B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4841/2017
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (…).
E-4841/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben
am 4. Oktober 2015. Am 13. Dezember 2015 reiste er in die Schweiz ein
und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel wurde er am 4. Januar 2016 zur Person befragt (BzP).
Dabei führte er aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______,
Bezirk C._______. Dort habe er von der Geburt bis zur Ausreise gelebt.
Seine Eltern und eine Schwestern wohnten immer noch dort. Seine Frau
halte sich mit der gemeinsamen Tochter in D._______ bei ihren Eltern auf.
Als Mitgift für die Ehe habe er ein Haus in D._______ erhalten. Er habe
vier Jahre die Grundschule besucht und sei gelernter (...). Im Jahr 2006 sei
er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgefordert worden,
Mitglieder von ihnen in E._______, seinem Arbeitsort, zu beherbergen. Ein-
mal habe er dies getan. Im (…) 2007 sei er in E._______ von der Polizei
und der Sri Lanka Army (SLA) festgenommen und (…) Tage lang festge-
halten worden. Nach seiner Freilassung sei er nach F._______ ausgereist.
Im (…) 2010 sei er in F._______ festgenommen und nach Sri Lanka weg-
gewiesen worden. Nach seiner Ankunft sei er durch das Criminal Investi-
gation Department (CID) verhört worden. Aufgrund einer ihm auferlegten
Meldepflicht habe er sich dreimal bei der Special Task Force (STF) melden
müssen. Einige Zeit später habe er in seinem Dorf einen (…) eröffnet. Am
(…) 2012 sei er von Anhängern von Karuna entführt worden. Er sei (…)
Tage lang im Büro des CID festgehalten worden. Ihm sei vorgeworfen wor-
den, in F._______ für die LTTE im Vanni-Gebiet gearbeitet zu haben. Durch
die Bezahlung von Bestechungsgeld sei er schliesslich freigekommen. Er
sei danach immer wieder von diesen Anhängern aufgesucht worden und
habe diesen Schmiergeld bezahlen müssen. Im Jahr 2013 sei ein Bruder
von Karuna-Anhängern getötet worden. Er habe dann geheiratet und ein
zweites (…) eröffnet. Im Jahr 2015 habe er die Tamil National Alliance
(TNA) bei den Wahlen unterstützt. Die Tamil Makkal Viduthalai Pulikal
(TMPV) habe bei den Wahlen verloren. Am (…) 2015 habe er der TMPV
sechs Lakhs Schmiergeld bezahlen müssen. Danach habe er Sri Lanka
verlassen.
A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 4. Juli 2017 vertieft zu
seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, Ende
des Jahres 2006 habe er einen Anhänger der LTTE bei sich übernachten
lassen. Am (…) 2007 seien sein Bruder, sein Onkel, sein Cousin und er
E-4841/2017
Seite 3
verhaftet worden. Drei Tage später seien sein Bruder und er gegen die Be-
zahlung eines Bestechungsgeldes des Chefs des Beschwerdeführers frei-
gelassen worden. Sein Onkel und sein Cousin seien nach G._______
transferiert worden. Am (…) 2007 sei er – der Beschwerdeführer – nach
F._______ gegangen. Dort sei er als Flüchtling gemeldet gewesen. Im (…)
oder (…) 2010 hätten die (…) Behörden ihn zurück nach Sri Lanka gewie-
sen. Nach der Rückkehr sei er 24 Stunden lang verhört worden. Zudem sei
ihm eine Meldepflicht auferlegt worden. In seinem Wohnort, B._______, sei
er von Anhängern von Karuna und Pillayan aufgesucht und bezüglich sei-
nes Aufenthalts in F._______ befragt worden. Er sei aufgefordert worden,
sie politisch zu unterstützen. Im Jahr 2011 habe er in H._______ sein ers-
tes (…) eröffnet. Es sei ihm finanziell gut gegangen. Dies habe den Neid
der Karuna-Anhänger geweckt. Ihm sei vorgeworfen worden, das Geld sei
von der Vanni-LTTE und er habe von F._______ aus für diese gearbeitet.
Sie hätten ihm gedroht. Damit sie ihn in Ruhe liessen, habe er ihnen vier
Lakhs bezahlt. Er sei trotzdem weiterhin von den Anhängern von Karuna
bedroht worden. Er habe ihnen jeweils immer wieder Geld gegeben. Ins-
gesamt sei er zehn- bis zwölfmal mitgenommen worden. Im Jahr 2012 sei
er vom CID entführt und (…)Tage in C._______ festgehalten worden. Sie
hätten ihn geschlagen und über F._______ sowie sein Geld für sein Ge-
schäft ausgefragt. Sie hätten ihn aufgefordert, die Karuna-Partei zu unter-
stützen. Er habe seine Unterstützung zugesichert, Geld bezahlt und sei
schliesslich unter Auferlegung einer Meldepflicht freigelassen worden. Sein
Bruder sei wegen ihm von Karuna-Anhängern getötet worden. Im Jahr
2014 habe er geheiratet und ein zweites (…) in I._______ eröffnet. Dies
habe die Anhänger von Karuna und Pillayan aber noch mehr provoziert. Er
sei immer wieder zu seinem Vermögen befragt worden. Im (…) 2015 habe
er der TNA bei den Parlamentswahlen geholfen. Nach der Wahlniederlage
von (…), Karuna und Pillayan seien diese Leute zu ihm nach Hause ge-
kommen. Sie hätten ihm gedroht, weil er ihnen die Treue geschworen, aber
die TNA unterstützt habe. Danach sei er ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E-4841/2017
Seite 4
C.
C.a Mit Eingabe vom 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er be-
antragt, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung der
Vorinstanz den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze
und diese aus diesem Grund nichtig/ungültig sei. Die Vorinstanz sei anzu-
weisen, das Asylverfahren weiterzuführen. Eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuhe-
ben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei für das
vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das
Spruchgremium zusammensetze, und zu versichern, dass diese zufällig
ausgewählt worden seien. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht
öffentlich zugänglichen Quellen ihres Lagebildes vom 16. August 2016 zu
Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden) offen-
zulegen. Danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass das Bundesverwal-
tungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweis-
anträge.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Stellungnahmen des
Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 zu den Lagebil-
dern der Vorinstanz vom 5. Juli 2016 respektive 16. August 2016, zwei CDs
mit einer jeweils aktuellen Zusammenstellung von Länderinformationen
(Stand 18. Juli 2017 bzw. 31. Mai 2018), ein Gutachten von Prof. Walter
Kälin vom 23. Februar 2014, 20 Berichte und Zeitungsausschnitte zur all-
gemeinen Lage in Sri Lanka, einen Zeitungsbericht der Tamil Guardian be-
treffend ein Urteil des Gerichts in Vavuniya vom 26. Juli 2017, eine Medi-
E-4841/2017
Seite 5
enmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014, ein Formular zur Ersatzrei-
sepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats sowie drei Fo-
tos zu den Akten.
C.b Mit der Beschwerde machte der Beschwerdeführer folgende Sachver-
haltsergänzung geltend: Wie viele andere (...) habe er zwischen 2002 und
2007 die LTTE mit finanziellen Leistungen unterstützt. Er habe ihnen jähr-
lich beziehungsweise halbjährlich Zahlungen in der Höhe von (…) bis (…)
Rupien verrichtet. Des Weiteren habe er der LTTE im Jahr 2002 und 2003
(…) geliefert, welche zum (…) oder für (…) gebraucht wurden. Als (...) habe
er ohne Weiteres solche (…) beziehen und an bestimmte Orte liefern kön-
nen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 teilte die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums
sowie den Namen der Fachspezialistin der Vorinstanz mit dem Kürzel „brg“
mit. Sodann wies sie den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche
nicht öffentlich zugängliche Quellen seines Lagebildes vom 16. August
2016 offenzulegen, wobei ihm danach eine angemessen Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, ab. Weiter setzte sie
ihm Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. Schliess-
lich forderte sie den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses in Höhe von Fr. 1ꞌ500.– auf, zahlbar bis zum 12. September 2017.
E.
Mit Eingabe vom 27. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um
Erlass der Verfahrenskosten sowie Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig hielt er an seinem Antrag fest, die Vorinstanz sei
anzuweisen, sämtliche nicht öffentlichen Quellen in ihrem Lagebild vom
16. August 2016 seien offenzulegen. Dieser Antrag sei verbunden mit dem
Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung.
Als Beweismittel gab er eine Kopie des UNHCR-Berichts, Country of Origin
Information, Towards Enhanced International Cooperation, vom Februar
2004 sowie des Kapitels C8 des Handbuchs Asyl und Rückkehr der
Vorinstanz zu den Akten.
E-4841/2017
Seite 6
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 forderte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Zwi-
schenverfügung entweder den angeforderten Kostenvorschuss von
Fr. 1ꞌ500.– zu bezahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
Gleichzeitig wies sie die erneuten Anträge um Offenlegung der nicht öffent-
lichen Quellen im Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 sowie um
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab.
G.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung des Departements Gesundheit und Soziales des Kan-
tons Aargau vom 25. September 2017 zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer er-
neut um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Offenle-
gung der nicht öffentlichen Quellen.
I.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer – jeweils
in Kopie – eine auf Französisch übersetzte Todesanzeige betreffend den
Bruder sowie zwei weitere auf Tamilisch verfasste Dokumente zu den Ak-
ten.
J.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel
betreffend seinen sich in J._______ als Asylsuchenden aufhaltenden Bru-
der sowie einen aktualisierten Länderbericht (Stand 31. Mai 2018) ein und
ersuchte erneut um Offenlegung des Lagebilds Sri Lanka.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
E-4841/2017
Seite 7
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe des
Spruchkörpers, um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können,
sowie die Bestätigung der Zufälligkeit dessen Auswahl. Mit Zwischenverfü-
gung vom 12. September 2017 wurde dieser Antrag praxisgemäss behan-
delt (vgl. statt vieler: die Zwischenverfügungen in den Verfahren
D-7345/2017 und E-269/2018 vom 19. Januar 2018 sowie E-4771/2017
vom 1. September 2017). Darauf ist somit nicht mehr einzugehen.
4.2 Der Beschwerdeführer ersucht weiter um Akteneinsicht beziehungs-
weise Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM „Focus Sri
Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016“ und Fristansetzung zur Be-
schwerdeergänzung. Diese Anträge wurden mit den Zwischenverfügungen
vom 12. September 2017 und 2. Oktober 2017 abgewiesen. Die mit Schrei-
ben vom 16. Oktober 2017 und 12. Juni 2018 diesbezüglichen erneut ge-
stellten Anträge sind unter Verweis auf die beiden vorgenannten Zwischen-
verfügungen abzuweisen.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, in mehrfacher Hinsicht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E-4841/2017
Seite 8
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz leide
an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig ma-
che. Die Verfügung verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit
und stelle eine Rechtsverweigerung dar, da aus ihr nicht hervorgehe, wel-
che Personen für den gefällten Entscheid zuständig gewesen seien.
6.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr an-
haftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S.
346 m. w. H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter
Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der man-
gelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwach-
sen.
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die
Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam-
mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet wer-
den. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behörden-
mitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffe-
nen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Beset-
zung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sa-
che gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müs-
sen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bun-
desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; ULRICH HÄFELI/WALTER HAL-
LER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allgemeines Verwaltungsrecht,
9. Aufl. 2016, N 979).
6.3 Im Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 kam das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, eine teilweise blosse Bestimmbarkeit aufgrund
amtsinterner Quellen ermögliche es dem Beschwerdeführer nicht, die voll-
ständige Zusammensetzung der verfügenden Behörde zu eruieren. Durch
seine Praxis, die Namen der Personen, welche an den Verfügungen mit-
wirken, nicht offenzulegen, verletze die Vorinstanz somit den Anspruch aus
Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. a.a.O. E. 8.2). Das Gericht hielt weiter fest, die ge-
nerelle Verheimlichung der Namen der Fachreferenten aufgrund allgemei-
E-4841/2017
Seite 9
ner Sicherheitsüberlegungen sei als nicht verhältnismässig zu qualifizie-
ren. Der formelle Mangel der Verfügung werde allerdings dadurch etwas
relativiert, dass es sich für den Beschwerdeführer beim Mitarbeiter der
Vorinstanz nicht um eine vollkommen unbekannte Person oder gar ein
"Phantom" handle, da er dieser bereits in der Anhörung persönlich begeg-
net sei. Es sei daher anzunehmen, dass sich Gründe für etwaige Einwände
(insbesondere für ein Ausstandsbegehren) gegen dessen Involvierung in
die Verfügung bereits aufgrund dieser Begegnung ergeben hätten und so-
mit hätten geltend gemacht werden können (vgl. a.a.O. E. 8.4).
6.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der Name der entsprechen-
den Mitarbeiterin der Vorinstanz mit dem Kürzel "Brg" mit Zwischenverfü-
gung vom 12. September 2017 mitgeteilt, ohne dass vom Beschwerdefüh-
rer in der Folge irgendwelche Einwände gegen die betreffende Person gel-
tend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuwei-
sen, dass er bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an
die Vorinstanz vom 31. Juli 2017 die Offenlegung der Namen hätte verlan-
gen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Im
vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten
formellen Mängel seien weder als krass geschweige denn als wiederholt
zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass
ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzule-
gen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Der
Mangel ist vorliegend deshalb als geheilt zu erachten und eine Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz fällt ausser Betracht.
7.
7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör.
7.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
zunächst darin, dass das Protokoll der BzP mangelhaft sei. Aufgrund des
Verhaltens des Dolmetschers habe er nicht in der gewünschten Ausführ-
lichkeit erzählen können. Der Dolmetscher habe ihn zu kurzen Aussagen
angehalten. Er sei zudem überzeugt, dass Letzterer den Sachverhalt ge-
kürzt beziehungsweise Elemente ausgelassen habe. Das Protokoll der
BzP hätte nicht in der Art zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen verwendet werden dürfen, da das rechtliche Gehör durch den Dol-
metscher verletzt worden sei. Der Dolmetscher sei unqualifiziert gewesen,
E-4841/2017
Seite 10
habe seine Aufgabe nur ungenügend erfüllt und seine Aufgabenkompetenz
überschritten.
Zunächst ist festzustellen, dass sich aus dem Protokoll der BzP keine Hin-
weise ergeben, wonach es anlässlich der Befragung zu irgendwelchen
Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen sein soll. Solche sind
weder vom Beschwerdeführer noch vom Fachspezialisten der Vorinstanz
angemerkt worden. Die Verständigung mit dem Dolmetscher wurde vom
Beschwerdeführer zweimal als "gut" bezeichnet. Sofern er sich darauf be-
ruft, der Dolmetscher habe den Sachverhalt verändert und seine Aufgabe
nur ungenügend erfüllt, ist er darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen der
Rückübersetzung die Möglichkeit gehabt hätte, Fehler zu korrigieren. Dies
hat er nicht getan, sondern die Vollständigkeit und Richtigkeit des Proto-
kolls auf jeder einzelnen Seite unterschriftlich bestätigt. Dabei hat er sich
behaften zu lassen. Den Akten lassen sich zudem keine Hinweise entneh-
men, dass der Dolmetscher unsorgfältig sowie ungenügend übersetzt hat.
Anzeichen für eine Kompetenzüberschreitung durch den Dolmetscher lie-
gen ebenfalls nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. Der Antrag, bei der
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, sei diese aufzufordern, dem
Gericht und dem Beschwerdeführer das Auswahlverfahren des Dolmet-
schers und dessen Qualifikation bekanntzugeben, ist somit gegenstands-
los geworden.
7.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein Anspruch auf rechtliches
Gehör sei verletzt worden, weil zwischen der BzP und der Anhörung ein-
einhalb Jahre vergangen seien. Zwar trifft zu, dass zwischen den beiden
Befragungen einige Zeit vergangen ist. Jedoch legt der Beschwerdeführer
nicht dar, welche Nachteile ihm aus diesem Umstand widerfahren sein sol-
len. Solche lassen sich den Akten auch nicht entnehmen. Aus dem einge-
reichten Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 sowie
der Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 kann er nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
nicht vor.
7.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs-
pflicht. Die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer ausdrücklich gel-
tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der angefochtenen Verfügung
nicht erwähnt. Da sie sich nicht zu diesem asylrelevanten Vorbringen ge-
äussert habe, habe sie die Begründungspflicht verletzt.
E-4841/2017
Seite 11
Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung einer Verfügung mit al-
len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus der
angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz ihre Überlegun-
gen zu den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, zu welchen
die einmalige Teilnahme am Heldentag als Zuschauer im Jahr 2016 offen-
sichtlich nicht gehört, klar dargelegt hat. Die eingereichte Beschwerde zeigt
denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Ver-
fügung ohne weiteres möglich war. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör
beziehungsweise die Begründungspflicht nicht verletzt.
8.
8.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
hinsichtlich des Gefährdungsrisikos betreffend seine LTTE-Verwandten,
insbesondere bezüglich seines Cousins, der in der Schweiz Asyl erhalten
habe, seiner nahen Verwandten im Ausland, der Tötung seines Bruders
sowie seines eigenen Reichtums nicht korrekt abgeklärt.
Bezüglich des Cousins ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer
weder bei der BzP noch der Anhörung erwähnte, dieser halte sich in der
Schweiz auf. Es wäre aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG
Sache des Beschwerdeführers gewesen, eine allfällige Gefährdung durch
das Profil seines Cousins zu erwähnen respektive darzulegen. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung bestätigte,
keine weiteren Gründe zu haben, die er noch nicht erwähnt habe, die ge-
gen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden (vgl. SEM-Akten
A12/22 F 165). Es ist nicht Sache der Behörde, unter dem Titel des Unter-
suchungsgrundsatzes nach möglichen Sachverhaltselementen zu for-
schen. Die Vorinstanz hat somit diesbezüglich kein Bundesrecht verletzt.
Sie kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers sodann
zum Schluss, diese seien zum einen Teil nicht asylrelevant und zum ande-
ren Teil unglaubhaft. In einem weiteren Schritt prüfte und verneinte sie das
Vorliegen allfälliger Risikofaktoren unter Berücksichtigung der aktuellen
Rechtsprechung. Dass die Vorinstanz hinsichtlich seiner Vorbringen zu ei-
E-4841/2017
Seite 12
ner anderen Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer kommt, stellt je-
denfalls keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver-
halts dar. Soweit sich der Beschwerdeführer bezüglich allfälliger Risikofak-
toren auf BVGE 2011/24 beruft, ist dies unbehelflich, da mit Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine neue
Lageeinschätzung vorgenommen wurde.
8.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die aktu-
elle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das
erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an kor-
rekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen
betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri
Lanka durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Die Vorinstanz habe es
zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. No-
vember 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären.
Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum
Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der
Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat
und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Alleine der Umstand, dass
die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als
der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer
anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung. Er vermengt die sich aus dem Untersu-
chungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche
die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
Hinsichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat kann zudem auf
BVGE 2017 VI/6 (E. 4.3.3) verwiesen werden. Der rechtserhebliche Sach-
verhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festge-
stellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen
an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Es besteht keine Veranlas-
sung, die Akten der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahren von
anderen Tamilen beizuziehen. Der Antrag ist abzuweisen. Ein Eingehen
auf die geäusserte Kritik an Entscheiden der Vorinstanz und des Bundes-
verwaltungsgerichts erübrigt sich.
E-4841/2017
Seite 13
9.
Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung sei-
ner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, ihm sei
Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 wurde dem Antrag statt-
gegeben und dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht
gestellten Beweismittel angesetzt.
11.
11.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein
Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
11.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
E-4841/2017
Seite 14
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2,).
12.
12.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zum einen Teil den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und zum an-
deren Teil denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten.
12.2 Die Festnahme im Jahr 2007, die Befragung durch die Behörden nach
der Rückkehr aus F._______ im Jahr 2010, die anschliessende Melde-
pflicht, die nach drei Wochen aufgehoben worden sei, die Entführung sowie
der anschliessende Freiheitentzug im Jahr 2012, seien nicht kausal zur
Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 gewesen. Darüber hinaus
würden diese behördlichen Massnahmen nicht das an die Flüchtlingsei-
genschaft geforderte Mass an Intensität einer staatlichen Massnahme er-
füllen.
12.3 Die Vorinstanz gelangt weiter zum Schluss, die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte Verfolgung durch die Pillayan- und Karunaanhänger
seien aufgrund seiner nachgeschobenen, unplausiblen, widersprüchlichen
und unsubstantiierten Aussagen nicht glaubhaft. Er habe sich anlässlich
der BzP und der Anhörung unvereinbar zur Anzahl der Mitnahmen durch
die Karuna-Anhänger, deren zeitliche Einordnung, den geleisteten
Schmiergeldzahlungen für seine Freilassung sowie den erhaltenen Todes-
drohungen geäussert. Die Erklärung bei der Anhörung, er sei vom Dolmet-
scher an der BzP gestoppt worden, weshalb er nicht alles habe erzählen
können, sei als Schutzbehauptung zu werten.
Den letzten Vorfall vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer zudem im
Verlaufe der Anhörung unterschiedlich geschildert. Auf entsprechende
Nachfrage habe er dies nicht aufzuklären vermocht, sondern lediglich an
seiner zweiten Version festgehalten. Es erstaune, dass der Beschwerde-
führer trotz mehrfachem Nachfragen nicht in der Lage gewesen sei, die
Mitnahme und die Autofahrt detailliert zu beschreiben. Details über die zwei
Tage, als er in C._______ festgehalten worden sei, habe er keine nennen
können. Ebenso seien seine Ausführungen über seine Freilassung ausge-
fallen. Weiter habe er sich bezüglich des Zeitpunkts der Mitnahme sowie
der Höhe der Schmiergeldzahlung widersprochen. Der Beschwerdeführer
E-4841/2017
Seite 15
habe nicht plausibel darlegen können, inwiefern sich der letzte Vorfall von
den vielen vorherigen Ereignissen unterscheide und wieso er sich ausge-
rechnet nach diesem zur Ausreise entschieden habe. Überdies habe er
nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er trotz der ständigen
Probleme mit den Anhängern von Karuna und Pillayan und die von ihnen
gegen ihn erhobenen schweren Vorwürfe, ein zweites Geschäft habe er-
öffnen, heiraten sowie über Jahre hinweg arbeiten können. Schliesslich
habe er auch nicht darlegen können, weshalb sein Bruder wegen ihm er-
mordet worden sein soll. Er habe nicht schlüssig erklären können, inwiefern
die Tötung seines Bruders mit seinen Problemen zusammengehangen
habe. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer dadurch eingeschüch-
tert hätte werden sollen, würden nicht vorliegen, zumal seine Verfolgung
nicht glaubhaft sei. Die eingereichten Unterlagen würden daran nichts zu
ändern vermögen. Beim eingereichten Schreiben des (…) handle es sich
um ein Gefälligkeitsschreiben, welchem kein Beweiswert zukomme.
12.4 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung weiter aus, den
Akten seien auch keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu entneh-
men, welche zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
führen würden. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen
Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen
hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines
Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden ferner keine asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Rückkehrer würden regelmässig
auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis
hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontroll-
massnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes
Ausmass annehmen. Er habe vor seiner Ausreise keine asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Er sei bis im Oktober
2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe mithin nach seiner Rückkehr
aus F._______ noch über (…) Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Ferner
habe er nach seiner Rückkehr zwei (…) eröffnet, sei seiner Arbeit nachge-
gangen, habe geheiratet und sei bis im August 2015 in seinem Dorf wohn-
haft gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofak-
toren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen
Behörden auszulösen vermocht, wie zum Beispiel die nach drei Wochen
aufgehobene Meldepflicht aufzeige. Es bestehe somit kein begründeter
Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.
E-4841/2017
Seite 16
13.
13.1 Vorab ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechts-
mitteleingabe zur Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht äussert, wonach
die Festnahme im Jahr 2007, die Befragung durch die Behörden nach der
Rückkehr aus F._______ im Jahr 2010, die anschliessende Meldepflicht,
die nach drei Wochen aufgehoben worden sei, und die Entführung im Jahr
2012 nicht asylrelevant seien. Mithin rügt er diesbezüglich keine Bundes-
rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG. Allfällige Hinweise für
das Vorliegen einer solchen lassen sich den Akten jedenfalls nicht entneh-
men. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb die vorgenannten
Asylgründe asylrechtlich nicht relevant sind. Insoweit kann auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung für den Beizug der Akten
des Cousins (N […]), da dessen Festnahme im Jahr 2007 nicht kausal zur
Ausreise des Beschwerdeführers war. Der Antrag ist abzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in der Rechtsmitteleingabe neu
Geldzahlungen sowie die Lieferung von (…) an die LTTE in den Jahren
zwischen 2002 und 2007 vorbringt, ist dies als nachträgliche Sachverhalts-
anpassung zu werten. Zudem wird nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern
diese unbelegt gebliebenen Unterstützungen kausal zur Ausreise im Jahr
2015 gewesen sein sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich.
13.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht rich-
tig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
Soweit sich der Beschwerdeführer zur Widerlegung der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen bezüglich den Anhängern von Karuna erneut auf das man-
gelhafte Protokoll der BzP beziehungsweise die ungenügende Dolmet-
schertätigkeit beruft, kann diesbezüglich auf die Erwägung 7.2 verwiesen
werden. Insoweit kann er aus dieser Argumentation nichts zu seinen Guns-
ten ableiten.
In der angefochtenen Verfügung wird sodann einlässlich dargelegt, aus
welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nachgeschoben,
unsubstantiiert, undifferenziert sowie realitätsfern sind. Soweit er darauf
beharrt, er habe glaubhaft ausgesagt, vermag er damit keine Bundes-
rechtsverletzung darzulegen. Die Vorinstanz hat entgegen den Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe nicht erwogen, der Beschwerdeführer habe
E-4841/2017
Seite 17
Sri Lanka einzig aufgrund des letzten Vorfalles im (…) 2015 verlassen. Sie
hat lediglich die Frage gestellt, weshalb er gerade nach diesem Ereignis
schliesslich ausgereist sei. Sodann waren die unterschiedlichen Datums-
angaben zu den Wahlen nicht der einzige Grund für die Schlussfolgerung,
die Vorbringen seien unglaubhaft. Inwiefern aufgrund des geringen Bil-
dungsstandes die kognitiven Fähigkeiten den Beschwerdeführer daran ge-
hindert haben sollen, glaubhaft auszusagen, ist sodann nicht nachvollzieh-
bar. Daran, dass die Ausführungen zum letzten Vorfall im (…) 2015 unver-
einbar ausgefallen sind (vgl. dazu SEM-Akten A12/22 F 52 und F 80 ff.),
vermögen auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu än-
dern. Da es sich um das letzte Vorkommnis vor der Ausreise gehandelt hat,
wäre insbesondere zu erwarten gewesen, dass die Schilderungen hierzu
detailliert, substantiiert und anschaulich ausfallen. Dass die Vorinstanz in
Bezug auf das Untertauchen beim (…) keine korrekte Glaubhaftigkeitsprü-
fung vorgenommen haben soll, ist ebenfalls unbegründet. Bloss, weil die
Vorinstanz zu einem anderen Schluss kommt als der Beschwerdeführer,
begründet dies keine Verletzung von Art. 7 AsylG.
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die
Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint hat.
13.3 Die neu auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit
des Beschwerdeführers ist sodann in jeder Hinsicht als niederschwellig ein-
zustufen, besteht sie doch lediglich aus der Teilnahme am Heldentag. Es
ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser
Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wird. Damit
liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor.
13.4 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er erfülle sodann zahlreiche
vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren. Er habe die
LTTE unterstützt und im Rahmen seiner Unterstützungsleistungen Kontakt
zu Mitgliedern und Sympathisanten der LTTE gehabt. Er stamme aus einer
Familie von LTTE-Mitgliedern. Sein Cousin habe aufgrund seiner LTTE-
Vergangenheit in der Schweiz Asyl erhalten. Sein Bruder sei von Karuna-
Anhängern ermordet worden und sein Bruder K._______ halte sich als
Asylsuchender in J._______ auf. Sodann sei er selbst Zeuge von Men-
schenrechtsverletzungen geworden. Die Verdachtsmomente der sri-lanki-
schen Behörden würden durch das exilpolitische Engagement in der
Schweiz verstärkt werden. Er befinde sich weiter seit längerer Zeit im Aus-
land, was mit seinem Hintergrund zu weiteren Verdachtsmomenten führe.
E-4841/2017
Seite 18
Weiter sei er aufgrund seiner Tätigkeit als (...) und seines Wohlstandes be-
reits früher von paramilitärischen Kräften verfolgt und bedroht worden.
Schliesslich verfüge er auch über keine gültigen Reisepapiere.
Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Ver-
bindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risiko-
begründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM be-
gleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegrün-
dende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich
alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu
begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien
in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berück-
sichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berück-
sichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl.
vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und
nicht asylrelevant beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und
sein exilpolitisches Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu beurtei-
len ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Fak-
toren. Auch sein sich in J._______ als Asylsuchender aufhaltender Bruder
K._______ sowie weitere Verwandte im Ausland, sein verstorbener Bruder
und sein Cousin, begründen keine Gefährdung für ihn. Was das Schreiben
eines (…) aus C._______ betrifft, gemäss welchem K._______ in Sri Lanka
nicht in Sicherheit sei, ergibt sich daraus nichts Konkretes, mithin handelt
es sich dabei um ein blosses Gefälligkeitsschreiben, aus welchem der Be-
schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Gleiches gilt
bezüglich der Karte von der Human Rights Commission of Sri Lanka, zumal
diese aufgrund einer Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers ausge-
stellt wurde. Aus der Todesanzeige der Familie des Beschwerdeführers so-
wie dem Auszug aus dem Todesregister lassen sich sodann keine Informa-
tionen zum Grund des Versterbens des Bruders des Beschwerdeführers
entnehmen. Insoweit vermag dieses Beweismittel keine Gefährdung durch
die Karuna-Anhänger nachzuweisen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, in-
wiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Alleine aus der tamilischen Ethnie,
E-4841/2017
Seite 19
der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren
kann er keine Gefährdung ableiten. Am fehlenden Risikoprofil des Be-
schwerdeführers vermag auch der
geltend gemachte Wohlstand nichts zu ändern. Wie bereits vorstehend er-
wähnt, sind seine Unterstützungsleistungen für die LTTE als nachgescho-
ben zu qualifizieren. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer Sri Lanka legal über den Flughafen Colombo mit einem gültigen Visum
für F._______ verlassen hat, spricht gegen eine Gefährdung. An der Ein-
schätzung, wonach kein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils vorliegt,
vermag auch das eingereichte Gutachten von Professor Kälin nichts zu än-
dern. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen würden. Die Kritik am genannten Referenzurteil schlägt ebenfalls
fehl. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist
deshalb nicht weiter einzugehen.
13.5 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung.
Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allge-
meine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Be-
schwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie
sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu las-
sen. Das Gleiche gilt für das angeführte Urteil des Gerichts in Vavuniya
vom Juli 2017.
13.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung einer erneuten
Anhörung. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
14.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
E-4841/2017
Seite 20
15.
15.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma-
chung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
15.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Es ergeben sich – entgegen den Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe – aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
E-4841/2017
Seite 21
gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
15.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertrete-
nen Ansicht – weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der
bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE
ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil hat
das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl.
BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach
der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist.
15.4 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Distrikt, C._______,
wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Vorliegend sprechen sodann
auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung.
Der Beschwerdeführer kann auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurück-
greifen, das ihn bei der Rückkehr unterstützen kann. Seine Frau, seine
Tochter, seine Eltern, eine Schwester und die Schwiegereltern leben nach
wie vor in Sri Lanka (vgl. SEM-Akten A3/11 Ziff. 3.01 und A12/22 F23).
Weiter besitzt er ein eigenes Haus in D._______ (vgl. SEM-Akten A12/22
F21). Zudem ist er gemäss seinen Angaben gelernter (...) und führte zwei
eigene Geschäfte (vgl. SEM-Akten A3/11 Ziff. 1.17.04 f.). Eines hat er vor
der Ausreise schliessen müssen, da er keinen Nachfolger gefunden hat.
Das andere wird momentan durch einen Bekannten geführt (vgl. SEM-Ak-
ten A12/22 F39 und F45). Gemäss eigenen Angaben lebte der Beschwer-
deführer in finanziell guten Verhältnissen (vgl. SEM-Akten A12/22 F44). Es
ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in Sri Lanka
seine Arbeit im (…) wieder aufzunehmen und nicht in eine existentielle Not-
lage geraten wird. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
Soweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Unzumutbarkeit zu ei-
ner allfälligen Gefährdung bei der Rückkehr äussert, ist darauf nicht näher
einzugehen, da eine solche bereits im Asylpunkt sowie bei der Beurteilung
der Zulässigkeit des Vollzugs verneint wurde.
E-4841/2017
Seite 22
15.5 Der Beschwerdeführer hat eine sri-lankische Identitätskarte zu den
Akten gereicht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
15.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
16.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
17.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung be-
freit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinrei-
chung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren. Die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom
25. September 2017 belegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist folglich gutzuheis-
sen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4841/2017
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: