B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4837/2013
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein ethni-
scher Serbe, aus B._______, Bosnien- Herzegowina, stammend, gelang-
te eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2013 mit seiner Mutter (N […]) auf
dem Landweg in die Schweiz.
A.b Da der Beschwerdeführer anlässlich einer Ausweiskontrolle vom
15. Juli 2013 keine Reisedokumente vorweisen konnte, wurde er einver-
nommen. Anlässlich dieser Einvernahme reichte er ein Asylgesuch ein.
A.c Bei der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (…) vom 30. Juli 2013 und der direkten Anhörung vom 12. August
2013 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend, er habe die Polizeikadettenschule absolviert
und sei danach als Verkehrspolizist tätig gewesen. Als er im August 1995
dazu aufgefordert worden sei, seine Dienste kriegerischen Zwecken zur
Verfügung zu stellen und Leute zu verhaften, habe er wegen seines
Glaubens den Polizeidienst quittiert und sei nach Kroatien zu seiner Mut-
ter gegangen, wo er mit ihr in deren Elternhaus in C._______ in der Re-
gion Lika gelebt habe. Eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina habe
er nie in Betracht gezogen, da er als Kriegsdienstverweigerer Angst vor
entsprechenden staatlichen Sanktionen beziehungsweise vor einer Ein-
berufung in den Militärdienst habe. Zudem befürchte er als gläubiger
Evangelist den Unbill der dortigen orthodoxen Kirche. In Kroatien habe er
sich seinen Lebensunterhalt als Prediger verdient, indem er das Evange-
lium verkündet und anlässlich der durch ihn abgehaltenen Gottesdienste
Opfergaben eingenommen habe. Abgesehen von Drohungen seitens der
Ustascha beziehungsweise der Nationalsozialisten habe er keine Prob-
leme gehabt. Dennoch habe er sich im korrupten und amoralischen Milieu
Kroatiens nie wirklich wohlgefühlt. Umso stärker sei sein Bezug zur
Schweiz, wo er viele Verwandte habe und von der evangelischen Ge-
meinschaft gut aufgenommen worden sei. Die Möglichkeit der freien Ver-
kündung des Evangeliums im Verbund mit seinen Heiratsplänen und der
Wunsch, die Fahrprüfung zu absolvieren, hätten ihn schliesslich bewo-
gen, Kroatien anfangs Juli 2013 in Begleitung seiner Mutter zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2013 – gleichentags eröffnet – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und stellte ihm gleichzeitig
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die editionspflichtigen Akten zu. In der Rechtsmittelbelehrung wurde fest-
gehalten, gegen den Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen seit Eröff-
nung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhiel-
ten. Das Asylgesuch sie daher abzulehnen. Zudem sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 27. Au-
gust 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte die Auf-
hebung der angefochtene Verfügung und die Gewährung von Asyl. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf
die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Am 2. September 2013 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt auf
Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass
eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am
29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und
betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2
AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine
Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist
nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Ver-
bindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich – im Ge-
gensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG – um materielle negative Ent-
scheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog.
safe countries). Solche Entscheide werden ohne weitere Abklärungen er-
lassen, weil aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass der
Asylsuchende seine Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaub-
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haft machen kann und seiner Wegweisung keine Gründe entgegenste-
hen.
Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren
Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegwei-
sung sowie deren Vollzugs vonnöten sind. Hingegen steht die Bestim-
mung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von
Asylsuchenden nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Be-
gründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Be-
schwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische
Begründung genügen lässt.
Vorliegend hat die Vorinstanz Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem
29. September 2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall zu
Recht angewendet. Da dem Beschwerdeführer eine Beschwerdeerhe-
bung innert der (verkürzten neuen) Frist möglich war, stand die Frist ge-
mäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung nicht entge-
gen. Jedoch ist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang anzuhalten, in
der Begründung ihrer Verfügung zur Vorbeugung von Missverständnissen
und aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz inskünftig einen
Hinweis auf die verkürzte Rechtsmittelfrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG
in Verbindung mit Art. 40 und auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufzuneh-
men.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich im korrupten und
amoralischen Milieu Kroatiens nicht wohl gefühlt habe, weshalb er in die
Schweiz gekommen sei, wo er das Evangelium frei verkünden, seine Hei-
ratspläne verwirklichen und die Fahrprüfung absolvieren könne, seien
nicht asylrelevant. Bezüglich einer Rückkehr in sein Heimatland Bosnien-
Herzegowina sei festzuhalten, dass dieses Land nach Abschluss des
Dayton-Abkommens im Dezember 1995 ein Amnestiegesetz eingeführt
habe und mit dessen Ergänzung für die Republika Srpska am 23. Juli
1999 seien auch Rückkehrer aus der Republika Srpska, die sich in der
Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 14. Dezember 1995 unter anderem dem
Wehrdienst entzogen hätten oder desertiert seien, straffrei gestellt. Ver-
stösse gegen diese Gesetzeslage seien bislang nicht bekannt geworden,
washalb davon auszugehen sei, dass der aus B._______ in der Republi-
ka Srpska stammende Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine
Heimat keinerlei staatliche Sanktionen aufgrund seiner im August 1995
begangenen Wehrdienstverweigerung zu befürchten sei. Mit der Einfüh-
rung der einheitlichen Armee sei zudem die allgemeine Wehrplicht aufge-
hoben worden, so dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, in den
Wehrdienst einberufen zu werden, objektiv betrachtet unbegründet sei.
Zudem könne zwischen seiner damaligen Ausreise aus Bosnien-
Herzegowina und seiner aktuellen Furcht vor Repressalien durch die or-
thodoxe Kirche weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusam-
menhang hergestellt werden.
Überdies seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den in Kroatien
erhaltenen Drohungen von Seiten der Utascha bzw. der Nationalsozialis-
ten undsubstanziiert und damit unglaubhaft ausgefallen.
4.2 Wie das BFM kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen aus den von der Vorinstanz dargelegten
Gründen als unglaubhaft respektive asylrechtlich nicht relevant qualifiziert
werden müssen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die als zutreffend erachteten Erwägungen der Vorinstanz verwie-
sen werden. In der Beschwerde wird demgegenüber nichts vorgebracht,
was eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen würde. So wiederholt
der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Beweggründe für die Aus-
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reise aus Bosnien-Herzegowina und aus Kroatien und beantragt eine
Wiederholung der Befragung in Anwesenheit seines Rechtsvertreters.
Dieser Antrag wird indes abgewiesen, zumal keine konkreten Gründe für
ein solches Vorgehen aus den Akten ersichtlich sind. Im Hinweis in der
Beschwerde, der Beschwerdeführer sei psychisch labil, kann jedenfalls
kein Grund für eine Wiederholung der Befragung erblickt werden. Aus
dem Protokoll der ausführlichen Anhörung ergibt sich zudem, dass er alle
Ausreisegründe nennen konnte (vgl. Akten BFM A8/11 S. 9); dies trotz der
bereits damals thematisierten psychischen Probleme. Auch die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Schreiben seiner in der Schweiz lebenden
Schwester und Tante sowie von Dr. med. dent. J. Fimian, dem Zahnarzt
seiner Schwester, welche darin im Wesentlichen bekräftigen, der Be-
schwerdeführer werde von der in der Schweiz lebenden Verwandtschaft
finanzielle Unterstützung erfahren, vermögen in asylrechtlicher Hinsicht
offensichtlich nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führrs nach Bosnien-Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Bosnien-Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
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Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen), was sie indes nicht tun. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Bosnien-Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich sind
den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, die einer Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschen-
rechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist sich eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina als zumut-
bar. In diesem Landherrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; der Staat
wurde vor mehr als acht Jahren in die Liste der so genannten safe count-
ries gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen. Zudem bringt der
Beschwerdeführer auch keine massgebenden individuellen Hindernisse
gegen den Wegweisungsvollzug vor. Er verfügt in seiner Heimatregion
über diverse nahe Familienangehörige (…) sowie Mitglieder der Predi-
gergemeinde und Berufskollegen, mithin über ein familiäres und soziales
Beziehungsnetz, weshalb er nicht völlig auf sich allein gestellt ist und eine
gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Ausserdem hat der Beschwer-
deführer eine Ausbildung als (…) gemacht und als (…) gearbeitet, bevor
er als evangelischer Prediger tätig gewesen sei (vgl. Akten BFM A5/10
S. 3 f.), was darauf schliessen lässt, dass er dort über eine Existenzmög-
lichkeit verfügt. Ferner ist davon auszugehen, dass er auch an seinem
letzten Wohnort in Kroatien, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit
seiner Mutter gelebt hat, über eine gesicherte Wohnsituation verfügt, wie
dies vom BFM zutreffend festgehalten wurde. Schliesslich wird mit heuti-
gem Datum auch die Beschwerde seiner Mutter (E-4838/2013) abgewie-
sen, womit er gemeinsam mit ihr nach Bosnien-Herzegowina oder allen-
falls nach Kroatien zurückkehren kann.
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6.4 Was seine gesundheitlichen Probleme anbelangt, ist festzuhalten,
dass sich der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen dann als
unzumutbar erweisen kann, wenn für die betroffene Person bei einer
Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht
erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte.
Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische
Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt demge-
genüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Bei der Prüfung der Vorausset-
zungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzel-
fall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den
Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen
Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa EMARK 2001 Nr. 16
E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
Gemäss den Akten sei der Beschwerdeführer am 23. August 2013 we-
gen (…) in ärztlicher Behandlung gewesen, wo ihm Medikamente ver-
schrieben worden sind. Es ist davon auszugehen, dass ein (…) norma-
lerweise innerhalb weniger Tage als geheilt gilt. Was seine gesundheitli-
chen Probleme, namentlich seine (nicht belegten) Depressionen anbe-
langt, ist festzuhalten, dass auch diese nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal in Bosnien-Herzegowina grund-
sätzlich ein Gesundheitssystem besteht, wenngleich eine medizinische
Versorgung vor allem bei psychischen Erkrankung lediglich auf niedrigem
Niveau vorhanden ist. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten insbe-
sondere bei psychischen Erkrankungen hat sich das Bundesverwaltungs-
gericht in verschiedenen Entscheiden ausführlich geäussert, so bei-
spielsweise in den Urteilen E-4943/2008 vom 19. März 2012 (dort insb.
E. 6.4.4 und 6.4.6 ) und E-6041/2006 vom 20. Dezember 2010 (dort
E. 6.3.9), je mit weiteren Hinweisen. Danach sind Behandlungsmöglich-
keiten in beiden Entitäten (Serbische Republik und Föderation Bosnien
und Herzegowina) auf niedrigem Niveau vorhanden. In den grösseren
Städten (Sarajevo, Banja Luka, Tuzla, Zenica, Mostar, Bijeljina) gibt es
zudem psychiatrische Kliniken. Abgesehen von den Kliniken haben auch
Mental-Health-Zentren in grösseren Städten (Sarajevo, Tuzla, Zenica,
Mostar, Banja Luka, eventuell Brcko) regelmässige Angebote, wobei dort
vor allem medikamentös behandelt wird. Damit darf davon ausgegangen
werden, dass auch in medizinischer Hinsicht keine relevanten Vollzugs-
hindernisse vorliegen, und es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, eine
allenfalls notwendige (weitere) Behandlung in Bosnien-Herzegowina wei-
terzuführen, sollte sich eine solche aufdrängen.
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6.4.1 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls not-
wendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.6 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zudem ist der bedürf-
tigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestel-
len ist, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65
Abs. 2 VwVG). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen
als aussichtslos zu qualifizieren und zudem erscheint das Beschwerde-
verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders
komplex, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist.
9.
Die Kosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: