B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4838/2013
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 21. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine 64-jährige ethnische Serbin, aus
B._______ in der Region Lika, Kroatien, stammend, verliess eigenen An-
gaben zufolge Kroatien am 1. Juli 2013 zusammen mit ihrem Sohn (N
[…]) und gelangte gleichentags auf dem Landweg in die Schweiz.
A.b Da die Beschwerdeführerin anlässlich einer Ausweiskontrolle vom
15. Juli 2013 keine Reisedokumente vorweisen konnte, wurde sie einver-
nommen. Anlässlich dieser Einvernahme reichte sie ein Asylgesuch ein.
A.c Bei der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (…) vom 30. Juli 2013 und der direkten Anhörung vom 12. August
2013 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahr 1967 einen bosnisch-
herzegowinischen Staatsbürger geheiratet, weshalb sie zu ihm nach
C._______ in Bosnien-Herzegowina gezogen sei. Im Jahre 1977 sei ihr
gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen. Kurz vor Kriegsausbruch sei ihr
Jesus Christus erschienen und habe sie über das drohende Unheil infor-
miert. Dabei habe er ihr aufgetragen, sich im Gebet an Gott zu wenden,
auf dass der Krieg sich nicht in ganz Europa ausbreite. Daran habe sie
sich gehalten, habe eine Kirche gegründet und Gottesdienste veranstal-
tet, anlässlich derer es verschiedentlich zu Spontanheilungen gekommen
sei. Mit ihrer religiösen Tätigkeit habe sie jedoch den Unmut der orthodo-
xen Kirche auf sich gezogen und sei auch von den Medien kritisiert wor-
den. Durch ihr Tun habe sie letztlich viel Segen über die Menschen ge-
bracht. Mit Ausbruch des Krieges habe sie Bosnien-Herzegowina verlas-
sen und sei nach Kroatien zurückgekehrt, wo sie im Elternhaus in
B._______ gelebt habe. In der Folgezeit habe sie mit ihrem Sohn ein
friedliches und unbehelligtes Leben geführt, das dem Beten und Fasten
gewidmet gewesen sei. In den jüngsten Tagen habe ihr Jesus Christus
mitgeteilt, dass sie ihr Gebet nun explizit auf die Schweiz ausrichten mö-
ge und sich hierfür in die Schweiz begeben solle. Sie habe dem Wunsch
Christi entsprochen und sei von ihrer in der Schweiz lebenden Schwester
anfangs Juli 2013 in B._______ abgeholt und mit dem Auto in die
Schweiz gefahren worden.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2013 – gleichentags eröffnet – lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und stellte ihr gleichzeitig
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die editionspflichtigen Akten zu. In der Rechtsmittelbelehrung wurde fest-
gehalten, gegen den Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen seit Eröff-
nung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhielten. Ihr Asylgesuch sei somit abzulehnen. Zudem sei der
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 27. Au-
gust 2013 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Am 2. September 2013 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt auf
Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass
eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am
29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und
betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2
AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine
Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist
nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Ver-
bindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich – im Ge-
gensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1
AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG – um materielle nega-
tive Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staa-
ten (sog. safe countries). Solche Entscheide werden ohne weitere Abklä-
rungen erlassen, weil aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist,
dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen
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noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe ent-
gegenstehen.
Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren
Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegwei-
sung sowie deren Vollzugs vonnöten sind. Hingegen steht die Bestim-
mung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von
Asylsuchenden nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Be-
gründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Be-
schwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische
Begründung genügen lässt.
Vorliegend hat die Vorinstanz Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem
29. September 2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall zu
Recht angewendet. Da der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeerhe-
bung innert der (verkürzten neuen) Frist möglich war, stand die Frist ge-
mäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung nicht entge-
gen. Jedoch ist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang anzuhalten, in
der Begründung ihrer Verfügung zur Vorbeugung von Missverständnissen
und aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz inskünftig einen
Hinweis auf die verkürzte Rechtsmittelfrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG
in Verbindung mit Art. 40 und auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufzuneh-
men.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus,
die Beschwerdeführerin erkläre, dem Ruf Jesu Christi gefolgt und auf
dessen Wunsch hin in die Schweiz gereist zu sein, auf dass sie hier für
schweizerische Regierung und die Menschen dieses Landes bete. Es sei
Gottes Plan, dass sie hier sei. Dieses Vorbringen stelle keine asylrecht-
lich relevante Gefährdung dar.
4.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmit-
teleingabe vor, die Ausübung der Religion sei ein wichtiger Flüchtlings-
grund. Aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und ihrer Ausrichtung sei sie
mit dem Tod bedroht worden. Da sie einen anderen Glauben ausübe als
die Mehrheit, sei ihr Leben erschwert. Zudem sei sie in den Medien sehr
kritisch betrachtet worden, was ihr Leben noch zusätzlich erschwere.
Darüber hinaus verfüge ihr Haus, worin sie mit ihrem Sohn gelebt habe,
weder über Strom noch über Wasser, obwohl seit Jahren mehrere Gesu-
che bei der Regierung hängig seien.
4.3 Mit der Vorinstanz gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen
an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen. Obwohl Angehörige reli-
giöser Minderheiten häufig benachteiligt werden, kann nicht davon aus-
gegangen werden, die Beschwerdeführerin begründe aufgrund ihrer Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft und aufgrund der
Ausübung ihres Glaubens die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der
begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG. Solche Nachteile sind nämlich
erst dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich ge-
gen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck er-
zeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Le-
ben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise er-
schweren. Diese Voraussetzungen sind vorliegend allein mit den geltend
gemachten Drohungen seitens der orthodoxen Kirche, welche offenbar
ohne weitergehende Folgen geblieben sind, offensichtlich nicht gegeben.
An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in ihrer Rechtsmit-
teleingabe, worin die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Vorbrin-
gen wiederholt und nochmals betont, sie sei wegen ihrer Religionszuge-
hörigkeit respektive ihrer religiösen Ausrichtung mit dem Tod bedroht
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worden, nichts zu ändern. In Bezug auf ihre Ausführungen zu ihrer wirt-
schaftlichen Lage ist schliesslich festzuhalten, dass soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung be-
troffen ist, asylrechtlich nicht von Belang sind. Die von der Beschwerde-
führerin mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Schreiben ihrer in der
Schweiz lebenden Tochter und Schwester und von Dr. med. dent. J. Fimi-
an, dem Zahnarzt der Tochter, welche darin im Wesentlichen bekräftigen,
die Beschwerdeführerin werde von der in der Schweiz lebenden Ver-
wandtschaft finanzielle Unterstützung erfahren, vermögen in asylrechtli-
cher Hinsicht offensichtlich nichts zu ändern. Der Antrag auf Wiederho-
lung der Befragung der Vorinstanz wird im Übrigen abgewiesen, zumal er
nicht näher begründet wird und auch aus den Akten keine Gründe für ein
solches Vorgehen ersichtlich sind. Insbesondere hat die Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der Befragung vom 30. Juli 2013 und der Anhörung vom
12. August 2013 angegeben, ihre Aussagen seien vollständig, entsprä-
chen der Wahrheit und seien in ihre Muttersprache rückübersetzt worden,
was sie unterschriftlich bestätigte. Die bei der einlässlichen Anhörung
mitwirkende Hilfswerksvertreterin hat zudem ausdrücklich darauf verzich-
tet, irgendwelche Einwendungen zu den Akten zu geben (vgl. Anhang zu
diesem Befragungsprotokoll). Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin nach Bosnien-Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Bosnien-Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
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richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen), was sie indes nicht tut. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Bosnien-Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Schliesslich sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, die einer
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Men-
schenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist
sich eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina als zumutbar. In diesem
Land herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; der Staat wurde vor
mehr als acht Jahren in die Liste der so genannten safe countries ge-
mäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen. Zudem liegen bei der
Beschwerdeführerin auch keine massgebenden individuellen Hindernisse
gegen den Wegweisungsvollzug vor. Sie verfügt in ihrer Heimatregion mit
(…) und (…) sowie den Mitgliedern der christlichen Gemeinschaft über
ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, weshalb sie nicht völlig auf
sich allein gestellt ist und eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird.
Zudem leben ihre Tochter sowie drei Geschwister in der Schweiz, welche
sie weiterhin finanziell unterstützen können (vgl. Akten BFM A8/10 S. 4
und Beilagen zur Beschwerde). Damit ist zu schliessen, dass sie in Bos-
nien-Herzegowina auch über eine Existenzmöglichkeit verfügt. Ferner ist
davon auszugehen, dass sie auch an ihrem letzten Wohnort in ihrem Ge-
burtsland Kroatien über eine gesicherte Wohnsituation verfügt, wie dies
vom BFM zutreffend festgehalten wurde. Hat sie doch seit dem
Kriegsausbruch in Bosnien-Herzegowina in ihrem Elternhaus in
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B._______, Kroatien, gelebt, wo auch (…) wohnen (vgl.
A8/10 S. 4). Schliesslich wird mit heutigem Datum auch die Beschwerde
ihres Sohnes (E-4837/2013) abgewiesen, womit sie gemeinsam mit ihm
nach Bosnien-Herzegowina oder allenfalls nach Kroatien zurückkehren
kann.
6.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
6.3.1 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zudem ist der bedürf-
tigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestel-
len ist, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65
Abs. 2 VwVG). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen
als aussichtslos zu qualifizieren und zudem erscheint das Beschwerde-
verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders
komplex, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist.
9.
Die Kosten sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: