B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4841/2011
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 / N (…).
E-4841/2011
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (srilankische Staatsangehörige tamilischer Eth-
nie) reichte am 16. Januar 2008 auf der Schweizerischen Botschaft in Co-
lombo ein Asylgesuch ein. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 forderte
die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, ihre Asylgründe zu substanziie-
ren. Mit den Eingaben vom 30. Januar 2009 (bei der Botschaft eingegan-
gen) bzw. 12. Februar 2009 (bei der Botschaft eingegangen), 12. März
2009 (bei der Botschaft eingegangen), 4. Juni 2009 (bei der Botschaft
eingegangen), 21. Juli 2009 (bei der Botschaft eingegangen),
9. November 2009 (bei der Botschaft eingegangen), 6. Februar 2010 (bei
der Botschaft eingegangen), 7. Mai 2010 (bei der Botschaft eingegan-
gen), 1. Juni 2010 (bei der Botschaft eingegangen), 16. Juni 2010 (bei
der Botschaft eingegangen) und vom 1. September 2010 (beim BFM ein-
gegangen am 9. September 2010) sowie anlässlich der Anhörung in der
Botschaft vom 19. Mai 2009 machte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen folgende Asylgründe geltend:
Ein Verwandter sei am (…) September 1999 entführt und am (…) Sep-
tember 1999 erschossen wieder gefunden worden, ein anderer sei auch
erschossen worden, wobei dies offiziell als Selbstmord beurteilt worden
sei.
Die Beschwerdeführerin habe zusammen mit ihrem Ehemann von 2005
bis 2007 in einem Konsortium gearbeitet, welches Projekte an lokale
Nichtregierungsorganisationen vergeben habe. Während dieser Zeit sei
sie von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und den People Libe-
ration Tigers (TMVP) bedrängt worden; weil sie durch ihre Arbeit Zugriff
auf eine Datenbank gehabt habe, habe man sie zwingen wollen, Listen
mit Namen von Jugendlichen herauszugeben. Die TMVP hätten ausser-
dem Geld von ihr und ihrer Familie erpresst.
2007 habe sie daher das Konsortium verlassen, wogegen ihr Ehemann
die Stelle behalten habe. Im Verlaufe des Jahres 2007 sei die Beschwer-
deführerin zahlreiche Male wegen ihres (…), der in der Schweiz zusam-
men mit seiner Ehefrau und seinen Kindern Asyl erhalten habe, von meh-
reren unbekannten Männern belästigt und bedroht worden, die sich bald
als Vertreter einer Versicherungsgesellschaft, bald als Angehörige einer
Nichtregierungsorganisation ausgegeben hätten. Zusammen mit ihrem
Vater habe sie am 26. Dezember 2007 beim Internationalen Komitee des
Roten Kreuzes (ICRC) eine Anzeige erstattet. Vor dem Gebäude des
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ICRC sei sie von einem jener Männer gesehen worden. Anschliessend
sei sie zu Hause von diesem und weiteren Männern aufgesucht worden.
Diese hätten ihre Identitätskarte abgenommen und sie mit einer Schuss-
waffe bedroht. Ihrem (…) und ihrem (…), die beide für das ICRC tätig und
dabei oft alleine unterwegs seien, wobei ihr (…) bereits bewaffneten Ban-
diten zum Opfer gefallen sei, hätten sie mit Entführung gedroht. Diese
Drohungen hätten ihren mentalen und physischen Gesundheitszustand
beeinträchtigt, insbesondere habe sie einen negativen Einfluss auf den
Verlauf ihrer Schwangerschaft und das damals noch ungeborene Kind
befürchtet.
Am (…) Dezember 2008 sei ihr (…) entführt worden. Für ihn sei Lösegeld
bezahlt worden, dennoch sei ihr (…) bis heute nicht freigelassen worden.
Bei der Polizei habe sie Anzeige erstattet, aber die Polizei habe für die
TMVP gearbeitet. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin dazu gedrängt
worden, ihre Anzeige zurückzuziehen.
Nach der Anhörung vom 19. Mai 2009 seien die Beschwerdeführerin, ihr
(…) und ihr (…) von unbekannten tamilischsprachigen Personen, die sich
als Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) ausgegeben
hätten, in Colombo auf der Strasse schikaniert ("assaulted, tortured")
worden, wobei diese nach dem Grund gefragt hätten, weshalb die Be-
schwerdeführerin nach Colombo gereist sei. Ausserdem hätten sie ihr
vorgeworfen, ihr (…) in der Schweiz stehe den LTTE nahe und schicke
ihnen Geld. Später an jenem Tag seien zu ihr nach Hause weitere unbe-
kannte Personen gekommen, die sich ebenfalls als Leute vom CID aus-
gegeben und auf den Zwischenfall in der Stadt angespielt hätten. Sie hät-
ten Geld verlangt und mit dem Unterschieben von unechten Beweismit-
teln gedroht.
Seither seien sie und ihre Familie bis zum Januar 2010 einige Male von
Unbekannten schikaniert, mit Entführung bedroht und zu Geldzahlungen
erpresst worden, wobei immer wieder der Vorwurf erhoben worden sei,
ihre Familie stehe den LTTE nahe. Einige dieser Unbekannten hätten sich
als Angehörige der TMVP ausgegeben. Ausserdem seien sie noch meh-
rere Male vom CID vorgeladen worden.
Die Beschwerdeführerin und ihre Familie lebten in ständiger Angst. Bei
der Polizei hätten sie keine Anzeige mehr gemacht, da ihnen dort gedroht
worden sei. Ausserdem stehe die Polizei unter dem Einfluss derjenigen
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Leute, die sie bedrohten. Hingegen hätten sie bei zahlreichen internatio-
nalen Nichtregierungsorganisationen Anzeige erstattet.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin die Ein-
reise in die Schweiz vom BFM verweigert und ihr Asylgesuch abgewie-
sen. Am 1. September 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil
vom 22. September 2010 abgewiesen wurde.
C.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 (der Schweizerischen Botschaft am
3. März 2011 zugegangen) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass
wesentliche im Urteil angeführte Sachverhaltselemente nicht auf die im
Asylgesuch gemachten Vorbringen zuträfen. Mit Urteil vom 4. April 2011
nahm das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe als Revisionsgesuch
entgegen, hiess dieses gut und wies das BFM an, das erstinstanzliche
Verfahren wieder aufzunehmen und in der Sache neu zu entscheiden.
D.
Mit Schreiben datiert vom 16. Mai 2011 und vom 12. Juni 2011 führte die
Beschwerdeführerin erneut ihre Asylgründe aus und bat um eine erneute
Anhörung.
E.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 – eröffnet frühestens am 27. Juli 2011 –
verweigerte das BFM erneut die Einreise in die Schweiz und wies das
Asylgesuch ab.
F.
Mit Eingabe datiert vom 17. August 2011 (der Schweizerischen Post ge-
mäss elektronischer Sendungsverfolgung angeblich am 18. Juli 2011 zu-
gegangen, beim BFM am 30. August 2011 eingegangen) erhob die Be-
schwerdeführerin beim BFM gegen dessen Verfügung Beschwerde. Das
BFM leitete die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Am
6. September 2011 traf beim Bundesverwaltungsgericht zudem eine
gleichlautende, unmittelbar ans Gericht adressierte, ebenfalls vom
17. August 2011 datierte Beschwerdeeingabe ein.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2011 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Zur Begründung führte es aus, das in der Beschwerdeeingabe gemachte
Vorbringen, im März 2011 hätten Personen vom CID die Beschwerdefüh-
rerin bei ihr zu Hause sexuell belästigt, habe sie in keinem ihrer früheren
Schreiben erwähnt, dieses sei daher als nachgeschoben zu erachten.
Daher sei dessen Glaubhaftigkeit zu bezweifeln.
H.
Mit englischsprachiger Eingabe datiert vom 30. September 2011 nahm
die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung vor, in der sie Beläs-
tigung durch das CID und die sri-lankische Marine geltend machte. Die
gleiche Eingabe machte die Beschwerdeführerin ebenfalls zuhanden des
BFM.
I.
Die Beschwerdeführerin wurde zur Replik eingeladen. Die Vernehmlas-
sung vom 13. September 2011 wurde zunächst aber irrtümlicherweise ei-
ner andern Person als der Beschwerdeführerin zugestellt. Nach erfolgrei-
cher Zustellung der Vernehmlassung am 2. April 2012 ersuchte die Be-
schwerdeführerin anstelle einer Replik mit Eingabe vom 16. April 2012
(bei der Schweizerischen Botschaft eingegangen) um eine Fristverlänge-
rung zur Einreichung einer Replik, reichte indes in der Folge bis dato kei-
ne Replik ein.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2013 wies die Instruktionsrichterin
das BFM auf seine Verletzung der Aktenführungspflicht bezüglich der Ak-
ten N (…) (Beschwerdeführerin) und N (…) (mit der Beschwerdeführerin
verwechselte Drittperson) hin (Akten nicht paginiert, kein Aktenverzeich-
nis erstellt, Beweismittelkuvert nicht beschriftet) und lud es diesbezüglich
zu einem Schriftenwechsel ein.
K.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2013 ordnete und
nummerierte das BFM die betroffenen Aktenstücke und nahm sie in ein
Aktenverzeichnis auf. Ausserdem wies es die im Beweismittelkuvert ent-
haltenen Beweismittel aus. Ferner gab es Auskunft über die in der Ver-
gangenheit erfolgte Verwechslung und deren Behebung. In der Sache
verwies es auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an denen
es vollumfänglich festhielt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so
auch vorliegend, endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 sowie Art. 6 AsylG).
1.3 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getre-
ten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Da kein Zustellungsdatum ersichtlich ist, steht vorliegend der Zeit-
punkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Auf dem
Umschlag der Beschwerdeeingabe befinden sich keine Angaben darüber,
wann die an das BFM gerichtete Eingabe der schweizerischen Post
übergeben wurde, woraus allenfalls die Wahrung der Rechtsmittelfrist er-
rechnet werden könnte, bzw. die elektronische Sendungsrückverfolgung
führt zu keinem schlüssigen Ergebnis. Da die Beweislast für die Zustel-
lung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist nach dem
Gesagten zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass
die am 30. August 2011 beim BFM eingetroffene Beschwerde rechtzeitig
erfolgt ist.
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1.5 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für
Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei
dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung,
sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und
3 AsylG).
3.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
sonen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
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zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E.3 S. 130f. und
Nr. 21 E.2 S. 136f., EMARK 2005 Nr. 19 E.4 S. 174 ff.).
4.
Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen Fol-
gendes aus: Nach der Anhörung auf der Schweizerischen Botschaft in
Colombo im Mai 2009 sei die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben
von Leuten des CID bedroht und erpresst worden. Diese Drohungen und
Erpressungen vermöchten aber, da für die Einreisebewilligung bezie-
hungsweise Asylgewährung eine aktuelle Gefährdung massgeblich sei,
zum heutigen Zeitpunkt keine Einreisebewilligung beziehungsweise Asyl-
gewährung mehr zu begründen. Die genannten Ereignisse lägen zwei
Jahre in der Vergangenheit zurück, so dass zwischen diesen Vorbringen
und der gewünschten Einreise in die Schweiz kein genügend enger Kau-
salzusammenhang bestehe.
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen Übergriffen
ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn der Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz
zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeigne-
te Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung
und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller tat-
sächlich Zugang zu diesem Schutz hätten.
Seit der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatisti-
schen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen
sei, befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und
es sei zu keinen terroristischen und sonstigen Aktivitäten der LTTE mehr
gekommen. Die LTTE seien vernichtend geschlagen worden und stellten
daher für die Beschwerdeführerin keine Gefahr mehr dar.
Die TMVP habe sich als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr
als militante Gruppierung. Vor diesem Hintergrund sei davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen zum gegebenen
Zeitpunkt seitens der TMVP grundsätzlich keine Verfolgung mehr befürch-
ten müssten. Ausserdem handle es sich bei den geltend gemachten
Übergriffen seitens der TMVP und Unbekannter um eine Verfolgung
durch Dritte. Der sri-lankische Staat gelte als schutzfähig, so dass für die
Beschwerdeführerin folglich die Möglichkeit bestehe, sich an die heimatli-
chen Behörden zu wenden. Eine faktische Garantie für langfristigen, indi-
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viduellen Schutz einer potenziell bedrohten Person könne dagegen nicht
verlangt werden, da es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller
Bürger jederzeit und überall zu garantieren.
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Darstel-
lung selber bereits mehrfach ihren Wohnort gewechselt habe, sei es ihr
zudem faktisch möglich und auch zumutbar, einer allfälligen lokalen Ver-
folgungssituation zu entgehen, indem sie allenfalls erneut ihren Wohnort
wechsle.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die geltend gemachten Über-
griffe durch die LTTE, durch Angehörige der TMVP und durch Unbekann-
te nicht einreiserelevant seien und dass die Beschwerdeführerin kein Ge-
fährdungsprofil aufweise, das zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit hoher
Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates
schliessen lassen würde.
An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Beweisdoku-
mente nichts zu ändern, da diese lediglich die Vorbringen stützten, deren
Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde.
5.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ab-
sehbarer Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ernsthaften Nachtei-
le durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu
befürchten hat, zumal die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge
kein entsprechendes politisches Profil aufweist. In diesem Zusammen-
hang ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
Zu Recht hat das BFM ausserdem das Vorliegen eines engen Kausalzu-
sammenhangs zwischen den Vorfällen, die sich um den 19. Mai 2009 er-
eignet haben sollen, und dem aktuell bekräftigten Wunsch, in die Schweiz
einzureisen, verneint. Dies gilt, auch wenn das BFM darauf keinen Bezug
nimmt, umso mehr auch für alle Vorfälle, die sich bereits vor dem 19. Mai
2009 ereignet haben sollen.
Dem BFM ist ferner auch darin zuzustimmen, dass die geltend gemachte
Verfolgung durch Dritte (LTTE, TMVP und Unbekannte) auf Grund der
grundsätzlichen Schutzbereitschaft und –fähigkeit des sri-lankischen
Staates nicht einreisebeachtlich ist. Auch diesbezüglich ist auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
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Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin neue Asylgründe
vor. So gibt sie in der Beschwerdeeingabe vom 17. August 2011 an, im
März 2011 vom CID gequält und sexuell belästigt worden zu sein, und in
der Beschwerdeergänzung vom 30. September 2011 macht sie geltend,
weiterhin vom CID und der Marine belästigt und schikaniert zu werden.
Was das neue Vorbringen der sexuellen Belästigung betrifft, so ist der in
der Vernehmlassung des BFM vom 13. September 2011 geäusserten Auf-
fassung zuzustimmen, dass das auf Beschwerdeebene gemachte Vor-
bringen nachgeschoben ist und daher unglaubhaft erscheint. Hervorzu-
heben ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin den geschilderten
Vorfall insbesondere in ihren Schreiben vom 16. Mai 2012 und vom
12. Juni 2011, in welchen sie ihre Asylgründe hinsichtlich des wieder auf-
genommenen erstinstanzlichen Verfahrens erneut dargelegt hat, uner-
wähnt gelassen hat. Die übrigen vorgebrachten staatlichen Verfolgungs-
massnahmen (Behelligungen durch das CID und andere Sicherheitskräf-
te) entbehren einer einreisebeachtlichen Eingriffsintensität bzw. sind zu
wenig substanziiert dargelegt und erscheinen mithin ebenfalls als nach-
geschoben, um den Vorbringen mehr Gewicht zu verleihen. Bezeichnen-
derweise hat die Beschwerdeführerin eine Replik zwar angekündigt, aber
bis heute nicht eingereicht.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte und an dieser Einschätzung auch
die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gege-
ben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung indizieren. Das BFM hat demnach der Beschwer-
deführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungs-
weise ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
Die vorgelegene Verletzung der Aktenführungspflicht (vgl. Instruktionsver-
fügung vom 30. April 2013) wurde auf Beschwerdeebene behoben
(vgl. Bst. K). Soweit durch die genannte Aktenführungspflichtverletzung
ein Verfahrensfehler begründet worden ist, ist dieser Mangel als geheilt
zu erachten.
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Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf Grund der konkreten
Verfahrensumstände (Verletzung der Aktenführungspflicht; Verwechslung
betreffend die Person der Beschwerdeführerin) ist indes in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten. Da die Beschwerdeführerin unvertreten ist,
erübrigt sich die Frage nach einer allfälligen Parteientschädigung. Die
Vernehmlassung des BFM vom 27. Mai 2013 ist der Beschwerdeführerin
zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: