B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-484/2009
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Mit englischsprachiger Eingabe vom 20. Juni 2008 an die Schweize-
rische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl nach. Sei-
ner Eingabe legte er Kopien zweier Geburtsregisterauszüge in fremder
Sprache mit englischer Übersetzung sowie eine Kopie des Passes seiner
Tochter und ein fremdsprachiges Schreiben des "District General Hospi-
tal, B._______" in Kopie bei.
A.b. Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 forderte die Schweizerische Vertre-
tung den Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, seine
Vorbringen detailliert auszuführen, seine Probleme im Heimatland konkret
darzulegen, anzugeben, ob er Schutzmassnahmen getroffen habe und ob
allenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offenstehe.
A.c. Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 antwortete der Beschwerdeführer
fristgerecht. Seinem Schreiben legte er mehrere fremdsprachige Doku-
mente in Kopie bei.
A.d. Mit Schreiben vom 5. August 2008 an die Schweizer Vertretung er-
läuterte der Beschwerdeführer seine schwierige Lebenssituation und sei-
ne Furcht vor den LTTE. Seiner Eingabe legte er ein Schreiben (in zwei
Kopien) seines Arbeitgebers C._______ vom 16 Juli 2008 in englischer
Sprache bei.
A.e. Mit Schreiben vom 11. August 2008 forderte die Schweizerische Ver-
tretung den Beschwerdeführer erneut auf, ergänzenden Angaben in Be-
zug auf die Zwangsrekrutierung von (…) und zu dessen Aufenthalt in Co-
lombo, zu seiner Anstellung bei der C._______, zu den von ihm ins Recht
gelegten Unterlagen der C._______ sowie zum Verlassen des Vanni-
Gebiets zu machen. Innert angesetzter Frist gab der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 15. August 2008 eine präzisierende Eingabe zu den
Akten.
A.f. In seiner Eingabe vom 22. September 2008 erkundigte sich der Be-
schwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung zum Verfahrensstand
und machte ergänzende Angaben zu seinem Asylgesuch.
A.g. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 machte der Beschwerdeführer
erneut ergänzende Ausführungen.
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A.h. Am 31. Oktober 2008 führte die Schweizerische Botschaft mit dem
Beschwerdeführer eine Befragung durch.
In den vorerwähnten Eingaben und anlässlich der Befragung vom 31. Ok-
tober 2008 in Colombo machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und
stamme ursprünglich aus Kilinochchi. Dort sei er seit 1997 als (…) bei der
Unternehmung C._______ tätig gewesen. Im Jahre 1980 hätten die Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von ihm Geld verlangt, was er ihnen
jedoch verweigert habe. Hingegen habe er ihnen ab und zu Nahrungsmit-
tel abgegeben. Keiner seiner Familienangehörigen habe jemals eine mili-
tärische Ausbildung bei den LTTE absolviert. Am 10. Oktober 2006 seien
Mitglieder der LTTE zu ihm nach Hause gekommen und hätten von ihm
verlangt, dass mindestens eine Person seiner Familie den LTTE beitrete,
was er abgelehnt habe. Danach sei seine Familie täglich belästigt wor-
den. Im Januar 2007 habe er zwei Personen der LTTE tätlich angegriffen,
weshalb er aufgefordert worden sei, bei einem ihrer Büros vorzuspre-
chen. Dort hätten sie ihm seine Papiere abgenommen und ihn wieder ge-
hen lassen. Am 24. Januar 2007 sei (…) zwangsrekrutiert worden. Wegen
gesundheitlicher Probleme sei dieser hospitalisiert worden. Mit Hilfe eines
Bekannten sei es seiner Frau gelungen, ihn unbemerkt aus dem Kran-
kenhaus zu holen und nach Vavuniya zu bringen. Seit dem 25. Januar
2008 lebe er zusammen mit seiner Frau und mit seinen Kindern in Co-
lombo. Am 7. September 2008 sei er von zwei unbekannten Männern auf
einem Motorrad verfolgt worden, wobei einer der beiden sein T-Shirt
hochgehoben habe, so dass er ein Wappen gesehen habe. In dieser Zeit
habe er anonyme Anrufe erhalten, weshalb er sein Telefon deaktiviert ha-
be. Von seinem Onkel habe er erfahren, dass die LTTE angeordnet hät-
ten, seine Familie zu erschiessen. Da er aus Kilinochchi stamme, werde
er vom Sicherheitsdienst nicht ernst genommen und könne keine Anzeige
erstatten.
Zusammen mit seinen Eingaben reichte der Beschwerdeführer diverse
Dokumente – in englischer Sprache und teilweise in Kopie – als Beweis-
mittel zu den Akten.
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B.
Mit Schreiben vom 12. November 2008 überwies die Schweizerische
Botschaft in Colombo dem BFM das Befragungsprotokoll vom 31. Okto-
ber 2008 sowie das Dossier zur abschliessenden Beurteilung.
C.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 – frühestens eröffnet am 10. De-
zember 2008 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise
in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
D.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 an die Schweizerische Botschaft in
Colombo teilte der Beschwerdeführer mit, dass er und seine Familie am
10. und am 15. Dezember 2008 zu Hause von Personen der Special Task
Force (STF) aufgesucht, behelligt und bedroht worden seien, zumal sie
von der STF verdächtigt würden, mit den LTTE zusammenzuarbeiten.
Dabei hätten diese ein Familienfoto entwendet und seine Kinder mitneh-
men wollen. Wegen dieser Behelligungen wisse nun die gesamte Nach-
barschaft, dass er und seine Familie aus Kilinochchi stammten. Darüber
hinaus habe er am 13. Dezember 2008 verschiedene anonyme Telefon-
anrufe erhalten und als er am 14. Dezember 2008 mit seiner Tochter auf
dem Weg ins Spital gewesen sei, seien sie verfolgt worden.
E.
In einem Schreiben vom 22. Dezember 2008 an die Schweizer Vertretung
in Colombo legte der Beschwerdeführer nochmals seine schwierige Lage
und jene seiner Familie dar und führte aus, am 17. Dezember 2008 sei
ihm auf seinem Heimweg ein LTTE-Mitglied aus dem Vanni-Gebiet ge-
folgt, weshalb er zu einem Kollegen geflüchtet sei, wo er die Nacht ver-
bracht habe. In derselben Nacht seien Leute der STF in sein Haus einge-
drungen und hätten ihn wegen seines Sohnes und seiner Tochter behel-
ligt und gezwungen, sein Haus nicht mehr zu verlassen.
F.
Mit englischsprachiger und ins Französisch übersetzter Eingabe vom
29. Dezember 2008 – Eingang Schweizerische Botschaft: 16. Januar
2009 – beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist vorlie-
gend nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet somit
endgültig.
1.3. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwer-
deführers davon auszugehen, dass die am 16. Januar 2009 bei der
Schweizerischen Botschaft eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt
ist.
1.4. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG).
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
2.
2.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens
bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch BVGE 2007/30).
Vorliegend führte die Schweizer Botschaft in Colombo am 31. Oktober
2008 eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10
Abs. 1 AsylV 1 durch.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
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wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbe-
sondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3
S. 130 ff. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
5.
5.1. Vorweg ist festzustellen, dass das BFM im vorliegenden Fall den
Sachverhalt in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. BVGE 2008/2) festgestellt hat.
5.2. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen
fest, der sri-lankische Staat sei grundsätzlich schutzwillig, weshalb sich
der Beschwerdeführer vor den Verfolgungsmassnahmen seitens der
LTTE an die heimatlichen Behörden wenden könne. Den Akten sei nicht
zu entnehmen, dass er sich vergeblich um Schutz bemüht habe respekti-
ve adäquate Massnahmen nicht erfolgt wären. Im Einzelfall könne es
zwar durchaus vorkommen, dass eine Schutzgewährung unterbleibe oder
nicht in ausreichendem Mass gewährt werde. Hierzu gelte festzuhalten,
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dass eine faktische Garantie der Schutzgewährung für langfristigen indi-
viduellen Schutz einer bedrohten Person nicht verlangt werden könne.
Die zunehmende Radikalisierung in Sri Lanka und insbesondere die gel-
tend gemachten Vorfälle seien bedauerlich. Aufgrund der allgemeinen Si-
cherheits- und Menschenrechtslage in seinem Heimatland sei es nach-
vollziehbar, dass er sich um seine Sicherheit sorge. Da der Spielraum zur
Erteilung von Einreisevisa sehr klein und die Anforderungen an eine Ein-
reisebewilligung sehr hoch angesetzt seien, könne seine Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt werden. Obwohl er durch die geschilderten Vorfäl-
le persönlich stark betroffen sei, sei sein Gefährdungsrisiko dennoch als
gering einzustufen. Zudem habe sich die menschenrechts- und sicher-
heitspolitische Situation im Süden und Westen des Landes verschärft und
auch im Grossraum Colombo habe die Regierung verschärfte Sicher-
heitsbestimmungen erlassen. Dennoch herrsche in diesen Gebieten kei-
ne Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen Un-
zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten gesprochen wer-
den könne. Auch betrachte es eine Aufenthaltsalternative im Grossraum
Colombo weiterhin als grundsätzlich zumutbar.
5.3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe vom
29. Dezember 2008 im Wesentlichen dieselben Gründe geltend, die er
bereits in seinem Asylgesuch vom 20. Juni 2008, seinen Eingaben vom
11. Juli 2008, 5. und 15. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober
2008 und anlässlich seiner Befragung vom 31. Oktober 2008 sowie sei-
nen weiteren Schreiben vom 16. und 22. Dezember 2008 gemacht hat,
wonach er und seine Familie einerseits von Mitgliedern der LTTE und an-
dererseits der STF behelligt und bedroht werde und um sein Leben fürch-
te. Aufgrund ihrer Herkunft sei auch der Wohnungsvermieter nicht mehr
gewillt, ihnen ihre Wohnung noch länger zu vermieten.
5.4. Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht in Frage stellt. Aufgrund der Aktenlage sind
seine Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 29. Dezember 2008 in-
dessen nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen, über-
zeugenden und substanziierten Gründe entgegengesetzt; vielmehr be-
schränkt sich der Beschwerdeführer darauf, in seiner Eingabe den Sach-
verhalt zu wiederholen und durch weitere Tatsachenbehauptungen zu er-
gänzen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen dement-
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sprechend die substanziierten und nachvollziehbaren Erwägungen des
BFM nicht umzustossen, dies umso weniger, als die geltend gemachte
Furcht des Beschwerdeführers um sein Leben mangels objektiver An-
haltspunkte nicht nachvollziehbar erscheint und die geltend gemachte
Bedrohung von Seiten der LTTE und der STF überzeichnet wirkt. Insbe-
sondere ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre seitens
der STF nicht festgenommen worden, wenn sie ihn der Kollaboration mit
den LTTE verdächtigt hätte. Des Weiteren sah der Beschwerdeführer da-
von ab, nationale wie auch internationale Organisationen um Hilfe zu er-
suchen, um die von ihm geltend gemachten Gefahren abzuwehren, wes-
halb sich der Eindruck aufdrängt, er selbst schätze die ihm drohenden
Gefahren anders ein als er sie darstellt. Für das Bundesverwaltungsge-
richt besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die
Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere geht das BFM zu
Recht davon aus, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sin-
ne des Asylgesetzes. Seit der Beendigung des militärischen Konflikts
zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE ist abschliessend ganz
allgemein auf die erheblich verbesserte Lage in Sri Lanka hinzuweisen,
wobei nicht übersehen wird, dass sich das Land noch in einem Entwick-
lungsprozess befindet. Zu diesem Schluss kam das Bundesverwaltungs-
gericht in einer umfassenden Analyse der Lage in Sri Lanka, die es in
dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 vorgenommen hat, wo es ausführte, dass sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE sowie deren Vernichtung im Mai 2009 die Menschenrechts-
und Sicherheitslage in Sri Lanka in bedeutsamer Weise stabilisiert habe
(vgl. BVGE a.a.O. E. 12).
5.5. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu än-
dern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 20 i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin nicht gegeben und es liegen auch
keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung
indizieren würden.
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Seite 10
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: