B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4835/2016
Ur t e i l vom 1 3 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 18. September 2014 erstmals ein Asyl-
gesuch ein, welches – da er unbekannten Aufenthaltes war – am
12. November 2014 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
Nachdem der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz eingereist war und
am 15. Mai 2016 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersucht hatte,
nahm die Vorinstanz das Verfahren am 26. Mai 2016 wieder auf und lehnte
sein Asylgesuch am 15. Juni 2016 ab. Der Beschwerdeführer wurde
daraufhin als verschwunden gemeldet.
B.
Am 11. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch ein,
worin er im Wesentlichen geltend machte, seine Lage habe sich in der
Zwischenzeit verschlechtert, da er vom Kommando des Islamischen
Staates (IS) als Deserteur bezeichnet werde. Bei einer Rückkehr nach
Mazedonien wäre er aufgrund dessen in Lebensgefahr.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten aus
und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
D.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel 8. August 2016) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
ersuchte sinngemäss um Asyl in der Schweiz.
E.
Am 12. August 2016 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
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gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit dem IS im Mehrfachgesuch vermöchten den Anforderungen an
die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Bereits im
Entscheid vom 15. Juni 2016 sei ausführlich begründet worden, weshalb
seine Ausführungen nicht glaubhaft seien. Zudem widerspreche sein
Verhalten – nach dem erstinstanzlichen Verfahren unterzutauchen – dem
Verhalten einer verfolgten Person. Schliesslich habe der Bundesrat Maze-
donien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (safe country) bezeichnet, wobei
dieser Beschluss seither wiederholt überprüft und bestätigt worden sei.
Werde ein Staat als verfolgungssicher bezeichnet, bestehe die gesetzliche
Regelvermutung, dass keine asylrechtlich relevante Verfolgung stattfinde
und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Im Einzelfall
könne die Vermutung aufgrund konkreter Hinweise umgestossen werden,
dies sei allerdings vorliegend nicht der Fall, da keine Hinweise ersichtlich
seien, die geeignet wären, die Regelvermutung umzustossen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt auch in seiner Rechtsmitteleingabe nichts
vor, was geeignet wäre, die Regelvermutung, wonach Mazedonien als
verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. AsylG gilt, um-
zustossen.
5.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer in der Eingabe weder Gründe für
das beantragte Asyl vor noch nennt er Tatsachen oder Beweismittel. Mit
dem erneut sinngemässen Wiedergeben des aktenkundigen Sachverhal-
tes legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaf-
tigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wieder-
holungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffende Begrün-
dung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer vermag somit keine asylrelevante Verfolgung
glaubhaft zu machen.
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6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Damit ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
In Mazedonien – ein verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG – herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen wird. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe
ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen.
Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, gesund und verfügt in seinem Hei-
matland über ein soziales Beziehungsnetz, womit sich der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar erweist.
7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reise-
pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger