B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4842/2018
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) April 2018 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. April 2018 sowie
der Anhörung vom 18. Juli 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei algerischer Staatsangehöriger, in B._______ geboren und habe ab
seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise in C._______ gewohnt. Sein Vater
sei ethnischer Araber, seine Mutter hingegen sei berberischer/kabylischer
Ethnie, weshalb er in seiner Heimat diskriminiert worden sei. Das (…) sei
wohl aus rassistischen Gründen vor etwa (…) Jahren angezündet worden.
Diskussionen, Beleidigungen und Schlägereien zwischen Arabern und Ka-
bylen seien in seinem Stadtviertel an der Tagesordnung gewesen. Vor (…)
Jahren sei er zwei Mal tätlich angegriffen worden, wobei er einmal an (…)
worden sei und beim zweiten Mal (…) davon getragen habe, weswegen er
jeweils ein paar Tage im Krankenhaus gewesen sei. Die Polizei habe trotz
seiner persönlichen Anzeige nichts dagegen getan. Da es sich um einen
„inneren“ Konflikt zwischen den Arabern und den Kabylen handle, sei die
Polizei nicht in der Lage, etwas dagegen zu unternehmen. Entsprechende
Anzeigen würden zwar in einem Protokoll festgehalten, aber nicht weiter
verfolgt. Anlässlich der Anhörung fügte er hinzu, dass auch sein Vater Ka-
byle sei. Auch seitens des Staates sei es deswegen zu Diskriminierungen
gekommen. Letztmals ein Jahr vor seiner Ausreise sei er zudem mehrmals
mit dem Tod bedroht worden.
Im August 2016 sei er legal in die Türkei geflogen und mit dem Schiff nach
Griechenland gefahren, wo er eineinhalb Jahre gelebt habe, bevor er via
diverse Länder in die Schweiz gereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 – gleichentags mündlich eröffnet – ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 23. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei das Asylgesuch zur Neubeurteilung zurück an die Vor-
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instanz zu weisen. Subeventualtier sei dem Beschwerdeführer die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Verfügung vom 24. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollzieh-
bare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element)
vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das
Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50
E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungs-
weise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich
und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätz-
lich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich
für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt
des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise
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bestehende begründete Furcht vor Verfolgung – im Sinne einer Regelver-
mutung – auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der
Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu
Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids brachte die Vor-
instanz vor, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den-
jenigen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG standhalten.
Er habe sich widersprochen, indem er an der BzP ausgesagt habe, dass
lediglich seine Mutter Kabylin sei. Anlässlich der Anhörung, habe er jedoch
geltend gemacht, dass beide Elternteile dieser Ethnie angehören würden.
Die täglichen Bedrohungen habe er in sehr allgemeiner Art und Weise wie-
dergegeben. Bei der Benennung der Täter verstricke er sich wiederum in
Widersprüche. So habe er zuerst ausgesagt, er kenne keine Namen, an-
lässlich der Anhörung habe er jedoch den Namen D._______ vorgebracht.
Dasselbe treffe auf die Anzeige bei der Polizei zu, wonach er erst ausge-
sagt habe, keine Namen genannt zu haben, und später anmerkte, er habe
D._______ angezeigt, wobei er letztere Aussage gleich wieder zurückge-
zogen habe. Diese Aussagen liessen eindeutig Zweifel aufkommen, dass
er bei der Polizei gewesen sei. Die allgemein gehaltene Begründung zur
Untätigkeit der Polizei und seine Mutmassungen über mögliche Konse-
quenzen, falls er bei der Polizei Namen verraten hätte, würden zum Aus-
druck bringen, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Dass er
mit dem Tod bedroht worden sei, habe er anlässlich der Anhörung zum
ersten Mal vorgebracht. Den Protokollen seien auch keine Unstimmigkei-
ten bei der Befragung, Übersetzung und Rückübersetzungen zu entneh-
men. Damit seien die geltend gemachten Todesdrohungen etwa ein Jahr
vor seiner Ausreise als nachgeschoben zu werten. Aufgrund seiner durch-
aus nachvollziehbaren Schilderungen, wie er sich auf der Strasse habe
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provozieren lassen und wie es infolgedessen zu Streitigkeiten gekommen
sei, sei nicht von der Hand zu weisen, dass er grundsätzlich in Konflikte
mit Personen in seinem Stadtviertel verwickelt gewesen sein könnte. Es
obliege jedoch nicht dem SEM, Konflikte und Bedrohungen, welche ge-
suchstellende Personen nicht ausreichend oder nicht wahrheitsgemäss zu
Protokoll geben würden, zu prüfen. Dies liege vielmehr in der Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht der gesuchstellenden Personen. Die von ihm geltend
gemachten Konflikte und Umstände dieser Konflikte, hätten sich in Anbe-
tracht seiner widersprüchlichen, unsubstanziierten und nachgeschobenen
Aussagen nicht derart zugetragen.
Sowohl der (…) als auch die beiden erheblichen tätlichen Übergriffe wür-
den etwa (…) Jahre zurück liegen, weshalb offensichtlich kein Kausalzu-
sammenhang zwischen diesen Ereignissen und seiner Ausreise vorliege.
Zudem sei der algerische Staat grundsätzlich fähig und willig, Personen
gegen derartige Übergriffe durch Drittpersonen zu schützen. Da es sich bei
den angeblichen Anzeigen um Anzeigen gegen unbekannt gehandelt habe,
seien die Möglichkeiten des algerischen Staates auch entsprechend limi-
tiert gewesen. Die ausbleibenden weiteren Untersuchungen durch die Po-
lizei würden damit nicht dem grundsätzlich vorhandenen Schutzwillen und
der Schutzfähigkeit des algerischen Staates widersprechen.
6.2 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vor-
instanz sich in ihrer Begründung einzig auf wenige und nicht allzu gewich-
tige Widersprüche abgestützt und auf eine Gesamtwürdigung verzichtet
habe. Betreffend die Ethnie seiner Eltern bekräftigt er erneut, dass Über-
setzungs- und Rückübersetzungsprobleme zu dieser Unstimmigkeit ge-
führt hätten, wobei diese nicht im Protokoll vermerkt worden seien. Es sei
schlicht undenkbar, dass er bewusst Zweifel betreffend die Ethnie seiner
Eltern habe aufkommen lassen. Es bestehe kein Grund, warum er über die
Ethnie seiner Eltern voneinander abweichende Angaben hätte machen sol-
len, insbesondere da für ihn die Zugehörigkeit zu dieser Ethnie für seine
ethnische Identität sehr wichtig sei. An seiner Ethnie habe die Vorinstanz
entsprechend auch nicht gezweifelt.
Der Widerspruch betreffend die Namensnennung bei der Polizei sei leicht
erklärbar. Er sei im Laufe der Jahre mehrmals bei der Polizei gewesen und
habe Anzeige erstattet. Bei diesen Angriffen habe es sich nicht um Ausei-
nandersetzungen zwischen individuellen Personen gehandelt, die wegen
persönlicher Probleme handgreiflich geworden seien, sondern um Taten,
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die ausschliesslich in der ethnischen Herkunft von Täter und Opfer begrün-
det seien. Er kenne die Leute nur vom Sehen und könne nicht sämtliche
Namen kennen und bei der Polizei zu Protokoll geben. Es sei daher schlüs-
sig, wenn er zunächst angegeben habe, diese Personen nicht „gekannt“ zu
haben, auch wenn es oftmals dieselben Personen gewesen seien, die ihn
bedroht hätten. Dass er angegeben habe, von D._______ bedroht worden
zu sein und diesen Namen auch der Polizei genannt zu haben, widerspre-
che dem nicht.
Seine Vorbringen seien somit nicht in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich, wie dies die Vorinstanz vorbringe.
Dass der algerische Staat grundsätzlich fähig und willig sei, Opfer zu schüt-
zen, entspreche – soweit die Berber betreffend – nicht der Realität in Alge-
rien. Dies zeige sich spätestens daran, dass er mehrfach Straftaten, die
gegen ihn aufgrund seiner Ethnie begangen worden seien, angezeigt habe
und nichts daraufhin passiert sei. Zum einen habe er der Polizei zumindest
den Namen von D._______ angegeben, der ihm mit Mord gedroht habe,
zum anderen sei unerklärlich, wie die Vorinstanz die Untätigkeit der algeri-
schen Polizei damit abtun könne, dass die Möglichkeiten des algerischen
Staates bei Anzeigen gegen unbekannt entsprechend limitiert seien.
7.
7.1 Die Vorinstanz bezweifelt – unabhängig von der Ethnie der Eltern –
nicht, dass der Beschwerdeführer kabylischer Abstammung ist und er und
seine Familie aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit diverse Auseinan-
dersetzungen mit ethnischen Arabern gehabt haben. Die Vorinstanz stellt
zu Recht fest, es fehle den vorgebrachten Ereignissen (Angriffe mit darauf
folgendem Krankenhausaufenthalt und […] vor […] Jahren) am nötigen
zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise. Dies trifft auch auf die vor-
gebrachten Todesdrohungen zu, da – bei der Annahme deren Vorliegen –
die Ausreise erst ein Jahr später erfolgte.
7.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Anzeigen bei der Polizei ist festzuhal-
ten, dass eine Verfolgung durch Dritte nach der massgebenden Schutzthe-
orie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn
der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz
zur Verfügung steht. Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat
ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zu-
gang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und
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ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems in-
dividuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.).
7.2.1 Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann davon ausgegangen
werden, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hin-
reichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten. Der
Beschwerdeführer hat nicht überzeugend dargelegt, dass die algerischen
Behörden ihm und seinem Vater den erforderlichen Schutz gegen die An-
greifer arabischer Ethnie verweigert hätten, zumal die vom Beschwerde-
führer gemachte Anzeigen wegen Übergriffen von der Polizei offenbar ent-
gegengenommen wurden, diese aber nicht weiterverfolgt worden seien, da
er keine Namen habe nennen und seine Aussagen nicht habe belegen kön-
nen (vgl. A9/13 F7.02, A20/12 F32, F38 und F48). Sollte – so wie vom Be-
schwerdeführer dargelegt – die algerische Polizei Angriffe der Araber billi-
gen und schützen, würde es ihm offen stehen, sich damit an eine höhere
Instanz zu wenden.
7.2.2 Die behaupteten Übergriffe durch Dritte sind aufgrund der grundsätz-
lich vorhandenen Schutzfähigkeit und des anzunehmenden Schutzwillens
des algerischen Staates demnach nicht asylrelevant.
7.2.3 Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, in
nachvollziehbarer Weise eine asylrechtlich relevante Gefährdung im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien glaubhaft zu machen. Der
Beschwerdeführer könnte zudem das Risiko einer Behelligung dadurch
verringern, dass er sich nach der Wiedereinreise in einem anderen
Landesteil als seiner Herkunftsregion im Nordosten Algeriens niederlässt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§
124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in
Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre.
Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegs-
ähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. Ferner sind auch keine
individuellen Gründe ersichtlich, welche seine Rückkehr nach Algerien als
unzumutbar erscheinen lassen. Es deutet nichts darauf hin, dass der junge
Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten würde. Der Beschwerdeführer verfügt mit (…) sowie zahlreichen wei-
teren Verwandten in C._______ und E._______ (vgl. A9/13 F3.01) über ein
gutes und tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei einer Rückkehr
und Reintegration zur Seite stehen kann. Überdies verfügt er über eigene
Arbeitserfahrungen, womit er sich bereits vor seiner Ausreise durchschla-
gen konnte (vgl. A20/12 F51f.).
9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
10.1 Da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen.
10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll
Versand: