Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4846/2011
U r t e i l v om 2 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi,
Gerichtsschreiberin TuBinh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Frau Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid / Nichteintretensentscheid im
DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 3. August 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein alevitischer Kurde aus B._______ –
eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 11. September 2010
verlassen habe und in einem Lastwagen versteckt am 15. September
2010 in die Schweiz eingereist sei, wo er – gemeinsam mit seiner
Ehefrau und den beiden Töchtern – am 16. September 2010 um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 7. Oktober 2010 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in
den letzten drei bis vier Jahren aufgrund seiner Ethnie und Religion von
unbekannten Personen bedroht, und beim Versuch diese Drohungen der
Polizei zu melden, von Polizisten geschlagen worden; ferner befürchte er
insbesondere politische Verfolgung, da die Polizei von D._______
aufgrund von ihm verfasster und im Internet publizierter Artikel für die
Zeitung (…) eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet habe, wovon man
ihn per Email am 15. Juli 2010 unterrichtet habe (vgl. A5/10 S. 6),
dass seine Ehefrau und die beiden Töchter den Aussagen des
Beschwerdeführers und der Ehefrau zufolge die Türkei am 4. August
2010 verlassen und mit einem gültigen Visum – Mitte Mai 2010 von der
dänischen Behörde in Ankara erteilt – am 5. August 2010 in Dänemark
eingereist seien, wo sie fünf Tage verbracht hätten, um dann am 10.
August 2010 per Flugzeug in die Schweiz einzureisen (vgl. A6/11 S. 3
und A5/10 S. 7),
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 7. Oktober
2010 das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid
und den allfälligen Wegweisungsvollzug nach Dänemark gewährt wurde,
da sich der Grossteil seiner Familie, vor der Einreichung der Asylgesuche
in der Schweiz in Dänemark aufgehalten habe, weshalb mutmasslich
Dänemark für die Durchführung ihres Asyl und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei,
dass er und seine Familie am 12. Oktober 2010 für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurden,
dass das BFM am 24. November 2010 gestützt auf Art. 14 der
Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
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Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (DublinIIVO) i.V.m. Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ein Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers – da
Dänemark aufgrund von Art. 9 Abs. 2 oder Abs. 4 DublinIIVO für die
Behandlung des Asylgesuches seiner Familie zuständig sei – an
Dänemark richtete,
dass Dänemark mit Schreiben vom 12. Januar 2010 seiner
Rückübernahme gestützt auf Art. 14 Bst. a DublinIIVO (bzw. mit
gleichdatiertem, separatem Schreiben der Rückübernahme seiner Familie
gestützt auf Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO) ausdrücklich zustimmte,
dass das BFM sodann gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche des
Beschwerdeführers und seiner Familie mit Verfügungen vom 21. Februar
2011 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug
nach Dänemark anordnete, da Dänemark für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig sei,
dass die gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden vom 28. März
2011 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. April 2011
abgewiesen wurden (E1868/2011, E1944/2011) und die Verfügungen
vom 21. Februar 2011 somit in Rechtskraft erwuchsen,
dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 ein Gesuch um
Wiedererwägung des Nichteintretentsentscheids und um Aussetzung des
Wegweisungsvollzuges aufgrund gesundheitlicher Probleme des
Beschwerdeführers – Suizidalität und depressive Verstimmung – bzw.
wegen einer ihm bei der Rückkehr in die Türkei drohenden langjährigen
Gefängnisstrafe einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2011 das
Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung ablehnte, Dänemark sei
nach der DublinIIVO für die Prüfung seines Asylantrages zuständig und
die dänischen Behörden hätten mit Schreiben vom 12. Januar 2011 der
Wiederaufnahme gestützt auf Art. 9 Abs. 4 bzw. Art. 14 Bst. a DublinII
VO zugestimmt, so dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie
freistehen würde, nach der Ankunft in Dänemark bei den dänischen
Behörden ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu den
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dänischen Asylstrukturen zu erhalten, wobei keine Hinweise vorliegen
würden, dass Dänemark seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur
korrekten Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens nicht
nachkommen würde,
dass mit der geltend gemachten Suizidalität vorliegend keine Hinweise
auf eine Verletzung von Art. 84 As. 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) oder von Art. 3 EMRK im Falle einer
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Dänemark festzustellen seien,
da Dänemark die benötigten medizinischen Versorgungsleistungen
gemäss der "Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten" (Aufnahmerichtlinie) erbringen müsse, und es
würden keine Hinweise bestehen, dass Dänemark die notwendige
medizinische Betreuung nicht zur Verfügung stellen würde,
dass somit keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der
Verfügung vom 21. Februar 2011 beseitigen könnten, weshalb das
Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei, zumal das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 14. April 2011 die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bereits beurteilt habe,
dass der Beschwerdeführer sodann durch seine Rechtsvertreterin mit
undatierter Eingabe (Eingang BFM: 29. Juni 2011; vorab beim
Migrationsdienst des Kantons E._______ am 27. Juni 2011 persönlich
eingereicht und von diesem am 28. Juni 2011 per Telefax an das BFM
weitergeleitet) beim BFM ein "neues Asylgesuch" einreichte und
beantragte, dass die Schweiz sein Asylgesuch behandle, da seine
Familie gedenke in die Türkei zurückzukehren und dass er zu seinen
Asylgründen zu befragen sowie ihm die Erlaubnis zu erteilen sei,
weiterhin im Kanton E._______ zu verbleiben,
dass dieser Eingabe ein ärztlicher Bericht vom 21. Juni 2011 den
Beschwerdeführer betreffend beilag,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Dänemark habe der
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 14 Bst. a
DublinIIVO nur zugestimmt, weil es sich gleichzeitig gestützt auf Art. 9
Abs. 4 DublinIIVO zuständig erklärt habe, die Asylgesuche für den
grössten Teil der Familienmitglieder (Ehefrau und Kinder) zu behandeln,
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letzerer Sachverhalt mit der beabsichtigten Rückkehr seiner Familie in die
Türkei indessen nicht mehr gegeben sei,
dass er unter Hinweis auf die bereits anlässlich der Befragung vom 7.
Oktober 2010 vorgebrachte Furcht vor politischer Verfolgung aufgrund
seiner journalistischen Tätigkeit anführte, es sei zwischenzeitlich in der
Türkei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden, wobei gemäss
dem beigelegten (auf Deutsch übersetzten) Schreiben seines Anwaltes
F._______ vom 9. Mai 2011 eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass
er in Abwesenheit zu einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren
verurteilt werde, weshalb er ernsthafte Asylgründe habe, zu denen er
nochmals angehört werden sollte,
dass das BFM die Eingabe vom 28. Juli 2011 mit Verfügung vom 3.
August 2011 – eröffnet am 9. August 2011 – als
Wiedererwägungsgesuch qualifizierte, da der Beschwerdeführer
sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im
Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der
Sachlage geltend machen würde,
dass es ferner das Wiedererwägungsgesuch abwies, die zu erhebende
Gebühr mit dem bereits geleisteten Vorschuss verrechnete, die
Verfügung vom 21. Februar 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar
erklärte sowie verfügte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung des Festhaltens am Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers nach Dänemark ausführte, die beabsichtigte
Rückkehr seiner Ehefrau und Töchter in die Türkei würde "nichts an der
Zuständigkeit Dänemarks für die Durchführung seines Asyl und
Wegweisungsvollzuges ändern, und die Tatsache, dass die Wegweisung
seiner Familienmitglieder nicht gemeinsam vollzogen werden könne,
habe gemäss DublinIIVO kein Erlöschen der Aufnahmepflicht
Dänemarks zur Folge",
dass die Vorinstanz ferner in Bezug auf die geltend gemachten
Asylgründe anführte, sie sei bereits in ihrer Verfügung vom 22. Juni 2011
auf diese eingegangen, und in der Eingabe vom 28. Juni 2011 habe der
Beschwerdeführer keine "neuen Tatsachen" vorgebracht,
dass sie bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
schliesslich ausführte, die gesundheitlichen Probleme seien bereits in
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ihrer Verfügung vom 22. Juni 2011 – bzw. mit dortigem Hinweis auf die
bereits erfolgte Würdigung des Gesundheitszustandes im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 [E1868/2011]) –
gewürdigt worden,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen
Entscheid mit Eingabe vom 3. September 2011 (Poststempel)
Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des
BFM vom 3. August 2011 sei aufzuheben und an das BFM zur
Neubeurteilung des Wegweisungsvollzuges nach Dänemark
zurückzuweisen, eventualiter sei auf sein "neues Asylgesuch"
einzutreten, er sei zu seinen Asylgründen anzuhören und ihm sei Asyl zu
gewähren, subeventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Türkei die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss beantragt wurde, die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde für den Wegweisungsvollzug sei
gemäss Art. 112 AsylG wieder herzustellen und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die Familie des Beschwerdeführers gemäss beigelegter Bestätigung
des Migrationsamtes des Kantons E._______ am 2. September 2011 mit
dem Flugzeug freiwillig in die Türkei zurückgereist ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 3. September 2011
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) vorsorglich aussetzte, bis es nach Eingang der vorinstanzlichen
Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde befunden habe,
dass die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht am
7. September 2011 eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
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Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen
Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Nichteintreten auf ein
Asylgesuch angeordneten Wegweisung abgewiesen hat,
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme aber
vorliegend nicht gegeben ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass vorab festgestellt wird, dass die Wahrnehmung des Akteneinsichts
und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen
eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (vgl. zur Publikation
vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011
E. 3.2, mit weiteren Hinweisen),
dass vorliegend zwar keine Rüge der unsorgfältigen Aktenführung
vorliegt, indessen auffällt, dass diverse Aktenstücke nicht im
Aktenverzeichnis vermerkt sind (insbesondere betreffend das erste
Wiedererwägungsverfahren des Beschwerdeführers) bzw. Akten auf dem
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Aktenverzeichnis aufgeführt wurden (vgl. beispielsweise A26, A27, A29,
A31, A33 bis A36), deren entsprechende Aktenstücke nicht klar wieder zu
erkennen sind, da diverse Aktenstücke keine Aktennummer tragen,
dass deshalb das BFM daran zu erinnern ist, dass die Akten
grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt
und durchgehend paginiert werden müssen sowie ein Aktenverzeichnis
zu erstellen ist, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in
einem Verfahren gemachten Eingaben enthält (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_319 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass obwohl der Beschwerdeführer die Eingabe vom 28. Juni 2011 als
"neues Asylgesuch" betitelte, er im Wesentlichen vorbrachte, neu
eingetretene Sachumstände – die freiwillige Rückkehr seiner Familie –
würden die Zuständigkeit Dänemarks zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens aufheben,
dass die Vorinstanz in ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 21. Februar
2011 festgestellt hat, Dänemark sei zuständig, um über die
Begründetheit der Asylgründe des Beschwerdeführers und über den
Wegweisungsvollzug in die Türkei zu befinden,
dass somit die vorgebrachten Hinweise auf die zwischenzeitlich in der
Türkei eingeleiteten Gerichtsverfahren nicht als "neue
flüchtlingsrelevante Tatsachen" für ein "neues Asylgesuch" gelten
können, weil systembedingt im Rahmen des Dublin Systems nur über
die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Durchführung des
Asylverfahrens entschieden wird,
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dass deshalb in der Schweiz in Anwendung der DublinIIVO
betreffend den Beschwerdeführer kein Asylverfahren in dem Sinne
durchgeführt wurde, dass über dessen Flüchtlingseigenschaft
überhaupt je explizit oder implizit befunden worden wäre (vgl. zur
Bedeutung des "erfolglosen Durchlaufens eines Asylverfahrens in der
Schweiz" gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG: Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1998 Nr. 1 E. 5. S. 5 ff.), so dass es sich systembedingt bei der
Eingabe vom 28. Juni 2011 – entgegen ihrer Bezeichnung – nicht um
ein "neues Asylgesuch" handeln kann,
dass deshalb auf die Begehren, es sei auf das "neue Asylgesuch" des
Beschwerdeführers einzutreten, er sei zu seinen Asylgründen
anzuhören und ihm sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt ebenso kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 5),
dass eine entsprechende Prüfung allfälliger Überstellungshindernisse
soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen (die
vorläufige Aufnahme) respektive die Feststellung von diesen
zugrundeliegenden Vollzugshindernissen der Wegweisung in den
Heimatstaat auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass deshalb auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist,
soweit darin beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer allenfalls
die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass die Eingabe vom 27. Juni 2011 somit von der Vorinstanz
richtigerweise nur als Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien
Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene
Veränderung der Sachlage erachtet wurde, und sie zu Recht das
Gesuch allein nach den Regeln über die Wiedererwägung behandelt
hat (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 c. bb. S. 13),
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dass Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
folglich die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs eines in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten
Nichteintretensentscheides (DublinVerfahren) ist,
dass nach der Sachverhaltsversteinigungsregel des Art. 5 Abs. 2 Dublin
IIVO bei der Prüfung des für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständigen Staates lediglich jener Sachverhalt beachtlich ist, der zum
Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrages vorgelegen hat, d.h.
nachträgliche Änderungen somit grundsätzlich unbeachtlich sind, mit
Ausnahme jener Änderungen, die die Zuständigkeit eines Staates
erlöschen lassen und eine neue Zuständigkeit begründen,
beziehungsweise sind Änderungen nur insoweit beachtlich, als sie in der
DublinIIVO ausdrücklich geregelt sind (siehe zum Beispiel Art. 3 Abs. 2
[Selbsteintrittsrecht] und Art. 16 Abs. 2 [Erteilung eines Aufenthaltstitels];
vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung – Das
Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3., überarbeitete Auflage,
Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 5),
dass zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrages Dänemark
nachgewiesenermassen gestützt auf Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens für den Grossteil
der Familie des Beschwerdeführers zuständig war, weshalb es auch mit
Schreiben vom 12. Januar 2010 gestützt auf Art. 14 Bst. a DublinIIVO
der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat,
dass die am 2. September 2011 erfolgte Rückkehr der Familie des
Beschwerdeführers in die Türkei – wie von der Vorinstanz richtig
ausgeführt – keine Änderung des beachtlichen Sachverhaltes darstellt,
die die rechtskräftig festgestellte Zuständigkeit von Dänemark erlöschen
lässt,
dass auch in der DublinIIVO nichts derartiges vorgesehen ist,
dass ferner keine anderen Hinweise bestehen, seit dem letzten
rechtskräftigen Entscheid (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
14. April 2011 E1868/2011 und E1944/2011) wären Ereignisse
eingetreten, die zum Selbsteintrittsrecht der Schweiz führen müssten (vgl.
Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO),
dass sich in diesem Zusammenhang die in der Eingabe vom 27. Juni
2011 und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen des
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Seite 11
Beschwerdeführers zu seiner fortgeschrittenen Integration und seiner
Familienbande in der Schweiz ebenso wenig als behilflich erweisen
wie den von ihm auf kommentarlos eingereichten ihn betreffenden
Arztbericht vom 21. Juni 2011,
dass nach dem Gesagten vorliegend Dänemark weiterhin – wie bereits
rechtskräftig festgestellt wurde – für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass der Vorinstanz ferner beizupflichten ist, die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers könnten auch in
Dänemark behandelt werden,
dass das BFM demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch vom
27. Juni 2011 mit Verfügung vom 3. August 2011 abgelehnt hat,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte rechtskräftige
Vollzug der Wegweisung nach Dänemark zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die in der Rechtsmitteleingabe gestellten verfahrensrechtlichen
Anträge, es sei der Beschwerde (im Sinne von Art. 112 AsylG) die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, mit dem vorliegenden Endentscheid in
der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima TuBinh Truong
Versand: