B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4839/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (…).
E-4839/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein in B._______ geborener Tamile mit letz-
tem offiziellen Wohnsitz im Distrikt Kilinochchi –, verliess den Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am (…) 2015 mit einem auf einen anderen Na-
men lautenden Reisepass von Colombo aus und gelangte auf dem Luftweg
C._______. Von dort habe er die Reise in einem Van fortgesetzt und sei
am 5. November 2015 in die Schweiz gelangt. Am diesem Tag stellte er
hier ein Asylgesuch.
A.b Am 10. November 2015 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Das SEM führte
am 18. August 2017 die eingehende Anhörung durch.
A.c Zur Begründung machte der Beschwerdeführer masseblich geltend, er
sei in E._______ aufgewachsen, wo die Familie Land besitze. Er habe bis
zur zehnten Klasse die Schule besucht, diese wegen des Krieges jedoch
abgebrochen. Mit 17/18 Jahren sei er allein ins Vanni-Gebiet nach
F._______ respektive nach G._______ gezogen, wo er fortan gelebt, Hilfs-
arbeiten (…) (…) ausgeübt sowie im Jahr (…) geheiratet habe. In der ers-
ten Hälfte des Jahres 2009 habe er, wie alle anderen auch, für die Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Unterstützungstätigkeiten (Verpflegung
von LTTE-Leuten, Verletztentransporte, Mithilfe beim Bau von Bunkern)
verrichtet. Als die Armee das Gebiet umzingelt habe, sei er ins Camp
H._______ respektive I._______ gebracht worden. Dort sei er an (…) er-
krankt, worauf man ihn ins Krankenhaus gebracht habe. Aus diesem sei
ihm die Flucht gelungen und er habe sich in der Folge bis 2010 in
J._______ bei der Ehefrau aufgehalten, bevor sie nach G._______ zurück-
gesiedelt worden seien. Dort habe er bis zur Ausreise gelebt.
Im Jahr 2015 habe er mit Leuten des Criminal Investigation Departments
(CID) Probleme bekommen. Diese hätten ihn einmal ins F._______-Camp
mitgenommen, der LTTE-Mitgliedschaft beschuldigt und geschlagen. Mit
Hilfe des Dorfvorstehers sei er am gleichen Tag freigekommen; er habe
jedoch später Drohanrufe erhalten. Nach den Wahlen hätten die CID-Leute
gefeiert und dabei Feuerwerk gezündet und in Richtung seines Hauses ge-
lenkt. (…) sei getroffen und (…) verletzt worden, wobei die Verletzung in-
zwischen verheilt sei. In der BzP führte er zudem aus, im Vorfeld der Wah-
len seien Parlamentsmitglieder ins Dorf gekommen, um dort zu helfen,
weswegen er an deren Propagandameetings teilgenommen habe.
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In der Anhörung gab der Beschwerdeführer weiter an, seine Ehefrau sei
(…) 2008 mit den Kindern nach K._______ gegangen und dort (…) 2009
festgenommen worden, wegen ihrer Herkunft aus dem Vanni-Gebiet res-
pektive weil sie der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden sei. In der fol-
genden Gerichtsverhandlung sei sie freigesprochen und entlassen worden.
Er habe ausserdem in einer Organisation für die Dorfentwicklung namens
(…) mitgearbeitet, die mit der Tamil National Alliance (TNA) verbunden ge-
wesen sei. Deswegen habe er seit Juli 2015 mit Regierungsbefürwortern
Probleme bekommen; er sei telefonisch beschimpft und bedroht worden.
Vor diesem Hintergrund sei er nach Colombo ausgewichen. Er habe sich
dort drei Monate aufgehalten, bevor er Sri Lanka endgültig verlassen habe.
A.d Der Beschwerdeführer brachte auch vor, seine Ehefrau, die er am (…)
zivilrechtlich geheiratet habe, habe einmal bei der Schweizer Vertretung in
Colombo ein Asylgesuch gestellt.
Die Eltern der Ehefrau würden im Süden Sri Lankas im Distrikt L._______
leben; seine Eltern wie auch (…) Brüder, (…) Schwestern und weitere An-
gehörige hätten ihren Wohnsitz im Distrikt B._______. Er habe auch einen
Bruder und einen Cousin, die schon lange in der Schweiz leben würden,
zu denen er jedoch keinen Kontakt habe.
Etwa einen Monat vor der Anhörung (von Mitte August 2017) sei seine Ehe-
frau von einem Sergeanten zu Hause aufgesucht worden. Dieser habe sich
nach seinem Verbleib erkundigt und sie ins Camp vorgeladen. Nachdem
seine Frau sich beim Dorfvorsteher beschwert habe, habe sie diese Vorla-
dung nicht befolgen müssen; später sei sie jedoch deswegen einmal von
jenem Sergeanten unterwegs beschimpft worden. Ausserdem werde das
Haus oft beobachtet, und die Tochter sei einmal auf dem Schulweg von
einem Soldaten verfolgt worden.
Weder er noch seine Angehörigen seien je Mitglieder der LTTE gewesen.
Sie hätten einfach gegen Ende des Krieges ihren Unterstützungsbeitrag
leisten müssen. Seit dem Jahr 2006 seien zudem zwei Kinder eines Onkels
verschwunden, da diese der LTTE geholfen hätten.
Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, aufgrund der erlittenen
Schläge leide er manchmal an Kopfschmerzen und unter Depressionen.
B.
Am 4. Juni 2009 hatte die schweizerische Rechtsberatungsstelle TIMUR
für die in Sri Lanka lebende Ehefrau und ihre Kinder ein Asylgesuch beim
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SEM (damals: Bundesamt für Migration, BFM) eingereicht. Die Ehefrau
wurde dazu am 11. August 2009 durch die Schweizer Botschaft in Colombo
befragt. Am 30. März 2010 verweigerte das BFM die Einreise und lehnte
das Asylgesuch ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
C.
Zum Beleg seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer mehrere Unter-
lagen zu den Akten: Geburtsschein in Kopie, ausgestellt am (…) in
M._______, einen Original-Identitätsausweis (nicht lesbar), Entlassungs-
papier des (…) Camp vom (…) 2009 (Kopie) betreffend die Ehefrau, Ko-
pien Zivilregisterauszug / Eheschein mit Heiratsdatum (…), Kopien der Ge-
burtsurkunden der Ehefrau und der (…) Kinder.
Er reichte zudem weitere Unterlagen betreffend die Ehefrau ein: eine De-
tention Attestation des Roten Kreuzes vom (…), eine Detention Attestation
der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (…), das undatierte Be-
stätigungsschreiben eines Member of Parliament des N._______-Distrikts,
Unterlagen aus dem Asylverfahren der Ehefrau vom 23. Juni 2009 und den
ablehnenden Asylentscheid vom 30. März 2010.
D.
Mit – am 24. Juli 2018 eröffneter – Verfügung vom 20. Juli 2018 lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E.
E.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. August 2018 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung
der Verfügung vom 20. Juli 2018 und die Asylgewährung; eventualiter sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen.
E.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, ersucht sowie beantragt, die Rechtsvertreterin sei als amtli-
che Rechtsbeiständin beizuordnen.
E.c Dem Rechtsmittel wurden unter anderem die folgenden Unterlagen
beigelegt: Brief der Ehefrau vom 10. April 2018, Terminvereinbarung der
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Klinik für (…) des Universitätsspitals O._______ vom 19. Juli 2018, Schrei-
ben des Ärztezentrums P._______ (Allgemeinmedizin) vom 5. Oktober
2017.
F.
Mit Verfügung vom 30. August 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beigabe
einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin gut und setzte MLaw Cora Dubach
als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Am 31. August 2018 reichte die Rechtsbeiständin einen Bericht betreffend
"Erstgespräch vom 13. März 2018" der Klinik für (…) des Universitätsspi-
tals O._______ vom 15. Juni 2018 sowie die Übersetzung des oben er-
wähnten Briefes der Ehefrau zu den Akten.
H.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2018 an
ihren Erwägungen sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt vollum-
fänglich fest.
I.
I.a Mit Verfügung vom 20. September 2018 liess der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis
bringen und gab ihm Gelegenheit, sich innert Frist dazu zu äussern.
I.b Der Beschwerdeführer liess seine Replik am 2. Oktober 2018 zu den
Akten reichen und an seinen Rechtsbegehren festhalten.
J.
Am 21. Mai 2019 wurden ein weiterer Brief der Ehefrau und ein Schreiben
der ältesten Tochter – jeweils verfasst am 19. April 2019 und mit deutscher
Übersetzung – nachgereicht.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Angaben des Beschwerdeführers zu sei-
ner Herkunftsregion, Aufenthaltsorten und Biografie als insgesamt glaub-
haft, hielt aber fest, die Identitätskarte vermöge aufgrund der unleserlichen
Daten nicht als Beweismittel zu genügen.
4.1.1 Hingegen beurteilte die Vorinstanz die Schilderungen der im Jahr
2015 erfolgten Festnahme und der danach erhaltenen Drohanrufe auf-
grund verschiedener Unstimmigkeiten, Widersprüche und realitätsfremd
wirkender Beschreibungen als unglaubhaft. Daran vermöge auch das dazu
eingereichte Schreiben eines Parlamentsmitglieds nichts zu ändern.
4.1.2 Die Verhaftung der Ehefrau betreffend wurde festgehalten, diese sei
in deren eigenem Asylverfahren geprüft und beurteilt worden. Der Be-
schwerdeführer mache zudem hierbei keine Probleme geltend, die sich aus
diesem Ereignis ergeben hätten. Dieses Vorbringen erreiche somit weder
eine genügende Intensität noch bestehe begründeter Anlass zur Annahme,
die Ehefrau müsse wegen dem Beschwerdeführer mit asylrelevanter Ver-
folgung rechnen. Eine solche könne auch nicht aus dem Vorbringen resul-
tieren, wonach der Beschwerdeführer vor der Anhörung zu seinen Asyl-
gründen einmal zu Hause gesucht und die Ehefrau von einem Armee-
angehörigen vorgeladen worden sei. Dies gelte umso mehr, als die Ehefrau
sich offenbar mit Hilfe des Dorfvorstehers erfolgreich habe wehren können.
Auch die Schilderungen, die Ehefrau sei anschliessend einmal durch jenes
Armeemitglied beschimpft und die Tochter einmal von Soldaten unterwegs
verfolgt worden, würden mangels genügender Intensität keine Verfolgung
im asylrechtlichen Sinn begründen. Der Vorfall mit dem Feuerwerk, bei
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dem (…) des Beschwerdeführers verletzt worden sei, sei ebenso wenig
asylrelevant wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme.
4.1.3 Es sei zuletzt anhand sogenannter Risikofaktoren zu prüfen, ob er im
Fall der Rückkehr dennoch begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ha-
ben müsse. Der Beschwerdeführer habe keine relevanten Verfolgungs-
massnahmen vor der Ausreise geltend machen können. Er habe vielmehr
bis (…) 2015 und damit über sechs Jahre nach Kriegsende im Heimatstaat
gelebt. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hät-
ten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden
ausgelöst. Aus den Akten sei auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr in den
Fokus der Behörden geraten und relevanter behördlicher Verfolgung aus-
gesetzt werden sollte, selbst wenn er tatsächlich kurz vor Kriegsende wie
andere Bewohner für die LTTE Hilfeleistungen hätte erbringen müssen.
Weder der Beschwerdeführer noch nahe Verwandte seien bei den LTTE
gewesen und die beiden Cousins seien (als LTTE-Helfer) bereits seit dem
Jahr 2006 verschwunden.
4.1.4 Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, der Be-
schwerdeführer werde bei einer Heimkehr mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
4.2 Im Rechtsmittel wird der Sachverhalt ausführlich dargelegt und dabei
namentlich auch der Vorfall vom (…) 2015 mit dem CID erneut geschildert.
4.2.1 Der Beschwerdeführer sei sich nach den Vorwürfen und Unterstel-
lungen durch die Beamten des CID gewiss gewesen, dass er in Sri Lanka
nicht mehr sicher sei. Insbesondere die Vorwürfe, Waffenverstecke zu ken-
nen und LTTE-Mitglied zu sein, seien Grund genug für weitere Verhöre,
Folter oder allenfalls Ermordung auf der Strasse (durch eine Bande) gewe-
sen. Der Beschwerdeführer habe also schweren Herzens die Kinder ver-
lassen und sei nach Colombo und, nach drei Monaten Vorbereitung, mit
einem gefälschten Pass aus Sri Lanka ausgereist.
4.2.2 Im (…) 2017 sei ein Sergeant der Armee bei der Ehefrau vorbeige-
kommen, habe nach dem Beschwerdeführer gefragt und sie ins Camp vor-
geladen. Sie habe deswegen beim Dorfvorsteher interveniert und sei nicht
ins Camp gegangen. Die Ehefrau sei zudem regelmässig auf der Strasse
beschimpft worden. Das Haus werde überwacht und die älteste Tochter sei
auf dem Nachhauseweg verfolgt worden. Diese habe sich aus Angst vor
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sexuellen Übergriffen dann für ein Heimstudium entschieden und werde
nur die Abschlussprüfungen an der Schule absolvieren. Die alleinstehende
Ehefrau habe vor diesem Hintergrund auch unregelmässig bei Angehöri-
gen genächtigt.
4.2.3 Im (…) 2018 sei die Ehefrau erneut ins Camp vorgeladen worden.
Sie sei diesmal hingegangen. Dort habe man sie unter anderem nach dem
Verbleib des Beschwerdeführers gefragt und dann wieder gehen lassen.
Sie habe dies dem Dorfvorsteher gemeldet, der sich der Sache angenom-
men habe. Dennoch fühle sich seine Frau, wie aus ihrem Brief vom April
2018 ersichtlich werde, nicht sicher.
4.2.4 Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwer-
deführer leide seit seiner Mitnahme durch das CID an einer Depression,
die er in Sri Lanka nicht habe behandeln lassen können. In der Schweiz
sei eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wor-
den und er befinde sich seit März 2018 in wöchentlicher therapeutischer
Behandlung. Er leide unter Vergesslichkeit und sei verwirrt, was er selber
bereits in der Anhörung angegeben habe.
4.2.5 In der Beschwerdeergänzung vom 31. August 2018 wurde auf den
beiliegenden medizinischen Bericht vom 15. Juni 2018 verwiesen, in dem
eine PTBS und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und
auf die langsame Auffassungsgabe und die Konzentrationsstörungen des
Beschwerdeführers hingewiesen werde. Diese Feststellungen würde die
Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM relativieren. Die in der ärztli-
chen Besprechung gemachten Aussagen würden sich mit den Aussagen
in den Anhörungen decken, und es wäre nicht vorstellbar, dass der Be-
schwerdeführer über einen so langen Behandlungszeitraum mit wöchent-
lichen Treffen eine erfundene Geschichte hätte aufrechterhalten können.
Weiter zeige der ebenfalls in der Beilage eingereichte Brief der Ehefrau
vom April 2018 auf, dass der sri-lankische Staat nach wie vor ein aktuelles
Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers habe.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält vorweg fest, dass keine Veranlas-
sung besteht, die von der Vorinstanz als glaubhaft qualifizierten Angaben
betreffend Herkunft, Lebensumstände und Biografie des Beschwerdefüh-
rers anders zu beurteilen.
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5.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist jedoch der
angeblich fluchtauslösende Vorfall von 2015 in seiner Gesamtheit als nicht
glaubhaft zu qualifizieren:
5.2.1 Der Beschwerdeführer hat diesen Vorfall in den Befragungen na-
mentlich in inhaltlicher Hinsicht widersprüchlich geschildert.
In der BzP erklärte er, das CID suche ihn und die Beamten seien seit dem
(…) 2015, seit den letzten Wahlen, also erst seit drei Monaten gekommen.
Am (…) 2015 seien am Morgen fünf mit Pistolen bewaffnete Personen in
Zivil zu seinem Haus gekommen und hätten ihn ins F._______-Camp mit-
genommen. Er sei der LTTE-Mitgliedschaft beschuldigt, auch geschlagen
und am Abend wieder freigelassen worden. Danach sei er noch telefonisch
bedroht und nach seinem Verbleib gefragt worden, worauf er mitgeteilt
habe, in Colombo zu sein, den Grund dafür habe er jedoch nicht verraten
(vgl. Protokoll A4/13 S. 8).
In der Anhörung legte er dar, das CID habe ihm wegen seiner Arbeit in einer
Organisation für Dorfentwicklung namens (…) Probleme gemacht und ihm
LTTE-Mitgliedschaft sowie Pläne der Wiederbelebung der LTTE vorgewor-
fen (vgl. Protokoll A13/20 F/A122 und 135). Im Jahr 2015, an das genaue
Datum erinnere er sich nicht, seien fünf CID-Leute gekommen und hätten
ihn aufgefordert, sofort zum Camp zu kommen. Gerade von der Arbeit
heimgekehrt, habe er diesen gesagt, er könne nicht sofort kommen. Auf
deren Geheiss hin sei er dann am Nachmittag desselben Tages nachträg-
lich ins Camp gegangen. Der Dorfvorsteher sei gegen (…) Uhr ins Camp
gekommen und habe ihn herausgeholt (vgl. a.a.O. F/A 132, 146, 155–164).
Er sei ab Juli 2015 zudem telefonisch bedroht und beschimpft worden und
es sei ihm gesagt worden, er solle aufhören, sich für diese Organisation
einzusetzen (vgl. a.a.O. F/A 113–117).
5.2.2 Zu Recht hat die Vorinstanz diese Aussagen als widersprüchlich und
folglich nicht glaubhaft beurteilt. So hat der Beschwerdeführer den Ablauf
der angeblichen Festnahme augenfällig widersprüchlich geschildert und in
der BzP war beispielsweise auch keine Rede von Freikommen mit Hilfe
des Dorfvorstehers (vgl. Protokoll A4/13 S. 8). Weiter hat der Beschwerde-
führer in der BzP nie erwähnt, dass er sich für eine, mit der Tamil National
Alliance (TNA) kooperierenden, Organisation namens (…) engagiert habe
und deswegen in den Fokus des CID geraten sei. Entsprechende Fragen
nach politischen Aktivitäten und daraus allenfalls resultierenden Problemen
hat er im Gegenteil ausdrücklich verneint (vgl. a.a.O. S. 9). Auch dass sich
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Seite 11
die telefonischen Drohanrufe auf diese Tätigkeit bezogen hätten und er un-
ter Drohungen zum Aufhören aufgefordert worden sei, hat er erst in der
Anhörung geltend gemacht. In der BZP hatte er lediglich von einer mehr
oder weniger freiwilligen Teilnahme an Propagandameetings von Parla-
mentsmitgliedern verschiedener Parteien gesprochen. Diese Politiker
seien in die Dörfer gekommen, um zu helfen, deswegen habe er teilgenom-
men. Die Drohanrufe hätten das Ziel gehabt, seinen Aufenthalt zu eruieren,
den er denn auch genannt habe (vgl. a.a.O. S. 8 und 9).
Sein erst in der Anhörung erwähnter Einsatz für eine Organisation namens
(...) und die daraus angeblich resultierende Verfolgung durch das CID kön-
nen vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden. Entsprechend sind
auch der unmittelbar vor der Ausreise genannte Verfolgungsgrund der Mit-
nahme durch das CID und die telefonischen Drohungen nicht glaubhaft,
zumal der Beschwerdeführer, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen
ist, diese Elemente nicht stimmig wiedergeben konnte. Es erübrigt sich da-
mit auch, auf die Ausführungen im Rechtsmittel zu diesen – nicht glaubhaf-
ten – Tätigkeiten für die (...)/TNA weiter einzugehen.
5.2.3 Auf Beschwerdeebene wird der Vorfall ohne weitere Erklärung auf
den (…) 2015 datiert. Der Beschwerdeführer sei von fünf CID-Beamten zu
Hause aufgesucht und für den Nachmittag ins Camp bestellt worden. Im
Camp sei er verhört und mit Kabeln und Holzstangen geschlagen worden
(auch auf die Ohren). Der Beschwerdeführer habe den Eindruck gehabt,
dies sei wegen der Tätigkeit beim (...) gewesen. Sie hätten ihm auch LTTE-
Mitgliedschaft sowie Kenntnisse über deren Waffenverstecke vorgehalten
und von ihm das Unterschreiben eines in Singhalesisch verfassten Papiers
verlangt, was er verweigert habe. Mit diesen Ausführungen werden jedoch
weitere Sachelemente nachgeschoben, die in den protokollierten Aussa-
gen keine Stütze finden. Zum Beispiel hat der Beschwerdeführer weder je
gesagt, er sei auf Waffenverstecke der LTTE angesprochen worden, noch,
dass er ein Papier hätte unterschreiben sollen. Damit erweist sich diese
Darstellung im Rechtsmittel jedenfalls als nicht geeignet, die Aus-sagewi-
dersprüche in Bezug auf die angebliche Festnahme durch das CID zu re-
lativieren.
5.2.4 Soweit als Erklärung für diese Ungereimtheiten auf die gesundheitli-
che Situation des Beschwerdeführers hingewiesen wird – welche bereits
aus den Protokollen erkennbar werde –, ist Folgendes festzuhalten: Der
Beschwerdeführer hat in der BzP angegeben, er sei gesund, aber manch-
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Seite 12
mal habe er Kopfschmerzen, weil er stark geschlagen worden sei (vgl. Pro-
tokoll A4/13 S. 9). Mit Bezug auf das Anhörungsprotokoll fällt auf, dass er
die Fragen zu seiner Biografie namentlich bis zum Zeitraum des Kriegsen-
des 2009/2010 sowie Fragen zu den Ereignissen im Zusammenhang mit
dem seinerzeitigen (Ausland-)Asylgesuch seiner Ehefrau überwiegend
schlüssig darbringen und auftauchende Fragen auch in zeitlicher Hinsicht
plausibel klären konnte. Angesprochen auf den fluchtauslösenden Vorfall
im Jahr 2015 und die nachfolgende Zeit bis zur Ausreise sind die Antworten
hingegen auffällig ungenau, unstimmig und vage ausgefallen; auf Vorhalt
hin machte er fehlendes Erinnerungsvermögen geltend und erklärte im
Rahmen des rechtlichen Gehörs, das erste Interview liege schon lange zu-
rück und er könne sich nicht mehr genau erinnern (vgl. Protokoll A13/20
F/A 108 ff., 132, 151 f., 156 und 177 ff.). Dass er erst auf Vorhalt hin be-
züglich der zeitlich näheren Ereignisse und ausgerechnet hinsichtlich der
Kernelemente seiner Asylbegründung Gedächtnisprobleme anführte, wirkt
insgesamt wenig plausibel. Auf Beschwerdeebene wird auf die eingereich-
ten ärztlichen Unterlagen Bezug genommen und festgehalten, die beste-
henden Widersprüche könnten damit erklärt werden. Entgegen dieser Auf-
fassung hält das Gericht dafür, dass die in den ärztlichen Unterlagen diag-
nostizierten gesundheitlichen Probleme die festgestellten nachhaltigen Wi-
dersprüche nicht allesamt relativieren können. Zutreffend stellte auch die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2018 dazu fest,
dass vom Beschwerdeführer dennoch im Grundsatz übereinstimmende
Aussagen zum Ablauf des besagten Vorfalls zu erwarten gewesen wären.
Dass er einmal von einer direkten Mitnahme durch fünf bewaffnete Männer,
dann davon sprach, er habe diese Mitnahme verschieben können und sei
am Nachmittag selber hingegangen, kann mit den genannten psychischen
Problemen kaum gänzlich relativiert beziehungsweise nachvollziehbar er-
klärt werden. Bezüglich des nicht lesbaren Identitätsausweises hat der Be-
schwerdeführer beispielsweise erläutert, dieser sei verregnet worden.
Dass nunmehr auf Beschwerdeebene eine neue Erklärung angeführt und
ausgeführt wird, das Dokument sei gar nicht vollständig ausgefüllt worden,
weil es mit Hilfe von Bestechungsgeldern beschafft worden sei, lässt die
seitens des Beschwerdeführers mündlich abgegebene Erklärung nunmehr
ebenfalls als zweifelhaft erscheinen. Schliesslich ist noch anzumerken,
dass sich die Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens – entgegen der im
Rechtsmittel vertretenen Auffassung – nicht ohne Weiteres mit denen im
Rahmen der ärztlichen Besprechung gemachten Angaben decken. So hat
der Beschwerdeführer im Asylverfahren explizit verneint, je Mitglied der
LTTE gewesen zu sein (vgl. Protokoll A13/20 F/A 186). Den behandelnden
E-4839/2018
Seite 13
Ärzten gegenüber (das Gespräch fand unter Beizug eines tamilischen Dol-
metschers statt) hat er sich demgegenüber offenbar wiederholt als "aktives
LTTE-Mitglied" bezeichnet (vgl. Arztbericht vom 15. Juni 2018 S. 3 und 4).
5.2.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine im Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestehende, konkrete und flücht-
lingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung glaubhaft darzubringen.
Den übrigen Vorbringen – wie die in Folge des Kriegsendes 2009 erfolgte
Überführung in ein Camp, die hierbei erlebten Wirren, seine Erkrankung
und Flucht – fehlt es grundsätzlich bereits am notwendigen zeitlichen Kau-
salzusammenhang zu seiner Ausreise im August 2015.
5.2.6 Was die Vorbringen betreffend das (Ausland-)Asylgesuch seiner
Ehefrau betrifft, wurden diese in einem ordentlichen Asylverfahren geprüft
und gewürdigt. Die entsprechende ablehnende Verfügung vom 30. März
2010 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer
hat in diesem Zusammenhang keine ihm entstandenen konkreten Prob-
leme geltend gemacht.
5.2.7 Soweit der Beschwerdeführer dargelegt hat, (…) sei durch vom CID
nach den Wahlen gezündetes Feuerwerk getroffen und verletzt worden,
kann aus dem bedauerlichen, zum Glück jedoch glimpflich ausgegange-
nen, Vorfall angesichts der konkreten Schilderung dieses Ereignisses
– die Beamten hätten das Feuerwerk gezündet, ohne auf die sich in der
Nähe aufhaltenden Kinder zu achten (vgl. Protokoll A4/13 S. 9, Protokoll
A13/20 F/A 165) – nicht auf eine konkret und gezielt gegen den Beschwer-
deführer gerichtete Verfolgung geschlossen werden.
5.2.8 Dass die Ehefrau im Sommer 2018 einmal zu Hause nach dem Ver-
bleib des Beschwerdeführers gefragt und deswegen ins Armeecamp vor-
geladen worden sei, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer der in Art. 3
AsylG genannten Verfolgungsgründe zu führen, zumal die Frau sich mit
Hilfe des Dorfvorstehers erfolgreich gegen die Vorladung habe wehren
können. Allfällige, auf öffentlichem Boden geschehene Behelligungen von
Tochter und Ehefrau lassen im Kontext keinen anderen Schluss zu.
Auf Beschwerdeebene wird mittels Schreiben der Ehefrau und zuletzt auch
der Tochter geltend gemacht, die Verfolgungssituation des Beschwerde-
führers sei nach wie vor aktuell. Indessen weisen solche Bestätigungs-
schreiben im Grundsatz zufolge der familiären Verbundenheit und der evi-
E-4839/2018
Seite 14
denten Interessenlage in der Regel nur geringen Beweiswert auf. Ausser-
dem ist im Bestätigungsschreiben der Ehefrau vom 10. April 2018 von zwei
Soldaten die Rede, welche sie und die (…)-jährige Tochter am 22. Dezem-
ber 2017 verhört und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt
hätten. In diesem Zusammenhang erstaunt auch, dass die Ehefrau diesen
Vorfall dem Beschwerdeführer erst vier Monate später überhaupt mitgeteilt
habe. Im Schreiben der Tochter vom April 2019 spricht diese von Ängsten,
wenn sie zur Schule gehe, was sie nun dazu bewogen habe, diese nicht
mehr zu besuchen. Gemäss Ausführungen im Rechtsmittel im August 2018
wäre die Tochter jedoch bereits damals nicht mehr zur Schule gegangen,
sondern habe den Unterricht im Heimstudium absolviert; dass im Schrei-
ben der Tochter vom Frühjahr 2019 die Rede davon ist, das sie auf dem
Weg zu Schule immer von einem Motorrad verfolgt werde (und "jetzt" sei
ihre Angst so gross, dass sie nicht mehr zur Schule gehe), erscheint unter
diesen Umständen als seltsam.
5.2.9 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich re-
levanten, im Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestehenden, Verfolgungs-
gründe glaubhaft machen können. Die durch medizinische Unterlagen be-
legten gesundheitlichen Probleme, die unter anderem diagnostizierte
PTBS, müssen demzufolge in anderen Ursachen gründen. Auf diese ge-
sundheitliche Problematik wird nachfolgen im Rahmen der Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung noch Bezug genommen.
5.3 Nachdem nicht von einer aktuellen Vorverfolgung des Beschwerdefüh-
rers auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat dennoch – aufgrund von Nachfluchtgründen – ernsthafte
Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
E-4839/2018
Seite 15
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut
sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen
Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden,
die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene
kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-
lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder
aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit
Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkeh-
rer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren
"Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung
beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer
tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entspre-
chendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland re-
gimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
5.3.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben wie viele andere
Betroffene im dem Zeitpunkt der Beendigung des bewaffneten Konflikts in
Sri Lanka zwischen Anfang und Mitte 2009 für die LTTE noch einige Unter-
stützungstätigkeiten ausführen müssen. Anschliessend war er in Camps
und ist danach bis zur Ausreise im August 2015 im Norden wohnhaft ge-
blieben. Weiter ist der Beschwerdeführer gemäss seinen protokollierten
Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen und auch hinsichtlich der nächs-
ten Angehörigen (namentlich Geschwister, Ehefrau) hat er keine solche
Mitgliedschaft geltend gemacht. Er erwähnte nur zwei Kinder eines Onkels,
die im Jahr 2006 wegen Hilfeleistungen für die LTTE entführt worden und
seither verschwunden seien. Dass dies für ihn negative Folgen gehabt
hätte, machte er dabei nicht geltend.
Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer in Sri Lanka nie einer
Straftat angeklagt und ist damit offenbar nicht im Strafregister registriert.
Weiter weist er nach dem Gesagten kein politisches Profil auf und hat keine
Familienmitglieder, die den LTTE angehörten. Entsprechend ist nicht davon
auszugehen, die sri-lankischen Behörden würden ihn zu jener kleinen
Gruppe zählen, die ein Interesse am Wideraufleben des tamilischen Sepa-
ratismus hätten und damit den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden wür-
den. Vor diesem Hintergrund sind nach Einschätzung des Gerichts die ta-
milische Ethnie, die vierjährige Landesabwesenheit und die gemäss seinen
Angaben erfolgte Ausreise mittels eines auf einen anderen Namen lauten-
E-4839/2018
Seite 16
den Reisepasses nicht geeignet, auf eine relevante Gefährdung zu schlies-
sen. Dabei spricht zu seinen Gunsten, dass der Beschwerdeführer ein ori-
ginales Identitätsdokument hat, wobei trotz des durch Wasser am Papier
verursachten Schadens die Dokumentennummer deutlich lesbar ist. Damit
verfügt er bei der Rückreise mindestens über ein ordentliches Original-
dokument zum Beleg seiner Identität. Die in der Replik erwähnte Teilnahme
an einer – filmisch dokumentierten – Demonstration in Q._______ im (…)
2018 respektive die darauf angeblich erfolgte Vorsprache von Beamten
des CID in Sri Lanka erweist sich als nicht überzeugende und nachgescho-
bene Behauptung: Erstens scheint wenig wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer allein als ein Teilnehmer unter vielen namentlich identi-
fizierbar geworden wäre. Zweitens wäre zu erwarten gewesen, dass die
Ehefrau namentlich in ihrem Brief vom 18. April 2019 diese behördliche
Vorsprache angesprochen hätte; diese schreibt darin jedoch nur von zwei
Motorradfahrern, die am Vortag vor dem Haus gehupt hätten und dass sie
nicht sicher sei, ob sie dagegen Anzeige erstatten solle.
Unter Würdigung aller dieser Umstände ist somit nicht davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst-
hafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden.
5.4 Insgesamt hat das SEM folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-4839/2018
Seite 17
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
E-4839/2018
Seite 18
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung
gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um
die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Ent-
scheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des
Parlaments wieder aufhob. Auch die am 22. April 2019 verübten Anschläge
in Colombo, Batticaola und Negombo, zu welchen sich der sogenannte
Islamische Staat bekannte und die gleichentags zur vorübergehenden Aus-
rufung des Ausnahmezustands durch die sri-lankische Regierung führten
(vgl. NEUE ZÜRCHER ZEITUNG [NZZ] vom 29. April 2019: 15 Leichen nach
Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über die An-
schläge vom Ostersonntag wissen,
schlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgeru-
fen am 2. Mai 2019; vgl. NZZ vom 23. April 2019: Anschlagsserie in Sri
Lanka – Angeblich steht die Terrormiliz Islamischer Staat hinter dem An-
schlag, https:// /international/terror-in-sri-lanka-steht-der-is-
hinter-dem-anschl ag-ld.1476769, abgerufen am 2. Mai 2019), vermögen
an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden
Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern.
7.3.2 Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die
Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
E-4839/2018
Seite 19
Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. Urteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenz-
urteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht
auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" als grundsätzlich
zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 9.5).
7.3.3 Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seiner Ehe-
frau und den Kindern im Distrikt R._______. Ein Vollzug in dieses Gebiet
ist, wie erwähnt, grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer steht auch
in Kontakt zu seiner Familie, was durch die Briefe der Ehefrau und der äl-
testen Tochter dokumentiert ist. Seine Eltern und Geschwister leben ge-
mäss seinen Angaben im Distrikt B._______, die Schwiegereltern des Be-
schwerdeführers lebten gemäss Angaben auf Beschwerdeebene bei der
Ehefrau (die Schwiegermutter sei zwischenzeitlich verstorben, vgl. Replik
vom 2. Oktober 2018 S. 3). Der Beschwerdeführer verfügt sodann über
verschiedene Arbeitserfahrungen als Hilfsarbeiter (…), wo er unter ande-
rem als (…) und (…) gearbeitet habe (vgl. Protokoll A4/13 S.4). Es ist daher
davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung
unterstützen und er eine neue Existenz aufbauen können wird. Damit spre-
chen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug.
7.3.4 Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme geltend.
Den letzten ausführlichen medizinischen Bericht dazu hat er am 31. August
2018 eingereicht, der Bericht selber datiert vom 15. Juni 2018. Da auch im
Rahmen der jüngsten Eingaben vom 21. Mai 2019 diesbezüglich – im Rah-
men der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, die der in Asylsachen er-
fahrenen Rechtsbeiständin bekannt sind – keine aktuelleren respektive
neuen Erkenntnisse aktenkundig gemacht worden sind, geht das Bundes-
verwaltungsgericht davon aus, dass der Bericht vom 15. Juni 2018 im Ur-
teilszeitpunkt Bestand hat. In diesem wird die Diagnose einer mittelgradi-
gen depressiven Episode sowie einer PTBS gestellt und es wird eine ent-
sprechende therapeutische Behandlung und Medikation angeordnet.
7.3.4.1 Zufolge der oben festgestellten Unglaubhaftigkeit der angeblich im
Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgungssituation ist dabei mit der
Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 14. September 2018) festzuhalten,
dass namentlich die diagnostizierte PTBS einen anderen Ursprung als den
geltend gemachten haben muss. Dieser Schluss findet im Arztbericht ent-
sprechende Stütze, zumal darin namentlich unter Befund und Anamnese
E-4839/2018
Seite 20
die Ereignisse und Erlebnisse des Beschwerdeführers während der End-
phase des sri-lankischen Bürgerkrieges ausführliches und beherrschendes
Thema bilden, während die im Juli 2015 (angeblich) erlebte Mitnahme nur
kurz – und mit gewissen Abweichungen gegenüber den protokollierten
Aussagen – angesprochen wird. Namentlich erzählte der Beschwerdefüh-
rer im ärztlichen Gespräch offenbar davon, er habe im Krieg viele Men-
schen sterben sehen; die schlimmste Zeit seien die zwei Monate vor
Kriegsende gewesen. Er habe viel durchgemacht und schlimme Dinge ge-
sehen. Diese Erinnerungen würden ihn belasten und er habe seit Kriegs-
ende auch Kopfschmerzen, die nun in der Schweiz, zumal wenn er allein
sei oder im Schlaf gestört werde, stärker auftreten würden.
7.3.4.2 Bezüglich der diagnostizierten Depression und der PTBS ist darauf
hinzuweisen, dass nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allge-
meine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Ge-
währleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist,
wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2).
Angesichts der Art der Erkrankung des Beschwerdeführers lässt sich nicht
auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage schliessen, der in Sri Lanka
nicht in geeigneter Weise begegnet werden könnte. Es ist zwar nachvoll-
ziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine grosse Be-
lastung für den Beschwerdeführer darstellt; indes rechtfertigt dies nicht,
den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage
als unzumutbar zu qualifizieren. Einer möglichen Verschlechterung seines
Gesundheitszustands bei einem allfälligen zwangsweisen Wegweisungs-
vollzug kann die Vollzugsbehörde mit angemessener Vorbereitung Rech-
nung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreu-
ung entgegenwirken.
Eine allenfalls notwendige Weiterbehandlung des Beschwerdeführers ist
auch im Heimatland möglich, zumal dort Institutionen zur Behandlung psy-
chischer Erkrankungen existieren. Gemäss den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts ist in Sri Lanka – insbesondere in Colombo, aber
auch im Distrikt Jaffna vom Vorhandensein entsprechender psychiatrischer
E-4839/2018
Seite 21
Behandlungsmöglichkeiten auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015
E. 14.2.2). Deren Inanspruchnahme ist dem Beschwerdeführer auch vor
dem Hintergrund zumutbar, dass er dann bei Bedarf der Nähe der in
B._______ und M._______ lebenden Eltern und Geschwister sicher wäre.
Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka zunächst negativ auf seinen psychischen Zustand
auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimatland könnte jedoch
auch positive Aspekte mit sich bringen (vertraute Umgebung, Kommunika-
tion in der Muttersprache), weshalb die Erfolgschancen auch bei einer
Rückkehr als intakt zu bezeichnen sind. Dem Beschwerdeführer steht es
bei Bedarf sodann offen, ein Gesuch um individuelle medizinische Rück-
kehrhilfe zu stellen, die nicht nur in der Form des Mitgebens von Medika-
menten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme
von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr
nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti-
gung seines Gesundheitszustandes führen wird. Die psychische Erkran-
kung des Beschwerdeführers stellt demnach kein Wegweisungsvollzugs-
hindernis dar.
7.3.5 Der Vollzug erweist sich damit auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-4839/2018
Seite 22
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung
vom 30. August 2018 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise
auf eine massgebliche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu
entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im
Sinn von aArt. 110a AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 30. August
2018 ebenfalls gutgeheissen und die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten sind deshalb bei diesem Verfahrensausgang
durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten (vgl. aArt. 110a Abs. 1
AsylG und Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsver-
treter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.–
entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der mit Honorarnote
vom 21. Mai 2019 geltend gemachte notwendige zeitliche Vertretungsauf-
wand von insgesamt 19 Stunden (10 alleine für das Verfassen der Be-
schwerdeschrift) erscheint nicht als angemessen und ist um einen Drittel
zu kürzen. Der Rechtsbeiständin ist damit zu Lasten der Gerichtskasse ein
Honorar von insgesamt Fr. 2200.– (inkl. aller Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4839/2018
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein
Honorar in Höhe von Fr. 2200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay