B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4849/2011
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 27. November
2010 in Colombo abflog, nach einem 10-stündigen Flug am unbekannten
Ort der Landung daktyloskopiert wurde, auf Intervention seines singalesi-
schen Schleppers dort freikam und nach einer Übernachtung von diesem
in die Nähe des Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) Basel trans-
portiert wurde, wo er am 29. November 2010 um Asylgesuch nachsuchte
und eine sri-lankische Identitätskarte einreichte,
dass eine daktyloskopische Abfrage des BFM in der EURODAC-Daten-
bank ergab, dass er dort nicht verzeichnet war,
dass ihn das BFM am 2. Dezember 2010 im EVZ Basel befragte und am
30. Juni 2011 einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass er in seinen Anhörungen geltend machte, seine Eltern hätten im
Jahr 2000 in C._______ ein Haus in unmittelbarer Nähe eines Armeela-
gers gekauft, wo er seit 2002 zusammen mit seiner Mutter gelebt habe,
während sein Vater in Saudi-Arabien gearbeitet habe und etwa alle zwei
Jahre nach Hause gekommen sei, und sich der einzige Bruder im Jahr
2002 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen habe,
dass dieser Bruder nach einem 20-tägigen Urlaub zu Hause im Dezem-
ber 2004 und nach Kampfhandlungen verschollen sei,
dass immer wieder, auch in der Nähe des elterlichen Hauses, Leute ver-
schleppt worden und verschollen geblieben seien, und auf dem nahen
Gelände des ehemaligen Gerichtsgebäudes Skelette gefunden worden
seien, wobei es sich meist um Personen gehandelt habe, die den LTTE
nahegestanden seien, oder um Verwandte von solchen,
dass er seine Mutter am Morgen des (…) 2005 in gesundem Zustand ver-
lassen und etwas später zu Hause erhängt vorgefunden habe,
dass sie gemäss einer im Spital vorgenommenen Obduktion am ganzen
Körper Verletzungen durch Schläge aufgewiesen habe,
dass die Polizei von D._______ zwar den Tatort besichtigt und festgestellt
habe, dass irgendwelche Drittpersonen involviert gewesen seien, aber
dennoch auf Suizid erkannt und den Fall eingestellt habe,
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dass er davon ausgehe, seine Mutter sei seines Bruders wegen von Ar-
meeangehörigen verhört, misshandelt und anschliessend hingerichtet
worden, weshalb die Polizei die Täter nicht habe ermitteln wollen,
dass sein Bruder nach dem Tod der Mutter sich bei ihm telefonisch ge-
meldet und ihn nach seinem Wohlergehen gefragt habe, ohne etwas über
sein eigenes Leben verlauten zu lassen,
dass er zur Tante nach E._______ gezogen sei, weil man befürchtet ha-
be, er sei zu jung, um allein im Haus in C._______ zu leben,
dass er in E._______ Ärger mit Soldaten gehabt habe, weil diese ihn ge-
schlagen und ihm vier- oder fünfmal sein Motorrad weggenommen hät-
ten, letztmals 2007,
dass ein Cousin namens U.V. im Jahr 2008 wegen des Verdachts, den
LTTE anzugehören, entführt und ein Jahr lang festgehalten worden sei,
dass für ihn im selben Jahr eine Heirat arrangiert worden sei und er mit
der Ehefrau 2008 ins elterliche Haus in C._______ eingezogen sei, wo
2009 (…) aus ihrer Beziehung hervorgegangen sei,
dass seit 2009/2010 vermehrt Personen – wahrscheinlich von Armeean-
gehörigen – verschleppt worden seien, weshalb er mit (…) ins Haus der
(…) im gleichen Dorf umgezogen sei,
dass er zwar in den letzten Jahren keine Zwischenfälle mit der Polizei
oder Armee erlebt habe, aber damit rechnen müsse, früher oder später
verschleppt oder wie die Mutter getötet zu werden,
dass er als seit 2003 als (…) wenig verdient habe und sein Vater ihm
Geld geliehen habe, um die Ausreise zu finanzieren,
dass er im Oktober 2010 auf dem Landweg nach Colombo und mit Hilfe
eines vom Vater organisierten Schleppers ausser Landes gelangt sei,
dass er seit der Ausreise den Vater nicht mehr habe kontaktieren können,
aber die Kontakte zu (…) weiterhin pflege,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2011 – eröffnet am 3. August
2011 – das Asylgesuch des Beschwerdeführer abwies, seine Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren beziehungs-
weise sei eventualiter wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um Feststellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und Anweisung an die Vollzugsbehörden, von allfälligen
Vollzugsmassnahmen abzusehen, Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, und um Einräumung eines Replikrechts zu allfälligen Stel-
lungnahmen des Beschwerdegegners ersuchte,
dass der Beschwerde die Vollmacht vom 5. August 2011, die Honorarnote
vom 2. September 2011, Kopien eines 3-seitigen Berichts von TamilNet
vom (…) 2011 und die angefochtene Verfügung beilagen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. September
2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung we-
gen prozessualer Aussichtslosigkeit abwies und den Beschwerdeführer
zu Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– aufforderte,
dass der Kostenvorschuss am 3. Oktober 2011 geleistet worden ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass bezüglich des Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung
einer Beschwerde auf das Gesetz verwiesen (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und
dieser mangels Anfechtungsgegenstands gegenstandslos ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, verstanden werden,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie
in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
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dass das BFM zur Begründung der Gesuchsablehnung ausführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers liessen – ihre Glaubhaftigkeit voraus-
gesetzt – grundsätzlich keine begründete Furcht vor Verfolgung erkennen,
dass er zu keinem Zeitpunkt mit den sri-lankischen Behörden in Konflikt
geraten sei, keine Anzeichen in den Akten auf eine Mitgliedschaft oder ei-
nen Verdacht auf ein nennenswertes Engagement für die LTTE hindeute-
ten und er über kein Profil verfüge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt ge-
genüber den sri-lankischen Behörden verdächtig machen würde,
dass zudem keine Fälle bekannt geworden seien, in denen Familienan-
gehörige von LTTE-Mitgliedern an deren Stelle von den sri-lankischen
Behörden zur Rechenschaft gezogen worden seien,
dass die mutmassliche Ermordung der Mutter zwar tragisch, aber asyl-
rechtlich nicht beachtlich sei, da das Ereignis für den Beschwerdeführer
keine konkrete Verfolgungsmassnahme nach sich gezogen habe, das Er-
eignis zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits mehr als fünf Jahre zurück-
gelegen habe und mithin nicht Auslöser der Flucht gewesen sein könne,
dass die aktuellen, auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder
sozialen Lebensbedingungen zurückzuführenden Nachteile keine asylbe-
achtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten,
dass der Bürgerkrieg im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende
gegangen und die Organisation zerschlagen sei, eine Vielzahl ihrer Kader
getötet, inhaftiert oder ausser Landes geflüchtet seien, das Land wieder
unter Regierungskontrolle stehe, die während des Krieges erfolgten mas-
siven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und Dritte stark zu-
rückgegangen seien und keine flächendeckende Suche nach LTTE-
Sympathisanten oder -Mitgliedern mehr stattfinde, auch wenn nach wie
vor scharfe Kontrollen durchgeführt würden,
dass somit keine Hinweise bestünden, dass der Beschwerdeführer in ab-
sehbarer Zukunft seitens heimatlicher Behörden oder Gruppierungen Ver-
folgung ausgesetzt sei, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass in der Beschwerde ausgeführt wird, das BFM habe unzutreffende
Folgerungen aus den Angaben des Beschwerdeführers gezogen,
dass sich die Situation von LTTE-Sympathisanten nicht gebessert habe
und – wie u.a. aus TamilNet-Berichten vom 23. März 2001 hervorgehe –
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Tausende von Tamilen in irregulären Gefängnissen und Zwangsrekrutierte
wie Nicht-Kämpfer in Rehabilitation Camps festgehalten würden,
dass in Sri Lanka auch nach Beendigung des Krieges die Verwandtschaft
mit einem Mitglied der LTTE als Grund für eine Entführung ausreiche, die
Behörden sicherlich wüssten, dass der Beschwerdeführer einen Bruder
bei den LTTE habe, ihn demzufolge als LTTE-Sympathisanten betrachte-
ten werden und er bei einer Rückkehr sowohl vom Staat und von parami-
litärischen oder regierungsnahen Gruppierungen verfolgt werden dürfte,
dass das Argument des BFM, die Tötung der Mutter liege für eine Beja-
hung des Kausalzusammenhangs zum Fluchtentschluss zu weit zurück,
nicht überzeuge, weil der Beschwerdeführer sofort nach dem Vorfall den
Ort gewechselt habe, um Verfolgungsmassnahmen zu entgehen,
dass es nicht verwunderlich sei, dass er als damals 18-jähriger nicht so-
fort ins Ausland geflohen sei, da sich seine Gefährdung nicht direkt von
der Ermordung der Mutter, sondern von der Verwandtschaft mit einem
LTTE-Mitglied ableite, und diese Gefahr nicht abgenommen habe,
dass er somit begründete Furcht vor ernsthaften asylrechtlichen Nachtei-
len habe und die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Argumentation des Beschwerde-
führers aus den folgenden Gründen verwirft:
dass zwar anerkannt wird, dass er ein Tamile aus dem Jaffna-Distrikt ist,
aus D._______ stammt und zuletzt in C._______ gelebt hat,
dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers aus den Jah-
ren 2005 (Misshandlungen und Tötung der Mutter) und 2007 (Wegnahme
seines Motorrads, Schläge) datieren und mangels Aktualität in flüchtlings-
rechtlicher Hinsicht nicht relevant sind,
dass ihn nach der Rückkehr ins Heimatland keine Verfolgung wegen der
behaupteten Mitgliedschaft seines Bruders bei den LTTE erwartet, weil er
seinen Angaben zufolge bereits in den Jahren vor der Ausreise keine
Zwischenfälle mit der Polizei oder der Armee erlebt hat,
dass auch auf Beschwerdestufe keine Vorbringen gemacht und Beweis-
mittel eingereicht wurden, die zu einer anderen Sichtweise führen oder
aufzuzeigen vermöchten, dass die vorinstanzliche Beurteilung falsch sei,
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dass damit dahingestellt bleiben kann, inwieweit er aus eigenen Erlebnis-
sen berichtet hat, weil ihm offensichtlich weder Verfolgung noch eine be-
hördliche Überprüfung mit einschneidenden Behandlungen seitens der
Behörden, der Armee oder regierungsfreundlicher Parteien drohen, zumal
er nicht individuelle Merkmale aufweist, die für die sri-lankischen Behör-
den heute noch Grund für Nachstellungen bilden,
dass das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E.
10.1 m.w.H.), weshalb die Wegweisung zu Recht verfügt wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
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weisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG statuierte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements hier keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanaly-
se vorgenommen und dabei festgestellt hat, bei abgewiesenen Asylsu-
chenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo stammten,
sei grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die-
se Gebiete auszugehen, während der Wegweisungsvollzug in die Nord-
und Ostprovinzen unzumutbar sei (vgl. a.a.O. E. 7.6.1 f.),
dass das Gericht im Urteil BVGE 2011/24 nach dem Ende des sri-lanki-
schen Bürgerkriegs im Mai 2009 am 27. Oktober 2011 eine erneute Beur-
teilung vorgenommen hat und zur Einschätzung gelangt ist, nur der Weg-
weisungsvollzug in das so genannte "Vanni-Gebiet" sei weiterhin generell
unzumutbar, weshalb der Vollzug für Personen, die aus dem übrigen
Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren können, grundsätzlich
zumutbar sei, wobei sich allerdings bei Personen aus der Nordprovinz im
Hinblick auf eine Rückkehr dorthin eine zurückhaltende Beurteilung der
individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge (vgl. a.a.O. E. 13.2. f.),
dass der Beschwerdeführer aus der im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz
gelegenen Ortschaft D._______ stammt und auch seinen letzten Wohn-
sitz im selben Distrikt, nämlich in C._______, hatte, womit der Wegwei-
sungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist,
dass sich keine konkreten Hinweise ergeben, wonach der verheiratete,
soweit aktenkundig gesunde und über eine (…)-jährige Schulbildung ver-
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fügende (…)-jährige Beschwerdeführer, der vor der Ausreise während
Jahren einer Erwerbstätigkeit als (…) nachging, nach seiner Rückkehr
nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könn-
te,
dass die in der Heimatregion bestehenden schwierigen Bedingungen auf
dem Arbeitsmarkt zudem praxisgemäss keine erhebliche Wegweisungs-
hindernisse darstellen,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht des im Distrikt Jaffna beste-
henden familiären Beziehungsnetzes (…) und der wieder aktivierbaren
Verbindung zum in Saudi-Arabien lebenden Vater die Reintegration bei
einer Rückkehr ins Heimatland gelingen dürfte, zumal er vor der Ausreise
nicht verfolgt war und über geordnete familiäre und berufliche Verhältnis-
se verfügt hatte,
dass somit weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lan-
ka möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass der vom BFM verfügte Vollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
3. Oktober 2011 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen sind.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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