B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4849/2013
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, gebo-
ren (…), und die Kinder C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 22. Dezember 2008 für sich
und die beiden Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte geltend,
als Tamilin in (…) aufgewachsen zu sein. Von 1994 bis 2002 habe sie
sich im Vanni-Gebiet aufgehalten. Sie sei bei den Sea-Tigers gewesen,
habe sich an verschiedenen Kämpfen beteiligt und sei Lagermeisterin
gewesen. Nach 2002 bis zur Ausreise habe sie bei Bekannten in (…) ge-
lebt. Sie habe im Jahr 2005 geheiratet. Ihr Mann sei von 1990 bis 1992
bei den LTTE tätig gewesen und habe namentlich Warentransporte von
(…) ins Vanni-Gebiet ausgeführt. Nachdem er sich geweigert habe, weite-
re solche Fahrten zu unternehmen, sei er von der Arbeit nicht mehr zu-
rückgekehrt und gelte als verschollen. Seit Mitte September 2008 habe
sie sich bei Bekannten ihres Mannes aufgehalten. Als sie erfahren habe,
dass die Kriminalpolizei nach ihr gesucht und sich bei Nachbarn über sie
erkundigt habe, sei sie mit den Kindern ausgereist.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 wies das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab, ordnete ihre Wegweisung aus
der Schweiz ab und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Verfügung trat unan-
gefochten in Rechtskraft.
A.b Am 10. August 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es
erwäge die Aufhebung der vorläufige Aufnahme, und gab ihr Gelegenheit
zur Stellungnahme. Sie liess sich am 14. September 2011 vernehmen.
Mit Verfügung vom 15. September 2011 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung. Die am 20. Okto-
ber 2011 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 2. Juli 2013 abgewiesen.
B.
B.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in (…), such-
te am 5. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte geltend,
er sei von 1991 bis 1995 bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
gewesen und habe danach als Chauffeur für sie gearbeitet. Ab 2004 habe
er in (…) für die LTTE Waren gekauft und in den Norden des Landes ge-
schickt. 2005 habe er geheiratet und bis 2007 keine Probleme gehabt.
Danach habe die neue Regierung begonnen, Sympathisanten der LTTE
festzunehmen, und er sei von Mitgliedern der mit der Regierung kooperie-
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renden Karuna-Fraktion gesucht worden. Im September 2008 sei er in
(…) festgenommen worden; respektive sein Lastwagen und die Fahrzeu-
ge von zwei Kollegen seien gestoppt und Letztere festgenommen wor-
den; er aber habe fliehen können. Danach sei er nach (…) gegangen und
habe sich bei einer älteren Frau versteckt, bis er mit Hilfe seines Vaters
und eines Polizisten habe ausreisen können.
B.b Mit Verfügung vom 10. August 2011 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Das Bundesamt verneinte die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
und verzichtete auf Überprüfung deren Asylrelevanz.
B.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2013 abgewiesen.
C.
C.a Nachdem das BFM den Beschwerdeführenden mit separaten Verfü-
gungen vom 5. Juli 2013 eine neue Ausreisefrist bis 2. August 2013 ge-
setzt hatte, reichten sie mit gemeinsamer Eingabe vom 12. August 2013
ein zweites Asylgesuch ein, welches sie damit begründeten, dass der Be-
schwerdeführer seit (…) 2011 Mitglied des Swiss Tamil Coordinating
Committee (STCC) sei und diverse Tätigkeiten für diese Organisation
übernommen habe. Auch die Beschwerdeführerin setze sich aktiv für das
STCC ein. Da sie befürchtet hätten, wegen ihrer Tätigkeiten sich straf-
rechtlich in der Schweiz verantworten zu müssen, hätten sie ihre Tätigkei-
ten in früheren Asylverfahren verschwiegen. Sie reichten eine STCC-
Mitgliedsbestätigung, Fotos und ein Internetauszug ein.
C.b Mit Verfügung vom 22. August 2013, eröffnet am 26. August 2013,
trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführer
aus der Schweiz weg und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
C.c Mit Eingabe vom 29. August 2013 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhe-
bung der BFM-Verfügung und die Anweisung ans BFM, auf das Asylge-
such einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Bewilligung der unent-
geltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung in der Person
des Rechtsvertreters. Mit der Beschwerde wurden eine Vollmacht, eine
Substitutionsvollmacht sowie Kopien eines Berichts der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe und der angefochtenen Verfügung eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb der entsprechende Antrag sich als ge-
genstandslos erweist.
1.5 Die Beschwerde ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim-
mung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als
offensichtlich begründet erweist (Art.111 Bst. e AsylG).
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.7 Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Gericht nicht,
und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid mit einer ab-
weichenden Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
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2.
2.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 4. September und 3. Ok-
tober 2013). Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 be-
kannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-
lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet
worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und
die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und
insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklä-
ren. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylver-
fahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die
Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig ab-
gelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen.
Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er
der Verfügung vom 22. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht
vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue
Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- oder im
Wegweisungsvollzugspunkt.
2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung
und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn
weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Be-
weisverfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall
aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE
2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserhebli-
chen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwal-
tungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine In-
stanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.6) und
der Angemessenheitsprüfung verlustig ging (vgl. Kognitionsbeschränkung
auf Beschwerdestufe durch den neuen Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Die vorliegend notwendigen Abklärungen bringen eine relativ aufwändige
und umfangreiche Beweiserhebung mit sich. Bei vorliegenden Verfah-
renskonstellation – Anfechtungsgegenstand ist ein Nichteintretensent-
scheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG – fällt praxisgemäss aber ausser
Betracht, dass die fehlende Entscheidungsreife durch das Gericht herge-
stellt wird. Der vorliegende Mangel einer unvollständigen Sachverhalts-
feststellung führt im Falle von Nichteintretensentscheiden zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung.
2.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochte-
ne Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sind zusammen mit dem Be-
schwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen
Verfahrens bilden wird, dem BFM zuzustellen. Auf die weiteren formalen
und inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden ist bei diesem Ver-
fahrensgang nicht weiter einzugehen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin erweist sich das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.
3.2 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist mangels Notwen-
digkeit einer professionellen Rechtsvertretung auf Beschwerdestufe ab-
zuweisen (Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 14. Dezember 2012 [AS 2012 5359] Ziff. 4 Satz 2).
3.3 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der zu
entschädigende Vertretungsaufwand ist unter diesen Umständen auf-
grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädi-
gung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 7 ff. VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fäl-
len von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1500.− (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. August 2013 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
5.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung im Betrag von Fr. 1500.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: