B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4842/2019
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Herkunft (eigenen Angaben zufolge aus Tibet),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. August 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat eigenen Anga-
ben zufolge am (…) und reiste über B._______ sowie weitere Länder auf
dem Flugweg und mit dem Zug am 12. November 2015 in die Schweiz.
Gleichentags reichte er hier ein Asylgesuch ein. Im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen wurde er am 24. November 2015 summarisch zu
seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5/12). Am
1. Juni 2017 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den
SEM-Akten: A11/26).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor,
er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf
C._______, in der autonomen Region Tibets, wo er seit seiner Geburt zu-
sammen mit seiner Familie gelebt habe. Die Schule habe er nie besucht,
sondern er habe seinen Eltern bei der Feldbewirtschaftung geholfen. Tibe-
ter seien in China vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt. Unter ande-
rem hätten sie an gewissen Festtagen für die Chinesen tanzen müssen.
Bereits sein Vater sei aufgrund dieser Benachteiligungen politisch aktiv ge-
wesen und deswegen mehrmals in Haft genommen worden. Als Folge der
Festnahmen sei er (…) verstorben.
Er selbst sei (…) zum ersten Mal politisch aktiv geworden. Zusammen mit
einem Freund habe er am (…) demonstriert und Flugblätter mit pro-tibeti-
schem Inhalt an das Tor des Militärstützpunkts in D._______ geklebt. Dabei
sei er von den chinesischen Sicherheitsbehörden gefasst und in der Folge
inhaftiert worden. Im Rahmen der Inhaftierung sei er von den Beamten ge-
schlagen worden, wobei ihm der (…) gebrochen worden sei. Aufgrund der
Intervention seines (…) sei er – ohne dass je eine gerichtliches Verfahren
gegen ihn eingeleitet worden sei – wieder entlassen worden. Danach habe
er weiter auf dem Feld gearbeitet. Am (…) habe er erneut Flugblätter auf-
geklebt. Sein (…) habe ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen. In
der Folge habe er ihm bei der Organisation der Ausreise über E._______
und F._______ geholfen.
Als Beweismittel reichte er ein «Household Registration» (sogenanntes
Hukou), im Original, ein.
B.
Aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers liess das
SEM am 20. Mai 2019 durch eine externe sachverständige Person mittels
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eines Telefon-Interviews mit dem Beschwerdeführer eine Evaluation der
landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und eine linguistische Analyse
durchführen. Die sachverständige Person kam in ihrem Bericht vom
20. Juni 2019 (nachgehend: Lingua-Analyse; Protokoll in den SEM-Akten:
A21/13) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig in einer exilti-
betischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas und eindeutig nicht im Kreis
C._______ in Tibet sozialisiert worden sei.
B.a Mit Schreiben vom 8. August 2019 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer zur Lingua Analyse das rechtliche Gehör. Dieses Schreiben wurde
bei der Post nicht abgeholt.
C.
Mit Verfügung vom 26. August 2019 – eröffnet am 28. August 2019 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Voll-
zug der Wegweisung nach China schloss es aus.
D.
Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 12. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt, sie sei aufzuheben und die Sache sei neu zu beurteilen, seine
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei infolge des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Weiter beantragt er, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an sie zu unterlassen, eventualiter
sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung
darüber zu informieren.
Der Beschwerde legte er zwei Berichte zu Tibet sowie eine Bestätigung
seiner Sozialhilfebedürftigkeit der Gemeinde G._______ vom 18. Septem-
ber 2019 bei.
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Seite 4
E.
Am 24. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass er
den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführerer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.
5.1 Die Behandlung des Gesuches um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ob-
solet.
5.2 Aufgrund der vorliegenden Akten deutet derzeit nichts auf eine kon-
krete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekannt-
gabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a–c AsylG erwähnten Personendaten ge-
genüber der zuständigen ausländischen Behörde hin, und den Akten ist
auch keine Datenbekanntgabe an die heimatlichen Behörden zu entneh-
men. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen, soweit sie angesichts
des vorliegenden Entscheides nicht ohnehin gegenstandslos werden.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Das SEM führte zur Begründung seines abweisenden Asylentscheides
im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine
Herkunft aus China sowie seine Asylgründe und seinen Reiseweg glaub-
haft darzulegen. Vielmehr sei eindeutig davon auszugehen, dass er vor
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seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise
auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sprächen
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort.
Der Experte habe in der Lingua-Analyse zwar festgehalten, dass er einige
landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe
nachweisen können. Solches Wissen könne in Tibet selbst oder auch aus-
serhalb erworben werden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer die auf
seiner angeblichen Biografie basierenden Erwartungen im landeskundlich-
kulturellen Bereich nur teilweise erfüllen können. Zur linguistischen Ana-
lyse habe der Sachverständige festgehalten, dass seine Sprache auf kei-
ner der analysierten Ebenen (Phonetik, Morphologie, Lexikon, Pragmatik)
Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von C._______ aufgewiesen habe. Im
Gegenteil habe seine Sprache auf allen analysierten Ebenen dem Lhasa-
Tibetisch beziehungsweise dem der exiltibetischen Koine entsprochen.
Auch seine Chinesisch-Kenntnisse seien mangelhaft. Die Erwartungen an
die Sprache habe er insgesamt nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe
die Gelegenheit, sich zur Lingua-Analyse zu äussern, nicht wahrgenom-
men, weshalb am Resultat festgehalten werden könne.
Das Ergebnis der Analyse entziehe den Asylgründen und den Aussagen
zur Ausreise jegliche Grundlage, wobei seine widersprüchlichen und un-
substantiierten Aussagen bei der Anhörung in dieses Bild passten. Die Um-
schreibung der Asylgründe sei allgemein ausgefallen und auf die Frage,
was ihn konkret unzufrieden gestellt habe, habe er keine durchdachte Be-
gründung abgeben können, sondern nur Schlagworte zu Protokoll gege-
ben. In den Aussagen hätten sich mehrere Unstimmigkeiten ergeben, wel-
che er nicht habe auflösen können. Insbesondere hätten sich Widersprü-
che zur Länge der Haft und des Spitalaufenthalts ergeben. Die Darlegun-
gen betreffend das Aufhängen der Bilder, die Festnahme, die Gegebenhei-
ten im Gefängnis sowie die Freilassung seien darüber hinaus nicht detail-
liert ausgefallen. Auch zur illegalen Ausreise habe er nichts Weiterführen-
des beschrieben. Weder den (…) Fussmarsch und besondere Erinnerun-
gen daran noch das Dorf F._______ und die dortige Behausung habe er
näher ausführen können. Die Asylgründe und der Reiseweg seien damit
nicht glaubhaft ausgefallen und vermöchten die Einschätzung des SEM,
wonach er nicht in der angegebenen Region gelebt habe, nicht umzustos-
sen. Das eingereichte Familienbüchlein ändere daran nichts, zumal dieses
erfahrungsgemäss leicht käuflich erworben werden könne.
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Unter diesen Umständen sei auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu
schliessen. In Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts liege demnach keine glaubhaft gemachte Verfolgung vor.
7.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe insbeson-
dere geltend, das Schreiben, mit welchem ihm das rechtliche Gehör zu den
Ergebnissen der Lingua-Analyse gegeben worden sei, sei nie bei ihm ein-
getroffen. Er könne demnach nun erst auf Beschwerdeebene dazu Stellung
nehmen. Die Einwände der sachverständigen Person zu seinen landes-
kundlich-kulturellen Kenntnissen seien nicht stichhaltig, zumal er die fest-
gestellte Unrichtigkeit seiner Angaben, etwa betreffend den Personalaus-
weis und die Schulbildung, nur teilweise nachvollziehen könne. Das SEM
sei verpflichtet, seinen Asylantrag auf nachvollziehbare Weise sorgfältig
und ernsthaft zu prüfen, seine Argumentation sei jedoch sehr oberflächlich,
vage und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Entsprechend sei es ihm in
diversen Punkten nicht möglich, konkrete Einwände einzubringen. Das
SEM müsse gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf-
zeigen, wie die Fragen hätten beantwortet werden sollen, damit nicht nur
eine ernsthafte Stellungnahme von seiner Seite, sondern auch eine Über-
prüfung durch das Gericht möglich sei. Dies erfordere zumindest Belege
für die angeblich richtigen Antworten, was zu den Mindestanforderungen
für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens gehöre. Betreffend die lin-
guistische Analyse, deren Ergebnis für ihn unerklärlich sei, sei es für eine
sachverständige Person schwierig die einzelnen Dialekte aus Tibet zu ken-
nen, und es könne sein, dass sie sich mit seiner Herkunftsregion nicht aus-
kenne. Er (Beschwerdeführer) habe die letzten fünf Jahre sodann in der
Schweiz beziehungsweise zuvor neun Monate lang in B._______ ver-
bracht, weshalb er möglicherweise gewisse Wörter und Ausdrucksweisen
übernommen habe. Seine neuen Freunde seien Tibeter, die alle Lhasa-
Tibetisch sprächen oder überhaupt nicht tibetischer Herkunft seien. Ge-
wisse Veränderungen in seiner Sprache seien daher verständlich. Dass er
die chinesische Sprache nicht beherrsche sei angesichts dessen, dass er
nie in die Schule besucht habe, nicht ungewöhnlich, was auch Quellen be-
legten.
Er sei sehr wohl in der von ihm angegebenen Herkunftsregion aufgewach-
sen, und es sei unverständlich, weshalb man ihm unterstelle, seine Identi-
tät zu verschleiern, und dass deswegen auch seine Asylgründe nicht näher
gewürdigt worden seien. Die einzigen Widersprüche, die aufgezeigt wor-
den seien, beträfen die Dauer der Haft und des Spitalaufenthalts. Diese
Ungereimtheiten habe er im Rahmen der Befragung aber auflösen können.
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Was den Vorhalt des SEM angehe, die Aussagen seien undetailliert aus-
gefallen, so habe dies mit Emotionen zu tun, die im Rahmen einer Verhör-
situation schwierig auszudrücken seien. Auch die Flucht selbst sei für ihn
sehr belastend gewesen; er habe unter grossem Druck gestanden und sei
ängstlich gewesen, weshalb er sich nicht mehr an alle Details habe erin-
nern können. Seine Identität und seine Asylgründe seien glaubhaft, was
auch das Familienbüchlein belege. Es gehe nicht an, dass das SEM auf
eine nähere Überprüfung des Dokuments verzichtet habe.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der Beschwerdebegründung
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht bezie-
hungsweise des Rechts auf Akteneinsicht vor. Da formelle Rügen, falls sie
berechtigt sind, unabhängig von einer materiellen Begründetheit einer Be-
schwerde, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückwei-
sung der Sache zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid führen kön-
nen, sind diese vorab zu prüfen.
8.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich
zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich
die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien be-
fasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung
erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der
Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich
die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken; es müssen aber wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las-
sen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE
2007/21 E. 10.2 m.w.H.; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008,
Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim
Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich
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die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und dies-
bezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der ver-
fahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – verbunden. So können sich die Be-
troffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und ge-
eignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn
ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf wel-
che die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann
eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates
Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art.
27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verwei-
gert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis
sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismit-
tel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
8.3 Vorliegend hat das SEM diese Grundsätze nicht verletzt. Was den Ein-
wand des Beschwerdeführers betrifft, er habe erst auf Beschwerdeebene
zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse Stellung nehmen können, ist fest-
zustellen, dass die Vorinstanz das diesbezügliche Schreiben vom 8. Au-
gust 2019 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs per eingeschriebener
Sendung an die korrekte Adresse versandt hat. Mit Ablauf der ordentlichen
siebentägigen Abholfrist gilt die Mitteilung als rechtsgültig eröffnet (vgl. Art.
12 Abs. 1 AsylG), so dass sich der Beschwerdeführer das Versäumnis an-
rechnen lassen muss. Indem das SEM die Erkenntnisse der Lingua-Ana-
lyse in der angefochtenen Verfügung darlegte, ihm die Akten, inklusive des
genannten Schreibens, zusammen mit der Verfügung aushändigte und der
Beschwerdeführer damit auf Beschwerdeebene Stellung nehmen konnte,
kam es seinen Pflichten hinreichend nach.
Die von der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung definierten
Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der
Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat (vgl. BVGE
2015/10 E. 5.1), wurden vorliegend eingehalten. Das SEM ist aufgrund der
überwiegenden öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen nicht
verpflichtet, ein Lingua-Analyse vollumfänglich offenzulegen, muss der
asylsuchenden Person aber von ihrem wesentlichen Inhalt Kenntnis geben
und ihm die Möglichkeit geben, sich dazu zu äussern. Dabei hat die Vor-
instanz der asylsuchenden Person die von ihr im Rahmen des Tests als
tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten so detail-
liert aufzuzeigen, dass diese hierzu im Einzelnen ihre Einwände anbringen
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kann. Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 8. Au-
gust 2019, welches wie erwähnt rechtsgültig zugestellt wurde, beziehungs-
weise mit seiner Verfügung vom 28. August 2019 in zusammenfassender
Weise die gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der vom Be-
schwerdeführer darauf erhaltenen Antworten offengelegt und ihm die rele-
vanten Informationen zur sachverständigen Person zur Kenntnis gebracht.
Insgesamt konnte sich der Beschwerdeführer damit ein hinreichendes Ge-
samtbild über die als unzutreffend eingeschätzten Antworten und der Qua-
lifikation der sachverständigen Person machen.
Es ist zwar zutreffend, dass die dem Beschwerdeführer offengelegten Er-
kenntnisse des Lingua-Analysten betreffend die Dokumente und die Schul-
bildung knapp ausfielen, immerhin aber genügend. Die in der Beschwerde
geäusserte Ansicht, das SEM hätte, um formellen Ansprüchen zu genügen,
unter den Quellenangaben detaillierter aufzeigen müssen, wie die an den
Beschwerdeführer gestellten Fragen korrekterweise hätten beantwortet
werden sollen, teilt das Gericht nicht. Es ist diesbezüglich darauf hinzuwei-
sen, dass die Einschränkung der Akteneinsicht gerechtfertigt sein kann
durch den möglichen Lerneffekt, der durch die Offenlegung des Frageka-
talogs und der genauen Antworten entsteht (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1).
Dabei ist zwischen eigentlichen Lingua-Gutachten, wo – wie vorliegend –
die Einschätzung des landeskundlich-kulturellen und linguistischen Hinter-
grunds durch eine ausgewiesene externe Fachperson vorgenommen wird
einerseits, und Abklärungen des Alltags- und Länderwissens andererseits
zu unterscheiden, in welchem die Herkunft im Rahmen der Anhörung durch
einen internen Sachbearbeiter des SEM, welcher über entsprechendes
Fachwissen nicht ohne Weiteres verfügt, vorgenommen werden. Bei Letz-
terem sind an die Offenlegungspflichten seitens des SEM höhere Anforde-
rungen gestellt und es besteht bei dieser Art von Herkunftsabklärungen
auch eine weitergehende Pflicht zur Quellenangabe (vgl. BVGE 2015/10
E. 5.2). Im Fall von Lingua-Analysen hält der vom Experten praxisgemäss
abgefasste Analysebericht – nebst den gestellten Fragen und den entspre-
chenden Antworten der asylsuchenden Person – bei unzureichenden Aus-
führungen des Betroffenen auch die zutreffenden Antworten fest und äus-
sert sich dazu, ob und weshalb die asylsuchende Person die korrekte Ant-
wort hätte kennen müssen. Dies erlaubt es dem Gericht, anhand des Ana-
lyseberichts ‒ verbunden mit den Angaben über die Qualifikation des Ex-
perten ‒ zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hin-
reichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte
(vgl. ebd. E. 5.2.2.2). Solchen Analysen kommt dann erhöhter Beweiswert
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Seite 11
zu, wenn bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objekti-
vität und Neutralität der analysierenden Person und an die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/12
E. 4.2.1). Vorliegend ist an der korrekten und fachkundigen Erstellung der
Analyse nicht zu zweifeln.
Die Überlegungen des SEM, von welchen es sich bei seinem Entscheid
hat leiten lassen, insbesondere die Schlussfolgerungen aus der Lingua-
Analyse, sind insgesamt nachvollziehbar, und der Beschwerdeführer
konnte die Einwände sachgerecht anfechten. Im Ergebnis wurde weder
das rechtliche Gehör noch die Begründungspflicht oder das Recht auf Ak-
teneinsicht verletzt. Es liegen demnach keine Gründe vor, welche die Auf-
hebung der Verfügung aus formellen Gründen rechtfertigen würden. Die
Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts
zu ändern.
9.
9.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz
zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuch-
stellers. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamt-
beurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller spre-
chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Ele-
mente überwiegen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E.
2.2; 2010/57 E. 2.3).
9.2 Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Anga-
ben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, fallen
bezüglich ihrer Staatsangehörigkeit drei Fallkonstellationen in Betracht. Sie
besitzen die chinesische Staatsangehörigkeit und haben entweder eine
Aufenthaltsbewilligung in einem der Drittstaaten Nepal oder Indien oder sie
werden in einem dieser Staaten bloss geduldet, oder, als dritte Möglichkeit,
sie besitzen die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (und haben,
damit einhergehend, die chinesische Staatsangehörigkeit verloren). Macht
eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie unglaubhafte Angaben zu ih-
rer Sozialisierung, zu ihrer wahren Herkunft und zu ihren bisherigen Auf-
enthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz, verunmöglicht sie damit den
Asylbehörden die Eruierung, welche der drei Fallkonstellationen konkret
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Seite 12
vorliegt. Darin ist eine Mitwirkungspflichtverletzung zu sehen; den Asylbe-
hörden wird so unter anderem verunmöglicht abzuklären, welchen effekti-
ven Status die betreffende Person in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat in-
nehat, und damit namentlich, ob eine Drittstaatenkonstellation im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG vorliegt. Überdies wird durch die Verheim-
lichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 f.). Gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts wird bei solchen Personen vermutungs-
weise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbe-
achtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort
bestünden (ebd. E. 5.10).
10.
10.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das SEM zu Recht auf eine Mitwirkungspflichtverlet-
zung des Beschwerdeführers geschlossen hat, welche in der Folge eine
Prüfung der Drittstaatenregelegung verhindert hat.
10.2 Es bestehen zwar keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer
ethnischer Tibeter ist. Aufgrund der Umstände ist aber davon auszugehen,
dass er nicht – wie von ihm angegeben – seit seiner Geburt und bis am
(…) im Kreis C._______ des Provinzbezirks H._______ in der autonomen
Region Tibets gelebt hat, und dass er seinen Herkunftsort aus anderen als
den vorgebrachten Gründen verlassen hat. Auf Beschwerdeebene wurden
keine entscheidenden Argumente vorgebracht, welche einen Aufenthalt
des Beschwerdeführers in Zentral-Tibet bis zum geltend gemachten Aus-
reisezeitpunkt nahelegen und damit die vom SEM aufgezeigten Zweifel zu
bereinigen vermöchten.
10.2.1 Diese Einschätzung ergibt sich insbesondere aus den Erkenntnis-
sen der Lingua-Analyse, welcher vorliegend – wie unter E. 8.3 festgehalten
– erhöhter Beweiswert zukommt. Darin kam die sachverständige Person
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht aus der von ihm
angegebenen Herkunftsregion stamme, sondern eindeutig in einer exiltibe-
tischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden ist. Zwar at-
testierte die sachverständige Person dem Beschwerdeführer durchaus ge-
wisse Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich, sie stellte aber
auch diesbezüglich Lücken fest, welche bei einer Person, die ihr gesamtes
Leben in Zentral-Tibet verbracht habe, nicht zu erwarten wären. Entschei-
dend zu Ungunsten des Beschwerdeführers fiel die Sprachanalyse aus, bei
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Seite 13
welcher der Lingua-Analyst zum deutlichen Schluss gelangte, dass die
Sprache des Beschwerdeführers auf keiner der analysierten Ebenen der
Phonetik, Morphologie, Lexikon und Pragmatik überwiegende Gemein-
samkeiten mit dem Dialekt von C._______ aufweise. Vielmehr entspreche
sein Dialekt auf allen analysierten Ebenen dem Lhasa-Tibetisch bezie-
hungsweise der exiltibetischen Koine. Was den Einwand des Beschwerde-
führers betrifft, die Veränderung seiner Sprache sei durch seinen fünfjähri-
gen Aufenthalt in B._______ und der Schweiz erklärbar, so ist ihm die Fest-
stellung des Lingua-Analysten entgegenzuhalten, dass Einflüsse auf die
Sprache durch Aufenthalte in Drittstaaten vor allem auf der Ebene des Le-
xikons und möglichweise der Phonetik, weniger aber im Bereich der Mor-
phologie zu erwarten sind. Im Bereich der Morphologie stellte die sachver-
ständige Person jedoch ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt
von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine fest, aber keine mit
dem Dialekt von C._______. Ausserdem wies der Lingua-Analyst darauf
hin, dass er (Beschwerdeführer) aktiv Formen benütze, die im Inner-Tibe-
tischen ungrammatisch seien, und dass er Lexeme in einer für das Inner-
Tibetisch untypischen Art und Weise verwende, was ebenfalls nicht den
Erwartungen entspreche (vgl. Lingua-Analyse S. 6 ff.). Der Aufenthalt in
der Schweiz und B._______ vermag die deutlichen Abweichungen des Di-
alekts des Beschwerdeführers vom Dialekt seiner angeblichen Herkunfts-
region demnach nicht zu erklären. Zudem spricht auch der Umstand, dass
der Beschwerdeführer kaum Chinesisch spricht, gegen eine Sozialisierung
in Tibet, wobei auffällt, dass ihm selbst Wörter wie «(…)», «(…)», «(…)»,
«(…)» nicht bekannt waren (vgl. Lingua-Anaylse S. 11). Der grundsätzlich
nicht unberechtigte Einwand in der Beschwerde, wonach nicht jede tibeti-
sche Person aus China automatisch auch Chinesisch spreche, vermag un-
ter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Darüber hinaus weisen die
vom Beschwerdeführer zitierten Quellen auch darauf hin, dass insbeson-
dere jüngere Tibeter und Tibeterinnen mit der chinesischen Sprache häufi-
ger in Kontakt kämen (vgl. Adrian Schuster, Auskunft der Schweizerische
Flüchtlingshilfe zu China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chi-
nesischen Sprache, 10. Dezember 2015 S. 6 f.).
10.2.2 In die aufgezeigten Zweifel an der geltend gemachten Herkunft
passt, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Asylgründen
und der illegalen Ausreise unglaubhaft ausfielen. Die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene vermögen die ausführlichen und berechtigten Argumente
des SEM nicht in Frage zu stellen.
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Der Beschwerdeführer brachte den Sachvortrag zwar teilweise mit grosser
Emotionalität vor (vgl. A11 F98, F99, F162), insbesondere als es um den
Tod seines Vaters ging (vgl. A11 F143, F148). Das Gericht stellt denn auch
nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit möglich-
erweise traumatische Erfahrungen gemacht hat. Was die Ausführungen zu
den konkreten Fluchtgründen betrifft, so hat das SEM aber zu Recht fest-
gehalten, es sei ihm nicht gelungen, diese substantiiert und ohne wesent-
liche Widersprüche darzulegen. So gab der Beschwerdeführer in der BzP
an, (…) für rund (…) Tage in Haft und aufgrund des gebrochenen (…) im
Spital gewesen zu sein (vgl. A5 Ziff. 7.01 S. 7). In der Anhörung gab er
hingegen zunächst zu Protokoll, (…) lang in Haft gewesen (vgl. A11 F160)
und nicht medizinisch behandelt worden zu sein (vgl. A11 F167), und spä-
ter, im Widerspruch dazu, am (…) Tag des Gefängnisaufenthalts sei er für
rund (…) im Spital gewesen und danach wieder für rund (…) Wochen ins
Gefängnis gebracht worden (vgl. A11 F205 ff.; F219 ff.). Auf Beschwerde-
ebene vermochte er das angeblich Erlebte nicht zu präzisieren, sondern
verwies pauschal darauf, die Ausführungen in der Anhörung würden die
Ungereimtheiten erklären, was gerade nicht zutrifft. Trotz diverser Fragen
seitens des SEM-Mitarbeiters vermochte er die Bedingungen der angeblich
mehrwöchigen Haft im Jahr (…) – abgesehen vom Hinweis, es sei stock-
dunkel gewesen und es habe eine Tür aus Metall gehabt – sodann nicht
näher zu beschreiben (vgl. insb. die Antworten A11 F163 ff.).
Auch zur Protestaktion (…), welche angeblich der unmittelbare Auslöser
für seine Flucht gewesen sei, machte er nicht über stereotype und ober-
flächliche Ausführungen hinausgehende Angaben. Auf die wiederholte Auf-
forderung des SEM-Mitarbeiters hin, diese Aktion detailliert zu beschrei-
ben, antwortete er beispielsweise einzig, sie seien erneut Plakate kleben
gegangen, sowie es sei gewesen, wie es gewesen sei, und es sei um die
Rückkehr des Dalai Lamas nach Tibet gegangen (vgl. A11 F176). Über den
Hinweis hinaus, sein (…) habe ihm nach der erneuten politischen Aktion
zur Ausreise geraten (vgl. A11 F175), machte er keine weiteren Angaben;
insbesondere vermochte er nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb er
Tibet danach so plötzlich und ohne weitere Vorbereitung verlassen habe,
obwohl die Behörden von der Protestaktion an sich gar nicht Kenntnis nah-
men. Der Verweis auf mögliche Übersetzungsfehler beziehungsweise die
Schwierigkeiten, welche sich bei der Artikulation des Beschwerdeführers
während der Anhörung ergeben hätten, vermögen seine oberflächlichen
Aussagen nicht zu erklären.
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Seite 15
Auch der unsubstantiiert dargelegte Reiseweg spricht nicht dafür, dass der
Beschwerdeführer seinen Herkunftsort wie behauptet verlassen hat. Auf
die diesbezüglichen Ausführungen des SEM, welchen der Beschwerdefüh-
rer in der Rechtsmitteleingabe nichts Entscheidendes entgegensetzt, kann
vollumfänglich verwiesen werden. Das eingereichte Hukou vermag nach
dem Gesagten – unabhängig von der Frage seiner Echtheit – nicht ent-
scheidend zu Gunsten der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdefüh-
rers zu sprechen.
10.3 Unter den aufgezeigten Umständen ist zu schliessen, dass der Be-
schwerdeführer nicht wie vorgebracht bis (…) in Tibet gelebt hat, und dass
er seinen Herkunftsort unter anderen als den dargelegten Gründen verlas-
sen hat. Es ist davon auszugehen, dass er den Schweizerischen Asylbe-
hörden nicht alle Fakten offengelegt hat respektive offenlegt, insbesondere
im Zusammenhang mit einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat, für
welchen es vorliegend Hinweise gibt. Damit hat er die Prüfung einer soge-
nannten Drittstaatenregelung verhindert, und das SEM hat zu Recht ge-
schlossen, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt
und versucht, die Behörden zu täuschen. Das SEM ist in Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folglich zum zutref-
fenden Schluss gelangt, dass nichts gegen eine Rückkehr des Beschwer-
deführers an den bisherigen Aufenthaltsort spreche, weil keine konkreten,
glaubhaften Hinweise vorlägen, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen
würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt.
11.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt na-
mentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4
und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Die-
ser ist er nicht nachgekommen, und er hat die Folgen, wie das SEM zutref-
fend festgestellt hat, insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der
Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr
an seinen bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften
Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden.
Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivzif-
fer 5 der angefochtenen Verfügung ist abschliessend festzuhalten, dass für
alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China
gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen ist, da ihnen dort ge-
gebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise
eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE
2014/12 E. 5.11).
Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch unter diesem Aspekt als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
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Seite 17
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine
Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet
werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
14.2 Der Beschwerdeführer hat die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift
offenbar selbst verfasst, wobei aus Form und Inhalt der Rechtsmittelein-
gabe ersichtlich ist, dass er über einen juristischen Beistand verfügt hat.
Weitere Instruktionsmassnahmen drängten sich vorliegend sodann nicht
auf. Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (aArt. 110a Abs. 1
AsylG), auf die der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch hätte, würde
folglich einen prozessualen Leerlauf bedeuten. Der diesbezügliche Antrag
ist daher abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird
abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler