B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4846/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Togo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli
2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 26. April 2005 und reiste nach Benin, wo er sich bis am 15. Januar 2013
aufhielt. Am 16. Januar 2013 gelangte er per Luftweg via Frankreich in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich seiner Kurz-
befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 29. Ja-
nuar 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 15. November 2013
machte er zur Begründung seiner Asyl- und Ausreisegründe im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Er sei Staatsangehöriger von Togo und in Lomé geboren, wo er zehn Jahre
lang zur Schule gegangen sei. Von [90er Jahre] bis 2005 habe er mit [Be-
amten] zusammengearbeitet; er sei in seiner Funktion aber nicht für den
Staat tätig gewesen.
Zudem sei er Sympathisant beziehungsweise Mitglied der UTR (Union To-
golaise de la Reconciliation) gewesen. Am 24. April 2005 hätten die Präsi-
dentschafts- und Parlamentswahlen in seinem Heimatland stattgefunden.
Während dieser Zeit habe er mit der Opposition zusammen Kundgebungen
organisiert beziehungsweise Jugendliche für Demonstrationen mobilisiert.
Kurz vor den Wahlen sei es zu Unstimmigkeiten und Ausschreitungen ge-
kommen. Am Tag nach den Wahlen, sprich am 25. April 2005, habe er mit
Gleichgesinnten über die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Politik
im Land diskutiert. Nach Sitzungsende, etwa gegen 20 Uhr, sei er dann
nach Hause gegangen, wo er noch am selben Abend verhaftet worden sei.
Die Sicherheitskräfte hätten ihn geschlagen und anschliessend in ein Auto
gezerrt, während seine Frau die Szene mit dem gemeinsamen Baby im
Arm beobachtet und geschrien habe. Daraufhin sei er in die Kaserne ge-
bracht worden und habe dort eine Nacht in Einzelhaft verbracht, bevor er
am nächsten Tag befragt sowie erneut geschlagen worden sei; er habe
hiervon auch eine (…)verletzung davon getragen. Man habe ihm vorge-
worfen, ein Oppositioneller zu sein und Waffen gegen die Regierung orga-
nisiert beziehungsweise gelagert zu haben. Er vermute auch, die Behörden
hätten mitbekommen, dass er aufgrund seiner guten wirtschaftlichen Lage
die Opposition finanziell unterstützt habe. Am Abend des zweiten Tages in
Haft seien zwei Personen zu ihm in die Zelle gekommen, die ihm die Augen
mit einem Tuch verbunden und ihn anschliessend in ein Auto gebracht hät-
ten; er habe nicht gewusst habe, wohin sie gefahren seien. Unterwegs
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habe er angefangen zu singen, um seine Ahnen anzurufen, beziehungs-
weise er habe die Namen von verschiedenen Verwandten aufgesagt. Ir-
gendwann habe das Auto angehalten, man habe ihn draussen auf den Bo-
den gesetzt und ihm die Augenbinde abgenommen. Einer der Soldaten
habe ihn dann nach den Namen, die er erwähnt habe, und insbesondere
nach dem Namen B._______ gefragt. Als der Beschwerdeführer gesagt
habe, dass er diese Person kenne, habe der Soldat ihm geholfen zu flie-
hen. Er habe ihm Kleider sowie Geld gegeben und ihm gesagt, er müsse
das Land verlassen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin einen Motor-
radfahrer angetroffen, der ihn gegen Entgelt mitgenommen habe.
Unmittelbar nach diesem Vorfall sei er Richtung Benin ausgereist, wo er
zuerst einen Bekannten in C._______ aufgesucht habe. Dieser habe ihn
wegen seiner Verletzungen sofort in ein Krankenhaus gebracht. Danach
sei er zu ihm nach Hause gegangen, bevor er schliesslich ein Flüchtlings-
camp in unmittelbarer Nähe aufgesucht habe. Dort habe man ihm erzählt,
dass nach Eintreffen seiner Frau und der beiden gemeinsamen Kinder im
Camp das jüngere Kind sofort in medizinische Behandlung habe gebracht
werden müssen, weil es durch die Handgreiflichkeiten am Abend der Ver-
haftung des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Das Flüchtlingslager
in C._______ sei in der Folge nach D._______ verlegt worden. Aufgrund
der dort herrschenden erbärmlichen Zustände habe sich der Beschwerde-
führer entschieden, alleine in dieses Flüchtlingscamp zu gehen, indes sich
seine Frau mit den beiden gemeinsamen Kindern ins (…) Kilometer ent-
fernte E._______ begeben habe. Im Flüchtlingscamp habe er eine Art pro-
visorischen Flüchtlingsausweis erhalten. Da er jedoch wie andere, welche
über acht Jahre dort gelebt hätten, keinen richtigen Flüchtlingsstatus erhal-
ten habe, hätten sie gemeinsam protestiert. Den Höhepunkt habe ein Pro-
test im April/Mai 2012 gebildet, als er zusammen mit etwa hundert anderen
Personen zur Zentrale des Flüchtlingscamps gegangen sei. Eine Gruppe
von zehn Leuten habe in das Büro hineingehen wollen, um ihr Anliegen
vorzutragen. Die Soldaten hätten sie allerdings daran gehindert und ge-
schlagen; einer seiner Kollegen sei daraufhin gar seinen Verletzungen er-
legen. Die zuständigen Personen hätten jedoch ihre Meinung in Bezug auf
die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises selbst nach diesem Vorfall
nicht ändern wollen. Sie hätten vielmehr die Namen – auch denjenigen des
Beschwerdeführers – an die Sicherheitskräfte weitergegeben beziehungs-
weise er habe im Juli 2012 erfahren, dass ihn die Soldaten in der Meinung,
dass er den Aufstand gegen die Behörden organsiert habe, suchen wür-
den. Da er befürchtet habe, verhaftet und nach Togo zurückgeschafft zu
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werden, sei er zu einem Bekannten namens F._______, der im (…) gear-
beitet habe, gegangen und habe ihn gebeten herauszufinden, wie er ihm
die Flucht aus Benin ermöglichen könne. F._______ habe daraufhin einen
Schlepper organisiert, mit dessen Hilfe der Beschwerdeführer ausgereist
sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente zu den Ak-
ten: eine provisorische Bescheinigung aus Benin, ein Dokument betreffend
Namensänderung, Schul- und Praktikumszeugnisse sowie Fotografien
(gemäss eigenen Angaben würden diese aus dem Flüchtlingslager in
D._______, Benin, stammen).
B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 – eröffnet am darauffolgenden Tag – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
Das Staatssekretariat begründete seinen abschlägigen Entscheid insbe-
sondere mit der deutlich verbesserten politischen Lage in Togo seit 2005.
Bereits im Vorfeld der Wahlen im Jahr 2007 hätten die Oppositionsparteien
friedliche Demonstrationen abhalten können, ohne dass die Sicherheits-
kräfte gewaltsam eingeschritten wären. Verschiedene Oppositionelle, ins-
besondere der Präsident der UFC (Union des Forces du Changement),
Gilchrist Olympio, welcher zuvor acht Jahre im Exil gelebt habe, sei freiwil-
lig nach Togo zurückgekehrt. Gemäss diversen Wahlbeobachtern seien die
Wahlen damals frei und fair abgelaufen. Die Oppositionspartei UFC habe
dabei 27 von 81 Sitzen errungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-2179/2008 vom 15. Juli 2010 E. 6.2, m.w.H.). Am 25. April 2015
sei der bis dahin amtierende Präsident, Faure Gnassingbé, wiedergewählt
worden. Die Wahl sei nach Angaben der Wahlbeobachter der Afrikanischen
Union (AU) frei, transparent und friedlich verlaufen, auch wenn die Oppo-
sition Fälschungsvorwürfe erhoben habe. In Anbetracht dieser Entwicklun-
gen seit der Ausreise des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass
er aufgrund seiner geltend gemachten oppositionellen Tätigkeit zum heuti-
gen Zeitpunkt keine Verfolgung mehr zu befürchten habe (vgl. insbeson-
dere den ähnlich gelagerten Sachverhalt im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5591/2006 vom 13. März 2009 E. 5).
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Grundsätzlich erübrige es sich daher, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers vertieft zu prüfen, da er bereits aufgrund des Ge-
sagten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Dennoch sei darauf hinzu-
weisen, dass sich aus seinen Aussagen einige Ungereimtheiten ergeben
hätten. So habe er anlässlich seiner Kurzbefragung angegeben, dass er
mit Hilfe eines Bekannten aus der Haft freigekommen sei (A4/16 S. 10). In
der Anhörung habe er demgegenüber davon gesprochen, dass ihm einer
der Männer, welcher bei der Fahrt im Auto dabei gewesen sei, geholfen
habe, nachdem er herausgefunden habe, dass der Beschwerdeführer ge-
wisse Personen kenne (A11/21 S. 5 f.). Diese widersprüchlichen Angaben
würden einen Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Verhaftung darstellen.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer behauptet, nicht gewusst zu ha-
ben, wohin er mit dem Auto hätte gebracht werden sollen, nachdem er aus
der Kaserne abgeholt worden sei (A11/21 S. 5, 12). Gleichzeitig habe er
allerdings angegeben, just von jenem Ort aus, an welchem das Auto ge-
halten und er es verlassen habe, nach Benin geflohen zu sein. Es sei daher
nicht nachvollziehbar, weshalb er keinerlei Angaben darüber habe machen
könne, wohin er gebracht worden sei. Im Zusammenhang mit dieser Auto-
fahrt falle im Übrigen auch auf, dass er erklärt habe, ihm seien während
der Fahrt die Handschellen abgenommen worden und er habe danach die
Hände hochheben müssen, damit ihm diese wieder hätten angelegt wer-
den können (A11/21 S. 12). Es erscheine jedoch überhaupt nicht logisch,
dass Sicherheitskräfte einem Gefangenen die Handschellen während einer
solchen Fahrt abnehmen, um sie ihm anschliessend wieder anlegen zu
müssen. Das Risiko, dass sich ein Gefangener in diesem Moment massiv
zu wehren beginne, sei dafür viel zu gross. Diese beiden unlogisch erschei-
nenden Aspekte würden zudem darauf hinweisen, dass seine Angaben
hinsichtlich der Verhaftung und den darauffolgenden Ereignissen bis zu
seiner Ausreise nicht glaubhaft seien.
Sodann seien Verfolgungsmassnahmen, welche eine asylsuchende Per-
son ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, erlit-
ten habe, für die Beurteilung des Asylgesuchs unwesentlich. Sachverhalte,
die sich in einem Drittland zugetragen hätten, seien einzig dann geeignet
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn sie auch im Heimatland zu
einer Verfolgungs- oder Gefährdungssituation führen würden, was vorlie-
gend jedoch nicht der Fall sei. Die geltend gemachten Vorkommnisse wür-
den sich auf Benin und damit einen Drittstaat beziehen, weshalb sie asyl-
rechtlich nicht relevant seien und die Flüchtlingseigenschaft nicht zu be-
gründen vermöchten.
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C.
Mit Eingabe vom 7. August 2015 (Datum Poststempel: 10. August 2015)
erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie die Rückweisung an das SEM.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Behauptung des
SEM, er sei ein "[Beamter]" gewesen, sei nicht richtig und habe wohl ihre
Ursache in einer falschen Übersetzung des Begriffs "(…)". Dabei handle
es sich um einen ausgebildeten Freiberufler auf dem Gebiet (…), welcher
im Auftrag seiner Kunden sämtliche administrativen Prozesse gegenüber
[Beamten] abwickle. Er sei insofern kein [Beamter] beziehungsweise
Staatsangestellter, obschon er wahrheissgemäss mit [Beamten] (als Frei-
berufler auf eigene Rechnung) zusammenarbeiten müsse. Die Bezeich-
nung "[Beamter]" sei irreführend, da kein [Beamter] in Togo das leichtsin-
nige und selbstzerstörerische Risiko eingehen würde, politisch motivierte
Demonstrationen gegen das brutale (wohl: Regime) zu organisieren, da er
aufgrund seines Beamtenstatus unter ständiger Aufsicht stehe.
Ferner stelle die durch die Behörden in Benin erteilte provisorische Be-
scheinigung (attestation provisoire) keine Aufenthaltsbewilligung für Flücht-
linge dar. Die Behauptung des SEM, wonach er persönlich diese provisori-
sche Bescheinigung als eine Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge be-
trachte, sei abwegig und irreführend. Diese provisorische Bescheinigung
entspreche ungefähr dem N-Ausweis für Asylsuchende in der Schweiz und
es sei gerade das Erstreben nach der Anerkennung als effektiver Flüchtling
in Benin, welches zu den brutalen Misshandlungen durch die Soldaten im
Flüchtlingslager geführt habe.
Im Übrigen sei es zu plakativ zu behaupten, dass alle togoischen Regime-
gegner, politischen Aktivisten und kritischen Journalisten heute in totaler
Sicherheit in Togo leben oder aus dem Exil zurückkehren könnten. Gewiss
könnten korrupte Oppositionspolitker wie Gilchrist Olympio heute schein-
heilig in Togo leben, da sie vom brutalen Regime verschont worden seien.
Aber diese trügerische Verschonung sei keine Gewährleistung von Sicher-
heit für alle anders denkenden Personen. Vielmehr würden Personen will-
kürlich durch das togoische Regime seit 2005 bis heute weiterhin entführt,
gefoltert und ermordet; diese Gefahr für Leib und Leben der Regimegegner
würden zahlreiche traurige Beispiele belegen.
E-4846/2015
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Sodann hätten die schweren Misshandlungen und die Folter durch das Mi-
litär in Togo und während seines Aufenthalts im Flüchtlingslager in Benin
dazu geführt, dass er sich nach seiner Ankunft in der Schweiz zwei hoch-
riskanten Operationen [Körperteil] habe unterziehen müssen. Aus diesem
Grund befinde er sich bis auf Weiteres in regelmässiger ärztlicher sowie
(…)therapeutischer Behandlung. Zudem stehe er auch wegen [Krankhei-
ten 1 + 2] unter ärztlicher Kontrolle. Es sei nicht gewährleistet, dass die
kombiniert verabreichten Medikamente in Togo leicht erhältlich seien. Auf-
grund des fehlenden Zugangs zu einer geeigneten ärztlichen und medika-
mentösen Behandlung wäre seine Ausweisung in sein Heimatland eine be-
wusste Gefährdung seines Lebens.
Zum Beleg der Vorbringen wurden diverse medizinische Berichte aus den
Jahren 2014/2015 den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten ge-
reicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werde verzichtet und die Vorinstanz werde eingeladen, sich vernehmen zu
lassen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. September 2015 hielt das SEM fest, der Be-
schwerdeführer mache auf Beschwerdestufe folgende gesundheitliche
Probleme, von denen das SEM während der Dauer des vorinstanzlichen
Asylverfahrens keine Kenntnis gehabt habe, geltend: zwei [Körperteil]ope-
rationen, [Krankheiten 1 + 2]. Aus den mit der Beschwerde eingereichten
Arztberichten gehe allerdings nichts hervor, was darauf hinweise, dass eine
weitere Behandlung des [Körperteil] notwendig sei. Diesbezüglich sei
ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb die bereits erfolgten [Körperteil]opera-
tionen gegen den Wegweisungsvollzug sprechen sollten. Hinsichtlich
[Krankheiten 1 + 2] werde in den vorgelegten Arztberichten lediglich deren
Bestehen festgehalten. Es würden zwar (…)medikamente aufgeführt, wel-
che der Beschwerdeführer einnehme; weitere Informationen zu diesen bei-
den Erkrankungen würden jedoch fehlen. Namentlich seien der jeweilige
Schweregrad, die Art und geplante Dauer der Therapie, alternative Be-
handlungsmöglichkeiten sowie die Prognose nicht erwähnt. Im Übrigen
würden verschiedene Quellen von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit
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Seite 8
in Togo [Krankheiten 1 + 2] ausgehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-1220/2013 vom 10. April 2013 und D-5927/2006 vom 14. Sep-
tember 2007; Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe [SFH], Sascha Nlabu, Bern, 16. Juli 2012, Togo: Medizinische
Versorgung). Der Beschwerdeführer habe zudem die Möglichkeit, medizi-
nische Rückkehrhilfe zu beantragen. Unter diesen Umständen habe das
SEM keine Veranlassung davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall
ein Wegweisungshindernis bestehe. Schliesslich sei nicht ersichtlich, wes-
halb der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Beschwerden nicht be-
reits während des vorinstanzlichen Asylverfahrens geltend gemacht habe,
da diese – soweit aus den Arztberichten ersichtlich sei – bereits vor dem
Entscheid des SEM bestanden haben müssten.
F.
Vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Septem-
ber 2015 zur Stellungnahme eingeladen, hielt der Beschwerdeführer in sei-
ner Replik vom 24. September 2015 fest, dass seine Gesundheitsprobleme
betreffend [Krankheiten 1 + 2] nicht vor seinem Asylgesuch medizinisch
festgestellt, sondern erst später diagnostiziert worden seien. Während ei-
ner Routine-Konsultation bei seinem Hausarzt im September 2015 sei er-
neut festgestellt worden, dass [Krankheit 1] sei und daher einer kontinuier-
lichen medizinischen Therapie über Jahre bei einem Facharzt bedürfe.
Eine solche Behandlung sei in Togo nicht gewährleistet. Hinzu komme die
Tatsache, dass ein späterer Antrag für eine medizinische Rückkehrhilfe mit
administrativen Verzögerungen verbunden sein könnte. Im Übrigen gehe
sein Hauptanliegen aus der Vernehmlassung nirgendwo hervor, nämlich
dass ein überzeugter Oppositionsaktivist beziehungsweise Oppositionspo-
litiker in Togo bis heute [recte: nicht] in voller Sicherheit leben könne. Die
in der Beschwerde aufgeführten Fallbeispiele hätten vom SEM nicht wider-
legt werden können. Schliesslich seien der Vernehmlassung keine Anga-
ben über die jetzige Sicherheitssituation in Togo zu entnehmen bezie-
hungsweise es sei nicht aufgezeigt worden, dass im Falle einer Rückkehr
in sein Heimatland seine persönliche Sicherheit gewährleistet wäre.
Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Arztbestätigung vom 25. Septem-
ber 2015 eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Aus-
reise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer trug zur Begründung seines Asylgesuchs vor,
er sei in Togo wegen seiner oppositionellen Tätigkeiten insbesondere an-
lässlich der Wahlen im Jahr 2005 verfolgt worden. Wie bereits oben fest-
gehalten (E. 3.3), ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Somit ist entschei-
dend, ob der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung auch
heute noch zu befürchten hat beziehungsweise ob die Furcht vor Verfol-
gung – vor dem Hintergrund einer allenfalls eingetretenen Veränderung der
objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise – aktuell noch begrün-
det erscheint.
4.2 Anlässlich der Wahlen für das Präsidentenamt im Frühjahr 2005 kam
es in Togo in der Tat zu schweren Unregelmässigkeiten und massiven re-
pressiven Massnahmen gegen die Opposition; weit verbreitet gab es will-
kürliche Verhaftungen und Folter; die Krise anlässlich des damaligen
Machtwechsels forderte mehrere hundert Tote; mehrere zehntausend
Menschen wurden in die Flucht getrieben (vgl. UN Haut Commissariat des
Droits de l’Homme [HCDH], Rapport: La mission d’établissement des faits
chargée de faire la lumière sur les violences et les allégations de violations
des droits de l’homme survenues au Togo avant, pendant et après l’élection
Présidentielle du 24 avril 2005, 29.8.2005; UNHCR, Position du HCR sur
le traitement des demandeurs d’asile du Togo, 2. August 2005). Indessen
ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die Lage in Togo seit der Aus-
reise des Beschwerdeführers am 26. April 2005 in mancher Hinsicht ver-
bessert hat.
So stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5591/2006
vom 13. März 2009 fest, dass die Regierung und die Oppositionsparteien
E-4846/2015
Seite 11
aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union (EU), unter bestimmten
Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, eine gewisse
Bereitschaft zur Versöhnung zeigten und im August 2006 eine "Allgemeine
politische Vereinbarung" unterzeichneten, die Parlamentswahlen im Jahr
2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositi-
onsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten ohne gewalttäti-
ges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Auch der während acht Jahren
im Exil lebende UFC-Präsident, Gilchrist Olympio, sowie andere Exil-Op-
positionelle, kehrten für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurück. Die
Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschie-
denen Wahlbeobachtern weitgehend frei sowie fair und die Oppositions-
partei UFC errang dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Ge-
richts hatte sich die politische Lage in Togo im Jahr 2009 in einem Ausmass
verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und
dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (a.a.O., E. 5 m.w.H.).
In den folgenden Jahren haben sich schwere politische Auseinanderset-
zungen, vergleichbar mit den Ereignissen von 2005, nicht wiederholt. We-
der bei den Präsidentschaftswahlen von März 2010, die von internationa-
len Beobachtern als im Wesentlichen fair und frei eingestuft wurden
(vgl. U.S. Department of States, 2010 Human Rights Report: Togo, 8. April
2011), noch anlässlich eines angeblichen Staatsstreichversuchs im Jahr
2011 (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2014 – Togo Country Report [covers
the period from 31 January 2011 to 31 January 2013], 2014) kam es zu
vergleichbar schwerwiegenden Vorfällen. Auch die Parlamentswahlen im
Juli 2013, ebenso wie die Wahlen im Jahr 2015, wurden, trotz verschiede-
ner logistischer Mängel, von internationalen Beobachtern als im allgemei-
nen transparent, fair und friedlich bezeichnet (vgl. U.S. Department of Sta-
tes, Country Reports on Human Rights Practices for 2013: Togo, 27. Feb-
ruar 2014; U.S. Department of States, Country Reports on Human Rights
Practices for 2015: Togo).
Zur aktuellen Lage in Togo ist gleichwohl festzuhalten, dass das Land ver-
schiedene strukturelle und politische Schwierigkeiten aufweist, welche in
demokratischer Hinsicht problematisch erscheinen. Die Verfassung ge-
währt dem Präsidenten weitreichende und nicht eindeutige Befugnisse.
Namentlich ist die Zahl der Amtszeiten des Präsidenten nicht beschränkt
und er kann Premierminister nominieren sowie entlassen. Zudem sind die
Wahlkommission, die Justiz und die Haute Autorité de Regulation de l’Au-
diovisuel et des Médias (verantwortlich für die Medienregulierung) eng mit
E-4846/2015
Seite 12
der Regierung verbunden (vgl. Think Africa Press, Togo's Legislative Elec-
tions Dash Opposition Hopes for Reform, 2. August 2013). Die Gnas-
singbé-Familie hat Togo somit weiterhin fest im Griff (vgl. hierzu Internatio-
nal Foundation for Electoral Systems [IFES], Helping Citizens Foster De-
mocracy: A Q&A with Kamissa Camara, 17. Juli 2013; Integrated Regional
Information Networks [IRIN], Ruling party’s win may choke Togo reforms,
15. August 2013). Immerhin traf sich am 5. März 2014 der Oppositionsfüh-
rer Jean-Pierre Fabre zum ersten Mal seit 2010 mit Präsident Faure Gnas-
singbé, um über die Umsetzung von Reformen im Vorfeld der Präsident-
schaftswahlen von 2015 zu diskutieren (vgl Radio France Internationale
[RFI], Togo: rencontre historique entre Faure Gnassingbé et Jean-Pierre
Fabre, 5. März 2014). Sodann lässt sich den Reisehinweisen sowie der
aktuellen Lagebeurteilung des EDA (publiziert am 10. März 2016) entneh-
men, dass Togo als relativ stabil bezeichnet werden kann. Bei Demonstra-
tionen können jedoch Ausschreitungen nicht ausgeschlossen werden. Seit
Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich die Si-
cherheitslage in der gesamten Sahelzone und den Grenzregionen von
Togo verschärft. Mit dem wachsenden Einfluss und den zunehmenden Ak-
tivitäten der Boko Haram in Nigeria und anderen terroristischen Gruppie-
rungen hat sich das Entführungs- und Anschlagsrisiko auch in Togo erhöht.
In Anbetracht dieser Entwicklung – insbesondere in Bezug auf die Rück-
kehr von namhaften ehemaligen Regimegegnern nach Togo – geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner geltend gemachten oppositionellen Tätigkeiten im Jahr 2005
im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung mehr zu befürchten hat. Überdies
hat er keine derart hohe und einflussreiche Position innegehabt, dass das
togoische Regime auch nach über zehn Jahren noch ein Interesse an ihm
haben könnte.
4.3 Aufgrund der zum heutigen Zeitpunkt fehlenden Asylrelevanz der Vor-
bringen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Heimatland erübrigt es
sich grundsätzlich, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aus-
sagen näher einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist gleichwohl festzu-
halten, dass er zwar in der Lage war, rund um die Geschehnisse hinsicht-
lich der Wahlen im Jahr 2005 ausführlich Auskunft zu geben (A4/16 S. 10;
A11/21 S. 4). Demgegenüber sind seine Ausführungen zur Flucht wenig
überzeugend ausgefallen. Insbesondere erscheint seine Schilderung, wie
er mit der Hilfe eines der Soldaten habe fliehen können (A11/21 S. 6), über-
aus abenteuerlich. Auch seine Erklärung, weshalb der Soldat ihm geholfen
haben solle (A11/21 S. 13), ist nicht plausibel. Zudem ist nicht ersichtlich,
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Seite 13
weshalb die anderen Soldaten, welche sich in der Nähe befunden hätten,
nicht interveniert haben sollen. Diese Unstimmigkeiten in seinen Aussagen
lassen schliesslich Zweifel an der Verhaftung selber aufkommen. Im Übri-
gen mutet auch der Umstand, dass er seine Frau und die beiden gemein-
samen Kinder zufällig im Flüchtlingslager in Benin "mit Hilfe Gottes" ange-
troffen haben solle (A11/21 S. 9), unglaubhaft an.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer Asylgründe in Bezug auf Benin geltend
macht, braucht in asylrechtlicher Hinsicht die Glaubhaftigkeit dieser Vor-
bringen nicht abschliessend geprüft zu werden, nachdem nur asylbegrün-
dende Tatsachen, die vor dem Verlassen des Heimatlandes eingetreten
sind, im Rahmen der Prüfung der Vorfluchtgründe erheblich sein können.
Die geltend gemachte Verfolgung hat sich jedoch nicht im Heimatland des
Beschwerdeführers, sondern in einem Drittstaat zugetragen. Da Asyl-
gründe nur in Bezug auf das Heimatland zu prüfen sind, findet dieses Vor-
bringen im Rahmen der vorliegenden Würdigung mithin keine Berücksich-
tigung.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-4846/2015
Seite 14
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Im Heimatstaat des Beschwerdeführers liegt keine Situation von all-
gemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als kon-
kret gefährdet bezeichnet werden müsste.
Fraglich ist, ob individuelle Gründe gegen seine Rückkehr nach Togo spre-
chen.
E-4846/2015
Seite 15
6.3.2 Der Beschwerdeführer macht – unter Einreichung verschiedener
Arztberichte – geltend, er leide an [Krankheiten 1 + 2] und habe sich in der
Schweiz zwei [Körperteil]operationen unterziehen müssen. Eine Behand-
lung dieser Gesundheitsprobleme sei in Togo nicht möglich.
Die SFH hält fest, dass die medizinische Versorgung in Togo unzureichend
sei. Hauptprobleme würden der effektive Zugang zu medizinischen Dienst-
leistungen, der Mangel an Fachpersonal sowie adäquater Infrastruktur und
die schlechte sozioökonomische Situation der Mehrheit der togolesischen
Bevölkerung bilden. Zudem bestehe keine allgemeine Krankenversiche-
rung. Die Mehrheit der togolesischen Bevölkerung müsse selber für jegli-
che medizinischen Dienstleistungen aufkommen (Auskunft der SFH-Län-
deranalyse, RAHEL ZÜRRER, Togo: Behandlung einer Sichelzellenanämie
und Genua Vara, Bern, 23. April 2014). Gemäss der International Orga-
nization for Migration (IOM) gebe es in Togo acht private Krankenversiche-
rungsgesellschaften. Diese stünden jedoch ausschliesslich der togolesi-
schen Elite zur Verfügung, da die Kosten sehr hoch seien (IOM, Länderin-
formationsblatt Togo, Juni 2014). Im Übrigen seien zwar viele Medikamente
erhältlich, jedoch stellt die World Health Organization (WHO) grosse Män-
gel bei der Qualitätskontrolle und der Bekämpfung des illegalen Verkaufs
von Medikamenten fest (WHO, Stratégie de Coopération de l’OMS avec
les Pays 2009 – 2013, Togo, 2009). Den Reisehinweisen sowie der aktuel-
len Lagebeurteilung des EDA (a.a.o.) lässt sich entnehmen, dass insbe-
sondere ausserhalb von Lomé die medizinische Versorgung nicht immer
gewährleistet sei. Krankenhäuser würden eine Vorschusszahlung (Bar-
geld) verlangen. Ernsthafte Verletzungen und Erkrankungen müssten aus-
serhalb des Landes behandelt werden. In seinem Urteil E-1989/2014 vom
11. Februar 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht zudem fest, dass es
aufgrund des Freizügigkeitsabkommens für die 15 ECOWAS-Länder (Eco-
nomic Community of West African States), zu welchen auch Togo gehöre,
Staatsbürgerinnen und -bürgern eines dieser westafrikanischen Länder an
sich möglich wäre, sich ohne grössere bürokratische Hemmnisse in einen
dieser Staaten zur Behandlung einer Krankheit zu begeben. Allerdings
laufe dieses alternativ in Betracht zu ziehende Gesundheitssystem nur
dann einigermassen ungehindert ab, wenn die erforderlichen Barmittel für
Reise und Zugang zu geeigneten gesundheitlichen Institutionen in den üb-
rigen ECOWAS-Ländern (Mali, Niger, Nigeria, Burkina Faso, Benin,
Ghana, Côte d'Ivoire, Liberia, Sierra Leone, Guinea, Guinea-Bissau, Gam-
bia, Senegal und Cabo Verde) vorhanden seien (E. 5.2.3 m.w.H.).
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6.3.3 Das SEM hat vorliegend zu Recht darauf hingewiesen, dass aus den
eingereichten Arztberichten nicht hervorgeht, dass eine weitere ärztliche
Behandlung des [Körperteils] des Beschwerdeführers notwendig ist. Fer-
ner ist den medizinischen Unterlagen in Bezug auf die übrigen Erkrankun-
gen – [Krankheiten 1 + 2] – zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
Medikamente einnimmt. Der aktuellste Arztbericht vom 25. September
2015 hält diesbezüglich fest, dass [Krankheit 1] im November 2014 diag-
nostiziert worden und [Krankheit 2] seit Februar 2015 behandlungsbedürf-
tig sei; beide Erkrankungen würden lebenslang bestehen und der Therapie
bedürfen; sollte diese nicht durchgeführt werden können, seien die be-
kannten Folgeerscheinungen nicht zu vermeiden und würden erfahrungs-
gemäss entweder zu lebenslangen Behinderungen oder zum vorzeitigen
Tod führen. Die Vorinstanz hielt hierzu – unter Wiedergabe von Quellen –
zutreffend fest, dass von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit der beiden
Krankheiten in Togo ausgegangen werden kann. Der Umstand, dass die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug der Wegweisung
für den Beschwerdeführer noch nicht unzumutbar; dies wäre einzig dann
der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheits-
zustands nach sich ziehen würde, was vorliegend nicht zutrifft. Ergänzend
kann sodann auf die vom Staatssekretariat erwähnte Möglichkeit der me-
dizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG
und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzie-
rungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Ausserdem hat der Be-
schwerdeführer die Möglichkeit, einen Medikamentenstock aus der
Schweiz mitzunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit aus-
reichen sollte. Der pauschale Einwand seitens des Beschwerdeführers,
wonach die medizinische Rückkehrhilfe mit administrativen Verzögerungen
verbunden sein könnte, erscheint unbehelflich und vermag nicht zu greifen.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb er seine gesundheitlichen Be-
schwerden nicht bereits während des vorin- stanzlichen Asylverfahrens
vorgetragen hat, da diese, wie dem Arztbericht vom 25. September 2015
zu entnehmen ist, bereits vor dem Entscheid des SEM bestanden haben.
Weiter geht das Gericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer mög-
lich sein wird, für die anfallenden finanziellen Kosten aufzukommen, zumal
er einerseits auf ein tragfähiges Familiennetz zurückgreifen und auf dessen
Unterstützung (namentlich in medizinischen Belangen) zählen kann (A4/16
S. 6; A11/27 S. 17). Andererseits ist aufgrund der Aktenlage anzunehmen,
dass er infolge seiner Geschäftstätigkeit über ein grosses soziales Bezie-
hungsnetz – sogar über die Landesgrenzen hinaus – verfügt und trotz der
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längeren Landesabwesenheit dank seiner Berufserfahrung sowie Ge-
schäftstüchtigkeit auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen wird (A4/16 S.
5; A11/21 S. 7, 17). Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass sich
sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Togo in naher Zukunft
dermassen verschlechtern könnte, dass er konkret gefährdet wäre.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: