B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4838/2016
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 6. Juni 2016 in der Schweiz ein Asylge-
such. Am 13. Juni 2016 führte das SEM eine Befragung zur Person durch
und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfäl-
ligen Überstellung nach Ungarn, wo er gemäss einem Eintrag in der EU-
RODAC-Datenbank am 8. Mai 2016 ebenfalls um Asyl nachgesucht hatte.
B.
Am 12. Juli 2016 stellte das SEM den ungarischen Asylbehörden ein Ge-
such um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, das innert Frist unbe-
antwortet blieb, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten.
C.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 – eröffnet am 4. August 2016 – trat das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig ordnete es seine Weg-
weisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie den Vollzug an und forderte
ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen. Das SEM stellte ferner fest, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 9. August 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt
er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung des
Asylverfahrens in der Schweiz sowie eventualiter die Rückweisung der Sa-
che zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz. Subeventua-
liter sei die Vorinstanz anzuweisen, vor der Überstellung nach Ungarn Zu-
sicherungen betreffend seine Unterkunft sowie medizinische Versorgung
einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Ausset-
zung des Vollzugs, Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sowie um unentgeltliche Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Kosten-
note in der Höhe von Fr. 797.– ein.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Überstellung nach
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Ungarn mittels superprovisorischer Massnahme vom 10. August 2016 ge-
stützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
F.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August
2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugesprochen
und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutge-
heissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Die vorliegende Be-
schwerde erweist sich – insbesondere aufgrund der neu ergangenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017, vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) – im Urteils-
zeitpunkt als solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO).
4.2 Das Beschwerdeverfahren dreht sich inhaltlich im Wesentlichen um die
Frage der Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Un-
garn gestützt auf die Dublin-III-VO.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (vgl. E. 3) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende
in Ungarn analysiert; insbesondere die Situation jener, die in Anwendung
der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. Dabei hat das Gericht
zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche
namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der
Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich sodann
insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen
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Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschär-
fung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen
Grenze" befasst. In dieser Hinsicht hat es festgestellt, dass die Umsetzung
dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren
anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetz-
gebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich
zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob
Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsbe-
rechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit-Zo-
nen" abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen be-
trachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesände-
rung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen
mit sich gebracht hat, sei es dem Gericht gemäss dem derzeitigen Stand
der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die Fragen im Zusammenhang
mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer
Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu be-
urteilen. Folglich hat das Gericht die angefochtene Verfügung aufgehoben
und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es
obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente
zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erfor-
derlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, kom-
plexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsge-
richt würde mit einem Sachentscheid sonst seine Zuständigkeit überschrei-
ten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzen-
zug bringen (vgl. a.a.O., insbesondere E. 13).
4.4 Aus den vorstehend genannten Gründen ist es dem Gericht auch vor-
liegend nicht möglich, die Sache abschliessend zu beurteilen. Die ange-
fochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzu-
weisen. Die Beschwerdeakten bilden dabei ebenfalls Prozessstoff des von
der Vorinstanz wieder aufzunehmenden Verfahrens. Die Beschwerde ist
daher hinsichtlich des Kassationsantrages gutzuheissen. Es erübrigt sich,
auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 sowie Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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5.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm eine Parteient-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat mit der Be-
schwerde eine Kostennote in der Höhe von 797.– (inkl. Auslagen) einge-
reicht. Der darin vermerkte Aufwand für die Dossiereröffnung von Fr. 50.-
wird praxisgemäss nicht entschädigt (vgl. Urteil des BVGer D-3465/2011
vom 3. September 2013 E. 10.2). Somit erscheint eine Parteientschädi-
gung von Fr. 747.– (inkl. Auslagen) als angemessen; diese ist durch die
Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde inso-
weit gutgeheissen.
2.
Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 747.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
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