B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4850/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2016 / N (…).
E-4850/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss ihren Angaben am 18. August
2014 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am 28. August 2014
wurde sie zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den
Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
B.
Am (…) wurde das Kind B._______ geboren.
C.
Am 2. Juni 2015 folgte eine vertiefte Anhörung durch das SEM. Die Be-
schwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie habe vor ihrer Hei-
rat mit ihren Eltern sowie einem Bruder und nach ihrer Heirat im Jahre 2007
mit ihrem Ehemann, der – wie bereits ihr Vater – Mitglied der Oromo Libe-
ration Front (OLF; äthiopisch: ONEG) gewesen sei, in E._______ zusam-
mengelebt. Ihr Vater sei verschollen und ihre Mutter gestorben. Ihr Ehe-
mann habe in der Landwirtschaft gearbeitet und sich für die Partei aktiv
betätigt. Sie selber habe mit der Partei lediglich sympathisiert. Im Jahre
2013/2014 habe sie damit begonnen, Unterlagen der Partei, die ihr Ehe-
mann ihr gegeben habe, zwei OLF-Mitgliedern zu übermitteln. Sie habe
diese jeweils in verschlossenen Briefumschlägen von ihrem Ehemann er-
halten und den OLF-Mitgliedern persönlich überreicht, ohne dass sie deren
Inhalt gekannt habe. Nachdem ihr Ehemann im April 2014 davon erfahren
habe, dass die zwei OLF-Mitglieder zusammen mit ihren Ehefrauen ver-
haftet worden seien, habe er ihr geraten, das Land so rasch wie möglich
zu verlassen, da für sie die gleiche Gefahr bestanden hätte. Er selber
würde in Äthiopien bleiben und weiterhin für die Partei einstehen. Sie habe
zu dieser Zeit keine Probleme mit den Behörden, jedoch grosse Angst vor
Schlägen und Misshandlungen gehabt. Deshalb sei sie einen Tag später
zu einer Freundin nach F._______ geflohen, wo sie sich während zirka
zwei Wochen versteckt habe, bevor sie mit einem Bus an die äthiopisch-
sudanesische Grenze gefahren und dort illegal in den Sudan gelangt sei.
Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie sich als Mitglied der ONEG
eingeschrieben, jedoch noch an keinen Veranstaltungen teilgenommen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen.
E-4850/2016
Seite 3
D.
Das SEM hielt mit Verfügung vom 8. Juli 2016 – eröffnet am 11. Juli 2016
– fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. Auf die weitere Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 9. August 2016 (Poststempel: 10. August 2016) erhob die
Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind beim Bundesverwaltungsgericht
dagegen Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, um Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzu-
lässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Gleichzeitig reichte sie drei Fotos einer Veranstaltung in G._______ sowie
eine Bestätigung (Quittung) der OLF vom (…) 2016 in Kopie ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2016 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
– unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung und einer
nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerde-
führenden – gutgeheissen. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2016
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 30. August 2016 wurden eine Sozialhilfebestätigung und
eine Bestätigung der Mitgliedschaft der OLF, Berlin, vom (…) 2016 einge-
reicht.
E-4850/2016
Seite 4
I.
Die Beschwerdeführerin nahm nach gewährter Fristverlängerung durch
das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 zur Ver-
nehmlassung Stellung.
J.
Am (…) wurde das Kind C._______ geboren.
K.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Mai 2017 wurde die Beschwer-
deführerin dazu aufgefordert, Angaben zum Vater von C._______ zu ma-
chen. Insbesondere habe sie anzugeben, über welchen Aufenthaltsstatus
der Vater von C._______ verfüge und ob eine Vaterschaftsanerkennung
vorliege respektive eingeleitet worden sei.
L.
Eine telefonische Anfrage bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde der Be-
schwerdeführenden vom 30. Mai 2017 ergab, dass die Beschwerdeführe-
rin beim Kanton für [ihr Kind] C._______ zusammen mit deren (mutmass-
lichen) Vater ein Gesuch um Vaterschaftsanerkennung eingereicht habe.
Dieser sei anerkannter Flüchtling aus Eritrea.
M.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 teilte die zuständige Wohnsitzgemeinde
der Beschwerdeführenden mit, dass wegen der fehlenden Ledigkeitsbe-
scheinigung der Beschwerdeführerin aus Äthiopien nicht mit der Gutheis-
sung des Gesuchs um Vaterschaftsanerkennung zu rechnen sei.
N.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2017 wurde die Vorinstanz
zu einer weiteren Vernehmlassung eingeladen.
O.
Die Vorinstanz beantragte am 13. Juni 2017 erneut die Abweisung der Be-
schwerde.
P.
Die Beschwerdeführerin reichte auf Einladung des Bundesverwaltungsge-
richts keine Replik ein.
E-4850/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4850/2016
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung damit, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der OLF-Mitglied-
schaft ihres Ehemannes sowie ihren eigenen Aktivitäten würden mehrere
Ungereimtheiten aufweisen. So habe sie zur angeblichen Tätigkeit ihres
Ehemannes bei der OLF (Aufgaben, Aufenthalt, Treffen mit anderen Par-
teimitgliedern) keine Angaben machen können. Sie habe auf Nachfrage hin
nicht zu erklären vermocht, anhand welcher Merkmale oder Anhaltspunkte
– ohne das diesbezügliche Bekenntnis ihres Ehemannes – ersichtlich ge-
wesen wäre, dass er Mitglied oder Aktivist der OLF sei. Weiter habe sie
bezüglich der Briefumschläge, die sie zwei weiteren mutmasslichen OLF-
Mitgliedern überbracht habe, nicht plausibel darlegen können, inwiefern
diese tatsächlich geheime Dokumente im Zusammenhang mit der Tätigkeit
der OLF beinhaltet hätten. Sie habe weder zu deren Inhalt noch Zweck
konkrete Angaben machen können. Dies erstaune angesichts ihrer Äusse-
rung, dass sie sich entschieden habe, vorwärts zu machen und ihr Enga-
gement für die OLF zu intensivieren. Deshalb hätte von ihr erwartet werden
dürfen, dass sie sich bei ihrem Ehemann über dessen Tätigkeit bei der
OLF, zumindest aber über Inhalt und Zweck der von ihr überbrachten Do-
kumente informiert hätte. Sie habe auch nicht plausibel erklären können,
weshalb sie sich gerade im Jahr 2013/2014 entschieden habe, sich für die
OLF einzusetzen. Schliesslich habe sie nicht überzeugend zu erläutern
vermocht, weshalb ihr Ehemann sie überhaupt mit der Übermittlung besag-
ter Dokumente hätte beauftragen sollen. Auf die Frage weshalb ihr Ehe-
mann die Briefumschläge nicht selber übermittelt habe, habe sie ausge-
führt, dies wäre für ihn als Parteimitglied gefährlich gewesen. Inwiefern dies
E-4850/2016
Seite 7
nicht auch auf sie hätte zutreffen sollen, bleibe unklar. Überdies soll ihr
Ehemann sie – obwohl sie selbst kein Mitglied der OLF gewesen sei und
nicht über den Inhalt der Briefe Bescheid gewusst habe – nach der Verhaf-
tung der zwei Partei-Mitglieder unmittelbar aus dem Land geschickt haben.
Insgesamt könne aufgrund der Ungereimtheiten und der äusserst knappen
Kenntnisse über das angebliche Engagement ihres Ehemannes für die
OLF nicht geglaubt werden, dass ihr Ehemann tatsächlich Mitglied der OLF
sei und die Beschwerdeführerin in seinem Auftrag Partei-Dokumente an
andere Mitglieder übermittelt habe.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin demgegen-
über geltend, ihr Ehemann habe ausschliesslich für die OLF gearbeitet. Es
sei ihm verboten worden, ihr über seine Tätigkeiten bei der Partei zu er-
zählen. Sie hätten lediglich über deren Grundideen, nicht aber über deren
Umsetzung gesprochen. Es sei in Äthiopien nicht ungewöhnlich, dass die
Ehefrau von den exakten Tätigkeiten ihres Ehemannes keine Kenntnis
habe. Bereits ihr Vater, der ebenfalls bei der OLF gewesen sei, habe keine
Einzelheiten von seiner Arbeit erläutert. Sie habe ihrem Ehemann beim
Briefe verteilen deshalb geholfen, da dies für ihn gefährlich geworden sei,
weil die Regierung von seiner Tätigkeit geahnt habe. Sie habe von der Ge-
fährlichkeit dieser Arbeit gewusst. Sie habe zirka 15 bis 20 Briefe pro Monat
an einen der beiden Parteimitglieder bringen müssen. Sie habe von deren
Inhalt nichts gewusst und habe ihrem Ehemann vertraut. Dieser habe ihr
gesagt, dass es sich um geheime Dokumente oder Informationen handle.
Ihre Aussage „vorwärts zu machen“ sei vom SEM in einem europäischen
Sinn verstanden worden. Als Frau wäre es für sie undenkbar gewesen, ein
aktives Mitglied zu werden. Ihr Ehemann habe sie nach der Verhaftung der
beiden Männer aus Angst, dass diese sie unter Folter verraten würden,
zum Verschwinden aufgefordert. Sie habe seit dem Verlassen ihres Hau-
ses ihren Ehemann nicht mehr gesehen. Wahrscheinlich sei er festgenom-
men worden oder geflohen. Eine Kontaktaufnahme sei auch mit anderen
Familienmitgliedern nicht möglich. Sie sei in der Schweiz exilpolitisch tätig
und engagiere sich für die OLF, indem sie Geld sammeln helfe, welches
zur Unterstützung nach Äthiopien geschickt werde.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Beschwerdeeingaben
und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Be-
trachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
E-4850/2016
Seite 8
vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
sowie die Feststellungen in der Vernehmlassung vom 23. August 2016 –
betreffend die Asylgründe – verwiesen werden.
5.1 Zwar erscheint der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie auf-
grund ihrer Stellung als Frau über die Tätigkeiten ihres Ehemannes bei der
OLF nichts wisse, unter Berücksichtigung der kulturellen Gegebenheiten
nachvollziehbar. Indes erklärt dies ihr Unwissen nicht, zumal sie mit ihrem
Ehemann offenbar wiederholt über die Ziele der OLF gesprochen habe und
er ihr über die Wichtigkeit des Engagements für die OLF erzählt habe. Auch
vermag ihr Erklärungsversuch, wonach dies bereits bei ihrem Vater so ge-
wesen sei und sie sich wie ihre Mutter, die nie nach der Tätigkeit ihres Va-
ters gefragt habe, der Situation angepasst habe, nicht zu überzeugen. Dies
gilt umso mehr als sich die Beschwerdeführerin selber als Sympathisantin
der OLF bezeichnet hat und ein solches Nachfragen ihr Interesse an der
Partei zum Ausdruck gebracht hätte. Dasselbe gilt auch betreffend den In-
halt der Briefe, die sie doch eine Zeit lang an OLF-Mitglieder verteilt haben
will. Indem die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, sie habe zwar
einmal danach gefragt, von ihrem Ehemann jedoch nur erfahren, dass es
sich um geheime Informationen handle, kann auch dieser Darstellung nicht
gefolgt werden.
5.2 Im Weiteren vermag auch der Erklärungsversuch der Beschwerdefüh-
rerin, weshalb sie sich erst im Jahr 2013/14 entschieden habe, sich für die
OLF einzusetzen und das Verteilen von Briefen für ihren Ehemann zu über-
nehmen, nicht zu überzeugen. Währenddem sie in der Anhörung noch an-
gab, sie habe sich damals entschieden als Sympathisantin „weiter zu ge-
hen“ und ihr Ehemann ihr vorgeschlagen habe, Flugblätter für ihn weiter-
zuleiten, da dies auch Frauen seiner Freunde tun würden und sich auf
diese Weise als Sympathisanten engagierten, was für das Wachstum der
Partei wichtig sei (A19 S. 11), erklärte sie auf Beschwerdeebene, ihr Ehe-
mann habe diese Aufgabe nicht mehr weiter machen können, da die Be-
hörden eine Ahnung von seiner Tätigkeit für die OLF gehabt hätten. Dies-
bezüglich ist ohnehin nicht nachvollziehbar, der Ehemann hätte sie mit die-
ser Aufgabe betraut und sie damit dem Risiko ausgesetzt, an seiner Stelle
von den Behörden belangt zu werden, nachdem diese Vermutungen über
seine Tätigkeiten bei der OLF gehabt hätten und er damit hätte rechnen
müssen, dass die Behörden von der Übernahme dieser Aufgabe durch
seine Ehefrau erfahren könnten.
E-4850/2016
Seite 9
5.3 Im Weiteren beruht die Annahme der Beschwerdeführerin, ihr Ehe-
mann sei, da sie von ihm nichts mehr gehört habe, seit sie das Haus ver-
lassen habe, wahrscheinlich verschollen, auf einer blossen Vermutung, für
die es keine Anhaltspunkte gibt.
5.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise
aus Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungs-
weise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte.
5.5 Schliesslich ist auch die vorgebrachte Furcht der Beschwerdeführerin
aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit bei einer Rück-
kehr in ihren Heimatstaat verfolgt zu werden, als unbegründet zu bezeich-
nen. So hat sie wie hievor dargelegt worden ist, kein politisches Profil nach-
weisen können und ist nicht ins Visier der äthiopischen Behörden gelangt.
Aufgrund der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der OLF und der Teil-
nahme an Demonstrationen kann jedenfalls nicht auf ein derartiges Enga-
gement geschlossen werden. Es liegen damit keine subjektiven Nach-
fluchtgründe vor.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen
der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrecht-
lich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben.
Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die
Asylgesuche abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die
übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der
Beschwerdeschrift einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen; er kann für
E-4850/2016
Seite 10
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind; und er ist nicht mög-
lich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts-
oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin ge-
bracht werden kann (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
6.4 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alter-
nativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4. m.w.H.). Bei der Prüfung der drei genann-
ten Kriterien ist auf die im Zeitpunkt des Entscheides bestehenden Verhält-
nisse abzustellen.
6.5 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispiel-
haft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder
mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchti-
gung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine
Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, feh-
lendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fort-
kommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer kon-
kreten Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H. und
EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird eine
solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
E-4850/2016
Seite 11
7.2
7.2.1 Wie den Akten entnommen werden kann, handelt es sich bei der Be-
schwerdeführerin um eine Mutter von zwei in der Schweiz geborenen
Kleinkindern. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin in Äthiopien
verheiratet war oder nicht, ist davon auszugehen, dass eine allfällige dor-
tige Ehe keinen Bestand mehr hat. Sie hat gemäss ihren Angaben Eritrea
(und damit wohl auch ihren allfälligen damaligen Partner) im Frühjahr 2014
verlassen und die Schweiz im August 2014 erreicht. Nach der Geburt eines
ersten Kindes in der Schweiz im (…) hat sie im Jahr (…) ein weiteres Kind
geboren. Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin formell noch
verheiratet ist, sollte in Eritrea tatsächlich eine Ehe geschlossen worden
sein. Indes kann aufgrund der genannten Tatsachen der Feststellung der
Vorinstanz, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine allein-
stehende Frau handle, da sie verheiratet sei, nicht gefolgt werden. Das
Gericht geht von einer – zumindest faktisch – alleinstehenden Frau mit
zwei Kleinkindern aus verschiedenen Beziehungen aus.
7.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die
Rückkehr einer alleinstehenden Frau nach Äthiopien begünstigende indivi-
duelle Umstände voraus, aufgrund derer gewährleistet ist, dass sich die
betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden
Situation wiederfindet (BVGE 2011/25 E. 8.5). Auch wenn die Angaben der
Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen unglaubhaft sind, so dass
sich das Gericht kein klares Bild von ihren wahren Verhältnissen in Äthio-
pien und Hintergründen ihrer Ausreise machen kann, liegen in den Akten
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien
dort begünstigende Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (BVGE 2011/25 E. 8.5) vorfinden würde. Insbeson-
dere dürfte sie es als alleinstehende Mutter von zwei Kleinkindern nicht
leicht haben, sozialen Anschluss zu finden, zumal nicht davon ausgegan-
gen werden kann, dass sie als solche von der äthiopischen Gesellschaft
akzeptiert würde. Abgesehen davon verfügt sie lediglich über eine achtjäh-
rige Schulbildung ohne weitere Ausbildung oder Berufserfahrungen (A3
S. 4; A19 S. 5 f.). Es erscheint deshalb eher unwahrscheinlich, dass sie für
sich und ihre Kinder wird finanziell aufkommen können. Erschwerend
kommt hinzu, dass auch ihre beiden Kinder bei einer Rückkehr nach Äthi-
opien nicht mit der Unterstützung durch nahe Verwandte insbesondere ih-
rer Väter rechnen können.
7.2.3 In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Umstände der
Beschwerdeführerin ist zum heutigen Zeitpunkt im vorliegenden Einzelfall
E-4850/2016
Seite 12
eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Äthiopien im Lichte der er-
forderlichen begünstigenden Umstände als unzumutbar zu erachten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde bezüglich der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen ist und die Ziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind. Das SEM ist anzu-
weisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4
AuG). Einer solchen steht auch kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AuG entgegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre den Beschwer-
deführenden an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde das mit
der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. August
2016 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfah-
renskosten zu tragen.
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2). Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht
vertreten waren, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kos-
ten ihnen entstanden sein könnten, weshalb ihnen keine Entschädigung
zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4850/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Ziffern
4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2016 werden aufgeho-
ben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: