Abtei lung V
E-4839/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Irak,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 25. Juni 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4839/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 3. Dezember 2006 und gelangte über die Türkei und ihm
unbekannte Länder am 27. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er am
folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 31. Januar 2007 befragte ihn
das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zu den
Personalien, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen (Protokoll:
act. A1). Am 6. Februar 2007 hörte es ihn zu den Asylgründen an
(Protokoll: act. A9). Für den Aufenthalt während des weiteren Verfah-
ren wurde er am 13. Februar 2007 dem Kanton (...) zugewiesen.
Der Beschwerdeführer gab in den Anhörungen an, Kurde und Sunnit
zu sein. Er habe seit der Geburt in C._______, Provinz Dohuk, gelebt.
1986 sei im irakisch-iranischen Krieg sein Vater gefallen. 1991 sei
seine Mutter bei einer Massenflucht in den Bergen von Unbekannten
getötet worden. Seit ihrem Tod habe er sich mit den Geschwistern bei
einem Onkel aufgehalten. Ab 1. Januar 2004 habe er in C._______ für
eine von der irakischen Regierung und den Amerikanern verwaltete
Organisation namens "D._______" (gemäss abgegebener
Ausweiskopie: "F._______") gearbeitet, welche Personen,
Nahrungsmittel und sonstiges Material an der türkischen Grenze in
Empfang genommen und den amerikanischen Stützpunkten im Nord-
und Zentralirak zugeführt habe. Nachdem er an der Kalaschnikow
ausgebildet worden sei, sei er bei F._______ als bewaffneter
Transportbegleiter eingesetzt worden. In einem Streit um Land res-
pektive um Bewässerung habe sein Onkel im Juni 2004 unweit von
C._______ eine Person umgebracht und sei daraufhin nach
G._______ geflohen. Er selber habe sich ebenfalls vor Blutrache
gefürchtet und sei ihm deshalb mit dessen Familienangehörigen zehn
Tage später nachgefolgt. Er habe sich in der Folge nur fünf Tage pro
Monat in G._______ aufgehalten, weil er weiterhin in C._______ bei
der Firma F._______ unter Vertrag gestanden sei. Er habe jeweils, wie
andere Fahrer und Begleitpersonen, im Firmenbüro übernachtet. Im
Oktober und November 2006 habe er zwei identische Drohbriefe der
Partei "H._______" in G._______ erhalten. Er sei aufgefordert worden,
die Zusammenarbeit mit den Amerikanern aufzugeben, ansonsten er
umgebracht würde. Beide Male hätten er und sein Onkel sich an die
Polizei gewandt. Ein Antrag auf Ausstellung eines Waffenscheins sei
abgelehnt worden. Am 20. November 2006 habe er letztmals für
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E-4839/2007
F._______ gearbeitet. Anfangs Dezember 2006 sei er via C._______ in
die Türkei ausgereist.
B.
Am 7. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer einen irakischen Natio-
nalitätenausweis und einen Berufsausweis der Firma F._______ zu
den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2007 – eröffnet am 26. Juni 2007 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der als Farbkopie erkannte Be-
rufsausweis wurde eingezogen.
D.
Auf Ersuchen vom 27. Juni 2007 gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer am 29. Juni 2007 Akteneinsicht.
E.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten
4 und 5, die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht
vom 4. Juli 2007, eine Fürsorgebestätigung vom 28. Juni 2007 und
eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das
BFM zur Vernehmlassung ein.
G.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer die
Kopie einer fremdsprachigen Arbeitsbestätigung der Firma F._______
mit beglaubigter deutscher Übersetzung nach.
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E-4839/2007
H.
In seiner Vernehmlassung vom 6. August 2007, die dem Beschwerde-
führer am 7. August 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
I.
In einem neuen, im Anschluss an die Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5 und BVGE 2008/4 zum
Nordirak angeordneten Schriftenwechsel hielt das BFM am 15. April
2008 an der angefochtenen Verfügung fest.
J.
Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 28. April 2008.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist mithin zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. Juli 2007
lediglich den Vollzug der Wegweisung angefochten hat und die Verfü-
gung des BFM somit bezüglich Verneinung der Flüchtlingseigenschaft,
Verweigerung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung in
Rechtskraft erwachsen ist, bildet Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob das BFM den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als durchführbar erkannt hat.
4.
4.1 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid aus, der Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei zulässig, da er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, womit das Refoulement-Verbot
nicht zur Anwendung komme, und keine Anhaltspunkte dafür ersicht-
lich seien, dass ihm in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniyah herrsche sodann aufgrund der Sicherheits- und
Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Da er ab Juni 2004
etwa fünf Tage pro Monat in G._______ verbracht und die restliche
Zeit in C._______, Provinz Dohuk, gelebt und gearbeitet habe, sei sein
Lebensmittelpunkt in den letzten Jahren zweifellos in der Provinz
Dohuk gewesen, wohin ihm die Rückkehr grundsätzlich zumutbar sei.
Zudem sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über
(...) erlernt. Er sei jedoch ein gesunder junger Mann und habe
berufliche Erfahrungen als (...) erwerben können. Da er praktisch sein
ganzes Leben in C._______ verbracht habe, müsse er dort über ein
breites Beziehungsnetz von Freunden und Bekannten verfügen.
Zudem lebe dort mindestens eine (...Verwandte...). Schliesslich sei der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
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4.2 In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen auf die allgemein schlechte Sicherheitslage im Nordirak und
nahm Bezug auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom Mai 2007 zur Region Kurdistan. Die Sicherheitslage bleibe
aufgrund verschiedener Faktoren mit hohem Eskalationspotenzial un-
vorhersehbar, wenngleich es in den drei Nordprovinzen keine syste-
matische Terrorgewalt oder offene Gewalt gegen Angehörige ethni-
scher oder religiöser Gruppen gebe. So habe es in den letzten drei
Jahren in Erbil fünf, in Suleimaniyah zwei und in Dohuk fünf Anschläge
gegeben. Die Lage sei vom BFM zu optimistisch, mithin nicht realis-
tisch eingeschätzt worden. Die politische und humanitäre Situation vor
Ort habe sich nicht nachhaltig stabilisiert. Die Rückkehr von Personen
aus Europa würde den Aufbauprozess gefährden. Der Beschwerde-
führer sei bei dieser Sachlage vorläufig aufzunehmen.
4.3 Im zweiten Schriftenwechsel vom 15. April 2008 befand das BFM,
dass die neuen Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichts an
der Einschätzung nichts ändern würden. Laut Angaben des Be-
schwerdeführers lebten (...Verwandte...) in C._______.
Erfahrungsgemäss verfüge er dort zudem über ein breites
Beziehungsnetz von Freunden und Bekannten.
4.4 Mit Stellungnahme vom 28. April 2008 hielt der Beschwerdeführer
der Auffassung des BFM entgegen, es treffe zwar zu, dass er einige
Verwandte in C._______ habe, aber er könne dort gleichwohl kein
Obdach finden, weil sie (...) in ärmlichen Verhältnissen lebten. Der
Rest seiner Verwandtschaft lebe in G._______. Schliesslich sei die
Gefahr, die von der Blutrache ausgehe, nicht zu unterschätzen. Seit
Februar 2007 sei eine klare Verlagerung der Gewalt vom Süden in den
Norden des Iraks feststellbar. Die türkische Armee habe die Zahl ihrer
Soldaten in den Kurdengebieten nahe der Grenze zum Irak erhöht und
es gebe seit Dezember 2007 Angriffe der türkischen Luftwaffe im
Nordirak. Der Kampf gegen die kurdischen Rebellen im Südosten der
Türkei und im Norden des Iraks halte unvermittelt an. Die soziale
Situation sei angespannt, und die Aufnahmekapazitäten in den kurdi-
schen Gebieten seien beschränkt. Die kurdische Regionalregierung
lehne eine zwangsweise Rückkehr von Personen ab. Vor dem Hinter-
grund der grossen sozialen, militärischen und politischen Spannungen
könne sich die Situation selbst in den vergleichsweise ruhigeren und
sicheren Gebieten im Norden des Iraks schlagartig verschlimmern.
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5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.1.1 Das BFM wies in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Verfügung vom 25. Juni
2007, was die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
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5.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen, wurden doch seine Vorbringen vom BFM als unglaubhaft qualifi-
ziert, ohne dass er dies angefochten hätte. Auch die allgemeine Si-
cherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des
Iraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniyah) lässt den Wegweisungsvollzug
an den Herkunftsort des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2008/4 und BVGE
2008/5; UK Home Office, Country of Origin Information Report on the
Kurdistan Regional Government Area of Iraq vom
16. September 2009).
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Suleimaniyah und Erbil davon aus, dass in den drei kurdi-
schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit
Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist,
entfällt zudem das frühere Element einer unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
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Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehal-
ten, dass der Wegweisungsvollzug in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der
drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen und dort nach wie vor
über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist.
Auf der anderen Seite soll die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für
Kranke und Betagte nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden (vgl.
BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
Die Sicherheitssituation in den drei Provinzen im Nordirak hat sich seit
der Publikation der erwähnten Grundsatzurteile nicht im negativen Sin-
ne erheblich verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Be-
richte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des
UN-Sicherheitsrats wird eine stabilisierte Situation beschrieben (vgl.
UK Home Office, a.a.O.). Auch die SFH spricht im Lagebericht vom
Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Si-
tuation", die auch von den der 2007 begonnenen und 2008 fortgesetz-
ten türkischen Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak so-
wie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs nicht
wesentlich gestört wurde (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktu-
elle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
5.2.2 Der (...)-jährige Beschwerdeführer ist Kurde und lebte nach
eigenen Angaben (...) bis zum Ausreisezeitpunkt – mit Ausnahme
einer Periode von (...), in der er sich fünf Tage pro Monat in G._______
aufgehalten hat – überwiegend in C._______, Provinz Dohuk. Er
stellte zudem die Behauptung des BFM nicht in Frage, wonach sich
sein Lebensmittelpunkt bis zur Ausreise in der Provinz Dohuk
befunden hat. In C._______ sollen sich seinen Angaben zufolge
(...Verwandte....) leben (A9 S. 2, 11, 13 und 15; A1 S. 3; act. 10). In
G._______ leben (...Verwandte...) und H._______, welcher ihn früher
erheblich finanziell unterstützt und ihm Aufnahme geboten habe (A9 S.
3 und 22). Der Beschwerdeführer führt zwar an, dass ihn die
Verwandten in C._______ nicht unterstützen könnten und er dort keine
Bleibe vorfinden könne. Diese Argumentation überzeugt jedoch vor
dem Hintergrund seiner unglaubhaften Asylgründe nicht. So dürfte
auch das Motiv seines Wegzugs von C._______ nach G._______
(Gefahr der Blutrache und Wegzugs seines Onkels) aufgrund der
widersprüchlichen und realitätsfremden Ausführungen zum
Flüchtlingspunkt nicht zutreffen. Es ist davon auszugehen, dass er in
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E-4839/2007
Dohuk nach wie vor über ein tragfähiges, intaktes familiäres und
soziales Beziehungsnetz verfügt. Die gegenteiligen Behauptungen im
Schreiben vom 28. April 2008 (act. 10) überzeugen nicht. Mangels
anderweitiger Hinweise in den Akten ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer gesund ist. Er verfügt seinen Angaben zufolge zwar
lediglich über eine (...) Schulbildung. Gestützt auf seine Erfahrungen
im (...) und als Personen- und Transportbegleiter wird es ihm aber trotz
der angespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak gelingen, sich innert
nützlicher Frist und mit Hilfe seiner im Nordirak lebenden Verwandten
und Bekannten eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr in die Provinz Dohuk in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde.
5.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge
der am 24. Juli 2007 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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- (...)
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