Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4836/2007
U r t e i l v om 2 8 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Muriel Beck
Kadima, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…), Kroatien, ihr Sohn B._______,
geboren (…), und ihre Tochter C._______, geboren (…),
beide Staatsangehörigkeit offen,
alle vertreten durch Sararard Arquint, Fürsprecher, Walche
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 11.
Juni 2007 / N (…).
E4836/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich nach eigenen Angaben
um ethnische Serben aus Kroatien. Die Beschwerdeführerin gelangte am
6. November 2000 zusammen mit ihrem Ehemann D._______ und ihrem
gemeinsamen Sohn B._______ in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag
ein Asylgesuch stellten.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie im Wesentlichen geltend,
der Ehemann sei 1991 von einem kroatischen Gericht wegen
Kriegsgenozid zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden,
weshalb er seinen Wohnort in der Krajina in Richtung Serbien verlassen
habe. Nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin seien beide 1992 in
die Krajina zurückgekehrt. Im Herbst 1997 sei die Beschwerdeführerin
von einem Kroaten geschlagen worden und habe als Folge davon ihr
ungeborenes Kind verloren. Als die Kroaten das Gebiet zurückeroberten,
seien sie 1997 mit ihrem Sohn nach E._______ (Serbien) geflüchtet, wo
sie als Flüchtlinge unter den schlechten Lebensbedingungen gelitten
hätten. Vor den Wahlen 2000 sei der Ehemann von Leuten der
Sozialistischen Partei Serbiens (SPS) mit der Abschiebung nach Kroatien
bedroht worden, worauf die Familie Serbien verlassen habe.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) wies die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden und des Ehemannes mit Verfügung vom
21. Januar 2002 ab, wies sie aus der Schweiz weg, setzte ihnen Frist bis
zum 22. März 2002, um die Schweiz zu verlassen, und beauftrage den
Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung. Das BFF bezeichnete ihre
Aussagen teilweise als unglaubhaft und verneinte die Asylrelevanz der
übrigen Vorbringen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wies die Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht)
mit Urteil vom 22. Mai 2002 als offensichtlich unbegründet ab.
B.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2002 und vom 2. August 2002 lehnte das BFF
zwei Gesuche um Verlängerung der Ausreisefrist aus medizinischen
Gründen ab.
C.
Mit Eingabe vom 5. November 2002 reichten die Beschwerdeführenden
und der Ehemann bei der ARK ein Gesuch um Revision gegen das Urteil
vom 22. Mai 2002 ein, auf das die ARK mangels Leistung des
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geforderten Kostenvorschusses mit Urteil vom 10. Dezember 2002 nicht
eintrat.
D.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 12. April 2005
gelangten die Beschwerdeführenden und der Ehemann erneut an das
BFM. Die Beschwerdeführenden und der Ehemann machten darin
geltend, der Ehemann sei in einem rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht
genügenden Verfahren in Kroatien verurteilt worden, weshalb ihm dort ein
menschenunwürdiger Strafvollzug drohe. Zudem machten sie
gesundheitliche Gründe und die Zerstörung ihres Hauses in Kroatien
geltend. Das BFM leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die ARK
weiter.
Mit Urteil vom 9. Mai 2005 nahm die ARK diese Eingabe teilweise als
Revisionsgesuch entgegen, trat darauf jedoch nicht ein und überwies die
wiedererwägungsrelevanten Teile der Eingabe zuständigkeitshalber an
das BFM. Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 wies das BFM das
Wiedererwägungsgesuch ab.
E.
Am (…) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
geboren.
F.
Zwischen dem 7. Juni 2006 und dem 11. August 2006 ersuchten die
Beschwerdeführenden und der Ehemann insgesamt viermal um
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, dreimal aufgrund psychischer
Probleme des Ehemannes, einmal um die freiwillige Ausreise vorbereiten
zu können. Das BFM wies alle vier Gesuche ab.
G.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 stellten die Beschwerdeführenden
und der Ehemann erneut ein Gesuch um Wiedererwägung und
beantragten die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung brachten sie
hauptsächlich vor, der Ehemann leide unter psychischen Problemen.
Zusätzlich führten sie an, der Sohn, der im Alter von (…) Jahren in die
Schweiz gekommen sei und heute die (…) Klasse besuche, sei hier sehr
gut integriert.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 wies das BFM das
Wiedererwägungsgesuch ab. Auf Beschwerde hin bestätigte das
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Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Februar 2007 die Verfügung
des BFM. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte dabei zum Schluss,
zurzeit liege kein gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der
ursprünglichen Verfügung (Januar 2002) in entscheidrelevanter Art und
Weise veränderter Sachverhalt vor. Insbesondere die Anmeldung des
Sohnes beim Kinder und Jugendpsychiatrischen Dienst zwecks
Untersuchung lasse den Wegweisungsvollzug nicht als undurchführbar
erscheinen.
Mit Verfügung vom 19. April 2007 erklärte das Bundesgericht eine gegen
das Urteil des Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde
infolge Rückzugs für erledigt.
H.
Am 26. April 2007 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin (und
Vater ihrer gemeinsamen Kinder) im Rahmen eines gestaffelten
Wegweisungsvollzugs nach Zagreb/Kroatien ausgeschafft.
I.
I.a. Mit Schreiben vom 28. April 2007 an das BFM ersuchten die
Beschwerdeführenden erneut um Wiedererwägung und beantragten,
ihnen sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, der
Wegweisungsvollzug sei aus völkerrechtlichen Gründen nicht zulässig.
Die beiden Kinder hätten keine formelle Staatsangehörigkeit. Die
Anmeldung ihrer kroatischen Staatsbürgerschaft sei wegen der nicht
existierenden Staatsangehörigkeitsurkunde nicht möglich. Die
Ausschaffung der Kinder nach Kroatien widerspräche deshalb Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Die beiden Kinder lebten zudem
bereits seit mehr als sechs Jahren in der Schweiz, weshalb der
Wegweisungsvollzug dem Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(SR 0.107) widerspreche. Der Wegweisungsvollzug widerspreche auch
dem Kindeswohl, weil der Sohn psychisch krank sei und es ihm in
Kroatien schlechter gehen würde.
I.b.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2007 informierte das BFM die
Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann müsse
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Seite 5
bei den zuständigen kroatischen Behörden persönlich die Eintragung des
Sohnes ins Staatsangehörigkeitsregister Kroatiens beantragen. Diese
könne entweder bei der kroatischen Vertretung in der Schweiz oder am
Wohnort des Ehemannes in Kroatien erfolgen.
I.c.
Am 28. Mai 2007 leistete die Beschwerdeführerin den vom BFM mit
Zwischenverfügung vom 11. Mai 2007 einverlangten Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 1'200.. Mit Verfügung vom 11. Juni 2007 (eröffnet am
13. Juni 2007) wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, bestätigte
die Verfügung vom 21. Januar 2002 und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Den
Beschwerdeführenden wurde eine – durch den geleisteten
Kostenvorschuss bereits gedeckte – Gebühr von Fr. 1'200. auferlegt.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei
anzunehmen, die Übersiedelung der gesamten Familie nach Kroatien
werde sich positiv auf die Familiensituation auswirken, weshalb weder die
psychische Situation der Beschwerdeführerin noch ihres Sohnes Gründe
für eine Wiedererwägung darstellten.
J.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 11. Juni 2007 ein und beantragten, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen und die Staatenlosigkeit der beiden Kinder sei
anzuerkennen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs bis zum Abschluss des Verfahrens, Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und im Falle vollständigen oder
teilweisen Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zulasten
der Vorinstanz.
Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor,
den Kindern sei eine Rückkehr nach Kroatien aufgrund der Art. 3 und 22
KRK unzumutbar. Zudem hätten die beiden Kinder keine
Staatsangehörigkeit und es habe sich herausgestellt, dass die
persönliche Anwesenheit beider Elternteile erforderlich sei, um eine
Bestätigung der Staatsangehörigkeit zu beschaffen, was nicht möglich
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sei, da der Ehemann und Vater in Kroatien aus Angst vor Repressalien
untergetaucht sei. Der kroatische Staat sei zudem immer noch bemüht,
die Serben aus seinem Staatsgebiet zu vertreiben, weshalb nicht sicher
sei, ob es den Eltern überhaupt gelingen würde, eine solche Bestätigung
zu erhalten. Deshalb bestehe die konkrete Gefahr, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kroatien umgehend nach
Serbien deportiert würden, was dem Kerngehalt von Art. 3 EMRK
widerspräche. Insbesondere der Sohn würde bei einem
Wegweisungsvollzug psychisch heftig reagieren und sich selber sowie
andere Personen an Leib und Leben gefährden.
K.
Mit Telefax vom 17. Juli 2007 setze die zuständige Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung vorläufig
aus.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 setzte die zuständige
Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung bis zum Ausgang des
Verfahrens aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden
aufgefordert, innert Frist einen Bericht des Lehrers des Sohnes und einen
aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen
M.
Am 28. August 2007 traf beim Bundesverwaltungsgericht ein
Zwischenbericht des behandelnden Arztes der Integrierten Psychiatrie
(…) bezüglich der Beschwerdeführerin ein.
N.
Am 29. August 2007 trafen eine Gesamtbeurteilung des Primarlehrers
und mehrere Zeugnisse des Sohnes beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Auf den Inhalt wird soweit entscheidrelevant in den Erwägungen
eingegangen.
O.
Mit Eingabe vom 28. August 2007 (beim Bundesverwaltungsgericht am
30. August 2007 per Telefax eingegangen) reichten die
Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter die oben unter
Prozessgeschichte Bst. M und N genannten Berichte nochmals ein und
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Seite 7
stellte einen Bericht des Kinder und Jugendpsychiatrischen Dienstes (...)
bezüglich des Sohnes in Aussicht.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2007 lud das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
Mit Vernehmlassung vom 10. September 2007 stellte die Vorinstanz fest,
die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel und beantragte Abweisung der Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2007 brachte das
Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung der Vorinstanz den
Beschwerdeführenden zur Kenntnis.
Q.
Am 18. September 2007 traf beim Bundesverwaltungsgericht ein
Ärztlicher Bericht des Kinder und Jugendpsychiatrischen Dienstes des
Kantons (...) bezüglich des Sohnes ein. Auf den Inhalt wird soweit
entscheidrelevant in den Erwägungen eingegangen.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2008 gewährte das
Bundesverwaltungsgericht dem neuen Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten der Vorinstanz gemäss
dessen Aktenverzeichnis und in sämtliche Akten der Beschwerdedossiers
der ARK sowie des Bundesverwaltungsgericht.
S.
Mit Eingabe vom 29. März 2011 fragte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und reichte mehrere
Beweismittel ein, die den Grad der Integration der Beschwerdeführenden
zeigten (Schreiben der Wohngemeinde, der Klassenlehrerin des Sohnes
und des lokalen Fussballklubs).
Mit Schreiben vom 30. August 2011 gab die zuständige
Instruktionsrichtern bekannt, dass sie gedenke, das Verfahren in nächster
Zeit abzuschliessen und forderte den Rechtsvertreter auf, bis zum
2. September 2011 eine Kostennote einzureichen.
E4836/2007
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie
Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
E4836/2007
Seite 9
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid, beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz, in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch).
Ein solchermassen qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren
Hinweisen). Eine Wiedererwägung fällt dann nicht in Betracht, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b, S. 104).
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden machen im vorliegenden dritten
Wiedererwägungsgesuch geltend, ein Vollzug der Wegweisung verstosse
gegen das Kindeswohl nach Art. 3 und 10 KRK. Dies wird mit der langen
Anwesenheit und der guten Integration der Kinder in der Schweiz sowie
den psychischen Problemen des Sohnes begründet. Zudem seien die
Kinder als Staatenlose zu betrachten, weshalb eine Ausschaffung nach
Kroatien Art. 3 EMRK widerspreche.
4.2. Im ersten, ordentlichen Asylverfahren (vgl. Prozessgeschichte Bst. A)
fand im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung weder eine
Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation des Sohnes noch
mit den Anforderungen des Kindeswohls oder der angeblichen
Staatenlosigkeit des Sohnes statt.
Im ersten Wiedererwägungsgesuch vom 12. April 2005 (vgl.
Prozessgeschichte Bst. D) machten die Beschwerdeführenden lediglich
E4836/2007
Seite 10
gesundheitliche Probleme des Ehemannes für die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geltend. Wiederum waren weder die Gesundheit
des Sohnes noch sein Integrationsgrad oder seine Staatenlosigkeit
Prozessgegenstand.
Bei den im Juni, Juli und August 2006 eingereichten vier Gesuchen um
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs (vgl. Prozessgeschichte Bst. F)
handelte es sich nicht um Wiedererwägungsgesuche. Diese wurden
zudem ebenfalls lediglich mit gesundheitlichen Problemen des
Ehemannes begründet.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch vom 4. Dezember 2006 (vgl.
Prozessgeschichte Bst. G) begründeten die Beschwerdeführenden
ebenfalls mit der psychischen Gesundheit des Ehemannes. Als
Nebenpunkt wurde (teilweise erst auf Beschwerdestufe) auch die lange
Anwesenheit des Sohnes in der Schweiz, seine gute Integration und
seine Anmeldung beim Kinder und Jugendpsychiatrischen Dienst
vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht sah darin zum damaligen
Zeitpunkt im Februar 2007 keinen gegenüber der Situation bei Eintritt der
Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung entscheidrelevant veränderten
Sachverhalt.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, wie er zum Zeitpunkt des Urteils besteht. Unterdessen lebt der
Sohn seit elf Jahren in der Schweiz, hat die ganze obligatorische
Schulzeit in der Schweiz absolviert und steht vor der Suche nach einer
Lehrstelle. Zudem wurde bei ihm im September 2007 eine leichte
depressive Episode diagnostiziert und er ist seither in
jugendpsychiatrischer Behandlung.
Die Beschwerdeführenden machen damit im vorliegenden dritten
Wiedererwägungsgesuch die (neue) Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung und damit eine wesentliche Veränderung des
rechtserheblichen Sachverhaltes geltend. Ihr ursprüngliches
Asylverfahren wurde mit Urteil der ARK vom 22. Mai 2002 formell
abgeschlossen. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht vom Vorliegen von
qualifizierten Wiedererwägungsgründen aus und trat auf das Gesuch ein.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 11
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Er kann
für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
Schliesslich ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Herkunfts oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 4
AuG).
5.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die
Bedingungen für einen Aufschub des Wegweisungsvollzugs
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur.
Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Bei der
Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt
bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f. S.
211).
6.
6.1. Gemäss Rechtsprechung bezüglich des Vollzugshindernisses der
Unzumutbarkeit nach Art. 83 Abs. 4 AuG wird der Vollzug der
Wegweisung aus humanitären Gründen – nicht in Erfüllung
völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz – aufgeschoben, wenn die
betroffene Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland konkret gefährdet
wäre. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg,
Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet,
oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer
notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung,
angenommen werden. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
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Seite 12
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
6.2. Die allgemeine Lage in Kroatien – auch in Bezug auf die serbische
Minderheit – ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von Personen
serbischer Ethnie nach Kroatien generell zumutbar erscheint (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 10). Zudem hat die Schweiz
Kroatien im Januar 2007 als verfolgungssicheren Staat (sog. "Safe
Country" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG) bezeichnet. Auch wenn
Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der ethnischen Serben und
teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig
ausgeschlossen werden können, erreichen diese nicht ein Ausmass, das
den Wegweisungsvollzug grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse.
6.3. Die Rückkehr der Beschwerdeführerenden nach Kroatien ist somit
grundsätzlich als zumutbar zu betrachten. Zu prüfen bleibt, ob
persönliche Gründe der Beschwerdeführenden den Wegweisungsvollzug
als nicht zumutbar erscheinen lassen.
7.
Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt
von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich vor allem aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 KRK.
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach in die Beurteilung der
Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich
erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen
einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife,
Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung bzw. Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade die Dauer des
Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen
und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als
gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund
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Seite 13
aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus
entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen,
sondern auch seine weiteren sozialen Beziehungen. Die Verwurzelung in
der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der
Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die
unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar
erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, BVGE 2009 Nr. 28 E.
9.3.2 S. 367 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.).
7.1. Im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der
Beschwerdeführenden fällt vor allem deren lange Anwesenheitsdauer in
der Schweiz ins Gewicht. Die Beschwerdeführenden halten sich seit ihrer
Einreise im November 2000 ununterbrochen in der Schweiz auf.
7.1.1. Der zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils (…) alte und damit
minderjährige Sohn lebt seit seinem (…) Lebensjahr in der Schweiz. Er
hat die für ein Kind äusserst prägenden Jugendjahre in der Schweiz
verbracht und hier seine gesamte Schulzeit absolviert. Da er seit seinem
(…) Lebensjahr in der Schweiz lebt, wird er kaum über (soziale)
Beziehungen zum Heimatland seiner Mutter verfügen und dessen
kulturelle Gepflogenheiten dürften ihm fremd sein. Nach Aussagen seiner
momentanen Klassenlehrerin ([…] Sekundarschule; März 2011) ist er in
seiner Klasse gut integriert und beliebt. Besonders hebt sie seine sehr
guten sozialen Qualitäten hervor und weist darauf hin, dass er auch in
seiner Freizeit an seinen schulischen Defiziten arbeite, um seine
Chancen auf eine Lehrstelle zu verbessern. Dass er sich in den elf
Jahren auch ausserhalb der Schule ein starkes soziales Netz in der
Schweiz gebildet hat, belegt das Schreiben des lokalen Fussballklubs, in
dem er seit sieben Jahren aktiv ist. Auch darin wird sein Sozialvermögen
und sein positiver Umgang mit seinen Kameraden hervorgehoben. Die
Wohngemeinde geht in ihrem Schreiben vom 28. März 2011 sogar davon
aus, dass bei ihm die Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllt wären.
7.1.2. Diese Ausführungen zeigen die gute Integration des Sohnes in die
hiesige Gesellschaft. Insbesondere der Besuch der Schule über die
ganze obligatorische Schulzeit hinweg, die natürliche Interaktion mit
Klassenkameradinnen und kameraden und das Erlernen der deutschen
Sprache dürften eine weitreichende Anpassung an die schweizerische
Lebensweise bewirkt haben. Eine abrupte und künstliche Trennung vom
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Seite 14
gewohnten Umfeld würde sich deshalb zwangsläufig als schwere
Hypothek für seine individuelle Entwicklung auswirken. Da er mit der
kroatischen Kultur aufgrund des kindlichen Alters beim Verlassen des
Landes und seines langen Aufenthaltes in der Schweiz nicht vertraut ist,
wäre seine Integration in Kroatien stark in Frage gestellt.
7.1.3. Zusätzlich zu berücksichtigen ist seine angeschlagene psychische
Verfassung, die auf die seit seinem (…) Lebensjahr vermehrte
Konfrontation mit der unsicheren Lebenssituation der Familie in der
Schweiz zurückzuführen ist. Gemäss ärztlichem Bericht vom
4. September 2007 leidet er unter einer leichten depressiven Episode, die
sich in anhaltender trauriger Stimmung, übermässigen Sorgen,
ausgeprägten Ängsten, Ein und Durchschlafschwierigkeiten, innerer
Unruhe, Nervosität, Interessenverlust und Motivationslosigkeit
manifestiert. Dies verstärkt die Gefahr, dass eine Ausschaffung nach
Kroatien für den Sohn massive Schwierigkeiten mit sich bringen würde.
7.1.4. Bei dieser Sachlage besteht für ihn die erhebliche Gefahr, dass die
mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem
gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich
gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihm
weitgehend fremde respektive fremdgewordene Kultur und Umgebung
anderseits zu starken Belastungen in seiner jugendlichen Entwicklung
führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht
vereinbar wären (vgl. BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.4 S. 368 f., EMARK 2005
Nr. 6 E. 7.1 S. 58 f.).
7.2. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG ist beim Vollzug einer angeordneten
Wegweisung der "Grundsatz der Einheit der Familie" zu berücksichtigen.
In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den
Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter
eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner
gleichzustellen ist (vgl. BVGE 2008 Nr. 47 E. 4.1.1. und EMARK 1993 Nr.
24). Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass
Mitglieder der Kernfamilie nicht voneinander getrennt werden, sondern
faktisch zusammen leben können, und dass der Familie nach Möglichkeit
ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. Art. 44 Abs. 1 AsylG
kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die aus
Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des
einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der
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anderen Familienangehörigen führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8
c ee S. 258 und EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich
noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom
22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938] beziehen, der
inhaltlich jedoch Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht).
7.3. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde (…) geboren und hat
bisher ausschliesslich in der Schweiz gelebt, kennt also das Heimatland
ihrer Eltern nicht. Obwohl sich das soziale Beziehungsfeld von Kindern in
diesem Alter vor allem auf die Kernfamilie fokussiert, ist festzuhalten,
dass die Tochter gemäss Schreiben der Wohngemeinde in der Schweiz
(…) besucht, Dialekt spricht und auch ausserfamiliär gut integriert ist.
Auch die Beschwerdeführerin selber verfügt gemäss diesem Schreiben
über gute Deutschkenntnisse, sie arbeitet stundenweise als Putzhilfe für
die Wohngemeinde und wird ebenfalls als gut integriert bezeichnet.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte – die lange
Anwesenheitsdauer der Familie in der Schweiz, das Kindeswohl der
beiden minderjährigen Kinder, der hohe Grad der Sozialisierung in der
Schweiz des Sohnes und die gute Integration der ganzen Familie in ihrer
Wohngemeinde – und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in fine gelangt das
Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass der Vollzug der
Wegweisung für die minderjährigen Kinder und ihre Mutter zum heutigen
Zeitpunkt als nicht (mehr) zumutbar zu erachten ist.
7.4. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein
strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdeführenden im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 AuG. Die Voraussetzungen für eine vorläufige
Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG sind damit
gegeben.
8.
Die Beschwerdeführenden beantragen zudem, es sei die Staatenlosigkeit
der Beschwerdeführenden – gemeint sind wohl die beiden Kinder der
Beschwerdeführerin – festzustellen. Da sich der Vollzug der Wegweisung
bereits als unzumutbar erwiesen hat, erübrigt sich die Prüfung der
Staatenlosigkeit der beiden Kinder im Hinblick auf eine allfällige
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen ist das BFM für die
Feststellung der Staatenlosigkeit zuständig und die
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Beschwerdeführenden werden deshalb diesbezüglich an das BFM
verwiesen.
9.
9.1. Es ist damit eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung
der Sachlage und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der
Beschwerdeführenden festzustellen.
9.2. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Die vorinstanzliche
Verfügung vom 11. Juni 2007 ist aufzuheben und das BFM anzuweisen,
im Sinne der Erwägungen seine Verfügung vom 21. Januar 2002
(DispositivZiff. 4 und 5, soweit die Beschwerdeführenden betreffend)
wiedererwägungsweise aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die
Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Die mit der nunmehr aufzuhebenden Verfügung vom 11. Juni 2007 den
Beschwerdeführenden auferlegte (und bereits geleistete) Gebühr von
Fr. 1'200. ist den Beschwerdeführenden vom BFM zurückzuerstatten.
10.
Nachdem die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden mit ihrer
Beschwerde durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG; Art. 7 ff. VGKE).
Trotz Aufforderung reichte der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den
Akten, weshalb das Gericht den notwendigen Vertretungsaufwand
aufgrund der Aktenlage festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung
der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom
BFM für den im gesamten Beschwerdeverfahren (sowohl beim früheren
wie beim heutigen Rechtsvertreter) angefallenen Aufwand
auszurichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal
Fr. 700.– (ausgehend von einem Ansatz von Fr. 200.– pro Stunde,
inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 11. Juni 2007 wird aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, seine Verfügung vom 21. Januar 2002
(Dispositivziffern 4 und 5, soweit die Beschwerdeführenden betreffend)
wiedererwägungsweise aufzuheben und die Beschwerdeführenden
vorläufig aufzunehmen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die am 28. Mai
2007 geleistete Gebühr in Höhe von Fr. 1'200. zurückzuerstatten.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Tobias Meyer
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