Abtei lung V
E-4845/2006
luc/oeg
{T 0/2}
Urteil vom 12. März 2007
Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Zoller, Richter Weber
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler
X._______, geboren 8. Januar 1961, Serbien,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 9. November 2006 in Sachen Vollzug der Wegweisung
N XXX XXX
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger albanischer
Ethnie aus A._______ (Kosovo), verliess sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge am 10. Oktober 2006 und reiste am 17. Oktober 2006 in
die Schweiz ein. Noch gleichentags suchte er im Empfangszentrum in
Vallorbe um Asyl nach. Anlässlich der ersten Befragung am 20. Oktober
2006 gab der Beschwerdeführer - nach seinen Ausreisegründen gefragt -
zu Protokoll, er sei im Heimatland vom Gemeindegericht B._______ zu
einer Gefängnisstrafe von siebzig Tagen verurteilt worden, weil er vor zirka
drei Monaten aus Versehen beim Holzschlagen im Wald nebst dem
eigenen Waldstück auch 1000 Quadratmeter Holz des Nachbarn
geschlagen habe. Der Nachbar habe zudem gedroht, ihn umzubringen,
wenn er ihm für das geschlagene Holz nicht Euro 5000.-- erstatte. Das
Angebot, die gleiche Menge Holz im Wald des Beschwerdeführers zu
roden, habe er nicht akzeptiert. Der Beschwerdeführer habe zuerst daran
gedacht, ein Stück seines Waldes zu verkaufen, um der Forderung des
Nachbarn nachkommen zu können. Dann habe er sich jedoch entschieden
auszureisen und abzuwarten, bis sich die Sache beruhige bzw. regle. In
den eineinhalb Monaten seit der Verurteilung sei er im Übrigen einmal von
der Polizei gesucht worden. Der Beschwerdeführer stellte im
Empfangszentrum in Aussicht, dass er in ein paar Tagen Dokumente über
seine Verurteilung einreichen werde.
B. Am 1. November 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM einlässlich
zu seinen Ausreisegründen angehört. Dabei wiederholte er im
Wesentlichen seinen Sachvortrag vom 20. Oktober 2006. Ergänzend gab
er zu Protokoll, er fürchte sich auch vor dem mit seinem Waldnachbarn
befreundeten, sehr aggressiven Waldhüter, der ihn denunziert habe.
Weiter ergänzte er seine bisherigen Angaben dahingehend, dass er vor
seiner Ankunft in der Schweiz seinen Bruder angerufen und erfahren habe,
dass der Nachbar ihn habe töten wollen. Nach der Grösse des
versehentlich gerodeten Waldstückes gefragt, gab der Beschwerdeführer
an, diese betrage etwa hundert Quadratmeter. Wenn nicht zwei Waldhüter
dazwischen gekommen wären, welche ihn gestoppt hätten, hätte er wohl
noch mehr Schaden angerichtet. Da er sich seit Jahren nicht mehr im Wald
aufgehalten habe und die Grenzen nicht gut markiert gewesen seien, sei
es zu diesem Irrtum gekommen. Zwar liege die Forderung des Nachbarn
von Euro 5'000.-- nicht weit vom wahren Wert entfernt, welcher sich auf
Euro 4000.-- bis 4'500.-- belaufe. Er befürchte jedoch, dass der Nachbar
beabsichtige, noch viel mehr Geld von ihm zu verlangen. Zu einer
Schadenersatzverurteilung sei es noch nicht gekommen; der Strafrichter
habe seinen Nachbarn für die Einforderung eines Schadenersatzes
nämlich an einen anderen Richter verwiesen. Da er (der
Beschwerdeführer) die Strafe von 70 Tagen Gefängnis bereits als hart
genug empfinde, habe er es vorgezogen auszureisen, bevor er noch zu
3mehr verurteilt werde, was möglich sei, da sein Bruder gegen das Urteil
Rekurs eingelegt habe. Seinen Brüdern habe er vor der Ausreise den
Auftrag gegeben, ein Stück Wald zu verkaufen und den Nachbarn mit dem
Erlös zufrieden zu stellen. Die Frage, ob er polizeilich gesucht worden sei,
verneinte der Beschwerdeführer zuerst. Auf Nachfrage gab er an, die
Polizei sei einmal gekommen, vielleicht um zu sehen, ob er da sei,
vielleicht aber auch bloss um zu hören, ob das Dorf Zwischenfälle zu
vermelden habe. Er habe sich anlässlich deren Erscheinens jedenfalls
zurückgezogen, um nichts gefragt zu werden. Vom Waldhüter selbst sei er
im Übrigen im Auftrag des Nachbarn zweimal bedroht worden.
C. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid des BFM vom 9. November 2006
wies dieses das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung
führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den
Anforderungen an eine Verfolgungssituation gemäss Art. 3 AsylG nicht zu
genügen. Den Wegweisungsvollzug erklärte die Vorinstanz als zulässig,
zumutbar und möglich.
D. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 an die zum damaligen Zeitpunkt
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der
Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen den BFM-
Entscheid vom 9. November 2006 Beschwerde. Er beantragte die
Aufhebung der Vollzugsanordnung infolge Unzulässigkeit, allenfalls
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, und die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme, sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung der
Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2006 stellte die zuständige
Instruktionsrichterin fest, die Fragen des Asyls und der Wegweisung als
solcher seien infolge Beschränkung der Anfechtung auf den
Wegweisungsvollzug in Rechtskraft erwachsen. Weiter verzichtete sie auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die ARK
per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt
werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehme.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren
Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art.
105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es
wendet dabei neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die
am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in
diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der
Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006
4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die von der Vorinstanz
verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Damit ist die
Verfügung des BFM vom 9. November 2006, soweit sie die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls betrifft (Ziff. 1 und 2
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich
die Frage, ob die vom BFM angeordnete Wegweisung zu vollziehen ist
oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine
offensichtlich unbegründete Beschwerde. Sie ist deshalb im vereinfachten
Verfahren zu entscheiden, bei dem auf einen Schriftenwechsel verzichtet
5werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
4.2 Das in Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG
statuierte flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip (vgl. auch Art. 25
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Art.
3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK Schutz. Angesichts der
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Feststellung des BFM, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kommt
vorliegend die Anwendung der soeben genannten Bestimmungen von
vornherein nicht in Betracht.
Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stand. Der Beschwerdeführer macht
geltend, einerseits wegen der verhängten Gefängnisstrafe und
andererseits wegen privater Drohungen ausgereist zu sein. Die
Vorinstanz hat dazu erwogen, dass die Straftat - illegales Schlagen von
hundert Bäumen und verbaler Angriff auf die Aufsichtsperson - zur
ausgesprochenen Strafe nicht unverhältnismässig erscheine. Nichts deute
sodann darauf hin, dass das noch ausstehende Schadenersatzverfahren,
welches laut Beschwerdeführer von einem anderen Richter beurteilt
werde, nicht unparteiisch verlaufen werde. Weiter hielt sie dem
Beschwerdeführer entgegen, dieser habe es versäumt, der Polizei von den
von seinem Nachbarn ausgehenden Drohungen anlässlich deren
Besuches zu erzählen, und sich stattdessen versteckt.
Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Der
Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge darauf verzichtet, die
angeblichen Drohungen den heimatlichen Behörden zur Kenntnis zu
bringen. Mit dieser Verhaltensweise gelingt es ihm nicht, eine konkrete
Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Falle einer
Rückkehr glaubhaft zu machen, geschweige denn nachzuweisen. Gemäss
6Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) zu Art. 3 EMRK müsste die behauptete Gefahr tatsächlich
bestehen und zudem ausgeschlossen erscheinen, dass die abgewiesene
asylsuchende Person durch die Behörden ihres Heimat- oder
Herkunftsstaates wirksamen Schutz ("une protection appropriée") erhielte
(vgl. Urteil EGMR vom 29. April 1997 i.S. H. L. R. gegen Frankreich, Nr.
24573/94, mit weiteren Hinweisen). Davon kann vorliegend nicht
ausgegangen werden.
Ergänzend sei hinsichtlich des Sachvortrages des Beschwerdeführers
abschliessend bemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht
ungewichtige Zweifel an den Vorbringen hegt. Bereits der Umstand, dass
der Beschwerdeführer nicht gemerkt haben will, dass er hundert fremde
Bäume fällt, ist nur schwer nachvollziehbar, selbst wenn die Grenzen nicht
ganz klar gewesen wären. Seine irrtümliche Rodung erstaunt umso mehr,
als der Beschwerdeführer in den letzten Jahren unter anderem vom
Waldbesitz gelebt haben will (B1/9, S. 2). Vor diesem Hintergrund ist
sodann die weitere Aussage nicht stimmig, dass er sich seit Jahren nicht
mehr im Wald aufgehalten habe (B7/7, S. 3). Weiter geht aus den
Schilderungen des Beschwerdeführers nicht hervor, weshalb er vermute,
dass die Forderungen des Waldnachbarn nach Bezahlung eines
entsprechenden Schadenersatzes noch lange nicht aufhören würden
beziehungsweise er gar mit dem Leben bezahlen müsste (vgl. dazu die
vage Aussage des Beschwerdeführers, wonach er von seinem Bruder
telefonisch erfahren habe, dass dieser habe sagen hören, sein Nachbar
hätte ihn töten wollen; B7/7, S. 2). Der Beschwerdeführer war sodann auch
nicht in der Lage übereinstimmend anzugeben, wann er seine Vermittler
zum Waldeigentümer geschickt habe (zehn Tage nach dem Kahlschlag
[B7/7, S. 5] bzw. drei Wochen vor der Ausreise [B1/9, S. 6]). Auch seine
Angaben zum Polizeibesuch sind unstimmig ausgefallen: während er
diesen im Empfangszentrum noch so dargestellt hat, dass die Polizei ihn
gesucht habe und er sich habe verstecken können, verneinte er bei der
zweiten Anhörung zuerst, polizeilich gesucht worden zu sein, und brachte
schliesslich vor, die Polizei sei schon einmal gekommen, er wisse jedoch
nicht, ob sie seinetwegen ins Dorf gekommen sei und nur zu
Informationszwecken betreffend mögliche Zwischenfälle (B7/7, S. 5).
Schliesslich bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer die in
Aussicht gestellten Dokumente über seine Verurteilung bis heute nicht zu
den Akten gereicht hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hält nach dem Gesagten fest, dass die
Voraussetzungen an die Substanziierungspflicht einer ernsthaften Gefahr
im Sinne von Art. 3 EMRK aus verschiedenen Gründen nicht erfüllt sind.
An dieser Betrachtungsweise vermögen auch die Ausführungen auf
Beschwerdeebene nichts zu ändern. Die Rechtsvertreterin bezeichnet die
verhängte Strafe von siebzig Tagen Gefängnis ebenfalls als
verhältnismässig. Sie macht aber darauf aufmerksam, dass bisher die
Bedeutung der Rache im Kosovo verkannt worden sei. Die verfügte
Gefängnisstrafe werde den Waldnachbarn nicht davon abhalten, auf der
7Geldforderung zu bestehen oder den Beschwerdeführer zu töten. Dazu ist
zu bemerken, dass der Waldnachbar laut Angaben des Beschwerdeführers
durch sein unrechtmässiges Handeln etwa in der Höhe von Euro 4'500
geschädigt worden ist. Die Schätzung des genauen Schadens (und einer
allfälligen Genugtuung) wird dem zuständigen Gericht obliegen. Es
versteht sich von selbst, dass dieser Schaden vom Beschwerdeführer zu
begleichen ist und mit der Gefängnisstrafe nicht hinfällig wird. In der
Forderung des Waldnachbars ist somit nichts Unrechtmässiges zu
erkennen. Laut Angaben des Beschwerdeführers ist dieser bestrebt, der
Forderung durch den Verkauf eigenen Holzes nachzukommen. Erneut wird
auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dass nicht davon auszugehen sei,
der Waldeigentümer würde sich nach dem Ersatz des Schadens zufrieden
geben. Vielmehr wird behauptet, der Beschwerdeführer könnte nie mehr in
Ruhe im Kosovo leben, zumal der Waldhüter, welcher mit dem
Beschwerdeführer noch eine Rechnung aus früheren Zeiten offen habe,
seinen Einfluss geltend machen werde, damit sich der Nachbar ungestraft
am Beschwerdeführer rächen könne. Für das Bundesverwaltungsgericht
ist dieses Szenario nicht nachvollziehbar, zumal der bisherigen Darstellung
des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens keine
Anzeichen auf eine solche Einflussnahme zu entnehmen sind.
Andere völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 7 des
Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und
politische Rechte [IPBPR, SR 0.103.2]; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) gehen in
ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f.;
Erw. 2a). Entsprechend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung
im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist
(vgl. Art. 14a Abs. 3 ANAG).
4.3 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 14a Abs. 4
ANAG als zumutbar. So ist zum einen aufgrund der allgemeinen
politischen Situation in Serbien nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre. Was
zum anderen die persönliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ist
nach den Erwägungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl.
4.2.) nichts auszumachen, das dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen
könnte. Der Beschwerdeführer - der sich zwischen April 1998 und August
1999 bereits als Asylsuchender in der Schweiz aufgehalten hatte - hat seit
seiner mit Rückkehrhilfe unterstützten Ausreise aus der Schweiz im Jahre
1999 im Kosovo von seinem Grund- und Waldeigentum und vom
Viehhandel gelebt. Nebst seiner vierköpfigen Familie leben im Kosovo
weiterhin seine Mutter und sieben Geschwister. Das
Bundesverwaltungsgericht stimmt auch in dieser Hinsicht mit der
Vorinstanz darin überein, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in
dieses soziale und wirtschaftliche Gefüge zurückzukehren.
84.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung als möglich im Sinne von Art.
14a Abs. 2 ANAG zu betrachten, sind doch aufgrund der Akten keine
Hindernisse ersichtlich, die der dem Beschwerdeführer selbst obliegenden
Beschaffung von Reisepapieren für eine Rückkehr nach Serbien (vgl. Art.
8 Abs. 4 AsylG) entgegenstünden.
4.5 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rügen des
Beschwerdeführers sich als offensichtlich unbegründet erwiesen und die
Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos
erschien. Ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die Befreiung von
der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG). Vielmehr sind ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Rechnung
folgt mit separater Post)
- Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(N XXX XXX)
- C._______ (zur Kenntnisnahme)
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand am: