Abtei lung V
E-4843/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...) respektive (...),
angeblich Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4843/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 20.
September 2006 in die Schweiz ein und suchte hier am gleichen Tag
um Asyl nach. Am 26. September 2006 fand im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) die Erstbefragung statt, wobei die
Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei am (...) geboren. Am 28.
September 2006 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund einer
Altersbestimmung via Knochenalter von Dr. med. B._______, Arzt für
Allgemeine Medizin FMH, (...), ein Alter von 18 Jahren oder mehr
attestiert. Am 3. Oktober 2006 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ
(...) im Rahmen der rechtlichen Gehörsgewährung zusätzlich zu ihrem
Alter befragt, wobei der Schluss gezogen wurde, dass ihr Alter nicht
ganz klar sei, sie jedoch älter als die angegebenen sechzehneinhalb
Jahre sei und ihr eine Vertrauensperson zur Seite gestellt werde.
Am 26. Oktober 2006 erfolgte im Beisein der mandatierten
Rechtsvertretung die Anhörung zu den Asylgründen durch die
zuständige kantonale Behörde. Mit Beschluss vom (...) wurde eine
Beistandstandschaft für die Beschwerdeführerin errichtet. Am 30.
November 2007 führe das BFM mit der Beschwerdeführerin eine
ergänzende Anhörung durch.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei als
Tochter eritreischer Eltern in Addis Abeba geboren, besitze die
eritreische Staatsangehörigkeit und habe immer in der äthiopischen
Hauptstadt gelebt, wo sie unter anderem während (...) Jahren die
Schule besucht habe. Sie und ihre Familie hätten als Eritreer äusserst
zurückgezogen gelebt. Anfang des Jahres 2000 hätten äthiopische
Sicherheitskräfte ihren Vater sowie ihre beiden Brüder festgenommen
und sie nach Eritrea ausgeschafft. Kurze Zeit später sei ihr Vater
verstorben. Aus Angst vor einer Ausschaffung nach Eritrea und einer
dortigen Einziehung in den Militärdienst hätten sie und ihre Mutter sich
versteckt gehalten und innerhalb von Addis Abeba mehrmals ihren
Wohnsitz verlegt. Zuletzt hätten sie im Quartier C._______ gelebt. Ihre
Mutter habe ihre Stelle als (...) aufgegeben und sei fortan von einer in
(...) lebenden Tante finanziell unterstützt worden. Da sie ein solches
Leben nicht weiter habe führen können, habe sie am 18. Juni 2006
zusammen mit ihrer Mutter Äthiopien verlassen und sei via (...) nach
Khartum (Sudan) gelangt. Danach habe sich ihre Mutter auf die Suche
Seite 2
E-4843/2008
der Söhne in Eritrea begeben, und sie (die Beschwerdeführerin) sei
mit Hilfe eines Schleppers nach Tripolis gelangt. Nach einem etwa
eineinhalbmonatigen Aufenthalt in Libyen sei sie auf dem Seeweg
nach Italien und in der Folge in die Schweiz gereist.
Am 18. Dezember 2007 veranlasste das BFM über die Schweizer
Botschaft in Addis Abeba Abklärungen bezüglich der geltend
gemachten Herkunft und Nationalität der Beschwerdeführerin. Mit
Schreiben vom 27. Februar 2008 wurde ihr das rechtliche Gehör zum
entsprechenden Abklärungsergebnis vom 15. Januar 2008 gewährt.
Eine Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 12. März 2008.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2008 wurde die Beistandschaft infolge
Volljährigkeit der Beschwerdeführerin aufgehoben.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 22. Juli 2008 liess die Beschwerdeführerin
beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2008 wies die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur
Leistung eines solchen. Am 11. August 2008 wurde der
Kostenvorschuss einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Seite 3
E-4843/2008
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Bezug auf das hängige Asylverfahren ist von der Prozessfähig-
keit der Beschwerdeführerin auszugehen, die in der
Rechtsmitteleingabe nicht bestritten wird (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 3, S.19).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die zwischenzeitlich auch eigenen
Angaben zufolge volljährig gewordene Beschwerdeführerin ist zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Seite 4
E-4843/2008
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da
ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu wird ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe bis dato weder rechtsgenügliche
Ausweispapiere noch andere Dokumente wie beispielsweise
Schulzeugnisse oder eine Geburtsurkunde zu den Akten gereicht.
Dass sie ihre wahre Identität zu verheimlichen versuche, gehe auch
aus den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Addis Abeba hervor,
wonach weder die Beschwerdeführerin noch deren Mutter an der
angegeben Adresse gewohnt hätten und die Beschwerdeführerin auch
in der genannten Schule nicht bekannt sei. Es bestünden daher
grundsätzliche Zweifel an der behaupteten Herkunft und Nationalität
der Beschwerdeführerin. Zudem seien die Aussagen widersprüchlich,
realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen. Einmal habe sie
Seite 5
E-4843/2008
erklärt, ihr Vater sei anlässlich der Ausschaffung nach Eritrea auf der
Reise verstorben, ein anderes Mal, sie habe keine Ahnung, ob er auf
dem Weg nach Eritrea verstorben sei. Einmal wolle ihre Mutter vom
Tode ihres Ehemannes von "einigen Personen", an anderer Stelle von
einem Freund eines ihrer Söhne, die sie namentlich nenne, erfahren
haben. Wenn die äthiopischen Behörden der Beschwerdeführerin
hätten habhaft werden wollen, wäre es ihnen auch gelungen, zumal
die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 lediglich zweimal ihre
Adresse innerhalb von Addis Abeba gewechselt und sich gar einmal
während mehreren Tagen in einem öffentlichen Spital aufgehalten
haben wolle. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin über ihre
angeblichen Verwandten in Eritrea und ihre in (...) lebende Tante,
welche sie und ihre Mutter während Jahren finanziell unterstützt und
auch die Ausreise finanziert haben soll, keine substanziierten
Angaben machen können.
5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen geschlossen worden sei. Die Begründung der erhobenen
Rüge erweist sich jedoch als zu wenig substanziiert und überzeugend,
um damit die vorinstanzlichen Erwägungen entkräften zu können. So
begnügt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit einer
Wiederholung ihrer Vorbringen, dem Beharren auf ihrer eritreischen
Abstammung und der Furcht vor einer Verfolgung bei einer Rückfüh-
rung dorthin. Sie unterlässt es jedoch, zu den einzelnen Unglaubhaf-
tigkeitselementen des BFM, welche vom Bundesverwaltungsgericht zu
bestätigen sind, konkret Stellung zu nehmen. In Übereinstimmung mit
der Vorinstanz ist jedoch auch nach einer genauen Prüfung der
vorliegenden Akten - und wie bereits in der Zwischenverfügung vom
30. Juli 2008 angeführt wurde - festzustellen, dass sowohl die
angebliche eritreische Herkunft als auch die damit verbundene Angst
vor einer Ausschaffung dorthin unglaubhaft geblieben sind.
Insbesondere unterliess es die Beschwerdeführerin bis heute,
irgendwelche Ausweispapiere respektive Dokumente beizubringen,
welche ihre Angaben zu stützen vermöchten, oder mindestens
entsprechende Beschaffungsbemühungen offen zu legen. Es
erübrigen sich nach dem gesagten weitere Erörterungen, und die
erhobene Rüge ist als unbegründet zu bezeichnen.
5.3 Ohne noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde
einzugehen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Seite 6
E-4843/2008
Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
Seite 7
E-4843/2008
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Seite 8
E-4843/2008
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts wurde in Äthiopien keine Situation
allgemeiner Gewalt festgestellt, weshalb in konstanter Praxis von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
ausgegangen wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK
1998 Nr. 22). Die neuere Rechtsprechung stützte sich dabei unter an-
derem darauf, dass seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens
zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 mit dem
sogenannten UNMEE-Mandat betraute UNO-Soldaten die Grenze zwi-
schen den beiden Ländern kontrolliert haben. Zum 31. Juli 2008 wurde
das UNMEE-Mandat beendet und die die Grenze kontrollierenden
UNO-Soldaten abgezogen, wie in der Rechtsmitteleingabe zutreffend
ausgeführt wurde. Es ist damit in der Tat fraglich, ob die bisherige
Praxis in dieser Allgemeinheit weiterhin Gültigkeit für sich
beanspruchen kann. Indessen haben sich die Kampfhandlungen
zwischen eritreischen und äthiopischen Truppen in räumlicher Hinsicht
seit jeher auf das Grenzgebiet zwischen beiden Staaten beschränkt.
Die Beschwerdeführerin stammt aus der im Landesinnern und von der
Grenze mehrere hundert Kilometer entfernt liegenden Hauptstadt
Addis Abeba, welche vom Grenzkonflikt in keiner Weise betroffen ist.
Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Bei der Be-
schwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gemäss Aktenlage
gesunde Frau, die von Geburt an und bis zur Ausreise in Addis Abeba
gelebt hat. Aufgrunddessen sowie der unglaubhaft gebliebenen Vor-
bringen ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
Addis Abeba über ein Beziehungsnetz verfügt, sie mithin bei einer
Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt ist.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
Seite 9
E-4843/2008
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11.
August 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-4843/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
Seite 11