B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4848/2012
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 27. Februar
2012 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie sich von (…) bis zu ihrer Einreise in die Schweiz ununterbrochen
in Italien aufgehalten habe, dort von (…) bis Ende (…) als Prostituierte
gearbeitet, sich aber nie um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht noch um
Asyl nachgesucht habe (vgl. A6/10 S. 4 und 5),
dass sie ihr Heimatland im Jahr (…) mit der Absicht eine "ehrbare Arbeit"
in Europa zu finden verlassen habe, sie stattdessen in Italien aber von ei-
ner Frau zur Prostitution gezwungen worden sei, und als sie sich der
Kontrolle ihrer Ausbeuterin habe entziehen wollen, diese sie auf brutale
Weise habe zusammenschlagen lassen (vgl. A6/10 S. 7),
dass ihr anlässlich der Befragung vom 5. März 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ das rechtliche Gehör zu einer allfäl-
ligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, und sie dazu lediglich vor-
brachte, sie fürchte sich weiterhin vor jener Frau, die sie ausgebeutet ha-
be (vgl. A6/10 S. 7),
dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2012 – eröffnet am 10. Sep-
tember 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die
Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2012 (vor-
ab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die vorinstanzliche Ver-
fügung aufzuheben und ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen so-
wie Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei ihr unter Feststellung des unzu-
lässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
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dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
und um die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kon-
taktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenwei-
tergabe an dieselben zu unterlassen und eventualiter sie bei bereits er-
folgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu infor-
mieren, ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxverfügung vom 17. Sep-
tember 2012 gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) den Wegweisungsvollzug
per sofort aussetzte, bis es nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über
die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
nach Art. 107a AsylG befunden könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2011 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 und Abs. 5 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
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dass das BFM gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin – unun-
terbrochener Aufenthalt in Italien von November (…) bis zur Einreise in
die Schweiz am 27. Februar 2012 – die italienischen Behörden am 4. Mai
2012 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 10 Abs. 2
Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen am 21. August
2012 guthiessen,
dass nach dem Gesagten vorliegend Italien für die Prüfung des Asylan-
trags zuständig ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a und
Art. 19 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse in
den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat – vorliegend Italien –, welche zur
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-Verordnung) in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) führen
könnten, bereits in diesem Rahmen geprüft werden,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. August 2012 dazu erwog,
der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zulässig, zumutbar und möglich,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Notwendigkeit des
Selbsteintritts der Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und
Art. 29a Abs. 3 AsylV1 im Wesentlichen damit begründet, dass sie in Ita-
lien trotz des über zehnjährigen Aufenthaltes weder genügende Unter-
kunft noch Nahrung noch Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt
habe, ihr zudem bei der Wegweisung nach Italien eine Zwangsausschaf-
fung nach Nigeria drohe, wo grosse Armut, hohe Kriminalität, Korruption
und Gewaltbereitschaft herrsche, so dass sie als alleinstehende Frau so-
wohl in Italien als auch in Nigeria in eine existenzbedrohende Lage gera-
ten würde,
dass sie damit sinngemäss einwendet, ihr drohe in Italien eine un-
menschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Italien werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten,
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dass die Beschwerdeführerin beweisen oder glaubhaft machen muss,
dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, der Beschwerdeführerin obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-
85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-
493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die
Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Ita-
lien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchen-
den hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
dass die Beschwerdeführerin zudem keine ernsthaften und konkreten
Anhaltspunkte geltend macht, wonach Italien den Grundsatz des Non-
Refoulements nicht achten und seine internationalen Verpflichtungen da-
durch verletzen würde, dass es die Beschwerdeführerin in ein Land zu-
rückweist, in dem ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit
ernsthaft gefährdet wären, oder in dem sie gezwungen würde, sich in ein
solches Land zu begeben,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin nach einer
Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
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staaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) ver-
stösst,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass sie zudem geltend macht, sie fürchte sich vor der Frau, welche sie
nach Italien geholt und am Anfang ihres Aufenthaltes zur Prostitution ge-
zwungen habe (vgl. Beschwerde S. 2 und 3),
dass die Vorinstanz dazu bereits in ihrer Verfügung vom 29. August 2012
zu Recht feststellte, aufgrund der relativ grossen zeitlichen Distanz sei in
Zweifel zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin von jener Per-
son gesucht werde, welche für die Zwangsprostitution verantwortlich ge-
wesen sei, zudem sei der italienische Staat als schutzfähig und -willig zu
betrachten, weshalb es der Beschwerdeführerin offen stehe, bei den ita-
lienischen Behörden um Schutz zu ersuchen bzw. sich an private Hilfsor-
ganisationen, welche für Opfer von Zwangsprostitution oder Menschen-
handel bestehen, zu wenden,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig oder unzumutbar er-
scheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass die angefochtene Verfügung damit kein Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig festge-
stellt hat oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
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schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der Be-
schwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegen-
standslos geworden ist und der am 17. September 2012 vorsorglich ver-
fügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hin-
fällig wird,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor-
liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führerin durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c
AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländi-
schen Behörde hindeutet,
dass mit dem vorliegenden Endentscheid dieser Antrag auf vorsorgliche
Massnahme deshalb gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
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