B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4839/2017
Ur t e i l vom 1 3 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 / N (…).
E-4839/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 12. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (nachfol-
gend Erstbefragung) und am 27. Juni 2017 die Anhörung (nachfolgend
Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei
sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus
Atchuvely, wo er – bis auf eine kurze Zeit in Point Pedro – bis zu seiner
Ausreise gelebt habe. Ab 2008 habe er die Tamil National Alliance (TNA)
unterstützt. Er habe beispielsweise Plakate geklebt. Am Wahltag im Jahr
2013 sei er von Militärpersonen in einem Wagen festgehalten worden.
Nach den Wahlen 2013 habe man nach ihm gesucht. Aus Angst vor Nach-
teilen sei er Ende September 2013 aus Sri Lanka ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage einer Vielzahl von Berichten und einer CD insbesondere zur allgemei-
nen Lage in Sri Lanka beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang
der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichts-
personen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien.
Gleichzeitig habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen
tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Das SEM sei anzuweisen,
sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebilds des SEM
vom 16. August 2016 zu Sri Lanka dem unterzeichnenden Anwalt offen zu
legen. Hiernach sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die Verfügung
des SEM vom 26. Juli 2017 den Anspruch des Beschwerdeführers auf glei-
che und gerechte Behandlung verletze und auch aus diesem Grund nichtig
beziehungsweise ungültig sei. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfah-
ren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Eventuell sei die Verfügung
des SEM wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf-
zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei
die Verfügung des SEM wegen der Verletzung der Begründungspflicht auf-
zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei
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Seite 3
die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neu-
beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des
SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des SEM in
den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder mindestens
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 erhob der zuständige In-
struktionsrichter einen Kostenvorschuss, wies den Antrag auf Beschwer-
deergänzung ab, gab den Spruchkörper des Gerichts bekannt und trat auf
den Antrag einer Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchgremiums nicht ein. Gleichzeitig wies er den Antrag, das SEM sei
anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lage-
bilds vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wonach eine Frist
zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, ab und informierte über den
Namen der Fachspezialistin Rne.
E.
Mit Schreiben vom 22. September 2017 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Länderberichte (Beschwerdebeilagen Nr. 37 und 38) sowie eine Sozi-
alhilfebestätigung ein und beantragte, er sei von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung des Verfahrenskos-
tenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-4839/2017
Seite 4
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Nichtigkeit (nachfolgend E. 4),
Verletzung des rechtlichen Gehörs inklusive einer Verletzung der Begrün-
dungspflicht (nachfolgend E. 5), unvollständige und unrichtige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts (nachfolgend E. 6) sowie weitere Bun-
des- und Völkerrechtsverletzungen (nachfolgend E. 7 ff.).
4.
Der Beschwerdeführer führt aus, da die Person, die in der angefochtenen
Verfügung lediglich mit dem Kürzel Rne aufgeführt sei, in keiner allgemein
zugänglichen Publikation oder einem Rechenschaftsbericht entnommen
werden könne, sei nicht abschliessend bestimmbar, wer die am Entscheid
der Verfügung beteiligten Personen seien. Indem die Verfügung nur das
Kürzel und die Funktionen aufführe, verstosse sie gegen einen Rechts-
grundsatz. Im Übrigen werde dies in Bern-Wabern anders gehandhabt als
bei den Empfangszentren. Bereits aus diesen Gründen sei die angefoch-
tene Verfügung nichtig.
Hierzu ist auf die Instruktionsverfügung vom 7. September 2017 zu verwei-
sen. Der Anspruch auf Rechtsgleichheit ist nicht verletzt. Der entspre-
chende Antrag ist abzuweisen.
E-4839/2017
Seite 5
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-
findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Aus der angefochtenen
Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte,
die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten
verletzt. So gehen beispielsweise die Beschwerdeausführungen unter Be-
schwerde Ziffer 5.2, „Verletzung des rechtlichen Gehörs“ zu den Überset-
zungsproblemen ins Leere, zumal der Beschwerdeführer mündlich und un-
terschriftlich in beiden Befragungen bestätigt hat, den Dolmetscher gut ver-
standen zu haben und keine Übersetzungsprobleme den Protokollen zu
entnehmen sind (SEM-Akten, A3, S. 2, S. 8 und A12, S. 1). Der entspre-
chende Antrag, der Beschwerdeführer sei unter Beizug eines qualifizierten
Übersetzers erneut anzuhören, ist abzuweisen.
Die angefochtene Verfügung ist im Übrigen ausreichend begründet, zumal
sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinanderset-
zen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Be-
schwerde selbst. Es wird ferner gerügt, die Vorinstanz habe pauschal fest-
gehalten, der Beschwerdeführer habe keine Schwierigkeiten wegen seines
Engagements geltend gemacht (Beschwerde, S. 17). Der in der Be-
schwerde aufgezählte Sachverhalt lässt indes auch keinen anderen
Schluss zu. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, das rechtliche Ge-
hör wurde nicht verletzt. Im Übrigen ist betreffend rechtliches Gehör auf die
Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 7. September 2017 zu ver-
weisen. Die entsprechenden Anträge sind mithin abzuweisen.
5.3 Andere Gehörsverletzungen sind auch nicht ersichtlich. Die Rügen be-
treffend Gehörsverletzung sind unbegründet.
E-4839/2017
Seite 6
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
6.2 Die Rügen betreffend rechtsfehlerhafter beziehungsweise unvollstän-
diger Sachverhaltsfeststellung gehen fehl. So findet der Amtsgrundsatz zur
Feststellung des Sachverhalts seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der
Partei (Art. 8 AsylG, Beschwerde, S. 19). Ferner führt die dargelegte Ver-
letzung von Fingern für sich alleine nicht zu Asylgewährung, mithin hat die
Vorinstanz auch diesbezüglich ihre Abklärungspflicht nicht verletzt. Ferner
hat der Beschwerdeführer auch die in Aussicht gestellte Dokumentation
über die Verletzung oder das Video aus Genf nicht nachgereicht, obschon
er hierfür seit Einreichung seines Asylgesuchs fast zwei Jahre Zeit gehabt
hätte. Die entsprechenden Anträge auf Fristansetzung sind abzuweisen.
Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz den rechtserheb-
lichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt und hierbei keine
relevanten Länderinformationen ignoriert (E. 7 ff.). Betreffend die Rügen
der Offenlegung der Quellen des Lagebilds der Vorinstanz vom 16. August
2017, ist ebenfalls auf die Zwischenverfügung vom 7. September 2017 zu
verweisen, mit der die entsprechenden Anträge bereits abgewiesen wur-
den. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Er-
kenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren ent-
scheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzuhal-
ten, dass eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung
des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen
kann. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Wie im Folgenden zu
zeigen sein wird, sind die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung der
Vorinstanz – auch unter Berücksichtigung der „entsprechend kritisierten
Mängel“ – ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Seite 7
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
7.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
7.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
7.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
8.
Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet.
Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend
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Seite 8
begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche unglaub-
haft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen Erklä-
rungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
Die behördliche Suche und die Festnahme im Jahr 2013 stehen im Zent-
rum der Vorbringen. Zu diesen sind die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers indes derart unsubstantiiert, stereotyp und widersprüchlich, dass der
gesamten Fluchtgeschichte der Boden entzogen ist. Es handelt sich hier-
bei nicht – wie auf Beschwerdeebene behauptet – um „kleine Abweichun-
gen in den Aussagen des Beschwerdeführers“, die „in spitzfindiger Weise“
von der Vorinstanz behauptet werden (Beschwerde, S. 11). So trifft zu,
dass sich der Beschwerdeführer erheblich zur Anzahl und zu zeitlichen As-
pekten betreffend den angeblichen behördlichen Suchaktionen und seinem
Weggang von Zuhause widerspricht (SEM-Akten, A12, S. 4 und S. 12 f.).
Des Weiteren kann er – trotz wiederholtem Nachfragen – nur den Namen
und die Partei des Kandidaten nennen, den er seit 2008 unterstützt haben
will. Sein oberflächliches Wissen lässt auch nicht darauf schliessen, dass
er sich tatsächlich mit den Werten der TNA auseinandergesetzt hat. Was
seine angebliche Festnahme und anschliessende Suche anbelangt, ist da-
von auszugehen, dass wenn tatsächliches Interesse an seiner Person be-
stünde, die Behörden ihn nicht gleich wieder hätten gehen lassen, um dann
die Anstrengung zu unternehmen, kurz danach wieder nach ihm zu su-
chen. Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die stereotypen
und unsubstantiierten Ausführungen zu dieser angeblichen Festhaltung
nicht darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer dieses Szena-
rio tatsächlich erlebt hat. Was die eingereichten polizeilichen Vorladungen
anbelangt, fällt auf, dass der Beschwerdeführer diese erst später im Verlauf
des Verfahrens einreichte und in der Erstbefragung nicht erwähnte. Doku-
mente, die käuflich leicht erworben werden können und keine fälschungs-
sicheren Merkmale aufweisen, haben ohnehin einen geringen Beweiswert.
Bei den eingereichten Vorladungen trifft beides zu und der Inhalt der
Schreiben steht in keinem Zusammenhang mit dem geltend gemachten
Profil des Beschwerdeführers. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Beweis-
mittel nicht korrekt gewürdigt, geht ins Leere.
Die Erklärungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, am Beweiser-
gebnis etwas zu ändern. So wird das fehlende Wissen des Beschwerde-
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führers beispielsweise mit Erinnerungslücken aufgrund der zeitlich zurück-
liegenden Ereignisse, mit Übersetzungsproblemen oder mit der Übermitt-
lung von Informationen durch Dritte an den Beschwerdeführer erklärt. Fer-
ner wird erklärt, was der Beschwerdeführer nicht „korrekt einordnen“
konnte und somit beispielsweise fälschlicherweise als Haftbefehl bezeich-
net haben soll (Beschwerde, S. 37). Die zeitlichen Aspekte vermögen an
der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern, zumal es sich insbesondere bei der
Festnahme um ein einschneidendes Erlebnis im Zentrum der Fluchtge-
schichte handelt. Die Seiten füllenden Ausführungen über angebliche
Probleme mit dem Dolmetscher belegen ferner, dass auf Beschwerde-
ebene händeringend nach Erklärungen für die unglaubhaften Aussagen
des Beschwerdeführers gesucht wird. Der Beschwerdeführer hat jedoch
mehrmals mündlich und schriftlich bestätigt, den Dolmetscher gut verstan-
den zu haben. Den Befragungsprotokollen sind auch keine Verständi-
gungsprobleme mit dem Dolmetscher zu entnehmen. Der Rechtsvertreter
will sodann lediglich in der Antwort 129 der Zweitbefragung (SEM-Akten,
A12, S. 14) erkennen, dass der Beschwerdeführer die kritischen Tätigkei-
ten zu Gunsten der LTTE in der Befragung nicht ansprechen wollte. Diese
Erklärung scheint indes weit hergeholt, zumal den Beschwerdeführer dies-
bezüglich eine Mitwirkungspflicht trifft, deren Kenntnisnahme er in jeder
Befragung unterschriftlich bestätigt hat (SEM-Akten, A3, S. 1 f. und A12,
S. 2: „wahrheitsgemäss und vollständig zu beantworten“; explizit zur LTTE,
A3, S. 2, Bst. h, Ergänzung zur Mitwirkungspflicht). Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer in beiden Befragungen keinen Bezug zur LTTE geltend
machte und bestätigte, nie entsprechende Probleme gehabt zu haben
(z. B. SEM-Akten, A3, S. 2, Bst. h, S. 6 f. oder A12, S. 14) und nicht aus
einer politisch aktiven Familie zu stammen (SEM-Akten, A12, S. 14,
EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Auf die entsprechenden weitschweifigen Be-
schwerdeausführungen beziehungsweise auf den konstruierten und nach-
geschobenen Bezug zur LTTE auf Beschwerdeebene, ist nicht weiter ein-
zugehen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer keine subjektiven
Nachfluchtgründe darzulegen. Das reine Behaupten, es liege auf der
Hand, dass er als bereits in Sri Lanka politisch aktive Person auch in der
Schweiz ein entsprechendes exilpolitisches Engagement weiterführe, ge-
nügt nicht. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer nicht an eine
glaubhaft gemachte politische Tätigkeit im Heimatstaat anknüpfen. Es wird
auf Beschwerdeebene auch nicht weiter ausgeführt, inwiefern der Be-
schwerdeführer exilpolitisch engagiert sein soll. Der Antrag auf Einreichung
entsprechender Unterlagen ist abzuweisen. Hierzu hätte der Beschwerde-
führer ebenfalls bereits genügend Zeit gehabt.
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Nach dem Gesagten ist den weitschweifigen und oberflächlichen Erklä-
rungsversuchen auf Beschwerdeebene nicht zu folgen. Ebenso wenig sind
die eingereichten allgemeinen Berichte geeignet, am Beweisergebnis und
an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwas zu ändern.
Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführli-
chen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylge-
such abgelehnt hat. Der Antrag auf Zeugenbefragung auf der Botschaft ist
abzuweisen.
9.
9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, diese mit-
hin in Rechtskraft erwachsen ist, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht an-
wendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Die
Beschwerdeausführungen, Verweise auf die Rechtsprechung oder Be-
schwerdebeilagen vermögen vorliegend nichts an der gefestigten Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka zu ändern. Es
liegt aufgrund der Rückschaffung kein „neuer Asylgrund“ vor. Auch der Eu-
ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge-
stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri
Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse
im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frank-
reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Be-
schwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf-
fung in die Nordprovinz dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So
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Seite 11
weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es ist mithin nicht ersichtlich,
dass er Massnahmen zu gewärtigen hätte, die – wenn überhaupt – über
einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von
Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen könnten. Die Beschwerde-
ausführungen sind nicht geeignet, an dieser gefestigten Erkenntnis etwas
zu ändern. Die entsprechenden Rügen und die diesbezüglichen Beschwer-
deausführungen gehen ins Leere (Beschwerde, S. 28 ff. und insb. S. 33).
Das auf Beschwerdeebene erwähnte Dokument des sri-lankischen Konsu-
lats geht nicht über einen solchen background check hinaus (Beschwerde,
S. 27 f., S. 33 oder Beschwerdebeilage, Nr. 34). Die diesbezüglichen Be-
fürchtungen des Beschwerdeführers gehen ins Leere, zumal er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt und er nicht – wie behauptet – gesucht wird
(hierzu oben E. 7 f.). Die Ausführungen und Beschwerdebeilagen betref-
fend Ausschaffungen im Jahr 2016 sind ebenfalls nicht geeignet, vorlie-
gend am Beweisergebnis etwas zu ändern (Beschwerde, S. 30 ff.). Von
den Akten, deren Beizug beantragt wird, kann der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Er hat die Flüchtlingseigenschaft sowie die
individuellen Wegweisungshindernisse in eigener Person nachzuweisen.
Der entsprechende Antrag ist abgewiesen.
Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu
Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil
i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde
Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der
Akten ebenfalls nicht ersichtlich.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individu-
elle Faktoren lassen nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Es ist der Vorinstanz darin
beizupflichten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig ist.
9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls
zutreffend festgestellt. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden.
Was auf Beschwerdeebene dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet,
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am Beweisergebnis etwas zu ändern. So herrscht in Sri Lanka weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt oder eine medizinische Notlage.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann vorliegend ver-
zichtet werden, zumal der Beschwerdeführer von Geburt bis zu seiner Aus-
reise immer in der Nordprovinz lebte (Atchuvely und Point Pedro) und seine
Herkunft auf Beschwerdeebene bestätigt wird (u. a. Beschwerde, S. 9; zur
Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE
2011/24 E. 12 f.). Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt vor
Ort über eine gute Schuldbildung, Arbeitserfahrung und ein intaktes Bezie-
hungsnetz, zu dem er auch nach seiner Ausreise weiterhin Kontakt pflegte
(z. B. SEM-Akten, A3, S. 4 f.). Die Beschwerde inklusive Beilagen und CD
erschöpft sich betreffend der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
bereits bekannten und von der Vorinstanz zutreffend berücksichtigten In-
formationen zur allgemeinen Lage vor Ort. Die Behauptung, die Vorinstanz
stütze sich auf falsche Länderinformationen, geht fehl und zeugt von ober-
flächlich getätigter Kritik. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zu-
treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Im Übrigen steht es
dem Beschwerdeführer offen, Rückkehrhilfe zu beantragen. Es ist die
Vorinstanz zu bestätigen und es erweist sich der Vollzug der Wegweisung
im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht
als zumutbar.
9.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Es besteht mithin kein
Anlass zur Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5. Der entsprechende Be-
schwerdeantrag ist abzuweisen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung
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Seite 13
der Sache an die Vorinstanz, die entsprechenden Beschwerdeanträge sind
abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt mit Schreiben vom 22. September
2017 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens und angesichts des überdurch-
schnittlichen Umfangs der Eingabe sind die Kosten auf Fr. 1‘500.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der ebenfalls mit Schreiben vom
22. September 2017 gestellte Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4839/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: