Abtei lung V
E-4840/2006
koh/pua
{T 0/2}
Urteil vom 13. März 2007
Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Zoller, Richter Dubey
Gerichtsschreiberin Püntener
A._______, und B._______, Irak,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 8. November 2006
in Sachen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 30. März 2004 ihrem damaligen Ehemann C._______,
der mit Verfügung vom 5. Dezember 2000 als Flüchtling anerkannt und dem in der Folge
Asyl gewährt worden war, in die Schweiz gefolgt ist, und um Asyl nachsuchte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. November 2004 gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als Flücht-
ling anerkannte und ihr Asyl gewährte, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
und 2 AsylG jedoch verneinte,
dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit C._______ am (...) 2005 geschieden wurde,
dass die Beschwerdeführerin am (...) 2006 einen irakischen Staatsangehörigen, der in
der Schweiz vorläufig aufgenommen worden ist, geheiratet hat,
dass das Gesuch ihres Ehemannes vom 19. September 2006 um Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2006
abgewiesen worden ist,
dass die Beschwerdeführerin am (...) 2006 das Kind B._______ zur Welt brachte,
dass die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2006 um Einbezug ihres Kindes
B._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2006 - eröffnet am 9. November 2006 -
das Gesuch ablehnte mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin seinerzeit in die
Flüchtlingseigenschaft ihres damaligen Ehemannes C._______ einbezogen worden sei
und daher keine originäre, sondern lediglich eine derivativ erworbene
Flüchtlingseigenschaft besitze,
dass eine solche abgeleitete Flüchtlingseigenschaft gemäss Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (EMARK 1997 Nr. 1) jedoch
nur weitergegeben werden könne, wenn im konkreten Fall die Ableiterin, d.h. die Be-
schwerdeführerin ihrerseits auch die materielle Flüchtlingseigenschaft erfülle, was vor-
liegend jedoch nicht der Fall sei,
dass das Fehlen eines persönlichen asylrelevanten Schutzbedürfnisses als besonderer
Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu betrachten sei, welcher dem Einbezug
des Kindes B._______ in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehe,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2006 gegen diesen Ent-
scheid bei der ARK Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung beantragte sowie gleichzeitig um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses und von Verfahrenskosten ersuchte,
dass für die Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Instruktionsrichterin der ARK die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2006
darauf hinwies, dass das Bundesverwaltungsgericht anfangs 2007 auf die Beschwerde
zurückkommen werde,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2007 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und angesichts
des bestehenden Sicherheitskontos der Beschwerdeführerin auf die Erhebung eines Ko-
stenvorschusses verzichtet wurde,
3und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG; SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK
hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art.
53 Abs. 2 VGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG minderjährige Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge
anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen spre-
chen,
dass auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt
werden (Art. 51 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht unter Hinweis auf ein weiterhin
geltendes Grundsatzurteil der ARK (EMARK 1997 Nr. 1) festgestellt hat, dass die Be-
schwerdeführerin keine originäre, sondern eine derivativ erworbene Flüchtlingseigen-
schaft besitze und ihrerseits die materielle Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, was
einem Einbezug ihres Kindes entgegenstehe,
dass Art. 51 Abs. 3 AsylG für in der Schweiz geborene Kinder keine automatische Aner-
kennung als Flüchtlinge vorsieht, da Abs. 3 keine eigenständige Bedeutung zukommt,
dass Art. 51 Abs. 3 AsylG gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung keine Pri-
vilegierung der in der Schweiz geborenen Kinder bedeutet (vgl. EMARK 2000 Nr. 23),
und diese somit kein Familienasyl erhalten, wenn die Eltern ihrerseits bloss die abgelei-
tete Flüchtlingseigenschaft besitzen,
dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach der Ehemann und das Kind man-
gels Reisepapieren im Gegensatz zur Beschwerdeführerin bezüglich beabsichtigter Aus-
landreisen benachteiligt seien, nicht zu einem anderen Entscheid führen kann,
dass aus der Rechtsmitteleingabe keine Argumente entnommen werden können, die zu
4einem anderen Schluss führen könnten,
dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug ihres Kindes in
ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
5Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
-
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
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