
dass des Weiteren das SEM in der Verfügung vom 3. Juli 2015 betreffend
die Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgeführt habe, aus den in diesem
Verfahren zu den Akten gereichten Unterlagen könne nicht eindeutig ge-
schlossen werden, das Einbürgerungsverfahren sei rechtskräftig abge-
schlossen,
dass es für den Beschwerdeführer möglich sein könnte, weitere Rechts-
mittel zu ergreifen, und diesbezüglich festzustellen sei, dass die Beschrei-
tung des Rechtswegs gegen seine Behauptung spreche, er sei in Mon-
tenegro behördlich diskriminiert worden und er sei dort unter einem uner-
träglichen psychischen Druck gestanden,
dass zudem aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass er und
seine Familie (weiterhin) die kosovarische Staatsbürgerschaft besitzen
würden, womit er als ausländischer Ehepartner seiner montenegrinischen
Ehefrau aufgrund des in Montenegro geltenden Ausländergesetzes An-
spruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe,
dass im schriftlichen Asylgesuch diesbezügliche Ausführungen unterblie-
ben seien und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, er könnte nicht bereits
seit seinem Umzug von (…) nach (…) im Besitz einer solchen Aufenthalts-
bewilligung sein,
dass im Übrigen festzuhalten sei, dass die ebenfalls der Ethnie der Roma
zugehörigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers montenegrini-
sche Reisepässe erhalten hätten, was zeige, dass das ethnische Element
nicht massgebend sei und deshalb nicht von einer diesbezüglichen Be-
nachteiligung gesprochen werden könne,
dass das Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht mangels Vorhan-
denseins eines entsprechenden Belegs und auch aufgrund der mit Kosten
verbundenen Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes abzuweisen sei,
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weil allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Fami-
lie der Nothilfe unterstellt seien und einem Arbeitsverbot unterliegen wür-
den, nicht auf ihre prozessuale Bedürftigkeit geschlossen werden könne,
dass die Beschwerdeführenden zufolge Ablehnung ihrer Asylgesuche zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet seien und der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller
Hinsicht damit begründete, es lägen keine Hinweise auf Vollzugshinder-
nisse vor, und die Beschwerdeführenden hätten angegeben, alle Kriterien
für das Erlangen der montenegrinischen Staatsbürgerschaft zu erfüllen,
womit von vorteilhaften Bedingungen bei ihrer Rückkehr nach Montenegro
auszugehen sei,
dass zudem blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, nicht genügten,
um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustel-
len,
dass der Bundesrat Montenegro angesichts der innenpolitischen Situation
als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet habe und die Beschwerdefrist gemäss der am 29.
September 2012 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 108 Abs. 2 AsylG
fünf Arbeitstage betrage,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmit-
teleingabe vom 10. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht gelang-
ten und in materieller Hinsicht unter Gewährung von Asyl die Aufhebung
dieser Verfügung, eventualiter die Rückweisung des Asylgesuchs an die
Vorinstanz zur erneuten Beurteilung, beantragen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, den Beschwerde-
führenden sei rückwirkend das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt zu gewähren,
dass sie das Nachreichen von Belegen betreffend die kosovarische Staats-
bürgerschaft in Aussicht stellten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass das Gericht dem Rechtsvertreter am 12. August 2015 den Eingang
seiner Beschwerde bestätigte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. August 2015 unter Verweis
auf gleichzeitig eingereichte Kopien einer Bescheinigung der Republik Ko-
sovo vom 10. August 2015 betreffend (…) und der deutschen Übersetzung
anführte, der Beschwerdeführer sei nicht im (…) eingetragen, weshalb er
auch keinen Anspruch auf die Erlangung der kosovarischen Staatsbürger-
schaft habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2
AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht zum Schluss gelangt, dass die gesuchbegründenden
Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu genügen vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen und mangels stichhaltiger Ent-
gegnungen auf Beschwerdeebene vollumfänglich auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung des Asylgesuchs abge-
wiesen wird, zumal nicht näher spezifiziert wird, inwiefern das SEM einen
Kassationsgrund verwirklicht haben könnte,
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dass es sich bei den Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wiederholt in-
haftiert und menschenunwürdig behandelt worden, in der Tat um nicht wei-
ter substanziierte Behauptungen handelt, die sich angesichts der Tatsache,
dass seine ebenfalls der Ethnie der Roma zugehörigen Familienangehöri-
gen inzwischen die montenegrinische Staatsbürgerschaft besitzen, und in
Berücksichtigung der zu den Akten gereichten Dokumente betreffend
Nichtzuerkennung der montenegrinischen Staatsbürgerschaft, als haltlos
erweisen,
dass sich die diesbezügliche Entgegnung in der Beschwerde, der Umstand
der fehlenden Belege für die mehrmaligen Inhaftierungen und menschen-
unwürdige Behandlung des Beschwerdeführers durch den Einsatz von Ge-
walt ergebe sich aus dem Fakt, dass er jeweils nach 24 Stunden wieder
freigelassen worden sei, womit keine juristischen Vorkehren möglich res-
pektive nötig gewesen seien, als wenig stichhaltig erweist,
dass das SEM zudem in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausge-
führt hat, es sei davon auszugehen, dass er als ausländischer Ehemann
einer montenegrinischen Staatsangehörigen Anspruch auf eine Aufent-
haltsbewilligung habe respektive sich seit seinem Umzug von Kosovo nach
Montenegro bereits im Besitz einer solchen befinde,
dass es den Beschwerdeführenden und ihren Kindern im Übrigen unbe-
nommen bleibt, nach Kosovo zurückzukehren, zumal das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-4543/2006 vom 25. August 2010 die Beschwerde
gegen den ablehnenden Asylentscheid der Vorinstanz vom 3. Mai 2005
abgewiesen und festgestellt hat, es handle sich bei ihnen um kosovarische
Staatsangehörige und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich,
dass es den Beschwerdeführenden mit der am 21. August 2015 zu den
Akten gereichten Bescheinigung der Republik Kosovo vom 10. August
2015 betreffend fehlenden Eintrags des Beschwerdeführers im (…) der (…)
offensichtlich nicht gelingt, zu belegen, dass er keinen Anspruch auf die
Erlangung der kosovarische Staatsbürgerschaft hat, zumal er selber an-
führte, er sei in Montenegro geboren,
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, zumal sie nicht geeig-
net sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
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dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Montenegro als verfolgungssicherer
Staat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführenden und ihrer Kinder im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass hinsichtlich ihrer individuellen Situation zur Vermeidung von Wieder-
holungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-
führers nicht substanziiert werden und Ausführungen in der Beschwerde,
inwiefern er sich im Falle seiner Rückkehr nach Montenegro dort in einer
medizinischen und persönlichen Notlage befinden könnte, unterbleiben,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Montenegro schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
den Beschwerdeführenden und ihren Kindern obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf rückwirkende Gewäh-
rung des Rechts auf unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
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Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher An-
walt im Sinne von 65 Abs. 2 VwVG unbesehen einer allenfalls bestehenden
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind, weil die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
sind, womit die zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf rückwirkende Gewährung des Rechts auf unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung des
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von 65 Abs. 2
VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: