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Abtei lung V
E-4837/2006
{T 0/2}
Urteil vom 3. September 2007
Mitwirkung: Richter Stöckli (Abteilungspräsident), Richter Weber (Instruktionsrichter),
Richterin Kojic, Richter Dubey, Richterin Schenker Senn
Gerichtsschreiberin Theis
A._______, geboren (...) und B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C._______,
geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Serbien,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Leonhardt, Gottfried Keller-Strasse 7,
8024 Zürich,
Beschwerdeführende
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 11. September 2006 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / N_______
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführenden, Romas aus F._______ (Vojvodina), stellten am (...) ein
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches mit Verfügung des Bundesamtes für
Flüchtlinge (BFF) vom (...) abgewiesen wurde. In der Folge galten die
Beschwerdeführenden seit dem (...) als verschwunden. Am (...) ersuchten die
Beschwerdeführenden erneut um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom (...)
lehnte das BFF auch dieses Gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Die Beschwerdeführenden zogen die dagegen erhobene Beschwerde
am (...) zurück und verliessen am (...) die Schweiz und reisten freiwillig nach
Belgrad zurück. Am (...) reichte die Beschwerdeführende, zusammen mit ihren
beiden Töchtern C._______ und D._______, erneut ein Asylgesuch in der Schweiz
ein, mit welchem sie geltend machte, dass ihre Familie wiederholt von Mafiosi
bedroht worden sei und diese von ihnen Geld verlangt hätten. Ihr Ehemann sei seit
dem (...) ebenfalls auf der Flucht. Auf dieses Asylgesuch trat das BFF mit
Verfügung vom (...) nicht ein, und die dagegen erhobene Beschwerde wies die
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom (...) ab.
B. Die Beschwerdeführenden verliessen ihre Heimat erneut am (...) und reisten über
Rumänien in die Schweiz ein, wo sie im Verfahrenszentrum Basel am (...) ein
drittes, resp. viertes Asylgesuch einreichten. Gemäss ihren Angaben liessen sich
die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Serbien im (...) wieder in
F._______ (dem Herkunftsort des Beschwerdeführenden) nieder, wo sie bereits
zuvor gewohnt hatten. Am (...) hätten drei Jugendliche in der Stadt vom
Beschwerdeführenden Geld verlangt. Da er sich geweigert habe, ihnen Geld zu
geben, hätten sie ihn beschimpft. Am selben Abend seien Unbekannte bei ihm
zuhause erschienen und hätten Geld von ihm verlangt. Als er sich geweigert habe,
hätten diese ihn und die Beschwerdeführende geschlagen. Er habe ihnen
daraufhin 1000 Euro gegeben und danach die Polizei darüber informiert, aber
niemand habe etwas unternommen. Am (...) seien diese Personen erneut bei ihm
zu Hause vorbeigekommen und hätten Geld verlangt und ihn sowie die
Beschwerdeführende geschlagen. Dies habe sich im Juni wiederholt. Er habe den
Leuten mehrmals Geld gegeben und danach die Polizei informiert, welche aber
nichts unternommen habe. Am (...) seien die Leute in das Haus der
Beschwerdeführenden eingedrungen, als sie nicht hineingelassen worden seien,
und hätten die Beschwerdeführenden erneut geschlagen. Diesmal hätten sie eine
Pistole dabei gehabt. Die Tochter der Beschwerdeführenden sei dieses Mal auch
dazugekommen. Aus Angst, dass der Tochter etwas zustossen würde, habe der
Beschwerdeführende den Leuten 3000 Euro gegeben, woraufhin sie gegangen
seien. Einige Tage danach sei der Beschwerdeführende nach Rumänien gereist,
um nach einem Transport ins Ausland für die Familie zu suchen. In dieser Zeit -
am (...) - seien die Leute erneut zum Haus der Beschwerdeführenden gekommen,
hätten nach dem Beschwerdeführenden verlangt, das Haus durchsucht, die
Beschwerdeführende geschlagen und massiv bedroht, sie zu Boden geworfen und
ihr Kleid zerrissen. Da die Töchter daraufhin erwacht seien und laut um Hilfe
geschrien hätten, hätten die Männer von der Beschwerdeführenden abgelassen
und seien verschwunden. Die Nachbarin habe die Polizei gerufen, welche aber
nicht gekommen sei. Der Beschwerdeführende, welcher zwischenzeitlich die
Ausreise organisiert gehabt habe, sei daraufhin zurück gekommen. Zusammen
hätten die Beschwerdeführenden am (...) ihre Heimat verlassen.
C. Mit Verfügung vom (...) - gleichentags eröffnet - trat das Bundesamt für Migration
3(BFM) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete
gleichzeitig die sofortige Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf
die Begründung wird im Folgenden, soweit entscheidwesentlich, eingegangen.
D. Am (...) (Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden mittels
Beschwerdeeingabe durch ihren Rechtsvertreter bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), es sei auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden einzutreten und selbiges sei gutzuheissen. Eventualiter
seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei aufzuheben und es sei den
Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die
Begründung wird im Folgenden, soweit entscheidwesentlich eingegangen werden.
E. Mit Zwischenverfügung vom (...) hiess die ARK das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachreichung einer
Fürsorgebestätigung gut. Im Unterlassungsfall sei innert Frist ein Kostenvorschuss
zu leisten.
F. Fristgemäss zahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss ein.
G. Die ARK überwies die Beschwerde am (...) zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
H. Mit Eingabe vom (...) liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen, führte
im Wesentlichen aus, dass an der Einschätzung der Verfügung vom (...)
festgehalten werde, da die Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden geltend
machen würden, offensichtlich nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I. Nach abgelehntem Fristverlängerungsgesuch replizierte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden verspätet mit Schreiben vom (...) und beantragte, die
Beschwerde gutzuheissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
4VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden
sind legitimiert (Art. 6 und 108a AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist, weshalb auf das Begehren um
Asylgewährung nicht einzutreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist demnach darauf
beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E 2.1. S. 240 f.)
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder
ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.2 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt
sind.
In einem ersten Schritt wird nachfolgend geprüft, ob die Beschwerdeführenden in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben (E. 3.3). In
einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, welche Vorbringen vom Begriff
"Ereignisse", wie er in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG aufgeführt wird, erfasst werden
(E. 3.4). In einem dritten Schritt ist – unter Beachtung des für Nichteintretens-
5entscheide gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geltenden tiefen
Beweismasses – zu prüfen, ob Gesuche von Asylsuchenden, welche der
Minderheit der Roma zugehören und glaubhaft geltend machen, sie hätten sich
vergeblich um behördlichen Schutz vor Verfolgung durch Dritte bemüht, als haltlos
im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG betrachtet werden können (E. 3.5). Dabei
ist einerseits zu klären, wie sich die Situation der Minderheiten in Serbien seit
2003 (dem Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Abschlusses des zweiten
respektive dritten Asylverfahrens) weiter entwickelt hat und ob, und
gegebenenfalls wie, die serbischen Behörden den im Jahre 2002 auf
Gesetzesstufe beschlossenen Minderheitenschutz umsetzen (E. 3.5.4). Anderseits
ist die Frage zu stellen, inwiefern die in E. 3.5.4 gemachten Aussagen für die
Minderheitengruppe der Roma aus der Vojvodina zutreffen (E. 3.5.5), welche
Auswirkungen diese Erkenntnisse auf die Frage des Nichteintretens haben (E.
3.5.6) und ob diese Aussagen auch auf Roma aus dem übrigen Staatsgebiet
Serbiens übertragen werden können (E. 3.5.7).
3.3 Die Beschwerdeführenden durchliefen in der Schweiz bereits mehrere
Asylverfahren erfolglos. Unbestritten ist, dass diese Asylverfahren rechtskräftig
abgeschlossen sind; zuletzt erwuchsen das am (...) eingeleitete zweite
Asylverfahren des Beschwerdeführenden, respektive das am (...) eingeleitete dritte
Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Rechtskraft. Das vorliegend zur
Beurteilung stehende Asylgesuch der Beschwerdeführenden ist demnach als
neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten.
3.4 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff
gemäss Art. 3 AsylG auszugehen.
3.4.1 Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (EMARK 2006 Nr. 18) hat der enge
Verfolgungsbegriff eine Ausweitung erfahren, die es bei der Beurteilung, ob
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
zu beachten gilt. In besagtem Urteil hat die ARK hinsichtlich der
flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung den Wechsel zur sogenannten
Schutztheorie vollzogen und ausgeführt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar
staatlichen Verfolgung auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich
relevant sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Heimatstaat (bzw. allenfalls
ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor
Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen
individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu
verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner
Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber,
dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht,
wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein
Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung
ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen
Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im
Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen
Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.)
63.4.2 Seit dieser Praxisänderung sind demzufolge bei der Prüfung der
flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Verfolgung durch private
Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden und bei
Nichtexistieren staatlicher Strukturen mitzuberücksichtigen.
3.5 Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein
gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung:
Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine
relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK
2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). Im Weiteren ist deshalb zu prüfen, ob - unter
Berücksichtigung des erweiterten Flüchtlingsbegriffs - die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung durch private Dritte als
haltlos zu bezeichnen ist.
3.5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Nichteintretensbegründung an, die Ereignisse, welche
die Beschwerdeführenden für den Zeitraum nach dem Abschluss ihres letzten
Verfahrens geltend machen würden, seien nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Namentlich hätten sich die Gesuchsteller zur
Begründung ihres dritten, respektive vierten Asylgesuchs auf dieselben Gründe,
welche die Gesuchstellerin bereits in ihrem letzten Verfahren geltend gemacht
habe, berufen (C2/S.4), denn sie würden erneut geltend machen, von
unbekannten Männern mehrmals aufgesucht, misshandelt und zur Zahlung von
bestimmten Geldsummen aufgefordert worden zu sein. Dabei seien ihre Anzeigen
von der Polizei nicht beachtet worden. Dazu sei festzuhalten, dass Übergriffe
durch private Dritte, denen die Gesuchsteller ausgesetzt gewesen sein sollen,
bereits Gegenstand des letzten Asylgesuchs der Gesuchstellerin vom (...) gebildet
hätten. Dabei sei das BFF - unter Hinweis auf die grundsätzliche Schutzwilligkeit
und -fähigkeit der serbischen Behörden sowie auf die rechtliche Möglichkeit, sich
gegen allfällige amtsmissbräuchliche Untätigkeit einzelner Polizeibeamter zur
Wehr zu setzen, zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachten Nachteile
nicht geeignet gewesen seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Infolgedessen sei das letzte Asylgesuch der Gesuchstellerin rechtskräftig
abgewiesen worden. Demzufolge würden auch die aktuellen Vorbringen der
Gesuchstellerin, welche aufgrund ihrer Art und Intensität nicht anders einzustufen
seien, als die von der Gesuchstellerin beim letzten Gesuch vorgebrachten
Benachteiligungen, eine Änderung des Standpunktes des BFM nicht rechtfertigen.
Die Ereignisse, welche die Gesuchsteller für den Zeitraum nach dem Abschluss
ihrer letzten Verfahren geltend machen würden, seien weder geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant.
3.5.2 In der Beschwerdeeingabe machte der Rechtsvertreter gelten, dass die
Beschwerdeführenden entgegen den Ausführungen des BFM neue Umstände
vorgebracht hätten, welche sich erst nach der Einreichung des letzten
Asylgesuches ereignet hätten. Weiter würden die Beschwerdeführenden zusätzlich
ernstliche Nachteile geltend machen, welche sie nach Einreichung der letzten
Asylgesuche erlitten hätten. Die Beschwerdeführenden seien zwischen dem (...)
und ihrer Abreise am (...) mehrmals von einer Gruppe bewaffneter und ihnen
7unbekannter Leute massivst bedroht und geschlagen worden. Die unbekannten
Personen hätten den Beschwerdeführenden unter Todesdrohungen mehrere
tausend Euro sowie Wertsachen als Schutzgelder abgenommen. Dies hätten die
Beschwerdeführenden in den Befragungsprotokollen vom (...) sowie in ihren
Anhörungen vom (...) dargelegt. Die Beschwerdeführenden hätten jedes Mal
Anzeige bei der Polizei erstattet, welche nur abschätzige Bemerkungen gemacht
habe und untätig geblieben sei. Es sei ein Fakt, dass die Behörden bezüglich
Übergriffe der serbischen Mafia sowie der nationalsozialistischen Gruppierungen,
sei es aus Unvermögen oder aus Desinteresse untätig blieben. Unter Verweis auf
die Gesellschaft für bedrohte Völker führt der Rechtsvertreter in der Beschwerde
weiter aus, dass die Lage der Roma in Serbien und Montenegro prekär sei. Die
Roma würden unter behördlicher Diskriminierung und rassistischen Übergriffen
leiden. Auch die soziale und ökonomische Situation sei besorgniserregend. Oft
seien Roma vom Bildungsweg und von ärztlicher Versorgung gänzlich
ausgeschlossen. Sowohl aus humanitärer Sicht als auch mit Blick auf notwendige
Schutzmassnahmen gegen rechtsextremistische Banden und Skinheads würde
Serbien den menschenrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Praktisch alle
Roma, welche noch finanzielle Mittel besässen, müssten Schutzgelder bezahlen.
Die serbische Polizei schaue diesem Treiben von Paramilitärs und organisierter
Kriminalität tatenlos zu. Zur Unterstützung der Begründung verwies der
Rechtsvertreter auf einen Internetbericht der International Organisation for
Migration (IOM) vom 4. April 2006 sowie auf einen Internetausdruck von Amnesty
International (AI) vom 15. September 2006 über die Lage der Roma in Serbien und
Montenegro.
3.5.3 Wie unter Punkt 3.4 dargelegt wurde, ist mit dem Wechsel von der
Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie eine Verfolgung Dritter dann
asylrelevant im Sinne von Art 3 AsylG, wenn die asylsuchende Person in dem
Staat, in dem die Verfolgung stattfindet, keinen effektiven Schutz finden kann
(EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2). Bei diesbezüglichen Vorbringen ist demnach
abzuklären, ob eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur
Verfügung steht und ob deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv
zugänglich sowie individuell zumutbar ist. Nur wenn die Effektivität des Schutzes
offensichtlich gegeben ist, kann von einer offensichtlich fehlenden Asylrelevanz
und damit auch von haltlosen Vorbringen ausgegangen werden, welche einen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG rechtfertigen.
3.5.4 Nach der Eskalation von ethnisch motivierten Übergriffen gegen Minderheiten in
der Vojvodina in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiedene
internationale Organisationen, wie die OSZE (Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa), der Europarat und das Europäische Parlament.
Letzteres verabschiedete zwei Resolutionen, mit welchen von den serbischen
Behörden ein konsequentes und rasches Vorgehen zur Verhinderung weiterer
ethnisch motivierter Überfälle gegenüber Minderheiten verlangt wurde und in
welchem es tiefe Besorgnis über die ungenügenden Vorkehren der Behörden zum
Schutz der Minderheiten in der Vojvodina äusserte (Entschließung des
Europäischen Parlaments zur Unterdrückung von Minderheiten in der Vojvodina;
P6_TA(2004)0016, vom 16. September 2004; Entschließung des Europäischen
Parlaments zum Schutz der multiethnischen Struktur in der Provinz Vojvodina,
8P6_TA(2005)0369, vom 29. September 2005). Weiter wurde im Jahre 2005 ein 10-
Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina
verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel
hat (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006,
Serbia, section 5). Auf Druck der internationalen Öffentlichkeit, insbesondere aus
Ungarn, hat sich das Vorgehen und die Haltung der Polizei und der Behörden
verbessert (vgl. Center for the Development of Civil Society, Ethnic Incidents in
Vojvodina, October 2005, S. 1 f. und 14; Freedom House, Nations in Transit 2006
Serbia and Montenegro, Serbia section, S. 15; European Centre For Minority
Issues, Ethnic Violence in Vojvodina: Glitch or Harbinger of Conflicts to Come?,
ECMI Working Paper No. 27, April 2006, S. 24). Eine Schutzwilligkeit der
serbischen Behörden gegenüber Minderheiten kann demnach in einer ersten
Schlussfolgerung bejaht werden.
3.5.5 Im Hinblick auf die spezifische Problematik der Roma ist die serbische Regierung
im Jahre 2005 der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative,
welche sowohl Regierungen, Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als
auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im
Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern
und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen,
beigetreten. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche
Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere
Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Gender Mainstreaming
(Geschlechtergleichstellung) zu berücksichtigen. Serbien hat in diesem
Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme verabschiedet, welche sich auf
die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen
( , zuletzt besucht am 15. August
2007). Auch bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten
gegenüber Roma vorzugehen. So haben beispielsweise das serbische
Innenministerium, das Komitee für Sicherheit des Parlaments der Provinz
Vojvodina und der Rat für Integration der Roma in der Vojvodina in
Zusammenarbeit mit der OSZE diesbezüglich konkrete Bemühungen
unternommen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte
anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern
(vgl. OSCE Mission to Serbia, OSCE Mission organizes meeting to encourage
dialogue between police and Roma communities in Vojvodina, press release,
Belgrad 8. Dezember 2006). Wohl ist die Zahl der registrierten Übergriffe auf
Minderheiten gegenüber den Jahren 2003 und 2004 zurückgegangen, doch muss
bei diesen Angaben in Betracht gezogen werden, dass die Roma im Gegensatz
zur ungarischen Minderheit in Serbien, welche starke und aktive Unterstützung
erhält, nicht über ein grosses Ressourcennetz verfügen, welches ihre
Diskriminierung und ihre Übergriffe ausreichend dokumentieren und die Behörden
anhalten kann, dagegen vorzugehen (vgl. European Centre For Minority Issues,
op. cit., S. 2). Auch ist anzunehmen, dass Roma Übergriffe und Gewalttaten
weniger bei den Behörden melden als andere Minderheiten, weshalb die
diesbezügliche Dunkelziffer hoch ist (vgl. Center for the Development of Civil
Society, October 2005, S. 2 und 14). Angehörige der Roma-Minderheit sind nach
wie vor Ziele von Übergriffen seitens der serbischen Zivilbevölkerung wie auch
9seitens der Polizei (vgl. US Department of State, Country Reports on Human
Rights Practices 2006, Serbia, section 5; Human Rights Watch, World Report
2007, Country Summary Serbia, January 2007, S. 4). Insbesondere die Situation
der Roma-Frauen ist prekär; Gewalt gegen Roma-Frauen ist gemäss einer Studie
des European Roma Rights Centre ein gravierendes Problem. Laut dieser Studie
stellen Roma-Frauen eine der verletzlichsten Gruppen in Serbien dar, sind
vermehrter Gewalt ausserhalb wie innerhalb der Roma-Gemeinschaft ausgesetzt,
welche sie aufgrund schlechter Erfahrungen mit der Polizei kaum anzeigen (vgl.
Written Comments of the European Roma Rights Centre, Bibija, Eureka and
Women's Space, Concerning the Republic of Serbia, For Consideration by the
United Nations Committee on the Elimination of Discrimination against Women at
its 38th Session, S. 3 und 8). Auch wenn die Polizei in der Vojvodina dazu
angehalten wird, bezüglich ethnisch motivierter Übergriffe sensibilisierter und
aktiver zu sein, kann nicht negiert werden, dass immer wieder Fälle vorkommen, in
denen sie nicht, zu spät, oder selbst mit Übergriffen handelt (vgl. Human Rights
Watch, Dangerous Indifference, Violence against Minorities in Serbia, October
2005, S. 43; Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, Human Security in an
unfinished State, Serbia 2005, Belgrad 2006, S. 334; Radio B92, Roma youths say
they were mistreated by police in Serbia's Vojvodina, 1. August 2006). Eine klare
Ahndung von ethnisch motivierten Gewalttaten als solche auf gerichtlicher Ebene
scheint nur zögerlich voranzugehen (vgl. Freedom House, Nations in Transit 2006,
Serbia and Montenegro: Serbia, S. 15; Human Rights Watch, October 2005, op.
cit., S. 47-50; Center for the Development of Civil Society, op. cit., S. 1, 2 und 14;
European Centre For Minority Issues, op. cit., S. 24 und 26 f.).
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass trotz Rückgang der Zahl der Übergriffe auf
Minderheiten, die Schutzfähigkeit der serbischen Behörden gegenüber den Roma
aus der Vojvodina nicht ohne weiteres bejaht werden kann.
3.5.6 Ungeachtet der Frage, ob diese Beurteilung der Situation der Roma im Einzelfall
zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl führen
könnte, ist jedenfalls festzuhalten, dass eine einlässliche und seriöse Evaluation
der Effektivität des Schutzes der Roma-Minderheit vor Drittverfolgung nicht
vorfrageweise in einem formellen Verfahren geschehen kann.
Notabene führt auch die Prüfung, ob für Roma im übrigen Staatsgebiet Serbiens
eine Fluchtalternative besteht (vgl. auch E. 3.5.7), nicht zu anderen Schlüssen,
zumal das Bestehen einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht im
Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, sondern in
einem materiellen Verfahren zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5).
Auf Asylgesuche von Roma aus der Vojvodina, die eine Verfolgung durch private
Dritte und fehlenden Schutzwillen der Behörden geltend machen und deren
Vorbringen sich nicht als offensichtlich unglaubhaft erweisen, ist somit einzutreten
und eine materielle Prüfung der Asylvorbringen durchzuführen.
3.5.7 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Roma aus F._______,
Vojvodina, weshalb in den vorstehenden Erwägungen schwergewichtig
Ausführungen zur Schutzfähigkeit der Behörden in der Vojvodina gemacht wurden.
Auch im restlichen Gebiet Serbiens kann jedoch nicht von einer offensichtlichen
Schutzfähigkeit der Behörden bei Übergriffen auf die Minderheit der Roma
10
ausgegangen werden; während die Zahl der Übergriffe auf Minderheiten in der
Vojvodina zurückgegangen ist, steigt die Zahl der Überfälle auf ethnische und
religiöse Minderheiten in den übrigen Gebieten Serbiens an, insbesondere auch
die physischen Übergriffe auf Roma (Human Rights Watch, Dangerous
Indifference, Violence against Minorities in Serbia, October 2005, Volume 17, No.
7, S. 6). Alleine für die Zeitperiode von Januar bis September 2005 zählte
beispielsweise die serbische NGO Minority Rights Center 121 Fälle von
polizeilichen Übergriffen, Gewalt und Diskriminierung gegenüber Roma
(www.mrc.org.yu/index_e.php?id_tekst=33&sta=saopstenja , zuletzt besucht am
15. August 2007), wobei nur wenige der zahlreichen Übergriffe schlussendlich
geahndet wurden (Amnesty International, Serbia and Montenegro, Overwiev,
Covering Events from January - December 2005, S. 4), weshalb die oben
gemachten Aussagen auch für die Roma-Minderheit aus den übrigen Gebieten
Serbiens (exklusive Kosovo) Gültigkeit haben (Helsinki Committee for Human
Rights in Serbia, op. cit. S. 334 f.; Human Rights Watch, Country Summary,
Serbia, January 2007, S. 4; US. Department of State, Serbia, Country Reports on
Human Rights Practices 2006, Section 5).
4. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden weitgehend widerspruchslos und in
sich kohärent ausgesagt. Unter Berücksichtigung des oben Gesagten sind die
Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien wiederholt massivst belästigt
worden und die Polizei habe auf ihre Hilferufe nicht reagiert, nicht als zum
Vornherein haltlos zu bezeichnen.
Das Bundesamt wäre deshalb gehalten gewesen, auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden einzutreten und dieses materiell zu behandeln.
Aus diesen Überlegungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu
einem materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Der von den Beschwerdeführenden am (...) einbezahlte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird ihnen zurückerstattet.
5.2 Den Beschwerdeführenden ist für die notwendigen Kosten im Sinne des Gesetzes
eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden weist in seiner Kostennote einen
zeitlichen Aufwand von 23.3 Stunden (bei einem nicht aufgeführten, rechnerisch
nicht nachvollziehbaren und im Übrigen nicht ausgewiesenen Stundenansatz)
sowie Barauslagen und Porti von Fr. 5.50 aus. Der veranschlagte zeitliche
Aufwand für das vorliegende Verfahren, insbesondere für das aufgeführte
Aktenstudium während insgesamt 12 Stunden, erscheint aufgrund der Aktenlage
insgesamt als zu hoch. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen zeitlichen
Aufwand von gesamthaft 15 Stunden als angemessen und setzt die
Parteientschädigung auf Fr. 3'900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) fest.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom (...) wird
aufgehoben.
2. Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung des Asylgesuches überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am (...) geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführenden
zurückerstattet.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von Fr. 3'900.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters, 2 Expl.
(eingeschrieben) (Beilage: Formular Zahladresse zum Ausfüllen und
Retournieren)
- die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad: _______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Contessina Theis
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