Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4842/2009
Urteil vom 10. Mai 2011
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 29. April 2008 auf dem Landweg über die Türkei verliess, von Istanbul
aus mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass am 24. Mai 2008 auf
dem Luftweg in die Schweiz gelangte und am 26. Mai 2008 um Asyl
nachsuchte,
dass er am 2. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen befragt, am 11. Juni 2008 durch das BFM zu den
Asylgründen und am 2. April 2009 ergänzend angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, zirka zwei Jahre vor seiner Ausreise aus
dem Iran habe er zusammen mit vier Freunden die Gruppe Bidari
gegründet, der er als Leiter vorgestanden sei,
dass seine Gruppe mit der Organisation Cherikhaye Fadaje Khalgh
sympathisiert und sich insbesondere zum Ziel gesetzt habe,
Informationen über Arbeiterrechte, die Situation inhaftierter Studenten in
iranischen Gefängnissen (wie Folter) und generell über die
Menschenrechtsverletzungen des iranischen Regimes zu verbreiten,
dass sie regelmässig die Informationen aus der Monatszeitschrift Nabard-
e Khalq (Volkskampf) und aus regierungskritischen Websites aus dem
Internet zu Flugblättern zusammengestellt und diese an immer
wechselnden Standorten in der Regel zu zweit verteilt hätten, wobei ein
drittes Mitglied der Gruppe jeweils Schmiere gestanden habe,
dass anlässlich einer Verteilaktion am 23. April 2008 zwei Mitglieder der
Gruppe von iranischen Sicherheitskräften überrascht und festgenommen
worden seien, wobei dem schmierestehenden Kollegen die Flucht
gelungen sei und dieser den Beschwerdeführer über das Mobiltelefon
umgehend über den Vorfall informiert habe,
dass sich der Beschwerdeführer in den folgenden Tagen bei einem
Freund zuhause versteckt gehalten habe,
dass er über seinen weiteren Kollegen E. (Kontaktmann unter anderem
der Bidari-Gruppe zur Hauptorganisation), der über eine sichere
Informationsquelle innerhalb der iranischen Behörden verfügt habe, in
Erfahrung gebracht habe, dass die beiden verhafteten Freunde unter
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Folter stehen würden und sie möglicherweise den Namen des
Beschwerdeführers verraten könnten,
dass er aufgrund dieser ihn gefährdenden Situation mit Hilfe eines Dritten
das Land verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2009 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhalten,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2009 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in
materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren und eventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie
jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die
Beschwerde zu sistieren,
dass vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde eine eventuell
bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und dem
Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive
Nachfluchtgründe zu gewähren sei,
dass er in prozessualer Hinsicht zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
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dass er der Rechtsmitteleingabe ein Schreiben beilegte, das die
Programmpunkte seiner ideologischen Gesinnung wiedergebe,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4.
August 2009 feststellte, gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG dürften
Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dem Heimatstaat nicht bekannt gegeben werden,
wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet
würden,
dass die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks
Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung not-
wendigen Reisepapiere mit dem Heimatstaat Kontakt aufnehmen könne,
wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint
worden sei (Abs. 2),
dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, inwiefern die Vollzugsbehörden
vorliegend die vorgenannten Bestimmungen missachten sollten, weshalb
der entsprechende Antrag abgewiesen wurde,
dass die in der Beschwerde formulierten Begehren aufgrund einer
summarischen Prüfung der Akten nicht als aussichtslos erscheinen
würden und zudem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die zu
den Akten gereichte Unterstützungsbestätigung belegt sei,
dass bei dieser Sachlage das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung der
finanziellen Verhältnisse (oder anderer massgeblicher Veränderungen)
des Beschwerdeführers gutgeheissen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM einlud, sich zur
Beschwerde vernehmen zu lassen,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 18. August 2009 ausführte, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
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dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom
Bundesverwaltungsgericht mit Zustellung vom 20. August 2009 zur
Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen
entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender
Form beurteilen und somit im Resultat zu bestätigen sind,
dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage das BFM
richtigerweise feststellt, die behauptete Verfolgungssituation aus
politischen Gründen könne nicht geglaubt werden,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe die wesentlichen
Sachverhaltsaspekte zwar umfassend und die wesentlichen Erwägungen
der angefochtenen Verfügung vollständig abdecken, für den vorliegend
zu prüfenden Einzelfall im Ergebnis jedoch keine andere Beurteilung
zulassen,
dass in der Rechtsmitteleingabe zwar die wesentlichen geltend
gemachten Sachverhaltselemente nochmals vorgetragen werden, jedoch
die Erklärungsversuche gegenüber den vom BFM erkannten
entscheidend ins Gewicht fallenden Unglaubhaftigkeitsaspekten nicht zu
überzeugen vermögen,
dass demnach die Einwände in der Rechtsmitteleingabe und die aus
Sicht des Beschwerdeführers unterschiedliche Gewichtung der
Wahrscheinlichkeit einer potentiellen Gefährdungslage in Würdigung des
gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der
Anhörungen nicht durchdringen,
dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von der
von ihm geltend gemachten politischen Haltung und Gesinnung
überzeugt ist und sich in regierungskritischen Kreisen bewegte, und nicht
grundsätzlich auszuschliessen ist, dass er seiner Überzeugung Ausdruck
verlieh, indem er sich - in bescheidenem Rahmen - politisch betätigte,
dass jedoch der in der angefochtenen Verfügung erkannten Einschätzung
zu folgen ist, wonach der Gesamteindruck entsteht, der
Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht in der von ihm
vorgebrachten Form erlebt und insbesondere die Voraussetzungen, die
ihn begründeterweise befürchten lassen müssten, im Iran von ernsthaften
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Nachteilen in flüchtlingsrechtlich relevanter Form überzogen zu werden,
nicht darzutun in der Lage war,
dass daran auch das mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Schreiben
des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt, dass
die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des Schicksals der
angeblich verhafteten Freunde sehr vage ausgefallen sind,
dass dies umso mehr erstaunt, wenn seinem Kollege E. eine sichere
Informationsquelle innerhalb der Behörde offen gestanden sein soll,
dass auch nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer in
der Schweiz per e-mail von Freunden erfahren haben soll, dass die
beiden Freunde in einem Gefängnis in der Nähe von Teheran
festgehalten würden, sie aber den Namen des Gefängnisses nicht
kennen würden oder diesen dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt
hätten, da diese Information unter den vorliegenden Umständen von
evidentem Interesse für den Beschwerdeführer wäre,
dass zudem die eine Information unmittelbar von der anderen abhängig
ist,
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, im Iran würde der genaue
Verbleib von Gefangenen oft selbst Familienangehörigen nicht mitgeteilt,
im vorliegenden Zusammenhang nicht überzeugt, da nicht davon
auszugehen ist, die Behörden hätten die entsprechenden
Informationsträger dahingehend orientiert, die beiden würden sich in
irgendeinem Gefängnis in der Nähe von Teheran befinden,
dass auffällt, dass der Beschwerdeführer gerade über diejenigen
Informationen nicht verfügt, die sich objektiv verifizieren lassen könnten,
dass dies auch auf den Umstand zutrifft, dass er die genaue Adresse des
Freundes nicht kennt, bei dem er sich seit der angeblichen Verhaftung
seiner beiden Freunde bis zur Ausreise aus dem Iran versteckt haben
soll,
dass der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, er sei von
diesem Freund zu Hause mit dem Auto abgeholt und zu diesem nach
Hause gefahren worden, weshalb der Beschwerdeführer die Lage dessen
Zuhauses nur ungefähr beschreiben könne, nicht verfängt und zudem
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aktenwidrig ist, wenn der Beschwerdeführer bei der Beschreibung der
Situation der Verabschiedung von seinen Eltern am Abend des 23. April
2008 schildert, "Ich brachte meinen Vater nach Hause, nahm das Geld,
verabschiedete mich von ihnen und fuhr los" (Akten BFM A13/11 F48),
dass im Weiteren der Einschätzung des BFM zuzustimmen ist, dass sich
der Beschwerdeführer bezüglich der geltend gemachten behördlichen
Nachfragen bei ihm zu Hause nach dem Verlassen des Irans genauer
informiert hätte, falls er seitens der iranischen Behörden ernsthafte
Nachteile zu befürchten hätte,
dass der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, es sei
verständlich, dass er die Kontakte auf ein Minimum reduzieren möchte,
da er befürchte, dass sowohl die Telefone als auch die Kommunikation
per e-mail von den iranischen Behörden überwacht würden, nicht
stichhaltig erscheint, da nicht erkennbar wird, welches zusätzliche
Gefährdungspotential in genaueren Angaben über die Suche des
Beschwerdeführers liegen sollte, wenn die Behörden ohnehin gegen
aussen sichtbar und ausdrücklich kommuniziert nach ihm gefahndet
hätten,
dass weitere Aspekte des Sachverhaltsvortrages die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen zusätzlich in Frage stellen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
etwa vorgebracht hatte, sie hätten auch Flugblätter unter Demonstranten
verteilt, was die beste Gelegenheit darstelle, diese in kürzester Zeit zu
verteilen (A13/11 F33/34),
dass er, auf die Gefährlichkeit dieses Vorgehens aufmerksam gemacht,
entgegnete, nur einmal anlässlich einer Demonstration bei einer
Kundgebung im Universitätsareal sehr schnell Flugblätter verteilt zu
haben, um dann zu schildern, sie hätten die Flugblätter zusammengerollt
und in den Metallzaun gesteckt (A13/11 F35-37),
dass diese Vorgehensweise jedoch gerade aufwändig und sehr auffällig
wäre und ein derart dilettantisches Handeln vor dem Hintergrund des
hohen Risikos und der eigenen Einschätzung des Beschwerdeführers,
wonach Flugblattaktionen lebensgefährlich seien, nicht zu erwarten wäre,
dass es sich nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf weitere
Aspekte im Einzelnen einzugehen und das BFM zu Recht feststellte, der
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Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht,
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte
erkennbar sind, wonach er in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in
absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein
könnte,
dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
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da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Iran auch unter Berücksichtigung aktueller Protestkundgebungen
zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird,
dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen
sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener
Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
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unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wiedererwägungsweise aufzuheben und das
entsprechende Gesuch abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), da der
(gemäss ZEMIS) seit dem 19. März 2010 erwerbstätige
Beschwerdeführer nicht (mehr) als prozessbedürftig einzustufen ist,
dass die Verfahrenskosten auf Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) festzulegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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Versand: