B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4850/2018
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Jan Frutig,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Deutschland (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. August 2018 / N (…).
E-4850/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger – reiste
eigenen Angaben zufolge am 6. Juni 2018 von Deutschland her kommend
in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Ebenfalls am 6. Juni 2018 wurde
ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrens-
zentrums Zürich (VZ Zürich) zugewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer
wurde die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als
Rechtsvertretung zugewiesen. Am 11. Juli 2018 hat er eine entsprechende
Vollmacht unterzeichnet.
A.b Am 20. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer für-
sorgerischen Unterbringung in die [psychiatrische Klinik] eingewiesen. Auf
Anfrage teilte die [psychiatrische Klinik] dem SEM am 4. Juli 2018 mit, dass
es angesichts der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers momentan nicht angezeigt sei, ihn, selbst in Begleitung
von Pflegepersonal, im Testbetrieb anzuhören. Seine letzten Aufenthalte
ausserhalb der Klinik hätten jeweils zu schweren psychischen Dekompen-
sationen seinerseits geführt, weshalb in der Stresssituation, die der be-
hördliche Termin für ihn darstelle, nicht für sein Wohl garantiert werden
könne. Es wurde darum ersucht, die Anhörung nach Möglichkeit in der Kli-
nik durchzuführen. Nach erneuter Rücksprache mit der [psychiatrischen
Klinik] wurde der Beschwerdeführer am 11. Juli 2018 im VZ Zürich zu sei-
ner Person und zu seinem Reiseweg befragt („MIDES Personalienauf-
nahme“). Dabei trug er vor, sein Heimatland im Dezember 2016 verlassen
zu haben und im Oktober 2017 nach Deutschland gelangt zu sein, von wo
aus er sich im Juni 2018 in die Schweiz begeben habe.
A.c Nach erneuter Rücksprache mit der [psychiatrischen Klinik] führte das
SEM am 23. Juli 2018 mit dem Beschwerdeführer, der von seiner Rechts-
vertretung und einer Pflegeperson der [psychiatrischen Klinik] begleitet
wurde, das Dublin-Gespräch durch. Dabei trug er vor, er habe in Deutsch-
land innerhalb von zwei Wochen Bescheid erhalten, dass er nach Sri Lanka
zurückkehren müsse. Er habe vier Mal seinen Anwalt konsultiert, habe aber
weiterhin einen negativen Entscheid erhalten. Zu einer allfälligen Überstel-
lung nach Deutschland trug er vor, dass es ihm dort nicht gut gegangen
sei. Trotzdem sei er – ohne vorgängig behandelt worden zu sein – befragt
worden, habe sich wegen seiner gesundheitlichen Probleme aber nicht
richtig äussern können. In der Schweiz lebe auch sein Bruder, zu dem er
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Kontakt pflege. Auch er sei psychisch angeschlagen. Zu seinem Gesund-
heitszustand machte er im Wesentlichen geltend, er sei bereits in Deutsch-
land in psychiatrischer Behandlung gewesen. Gemäss einem nicht akten-
kundigen Arztbericht vom 1. Dezember 2017 sei bei ihm eine Anpassungs-
störung und absichtliche Selbstschädigung diagnostiziert worden. Als er
nach Sri Lanka habe zurückgeführt werden sollen, habe er in Deutschland
einen Selbstmordversuch begangen. Seine grosse Angst sei, dass
Deutschland erneut versuchen werde, ihn in seinen Heimatstaat zurückzu-
schaffen. Derzeit befinde er sich in stationärer Behandlung in der [psychi-
atrischen Klinik]. Ein Arztbericht dieser Einrichtung werde schnellstmöglich
nachgereicht.
B.
B.a Am 17. Juli 2018 ersuchte das SEM die deutschen Behörden gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers.
B.b Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 erklärten sich die deutschen Behör-
den gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO mit der Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers einverstanden.
C.
Gemäss dem beim SEM eingereichten Arztzeugnis der [psychiatrischen
Klinik] vom 2. August 2018 leidet der Beschwerdeführer an einer Posttrau-
matischen Belastungsstörung (F43.1) und an einer aktuellen schweren
Episode einer rezidivierenden depressiven Störung, ohne psychotische
Symptome (F33.2). Dem Attest ist ferner zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer wiederholt von einer lebhaften Erinnerung an die erlebte
Folter berichtet habe. Die ersten Wochen der Hospitalisation seien von re-
zidivierenden autoaggressiven Handlungen geprägt gewesen. Darauf
seien diverse Suizidversuche gefolgt. Diese impulsiven Durchbrüche seien
stets in Verbindung mit seiner fortwährenden Angst gestanden, jederzeit
nach Deutschland zurückgebracht werden zu können. Es habe der Anblick
eines Polizisten auf dem Krankenhausgelände gereicht, um den Be-
schwerdeführer psychisch dekompensieren und einen durch ihn nicht kon-
trollierbaren Autoagres-sionsimpuls aufkommen zu lassen, oft mit dem
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Ziel, sein Leben zu beenden. Durch die therapeutischen Massnahmen, be-
gleitet von einer medikamentösen Behandlung, sei es dem Beschwerde-
führer über die Zeit hinweg gelungen, die Impulsausbrüche zu kontrollieren
und sich von seinen Ängsten vor einer Rückführung nach Deutschland zu
distanzieren. Nachdem er erfahren habe, dass die Zuständigkeit der
Schweiz wegen seiner vorhergehenden Registrierung in Deutschland nicht
gegeben sei, habe sich sein psychopathologisches Zustandsbild drama-
tisch verschlechtert. Er habe sich zurückgezogen und jegliche Nahrung
und Flüssigkeit verweigert. Dieses Verhalten sei nicht als Erpressungsver-
such zu interpretieren, zumal er sich nicht gegen die daraufhin ergriffenen
medizinischen Massnahmen zur Wehr gesetzt habe. Vielmehr sei dieses
Zustandsbild Ausdruck einer massiven, mutmasslich posttraumatisch ge-
prägten Hoffnungs- und Hilflosigkeit im Angesicht der drohenden Rückfüh-
rung nach Deutschland und von dort aus nach Sri-Lanka, wo ihm seinen
Angaben zufolge der Tod drohe. Wegen der hohen Suizidgefahr des Be-
schwerdeführers sei daraufhin eine nahtlose Intensivüberwachung instal-
liert worden. Somit sei insbesondere das Krankheitsbild einer schweren
Posttraumatischen Belastungsstörung und schweren Depression klar er-
füllt. Aus ärztlicher Sicht sei die Fortführung der Therapie in einem siche-
ren, ihn nicht mehr belastenden Umfeld notwendig. Dazu sei ein intensives
psychiatrisches Behandlungskonzept, basierend auf einem etablierten Ver-
trauensverhältnis, nötig. Ein solches könne nach der längeren Hospitalisa-
tion mit Aufbau einer engen therapeutischen Beziehung nur in der [psychi-
atrische Klinik] realisiert werden. Jeder Versuch, den Beschwerdeführer
nach Deutschland zu retournieren, könne etwaige, von ihm nicht willentlich
steuerbare Suizidversuche provozieren und sei somit aus psychiatrisch-
therapeutischer Sicht nicht indiziert.
D.
D.a Am 15. August 2018 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, zum Entscheidentwurf des Staatssekretariats, in dem ein Nichteintre-
tensentscheid auf sein Asylgesuch und seine Wegweisung nach Deutsch-
land vorgesehen war, Stellung zu nehmen.
D.b Am 16. August 2018 liess der Beschwerdeführer von seiner Rechts-
vertretung die entsprechende Stellungnahme einreichen. Darin wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Be-
sprechung des Entscheidentwurfs – welche aufgrund seines schlechten
Gesundheitszustands im Beisein des behandelnden Arztes in der [psychi-
atrischen Klinik] durchgeführt worden sei – betont habe, dass er nicht nach
Deutschland zurückkehren könne, weil er befürchte, von dort nach Sri
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Lanka deportiert zu werden, wo ihm erneut Folter drohe. Bei der Befragung
in Deutschland sei er in einem derart schlechten Zustand gewesen, dass
er alles durcheinander gebracht habe und anschliessend auch sofort habe
ins Spital eingeliefert werden müssen. Mit Verweis auf die jüngste Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
zu Art. 3 EMRK (EGMR, Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember
2016, Beschwerde-Nr. 41738/10) wurde weiter geltend gemacht, dass be-
sondere Ausnahmefälle, die einer Abschiebung entgegenstünden, auch
dann anzunehmen seien, wenn schwerkranken Personen im Fall einer sol-
chen Abschiebung eine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands drohe. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass
Deutschland – wie vom SEM im Entscheidentwurf argumentiert – die not-
wendige medizinische Betreuung grundsätzlich gewähren würde. Es stelle
sich vorliegend aber die Frage, ob die Überstellung selbst mit Art. 3 EMRK
vereinbar sei. So stünden die im Arztbericht vom 2. August 2018 beschrie-
benen für den Beschwerdeführer nicht kontrollierbaren Autoagressionsim-
pulse, oft verbunden mit dem Ziel, sein Leben zu beenden, stets in Verbin-
dung mit seiner fortwährenden Angst, nach Deutschland zurückgeschafft
zu werden. Jeglicher Versuch einer Rückführung dorthin löse beim Be-
schwerdeführer demnach eine akute, nicht willentlich steuerbare Suizidali-
tät und damit ein reales Risiko einer ernsthaften, raschen und unwieder-
bringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aus. Weiter
könne das nötige intensive psychiatrische Behandlungskonzept aus Sicht
der Ärzte nur in der [psychiatrischen Klinik] realisiert werden. Das SEM
habe es unterlassen, diesen konkreten Sachverhalt im Lichte von Art. 3
EMRK zu würdigen. Das gleiche gelte für die humanitäre Klausel nach Art.
29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311). Auch diesbezüglich sei nicht ersichtlich, inwiefern sich das SEM
individuell mit der Fragestellung des Selbsteintritts auseinandergesetzt
habe, obschon es verpflichtet wäre, sein damit verbundenes Ermessen
wahrzunehmen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 16. August 2018 – eröffnet am 17. August 2018 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Weg-
weisung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und
unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt
werden könne. Weiter stellte es fest, dem Beschwerdeführer würden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer
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allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
E.b Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentral-
einheit Eurodac ergeben habe, dass dieser am 24. Oktober 2017 in
Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe. Die deutschen Behörden
hätten das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zu-
ständigkeit für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens
bei Deutschland liege. Daran ändere auch nichts, dass sein Asylverfahren
seinen Ausführungen zufolge in Deutschland bereits rechtskräftig entschie-
den worden sei, bestehe die Zuständigkeit eines Dublin-Staates doch bis
zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug respektive der Regelung des Auf-
enthaltsstatus einer asylsuchenden Person weiter. Es lägen keine begrün-
deten Hinweise dafür vor, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Bezüglich des Vorbringens des
Beschwerdeführers, er sei in Deutschland in sehr schlechtem Zustand ge-
wesen und habe alles durcheinandergebracht, sei darauf hinzuweisen,
dass er den Entscheid der deutschen Behörden bei der zuständigen Be-
schwerdeinstanz anfechten könne, wenn er damit nicht einverstanden sei.
Folglich vermöchten seine Ausführungen die Zuständigkeit Deutschlands
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerle-
gen.
E.c Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, Deutschland
würde ihn bei einer Rückschaffung dorthin nach Sri Lanka deportieren, hielt
das SEM fest, dass Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK und sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei. Es lägen keine konkreten Hin-
weise dafür vor, dass sich Deutschland nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren nicht korrekt durchführen und dem Beschwerdeführer insbesondere
keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot)
gewähren würde.
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Zum Einwand, eine Überstellung nach Deutschland könnte seinen Ge-
sundheitszustand verschlechtern und sei somit nicht mit Art. 3 EMRK ver-
einbar, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dort bereits medizi-
nisch behandelt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er die
notwendige medizinische Versorgung erhalten habe und diese auch wei-
terhin gewährleistet würde. Deutschland gewähre auch abgewiesenen
Asylsuchenden die notwendige medizinische Betreuung. Vor diesem Hin-
tergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die medizinische Behandlung
zwingend in der [psychiatrischen Klinik] fortgeführt werden müsse. Ver-
gleichbare Kliniken seien auch in Deutschland vorhanden. Für das weitere
Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers aus-
schlaggebend. Durch die Überstellung der medizinischen Unterlagen an
die zuständige deutsche Behörde – welcher der Beschwerdeführer zuge-
stimmt habe – werde sichergestellt, dass die notwendige Unterstützung
auch in der Vollzugsphase gewährleistet sei. Zum Vorbringen, eine Weg-
weisung nach Deutschland führe zu einer von ihm nicht willentlich steuer-
baren akuten Suizidalität, sei zu sagen, dass es zwar nachvollziehbar sei,
dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar ma-
che, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung
aus der Schweiz angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn der Be-
schwerdeführer die Behörden durch Berufung auf eine tatsächliche oder
vermeintliche Selbstmordgefahr zum Einlenken zwingen könnte. Nach
dem Gesagten gebe es keinen Grund zur Annahme, dass er bei einer
Überstellung nach Deutschland gravierenden Menschenrechtsverletzun-
gen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 EMRK ausgesetzt
wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asyl-
gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Hei-
matstaat überstellt würde. Zudem lägen in Deutschlands Asyl- und Aufnah-
mesystem keine systemischen Mängel vor. Auch bestehe mit Blick auf die
vorangehenden Ausführungen keine Verpflichtung, die Souveränitätsklau-
sel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. In Würdigung der Ak-
tenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände
seien auch keine Gründe ersichtlich, welche die Anwendung der Souverä-
nitätsklausel aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV1) rechtfer-
tigten.
F.
F.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. August 2018 (Poststem-
pel) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen
diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung
vom 16. August 2018 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein
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Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprü-
fung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde darum er-
sucht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, das
SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen
Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vor-
liegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und
es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
F.b In der Beschwerdebegründung wurde zunächst ausgeführt, der Be-
schwerdeführer stamme aus Kilinochchi und sei während des Bürgerkriegs
für die LTTE aktiv gewesen. Nachdem sein Bruder von der Regierung ver-
schleppt worden sei, hätten er und seine Familie Demonstrationen organi-
siert, um auf das Verschwinden seines Bruders aufmerksam zu machen.
In der Folge sei auch er von der Regierung verschleppt und dabei Folter
(körperlicher und sexueller Misshandlung) ausgesetzt worden. Daraufhin
sei er aus Sri Lanka geflohen.
Des Weiteren wurde nochmals betont, dass eine allfällige Wegweisung des
Beschwerdeführers gemäss dem Arztbericht der [psychiatrischen Klinik]
vom 2. August 2018 eine von ihm willentlich nicht steuerbare akute Suizi-
dalität und damit ein reales Risiko einer ernsten, raschen und unwieder-
bringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auslöse. Be-
züglich des Arguments des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
weitere medizinische Behandlung zwingend in der [psychiatrischen Klinik]
durchgeführt werden müsse, sei darauf zu verweisen, dass es sich dabei
um die Einschätzung der behandelnden Spezialärzte handle und es, auf-
grund fehlenden Sachverstands, nicht Sache des SEM sein könne, eine
dem entgegenstehende Einschätzung vorzunehmen. Zum Argument, es
wäre stossend, wenn der Beschwerdeführer die Behörden durch Berufung
auf Selbstmordgefahr zum Einlenken zwingen könnte, sei ebenfalls auf die
Einschätzung der Spezialärzte abzustellen, wonach seine Suizidversuche
krankheitsbedingt als vom Beschwerdeführer nicht willentlich steuerbar zu
beurteilen seien. Die Erwägungen des SEM gingen demnach an der vor-
liegend aufgezeigten Problematik vorbei. Angesichts der von den Ärzten
prognostizierten Gesundheitsverschlechterung, namentlich der drohenden
massiven psychischen Destabilisierung im Fall einer Überstellung nach
Deutschland, sei eine Wegweisung nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar.
Indem das SEM in der angefochtenen Verfügung lediglich festgehalten
habe, dass in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer
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geltend gemachten Umstände keine Gründe vorlägen, welche die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würden, habe es ferner sein
Ermessen, das es gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 wahrnehmen müsse,
unterschritten. Es habe die drohende massive psychische Destabilisierung
im Fall einer Überstellung nach Deutschland überhaupt nicht in seine Er-
wägungen einbezogen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass
das SEM gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über grosses Ermessen ver-
füge, das seit der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG keiner Ange-
messenheitskontrolle mehr unterstehe. Je grösser der Ermessenspielraum
sei, desto höher seien die Anforderungen an die Begründungsdichte. In-
dem das SEM seinen Ermessensentscheid überhaupt nicht begründet
habe, habe es Bundesrecht verletzt.
G.
Mit elektronischer Übermittlung vom 24. August 2018 setzte die Instrukti-
onsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per
sofort einstweilen aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2018 entschied die Instruktions-
richterin, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung eingeräumt werde
und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Schliesslich lud sie das SEM ein, zur Beschwerde Stel-
lung zu nehmen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 12. September 2018 führte das SEM im
Wesentlichen aus, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
hätten ihren Ursprung gemäss ärztlichem Attest nicht in Deutschland, son-
dern gingen auf die Erfahrungen und Erinnerungen an die Gewalttaten im
Heimatland zurück. Der Beschwerdeführer zeige sich therapiemotiviert und
habe sich im Verlauf der stationären Behandlung stabilisieren können. Aus
den medizinischen Akten gehe nicht hervor, dass er sich in einem fortge-
schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium oder bereits in Todesnähe
befinde. Es sei somit nicht damit zu rechnen, dass er nach der Überstellung
mit dem sicheren Tod rechnen müsse und dabei keinerlei soziale und me-
dizinische Unterstützung im Zielstaat erwarten könne. Um eine nahtlose
Weiterbehandlung seiner gesundheitlichen Probleme zu gewährleisten,
übermittle das SEM den deutschen Behörden spätestens zehn Arbeitstage
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vor der vorgesehenen Überstellung ein Arztzeugnis, das Aufschluss über
die Diagnose und die in der Schweiz eingeleitete medizinische Behandlung
enthalte, die in Deutschland fortzuführen sei. Da der Beschwerdeführer ei-
genen Angaben zufolge bereits in einer Klinik in [Deutschland] behandelt
worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die notwendige und
angemessene Weiterbehandlung in Deutschland gewährleistet sei und län-
gerfristig eine Stabilität des Gesundheitszustands beibehalten werden
könne. Es sei möglich, dass die Überstellung nach Deutschland zu einer
zwischenzeitlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen
könne. Vor der geplanten Überstellung werde seine Reisefähigkeit medizi-
nisch überprüft. Falls er reisefähig sei, aber gesundheitliche Risiken bei
einem Transport vorlägen, werde er medizinisch begleitet. Ein reales Ri-
siko, dass sich sein Gesundheitszustand unumkehrbar verschlechtere und
zu einem intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebens-
erwartung führen würde, bestehe nicht, da die angemessene medizinische
Versorgung in Deutschland gewährleistet sei. Die Wegweisung nach
Deutschland stelle keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar und es lägen
auch keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 29a Abs.
3 AsylV 1 rechtfertigen würden.
J.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer das Bun-
desverwaltungsgericht darüber informieren, dass er am 30. August 2018
aus dem stationären Setting der [psychiatrischen Klinik] ins Asylzentrum
(…) entlassen worden sei. Nach einer psychiatrischen Konsultation beim
Zentrumspsychiater sei er am 14. September 2018 erneut per fürsorgeri-
scher Unterbringung in ein stationäres Setting eingewiesen worden. Seit-
her sei er in der Akutpsychiatrie [eines Spitals] hospitalisiert.
Zusammen mit der Eingabe vom 11. Oktober 2018 wurde eine ärztliche
Bescheinigung der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie [des Spitals]
vom 9. Oktober 2018 ins Recht gelegt. Dieser ist eine dringende ärztliche
Empfehlung zu entnehmen, bei Prüfung des Ausschaffungsentscheids das
Vorliegen einer extrem schweren Posttraumatischen Belastungsstörung
mitzuberücksichtigen. Aufgrund des bestehenden Krankheitsbildes sei bei
einer Ausschaffung von einer massiven Verschlechterung der bereits be-
stehenden Symptomatik und starken Einschränkungen des globalen Funk-
tionsniveaus des Beschwerdeführers auszugehen. Demnach wären Über-
lebensstrategien in anderen Schengen-Ländern oder in seinem Heimat-
land kaum vorstellbar. Durch Therapiemassnahmen in der Schweiz könnte
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demgegenüber prognostisch ein besseres Funktionsniveau erreicht wer-
den.
Mit der Eingabe vom 11. Oktober 2018 wurde ferner ein Austrittsbericht der
[psychiatrischen Klinik] in Aussicht gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. September 2018 wurde dem
Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vor-
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Seite 12
gängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann angesichts des vorlie-
genden Verfahrensausgangs verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c
VwVG). Die Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer zusammen mit
dem vorliegenden Urteil offenzulegen.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in
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Seite 13
einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO;
vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
4.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei-
nen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine
Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz
ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
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Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht
(vgl. Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4; BVGE
2011/36 E. 6.1).
5.
5.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein
Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer bereits in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht
hat, welches von den deutschen Behörden negativ entschieden wurde. Die
deutschen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers denn auch zu, womit die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich ge-
geben ist. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
5.2 Angesichts der Vorbringen zur gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers ist vorliegend jedoch zu prüfen, ob bei einer Überstellung
nach Deutschland eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts dro-
hen würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel
und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 und 7.2).
5.2.1. Gemäss bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts, welche sich an der entsprechenden Praxis des EGMR orientierte,
führte eine Überstellung in einen Dublin-Mitgliedstaat unter dem Aspekt der
gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprachen, dass
sich eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer solchen Verletzung abzeich-
nete. Solche gewichtigen Gründe wurden grundsätzlich nur dann bejaht,
wenn die betroffene Person dem Tod nahe stand. Alleine die Tatsache,
dass sich ihre gesundheitliche Situation durch die Ausschaffung signifikant
verschlechtern würde, bildete in dieser Praxis keinen Grund für die An-
nahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 mit
Verweis auf Urteil des EGMR, D. gegen Grossbritannien vom 2. Mai 1997,
§ 49 ff. und mit weiteren Hinweisen; vgl. ferner Urteile des EGMR, A.M.
gegen Schweiz vom 3. November 2015, 37466/13, § 17 ff. und A.S. gegen
Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, § 25 ff.). Hinsichtlich psychischer
Beschwerden hielt der EGMR im Fall Bensaid gegen Grossbritannien in
E-4850/2018
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Präzisierung seiner Rechtsprechung allerdings fest, dass der Schutzbe-
reich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein könne, wenn
mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines solchen Leidens zu
erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffenen Person
zur Folge haben könnte (Urteil des EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien
vom 6. Februar 2001, 44599/98, § 37).
Bereits im Entscheid Aswat gegen Grossbritannien kam der Gerichtshof
insbesondere wegen einer sich abzeichnenden Verschlimmerung der pa-
ranoiden Schizophrenie der betroffenen Person infolge ihrer Auslieferung
in einen Drittstaat, wo sie weder Familie noch Freunde habe, im Sinne ei-
ner Konkretisierung seiner strengen Praxis zum Schluss, dass das Risiko
einer erheblichen Verschlechterung der physischen und psychischen Ge-
sundheit für eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausreiche (Urteil des EGMR,
Aswat gegen Grossbritannien vom 16. April 2013, 17299/12, § 57). Im Ur-
teil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, legte die
Grosse Kammer des EGMR nun in Klärung der bisherigen Rechtsprechung
bezüglich der Anforderungen an die Abschiebung schwerkranker Personen
detailliert dar, dass Art. 3 EMRK nicht nur dann verletzt sei, wenn der Tod
der betroffenen Person unmittelbar bevorstehe. Besondere Ausnahme-
fälle, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten, seien auch dann an-
zunehmen, wenn schwerkranken Personen eine baldige und wesentliche
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohe, welche grosses Leid
oder eine wesentliche Verminderung der Lebenserwartung zur Folge hätte
(§ 183 ff.). Die (negative) Verpflichtung, niemanden einer in Art. 3 EMRK
beschriebenen Behandlung auszusetzen, bestehe – so der EGMR – auch
dann, wenn das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht direkt oder
indirekt vom Staat ausgeht, in den die betroffene Person ausgeliefert wer-
den soll (vgl. Urteile des EGMR, D. gegen Grossbritannien vom 2. Mai
1997, § 49 ff. und Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016,
41738/10, § 175; vgl. ferner Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH],
C.K. u.a., 16. Februar 2017, Rs. C-578/16, wonach die Standards der Pa-
poshvili-Rechtsprechung auch im Dublin-Kontext sowie mit Blick auf die
Bedingungen der Überstellung an sich gelten).
5.2.2. Es wird nicht bezweifelt, dass Deutschland dem Beschwerdeführer
– trotz Abweisung seines Asylgesuchs – bei einer Rückführung dorthin die
notwendige medizinische Behandlung grundsätzlich gewähren würde. Wie
in der Stellungnahme vom 16. August 2018 (vgl. Bst. D.b) und auf Be-
schwerdeebene zu Recht geltend gemacht, stellt sich vorliegend aber die
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Frage, ob die Überstellung selbst respektive ihre Auswirkungen zu einer
Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden. Dass dabei keine Pflichtverlet-
zung seitens Deutschlands zur Debatte steht respektive dass es dabei
nicht um die Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK in Deutschland, son-
dern bei der Überstellung nach Deutschland geht, ist nach dem zuvor Ge-
sagten nicht erheblich. Einzig relevant ist gemäss geltender Praxis des
EGMR die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückschiebung
nach Deutschland eine baldige und wesentliche Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes droht, welche grosses Leid oder eine wesentlichen
Verminderung seiner Lebenserwartung zur Folge hätte.
Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Gemäss dem Arztzeugnis der
[psychiatrischen Klinik] vom 2. August 2018 leidet der Beschwerdeführer
an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren Epi-
sode einer rezidivierenden depressiven Störung (vgl. Bst. C). Im Attest der
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie [des Spitals] vom 9. Oktober
2018 wird gar die Diagnose einer schweren Posttraumatischen Belas-
tungsstörung gestellt (vgl. Bst. J). Jegliche Ereignisse, die der Beschwer-
deführer als Anzeichen dafür interpretiert, demnächst nach Deutschland
zurückgeschafft zu werden, lösen bei ihm unkontrollierbare Autoaggressi-
onsimpulse aus, regelmässig mit dem Ziel, sein Leben zu beenden. Bereits
der Anblick eines Polizisten auf dem Krankenhausgelände in der Schweiz
hat ihn dekompensieren lassen. Die drohende Verschlechterung seines
Gesundheitszustands erlaubte nach Einschätzung der Ärzte zunächst
nicht einmal eine Befragung durch das SEM. Schon in Deutschland habe
er eigenen Angaben zufolge versucht, sich umzubringen. In der Schweiz
folgten weitere Suizidversuche. Nach den Befragungen durch das SEM,
wo er mit einer Rückschaffung nach Deutschland konfrontiert wurde, ver-
schlechterte sich sein psychopathologisches Zustandsbild dramatisch und
die Suizidgefahr war derart hoch, dass er in der [psychiatrischen Klinik]
nahtlos intensivüberwacht werden musste. Vor dem Hintergrund der Tatsa-
che, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Deutschland abge-
wiesen wurde und er von dort nach Sri Lanka zurückgeschafft werden
sollte, wo er vor seiner Ausreise gemäss Angaben auf Beschwerdeebene
körperlicher und sexueller Folter ausgesetzt gewesen sei, erscheinen
seine Reaktionen denn auch nicht völlig unbegründet und seine Eigenge-
fährdung wegen psychischer Beschwerden auch nicht abwegig. Das Argu-
ment des SEM, wonach es stossend wäre, wenn der Beschwerdeführer die
Behörden durch Berufung auf Selbstmordgefahr zum Einlenken zwingen
könnte, vermag im vorliegenden Fall insofern nicht zu überzeugen und ist
E-4850/2018
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gar unangebracht, weil es gestützt auf die ins Recht gelegten Arztzeug-
nisse glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer seine Autoaggressivität,
einschliesslich seiner Selbstmordversuche, nicht willentlich steuern kann.
Bei Zweifeln an der Einschätzung der behandelnden Ärzte wäre das SEM
gehalten gewesen, weitere Abklärungen durchzuführen respektive durch-
führen zu lassen.
Angesichts der klaren und übereinstimmenden Einschätzungen der Ärzte
der [psychiatrischen Klinik] und der Klinik für Psychiatrie und Psychothera-
pie [des Spitals] ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer nicht
mit einer kurzfristigen Besserung seines Gesundheitszustands zu rechnen
ist und der Versuch, ihn nach Deutschland zurückzuschaffen, tatsächlich
zu einer wesentlichen Verschlimmerung seiner schweren Krankheit führen
und bei ihm grosses Leid hervorrufen oder bei erfolgreichem Selbstmord
gar seinen Tod zur Folge haben würde. Neben der mit einer Überstellung
verbundenen Suizidgefahr birgt somit gemäss beiden im Recht liegenden
Arztzeugnissen auch die mit einer Überstellung einhergehende massive
Verschlimmerung seines Gesundheitszustands eine tatsächliche und er-
hebliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK.
5.2.3. Damit ist ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer
Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland vorliegend zu be-
jahen. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist demnach in diesem konkre-
ten Einzelfall mit den von der Schweiz eingegangenen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht vereinbar. Da die Fragen der Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit der Überstellung in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG Voraussetzung (und nicht Regelfolge) eines Nichteintretens-
entscheides bilden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), hätte das SEM von sei-
nem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch machen und auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers eintreten müssen.
6.
Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde
gutzuheissen und das SEM anzuweisen ist, auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers einzutreten und dessen Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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Seite 18
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Da er auf Beschwerdeebene jedoch durch eine ihm zugewiesene
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten wurde, ist nicht da-
von auszugehen, dass ihm diesbezüglich Kosten erwachsen sind. Nach
Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer – der nach Art. 26
Abs. 1 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der
Rechtsvertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahrnehmung
der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfas-
sen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1 Bst. d TestV). Damit ist
praxisgemäss davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Par-
teikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1917/2014 vom 21. Mai 2014 E. 11; BVGE
2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4850/2018
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 16. August 2018 wird aufgehoben und das SEM ange-
wiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das
ordentliche Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: