Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4838/2007
Urteil vom 22. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Richterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 21. Mai 2007 und 19. Juni 2007 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 20. April 2001 erstmals in der Schweiz
ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute
BFM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Dezember 2001 ab
und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wurde durch die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. Oktober 2003 abgewiesen,
wodurch die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2001 rechtskräftig
wurde.
B.
Am 25. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer ein zweites
Asylgesuch ein. Anlässlich der Erstbefragung vom 9. Februar 2007 und
der kantonalen Anhörung vom 5. März 2007 machte er geltend, nach
seinem abgelehnten Asylgesuch habe er die Schweiz nie verlassen. Seit
November 2005 habe er sich vor den schweizerischen Behörden
versteckt, weil er Angst vor einer Rückschaffung nach Äthiopien habe.
Obdachlosigkeit, mangelnde medizinische Versorgung und Hunger
hätten ihn dazu getrieben, erneut ein Asylgesuch zu stellen. An der
Anhörung fügte er hinzu, er habe sich nun entschlossen, der Partei "(…)
beizutreten, um politisch aktiv zu werden. In diesem Sinne habe er am
(…) an deren Demonstration in Zürich teilgenommen. Im Übrigen
wiederholte er die bereits anlässlich des ersten Asylgesuchs
vorgebrachten Schilderungen, wonach er als einfacher Schiffsmitarbeiter
mit einigen Sprachkenntnissen als Informant für die äthiopische
Regierung hätte tätig werden sollen. Es sei ihm jedoch gelungen, sich
dieser Aufgabe zu entziehen, indem er in B._______ einem Militärattaché
habe entwischen können. Seither sei sein Name und sein Foto in allen
äthiopischen Botschaften in Europa vermerkt, weshalb er Angst vor
Repressionen der äthiopischen Behörden habe. Dabei reichte er ein von
ihm ausgefülltes, undatiertes Beitrittsformular zur C._______, Sektion
Schweiz, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2007 stellte das BFM fest, dass die nicht
mehr zur Verfügung stehenden Dienstleistungen für den
Beschwerdeführer keine seit Abschluss des ersten Verfahrens
eingetreten Ereignisse seien, die geeignet wären, die
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Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes
zu begründen. Das Asylgesuch vom 25. Januar 2007 sei aussichtslos,
weshalb ein Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu leisten
sei. Im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten,
wobei einem allfälligen Gesuch um Befreiung von dessen Bezahlung
keine Beachtung geschenkt würde.
D.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2007 (Eingang BFM: 4. Juni 2007) reichte der
Beschwerdeführer eine Verfügung der Sozialhilfekommission vom 29.
Mai 2007 und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit der Caritas
Schweiz, Zentrum für Asyl Suchende, D._______ vom 29. Mai 2007 ein.
Gleichzeitig beantragte er, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und er
sei von der Bezahlung des Gebührenvorschusses zu befreien.
E.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 trat das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 25. Januar 2007 nicht ein, verfügte dessen
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur
Begründung verwies es auf die Verfügung vom 21. Mai 2007 und stellte
fest, dass der verlangte Gebührenvorschuss nicht innert der gesetzten
Frist geleistet worden sei.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Formulareingabe vom
16. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er
mittels vorgedruckten Begehren, es sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl
zu gewähren, (eventualiter) sei ihm unter Feststellung des unzulässigen,
unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um die vorsorgliche
Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den
heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, ersucht; eventualiter sei bei bereits erfolgter
Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren. Handschriftlich begründete er seine
Beschwerde im Wesentlichen mit seiner Teilnahme an der von der
C._______ organisierten Demonstration vom (…) F._______ in Zürich
und an einem Treffen derselben Organisation in Wallisellen. Zum Beleg
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seiner Aussagen verwies er auf das Beitrittsformular der C._______
Partei, welches er der Vorinstanz bereits zu den Akten gegeben habe.
Weiter stellte er das Nachreichen von Fotographien in Aussicht, die ihn
bei den Treffen und der Demonstration zeigen würden. Die äthiopischen
Behörden wüssten von seiner exilpolitischen Tätigkeit, da diese
Informationen über Oppositionelle sammeln würden und leicht zu deren
Namen kämen. Weil er sich vor seiner Ausreise geweigert habe, als
Spion tätig zu sein, gelte er als Oppositioneller, weshalb ihm in Äthiopien
der Tod drohe. Hinsichtlich der Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs brachte er vor, er habe Nierenprobleme und werde
versuchen, dies durch ein Arztzeugnis zu belegen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 teilte die damals zuständige
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Abschluss
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt
beurteilt und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde abgewiesen.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet, indessen
werde er aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht mit einer
entsprechenden Entbindungserklärung des ihn behandelnden Arztes
sowie eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
H.
In der Zeitspanne vom 20. Juli bis 31. Juli 2007 reichte der
Beschwerdeführer eine ärztliche Entbindungserklärung, einen kurzen
handschriftlichen Bericht seiner Notfallbehandlung in der Gruppenpraxis
G._______ ein Fristerstreckungsgesuch und eine Fürsorgebestätigung
ein.
I.
Die zuständige Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 14. August
2007 das Fristverlängerungsgesuch gut.
J.
Am 15. August 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht der
zuständigen kantonalen Behörde nachträglich per Telefax die
Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 zu und hielt dabei gleichzeitig fest,
dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne.
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K.
Mit Eingabe vom 23. August 2007 wurde ein Arztbericht von H._______
vom 21. August 2007 zu den Akten gereicht. Daraus geht hervor, dass
beim Beschwerdeführer eine computertomographische Abklärung
angezeigt sei, da ein Verdacht auf Nierensteine vorliege. Aufgrund des
objektivierbaren Blutbefunds im Urin könnten sich die Beschwerden auch
verschlimmern und zu Notfallbehandlungen führen.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. September 2007 lud die zuständige
Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, worauf diese
am 21. September 2007 ausführte, beim geltend gemachten Leiden
handle es sich um ein Gesundheitsproblem, das in Äthiopien recht häufig
vorkomme und in Addis Abeba aufgrund der vorhandenen Zentren
behandelbar sei. Der Wegweisungsvollzug sei unter dem
gesundheitlichen Aspekt zulässig und zumutbar, weshalb sie die
Abweisung der Beschwerde beantrage.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2007 erhielt der
Beschwerdeführer Gelegenheit sich zur Vernehmlassung zu äussern,
worauf er mit Versand vom 18. Oktober 2007 kund tat, dass er weiterhin
an periodisch auftretenden starken Nierenschmerzen leide, vor allem
nach längerem Gehen am Abend. Eine Computertomographie habe bis
zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht durchgeführt werden können. Ferner
sei die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien ungenügend und bei
Vorhandensein nur auf niedrigem Niveau.
N.
Am 18. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht über die
im I._______ durchgeführte Computertomographie des Abdomen-
Beckens ein.
Am 1. Februar 2008 gab H._______ ein Schreiben zu den Akten. Daraus erhellt, dass in der rechten Niere
kleine Nierenkonkremente festgestellt worden seien, aber die zu beklagenden Flankenschmerzen links
hätten nicht objektiviert werden können, da im Bereich der linken Niere keine Veränderungen zu
verzeichnen seien. Eine weitere medizinische Behandlung sei nicht indiziert.
O.
Mit Schreiben vom 3. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
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Faxkopie des handschriftlichen Überweisungszeugnisses von H._______
ein, aus welchem hervorgehe, dass eine Darmspiegelung notwendig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Eine gestützt auf Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG erlassene
Gebührenvorschussverfügung des BFM ist mit dem Endentscheid
anzufechten (vgl. BVGE 2007/18 E. 4.5).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche (vgl. nachstehende
Ausführungen), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
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2.1. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung
von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheiden in konstanter Praxis
auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1. S. 73). In
diesem Sinne ist auf die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylgewährung nicht
einzutreten.
2.2. Der Beschwerdeführer ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Es
handelt sich vorliegend um ein zweites Asylverfahren. Im Rahmen des
ordentlichen Rechtsmittelverfahrens ist die vorinstanzliche Verfügung
angefochten worden. Einem ordentlichen Rechtsmittel kommt per Gesetz
aufschiebende Wirkung zu (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG),
weshalb sich der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens in der
Schweiz aufhalten kann (Art. 42 AsylG). Der Antrag, die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen, ist als gegenstandslos
zu betrachten.
2.3. Der Beschwerdeführer stellte mittels Formularbeschwerde den
Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits
erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren. Mit dem vorliegenden
Endentscheid ist dieser Antrag auf vorsorgliche Massnahme
gegenstandslos geworden.
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich explizit zwar nur gegen den
Nichteintretensentscheid des BFM vom 19. Juni 2007. Implizit ist aber
auch die Zwischenverfügung vom 27. Mai 2007 Gegenstand der
Überprüfung, da die materiellen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des
Asylgesuchs und die daran geknüpfte Erhebung des
Gebührenvorschusses sich unmittelbar auf den Inhalt der Endverfügung
der Vorinstanz vom 19. Juni 2007 ausgewirkt haben (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218). Es kann in
diesem Zeitpunkt gerügt werden, dass es das BFM in Verletzung von Art.
17b Abs. 4 AsylG zu Unrecht abgelehnt habe, den Beschwerdeführer von
der Bezahlung einer Gebühr zu befreien, beziehungsweise zu Unrecht
vom Beschwerdeführer – bei Androhung des Nichteintretens – einen
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Gebührenvorschuss eingefordert habe. Auf Beschwerdeebene ist somit
hinsichtlich dieser Frage eine materielle Prüfung vorzunehmen und im
Falle der Begründetheit der erhobenen Rüge die Beschwerde
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an
das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3.1. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG kann das BFM von der
gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung
unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist, wenn
diese nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuchs erneut
eines stellt, unter der Voraussetzung, dass sie sich in der Zwischenzeit in
nicht in ihren Heimatstaat begeben hat. Auf einen Gebührenvorschuss
wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind,
das heisst, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre
Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Bst. a) oder im
Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das
Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise das zweite Asylgesuch nicht
von vornherein aussichtslos erscheint (Bst. b).
3.2. Der Beschwerdeführer ist nach seinem rechtskräftig entschiedenen
negativen Asylgesuch nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt,
weshalb grundsätzlich die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für
die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt ist.
3.3. Folglich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos beurteilt hat.
3.4. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn
sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten
oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet
(BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die Beurteilung der
Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.
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4.
Im vorliegenden Verfahren wurden im Asylgesuch vom 25. Januar 2007
im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei
führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er habe den Entschluss
gefasst, der C._______ beizutreten und habe deshalb an der von der
C._______ organisierten Demonstration vom (…) teilgenommen. Als
Beweis gab er eine Kopie des Beitrittsformulars "C._______ member
Registration Form" zu den Akten. Die auf Beschwerdeebene in Aussicht
gestellten Fotographien, welche ihn bei der Demonstration zeigen
würden, reichte er nicht nach. In Anknüpfung an seine im ersten
Asylverfahren geltend gemachten Gründe, wonach er als einfacher (…),
aber vieler Sprachen mächtig, sich geweigert habe für die Regierung als
Spion zu arbeiten, verwies er darauf hin, dass er bei den äthiopischen
Botschaften bekannt sei und als Oppositioneller gelte. Eine Rückkehr
nach Äthiopien würde für ihn den Tod bedeuten.
5.
Die Vorinstanz beurteilte in ihrer Zwischenverfügung vom 21. Mai 2007
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als von
vornherein aussichtslos. Gemäss eigenen Angaben des
Beschwerdeführers war er bis zum Zeitpunkt seines Entschlusses, der
C._______ beizutreten, politisch nicht aktiv. Die einmalige Teilnahme an
der Demonstration vom (…) 2007 in J._______ und am Treffen vom (…)
2007 in F._______ vermögen allein kein ernsthaftes, politisches
Engagement des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Vielmehr erscheinen
die Vorbringen offensichtlich unsubstanziiert, zumal der
Beschwerdeführer auch die in Aussicht gestellten Fotographien nie
eingereicht hatte. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe
erscheinen offensichtlich haltlos – auch unter Berücksichtigung der nicht
zu bestreitenden Überwachungsbemühungen der äthiopischen Behörden
gegenüber den im Exil lebenden und politisch aktiven Staatsangehörigen.
An dieser Einschätzung ändert auch das vom Beschwerdeführer
ausgefüllte und unterzeichnete Registrierungsformular der C._______
nichts, zumal es weder die Mitgliedschaft bestätigt noch Auskunft über
die Funktion oder über das politische Engagement des
Beschwerdeführers zu geben vermag. Das BFM hat zu Recht gemäss
Art. 17b Abs. 4 AsylG einen Gebührenvorschuss verlangt und ist auch zu
Recht auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten, nachdem der
Verfahrenskostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt worden war.
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6.
Hinsichtlich der in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten
gesundheitlichen Probleme (vgl. Sachverhalt Bstn. K-O) ist Folgendes
festzuhalten: Nachdem eine Computertomographie durchgeführt wurde,
konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer kleine
Nierenkonkremente in der rechten Niere aufwies, hingegen liessen sich
die von ihm beklagten linken Flankenschmerzen nicht objektivieren. Der
vorgängige Verdacht auf Nierensteine erwies sich nach der
vorgenommenen computertomographischen Untersuchung als
unbegründet. Aufgrund dieses Ergebnisses war keine weitere
medizinische Behandlung mehr indiziert (vgl. an das
Bundesverwaltungsgericht adressierter Bericht von H._______ vom 1.
Februar 2008). Einen Monat später reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie des Überweisungsschreibens desselben Arztes vom 3. März 2008
ein und machte geltend, es sei eine Darmspiegelung nötig. Seither sind
keine diesbezüglichen Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen. Es ist deshalb anzunehmen, dass keine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten und
deshalb auch keine Behandlung erforderlich ist. Aufgrund dieser
Aktenlage sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die
Sache im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, deren
Beurteilung mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 auf den
Endentscheid verschoben wurde, ist infolge der Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: