B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4851/2013
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2013 / N (…).
E-4851/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer
Kurde mit letztem Wohnsitz in (…) verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge Mitte Mai 2011. Er sei auf dem Landweg via die Türkei
nach Griechenland gereist, wo er von den griechischen Behörden aufge-
griffen und nach einem Gefängnisaufenthalt von (…) am (…) freigelassen
worden sei. Am 1. November 2011 habe er Griechenland in einem Last-
wagen verlassen und sei am 3. November 2011 in die Schweiz gelangt;
gleichentags suchte er um Asyl nach.
Am 10. November 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am
18. Juli 2013 die Anhörung. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung
seines Gesuchs aus, er sei in (…) aufgewachsen und dort während acht
Jahren zur Schule gegangen. Danach sei er als (…) angelernt worden
und habe diese Tätigkeit bis zu seinem 17. oder 18. Altersjahr in (…), da-
nach für ein Jahr in (…) ausgeübt. Ab dem Jahr (…) habe er (…) Militär-
dienst geleistet. Von Mitte 2009 bis Mitte 2010 habe er als (…) in (…) ge-
arbeitet und in der Folge einige Monate bei seinem Vater in dessen
(…-)geschäft in (…) ausgeholfen. Am (…) habe er zusammen mit
15 Freunden eine Demonstration gegen die syrische Regierung durchge-
führt. Sein Vater, der Mitglied der (…) sei, sei damit einverstanden gewe-
sen. Es hätten 75 bis 80 Personen mobilisiert werden können. Er und
sein Bruder B._______ hätten diese in der Absicht fotografiert, die Fotos
zur Veröffentlichung an C._______ zu schicken. Im Verlauf der Demonst-
ration hätten Polizisten gewaltsam interveniert und wahllos auf die De-
monstranten eingeschlagen. Er sei zu einem Freund in das Dorf (…) ge-
flohen. Dieser habe in Erfahrung gebracht, dass sein Vater und sein Bru-
der festgenommen worden seien, das Geschäft seines Vaters von den
Behörden zerstört und nach ihm gesucht worden sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
seiner Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit am 29. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 25. Juli 2013 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch vom 3. November 2011 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzu-
mutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme.
E-4851/2013
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 28. August 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
D.
Am 3. September 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der
Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2013 hiess er
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte dem
BFM Gelegenheit zur Vernehmlassung ein; diese ging am 27. September
2013 beim Gericht ein.
E.
Das Gericht erhielt die Replik des Beschwerdeführers am 17. Oktober
2013.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
E-4851/2013
Seite 4
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Da der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfahren
auf die Frage, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in verschiedener Hinsicht die Quali-
tät der Anhörung und rügt den Verfahrensmangel der unvollständigen re-
spektive unrichtigen Abklärung des Sachverhaltes. Diese verfahrens-
rechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, S. 403 f.,
m.w.H.).
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst meh-
rere Teilgehalte – unter anderem auch das Recht auf Anhörung –, deren
Auslegung anhand der drei Hauptfunktionen des rechtlichen Gehörs vor-
zunehmen ist: Richtige Wahrheits- und Rechtsfindung, persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht des Einzelnen und Schranke staatlichen
Machtmissbrauchs (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxis-
kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009,
Art. 29 N 47 ff.; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zü-
rich 2008, Rz. 8 zu Art. 29). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist for-
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meller Natur, dessen Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der
Sache selbst, in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
führt.
3.3 Das in Art. 30 VwVG statuierte Recht auf Anhörung umfasst das
Recht auf Orientierung und Äusserung und ist bei der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts von herausragender Bedeutung. Darin
eingeschlossen ist das Recht des Einzelnen, zu allen Fragen Stellung zu
nehmen, und der Anspruch, dass sich die verfügende Behörde mit den
vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt. Das bei der Anhörung zu
erstellende Protokoll soll alle Fragen und Antworten wortgetreu wiederge-
ben (Art. 29 Abs. 3 AsylG); es wird nach der Anhörung rückübersetzt und
ist von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die asylsuchende Person ist vor
der Rückübersetzung darauf hinzuweisen, dass sie auf allfällige Überset-
zungs- oder Protokollfehler aufmerksam zu machen hat.
3.4 Soweit in der Beschwerde im Sinne eines blossen Hinweises vorge-
bracht wird, der grossen zeitlichen Distanz zwischen Befragung und An-
hörung sei bei der Beurteilung der Aussagen Rechnung zu tragen, rügt
der Beschwerdeführer keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine sol-
che ist auch nicht ersichtlich, nachdem weder dargelegt wird noch den
Akten zu entnehmen ist, inwiefern der Sachverhalt aufgrund der Zeit-
spanne von rund 18 Monaten zwischen Befragung und Anhörung nicht
mehr hätte ermittelt werden können beziehungsweise welche Aussagen
im Einzelnen und inwiefern diese voneinander abweichen sollten. Im Üb-
rigen darf erwartet werden, dass zumindest die Kernelemente der Asyl-
begründung übereinstimmend geschildert werden können.
3.5 Der Beschwerdeführer beanstandet, er sei bei der Anhörung von ei-
ner Person befragt worden, die zum ersten Mal eine Anhörung durchge-
führt habe und durch einen Vertreter des BFM unterstützt worden sei.
Dieser habe mehrmals in ruppigem Ton in die Anhörung eingegriffen und
ihn in seinen Ausführungen gestoppt, so dass folgende entscheidwesent-
lichen Begebenheiten nicht ausführlich oder gar nicht zur Sprache ge-
kommen seien: Umstände der Verhaftungen seines Vaters, der Verhaf-
tung seines Bruders B._______ (…) und seiner Schwester D._______
(…), der Flucht des Vaters zusammen mit den Geschwistern D._______,
E._______ und F._______ (…) und das polizeiliche Aufsuchen der Mutter
und des Bruders B._______ zu Hause und deren Befragung nach dem
Verbleib des Beschwerdeführers. Diese Beanstandungen finden im Anhö-
rungsprotokoll (vgl. Akten BFM A15/15) keine Stütze. Es ist diesem viel-
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mehr zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegen-
heit geboten wurde, sich zu den ihm wesentlich erscheinenden Punkten
zu äussern (vgl. a.a.O. F 66, 68–71). Von dieser Möglichkeit machte er
auch Gebrauch, liess sich zu den in der Beschwerde erwähnten Bege-
benheiten vernehmen (vgl. a.a.O. FF 65, 69, 98, 99) und bestätigte
schliesslich, er habe alles ihm wesentlich Erscheinende vorbringen kön-
nen (vgl. a.a.O. F 107).
3.6 Der Beschwerdeführer rügt weiter, es habe Verständigungsprobleme
mit dem Dolmetscher gegeben, und verweist auf den im Anhörungsproto-
koll festgehaltenen Einwand des Hilfswerkvertreters, wonach diesem
fraglich erscheine, ob die Flüchtlingseigenschaft und allfällige Wegwei-
sungshindernisse rechtsgenüglich hätten abgeklärt werden können.
Auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher hatte der Be-
schwerdeführer gleich zu Beginn der Anhörung hingewiesen. Auf ent-
sprechenden Vorschlag des BFM hin erklärte er sich damit einverstan-
den, jeweils umgehend auf Unklarheiten hinzuweisen, damit wiederholt
werden könne (vgl. a.a.O. F 1–F 5); so wurde es in der Folge auch ge-
handhabt (vgl. a.a.O. F 44 f., 48 f., 62–64, 78, 110). Dem Protokollverlauf
sind keine Hinweise darauf zu entnehmen – und auf Beschwerdeebene
wird dies auch nicht geltend gemacht –, dass die Wahrheitsfindung we-
gen Verständigungsschwierigkeiten unverhältnismässig erschwert oder
gar verunmöglicht worden wäre, zumal es dem Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zugemutet werden durfte, auf solche
Probleme hinzuweisen und seine Antworten gegebenenfalls zu wiederho-
len. Entsprechend bestätigte er die Richtigkeit der ihm rückübersetzten
Antworten mit seiner Unterschrift. Bezeichnenderweise wird die lediglich
pauschal vorgebrachte Rüge in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert,
so dass offenbleibt, welche Aussagen unprotokolliert geblieben sein sol-
len.
3.7 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das BFM hat den Sach-
verhalt richtig und vollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör nicht
verletzt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AslyG nicht standhalten.
In der BzP habe er geltend gemacht, Leute für die Demonstration mobili-
siert zu haben, indem er zu diesen nach Hause gegangen sei. Man habe
sich dann vor der Schule (…) versammelt, wo die Demonstration ihren
Anfang genommen habe. In der Anhörung hingegen habe er vorgebracht,
er und Freunde hätten Leute, welche aus einer Moschee gekommen sei-
en, angesprochen und vor der Moschee versammelt, wo die Demonstra-
tion ihren Anfang genommen habe. Auch bezüglich des Ablaufs der De-
monstration seien die Angaben widersprüchlich. So solle die Demonstra-
tion gemäss BzP in der Nähe des Bazars in (…) nach ungefähr einer
Stunde von der Polizei aufgelöst worden sein, gemäss Anhörung indes-
sen habe die Polizei bereits nach einer halben Stunde interveniert, als der
Demonstrationszug in der Nähe des (…) vorbeigezogen sei. In der Anhö-
rung habe er zu Protokoll gegeben, sein Vater sei festgenommen und
nach ihm selbst sei gesucht worden, weil sie während der Demonstration
Fotos gemacht hätten, welche in Illustrierten veröffentlicht worden seien;
später habe er die Frage, ob er wisse, ob die Fotos veröffentlicht worden
seien, verneint und angegeben, die Fotos seien nicht publiziert worden.
Bei der BzP habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe im (…) Leu-
te für eine Demonstration mobilisiert, welche mit der Hilfe von zirka
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Seite 8
15 weiteren Personen zustande gekommen sei. Bei der Anhörung dage-
gen habe er seine eigene Rolle als Organisator deutlich in den Hinter-
grund gerückt: Als Hauptdrahtzieher würden sein Vater und ein gewisser
G._______., beide Mitglieder der (…), in Erscheinung treten; er selbst
und sein Bruder hätten lediglich Fotos gemacht und diese dem Vater ge-
geben. Auch habe er bei der Anhörung unbegreiflicherweise angegeben,
nicht zu wissen, um welches Medium es sich bei C._______ handle, ob-
wohl er gemäss seinen Angaben bei der BzP die Fotos zur Veröffentli-
chung an diesen (…) habe weiterleiten wollen.
Er habe auch nicht plausibel darlegen können, weshalb er als erklärter-
massen apolitische Person eine Demonstration hätte organisieren sollen.
Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb er gesucht werden sollte,
während die weiteren Beteiligten, der Vater und sein Bruder, bereits frei-
gelassen worden seien. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb die sy-
rischen Behörden einen derartigen Aufwand betreiben sollten, um eine
Person zur Rechenschaft zu ziehen, die ein einziges Mal an einer De-
monstration beteiligt gewesen sei.
Der Beschwerdeführer könne nur ungenügend substanziiert erzählen,
warum er die Demonstranten überhaupt mobilisiert habe. Er sei nicht in
der Lage, die zentralen Ereignisse, namentlich die Demonstration und die
Polizeiintervention, detailliert zu schildern.
Er könne nicht glaubhaft darstellen, dass er die treibende Kraft bei der
Organisation der Demonstration gewesen sei.
Auch als exponierter Oppositioneller könne er nicht gelten. Bekanntlich
würden die syrischen Behörden energisch gegen regimekritische Aktivitä-
ten vorgehen. Wäre er tatsächlich politisch exponiert gewesen, so dass er
die Aufmerksamkeit der überall in Syrien gegenwärtigen Geheimdienste
auf sich gezogen hätte, wäre er von diesen mit Sicherheit bereits belangt
worden. Seine Befürchtungen seien deshalb als unbegründet und somit
als nicht asylbeachtlich zu betrachten.
Das BFM erachte im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung nach
Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar. Deshalb
sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5.2 In der Beschwerde wird zum Vorwurf der widersprüchlichen Angaben
vorgebracht, die Aussagen hinsichtlich Mobilisierung der Teilnehmer im
Vorfeld der Demonstration würden verschiedene Phasen betreffen und
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sich nicht widersprechen. Der Beschwerdeführer sei zu 15 Freunden
nach Hause gegangen, um sie zu mobilisieren und mit ihnen das Vorge-
hen zu besprechen. Der Hauptharst der Teilnehmenden sei jedoch bei der
Moschee hinzugekommen.
Hinsichtlich des Anfangs der Demonstration habe ihn offensichtlich ver-
wirrt, dass er in der BzP in anderem Zusammenhang nach der Schule ge-
fragt worden sei. Vor der Demonstration hätten sich die 15 Freunde beim
Beschwerdeführer zu Hause getroffen und somit nahe beim Schulhaus.
Das sei der Anfang der Demonstration gewesen, nicht aber der Besamm-
lungsort. Sie seien dann zur Moschee gegangen, wo sich die weiteren
Teilnehmer dazu gesellt hätten. Es wäre nicht sinnvoll gewesen, diese
beim Schulhaus zu versammeln, da sich die Schule abseits des Zentrums
befunden habe und am Freitag geschlossen gewesen sei.
Der (…) befinde sich nahe beim Bazar, er liege also direkt in der Ein-
kaufsregion. Örtlich gesehen bestehe somit kein Widerspruch. Hinsicht-
lich der Frage, ob die Polizei nach einer halben Stunde oder nach einer
Stunde eingegriffen habe, sei auf die grosse zeitliche Distanz zwischen
der BzP und der Anhörung zu verweisen. Dieses Vorhalten müsse als
spitzfindig gewertet werden.
Die Fotos der Demonstration vom (…) seien nicht veröffentlicht worden.
Die Sicherheitskräfte hätten sie zerstört. Er habe sich nicht widerspro-
chen; aus dem Kontext ergebe sich, dass er sich bei Frage F 67 zu den
Problemen seines Vaters habe äussern wollen, welche auch für ihn rele-
vant gewesen seien.
Er habe keine parteipolitische Funktion gehabt. Sein Vater hingegen sei in
der Partei, jedoch nicht als führendes Mitglied. Er und seine Freunde sei-
en aus eigenem Dafürhalten von der Notwendigkeit einer Demonstration
überzeugt gewesen. Sie hätten das Vorgehen nach Konsultation des Va-
ters gemeinsam besprochen. Der Beschwerdeführer sei der Vordenker
und Motivator gewesen, jedoch nicht als Führungsperson im Vordergrund
gestanden. Dass er in F 103 G._______. erwähnt habe, müsse auf einem
Missverständnis beruhen. Die Demonstration sei ganz klar eine Initiative
von ihm, seines Vaters und seiner Freunde gewesen.
Die Frage nach C._______ sei eher als Frage nach der politischen Aus-
richtung zu verstehen und nicht nach der Erscheinungsform. Es sei ver-
ständlich, dass er als apolitische Person keine Aussagen zur politischen
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Ausrichtung von C._______ habe machen können. Nachdem es die Idee
des Vaters gewesen sei, Fotos zu machen und diese zu publizieren, kön-
ne von ihm nicht erwartet werden, dass er sich mit den Medien auskenne.
Die Freilassung des Vaters sei im Zusammenhang mit (…) zu sehen. Er
und weitere Familienmitglieder seien wiederholt massiv behelligt worden,
weshalb sie später ebenfalls geflohen seien. Es sei daher durchaus
nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer als
Hauptdrahtzieher der Demonstration zur Rechenschaft ziehen wollten.
Die protokollierten Aussagen seien ausreichend substanziiert. Zu beach-
ten sei aber auch, dass er wiederholt nicht habe ausreden können. Allfäl-
lige Unklarheiten seien auf die schlechte Qualität der Anhörung zurückzu-
führen.
Wenn das BFM feststelle, er sei kein exponierter Oppositioneller gewe-
sen, ansonsten er mit Sicherheit bereits belangt worden wäre, müsse es
sich vorwerfen lassen, den wesentlichen Sachverhalt nicht verstanden zu
haben. Er sei erstmals am (…) öffentlich in Erscheinung getreten. Beim
Eingreifen der Polizei sei er geflohen. Die Behörden hätten somit keine
Gelegenheit gehabt, gegen ihn vorzugehen. Er habe nie behauptet, ein
Oppositioneller zu sein. Mit der Demonstration habe er sich in den Augen
der Behörden jedoch zu einem solchen gemacht. Wie die Ereignisse
nach der Flucht zeigen würden, werde er wegen des Anzettelns der De-
monstration gesucht. Als Kurde sei sein Risiko zudem grösser, als Staats-
feind bestraft zu werden.
5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung zu den materiellen Vor-
bringen des Beschwerdeführers an, dessen nachgereichte Stellungnah-
me generiere eine Reihe weiterer Widersprüche. Es werde ihr dort die
Behauptung unterstellt, eine apolitische Person könne keine Demonstra-
tion organisieren. Diese Behauptung sei in der angefochtenen Verfügung
jedoch nicht zu finden. Es sei vollkommen unplausibel, dass eine erklär-
termassen apolitische Person Initiant einer Demonstration hätte sein sol-
len. Dies werde durch die Tatsache gestützt, dass der Beschwerdeführer
sich über seine eigene Rolle bei der Demonstration nicht im Klaren sei.
Weiter sei festzuhalten, dass er im Nachhinein einer Partei beigetreten
sein wolle, von der er lediglich wisse, dass es sich um eine demokrati-
sche Partei handle. Damit werde das Argument hinfällig, er sei von der
syrischen Regierung als Oppositioneller wahrgenommen und deswegen
verfolgt worden. Auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel
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Seite 11
würden lediglich zeigen, dass es Kundgebungen gegeben habe. Sie sei-
en deshalb nicht geeignet, die geltend gemachte Exponiertheit des Be-
schwerdeführers zu beweisen.
5.4 Der Beschwerdeführer hält in der Replik fest, die Vorinstanz erwähne,
die nachgereichte Stellungnahme generiere weitere Widersprüche. Ohne
konkrete Hinweise, worin diese bestehen sollten, könne er dazu nicht
Stellung nehmen. Er habe eine zwar kurze, aber plausible Motivation für
die Demonstration vorgebracht, seine Rolle sei klar gewesen – soweit sie
dies bei einer erstmaligen Unternehmung überhaupt habe sein können – ,
und es bedürfe keiner politischen Erfahrung, um einen solchen Anlass
gemeinsam zu organisieren. Der Beitritt zur Partei nach der Einreise in
die Schweiz habe nichts mit den Fluchtgründen zu tun. Er habe die Vi-
deoaufnahmen unter seinem eigenen Namen auf (…) publiziert, womit er
sich tatsächlich exponiert habe.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das Bundesamt das Beweismass des Glaubhaftmachens
auf den vorliegenden Fall korrekt zur Anwendung gebracht hat. Es be-
gründete in der angefochtenen Verfügung einlässlich und überzeugend,
weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft dargetan sei. Die Ent-
gegnungen auf Beschwerdeebene vermögen – wie nachfolgend aufge-
zeigt – die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften.
6.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als apolitische Person. Er be-
fürchtet allerdings, er gelte in den Augen der syrischen Behörden als Op-
positioneller, weil er bei der Demonstration vom (…) erst- und einmalig in
Erscheinung getreten sei. Das Gericht erachtet diese Furcht aufgrund der
Akten als nicht begründet. Sein Engagement ist mit jenem des Bruders
B._______ gleichzusetzen: Die Demonstration wurde von ihm, seinem
Bruder B._______, seinem Vater und Freunden organisiert, und er hat an-
lässlich der Demonstration Fotos gemacht (vgl. A15/15 F 73). Vor dem
Hintergrund, dass der Bruder nach der Verhaftung freigelassen worden ist
und sich seit Dezember 2011 unbehelligt in (…) aufhält (vgl. Aufzeichnun-
gen in der Beilage zur Beschwerde), ist nicht ersichtlich, welches ernst-
hafte Interesse die syrischen Behörden im jetzigen Zeitpunkt am Be-
schwerdeführer haben könnten. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus
der Verhaftung der Schwester D._______, die nach (…) Tagen freigelas-
sen worden ist, und der wiederholten Verhaftung des Vaters ableiten. Im
Unterschied zum Beschwerdeführer war dieser bereits zum damaligen
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Seite 12
Zeitpunkt Mitglied der (…) und machte, nachdem er aus dem Gefängnis
entlassen worden war, "wieder Fotos" (vgl. A15/15 F 96), so dass nicht
auszuschliessen ist, dass dessen weitere Verhaftungen in einem neuen
Kontext erfolgt sind. Das Interesse der syrischen Behörden dürfte dem-
nach am Vater ungleich höher sein als am Beschwerdeführer und dessen
Bruder, welche ein einziges Mal an einer Demonstration beteiligt gewe-
sen sind. Es ist – wie das BFM zutreffend festgehalten hat – nicht nach-
vollziehbar, weshalb die syrischen Behörden einen derartigen Aufwand
betreiben sollten, um den Beschwerdeführer zur Rechenschaft zu ziehen.
6.3 Das BFM hat im Übrigen zu Recht auf verschiedene Widersprüche in
zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers hingewiesen. Dessen Be-
gründung seiner unterschiedlichen Angaben zur Mobilisierung der De-
monstrationsteilnehmenden vermag nicht zu überzeugen. Seinen Aussa-
gen in der BzP zufolge mobilisierten er und seine Freunde die Teilneh-
menden ausschliesslich durch (vorgängige) Hausbesuche. Auch wenn
sich anlässlich der Demonstration vermutungsweise spontan weitere Teil-
nehmende, allenfalls auch solche, die aus der Moschee herauskamen,
angeschlossen haben mögen, so lassen die Aussagen anlässlich der Be-
fragung keinen Raum für das Beschwerdevorbringen, der Hauptharst der
Teilnehmenden sei aus der Moschee herausgekommen. Entsprechend
unvereinbar sind auch die Aussagen zum Ort, wo die Demonstration ihren
Anfang genommen habe (vgl. BzP A6/12 S. 8: "Vor dem Schulhaus (…)"
beziehungsweise in der Anhörung A15/15 F 81: "Vor der Moschee“). Die
Argumentation des Beschwerdeführers auf entsprechenden Vorhalt in der
Anhörung (vgl. a.a.O. F 82), er habe nicht gesagt, sie hätten sich bei der
Schule des Dorfes versammelt, trifft gemäss Protokoll nicht zu. Auch das
Vorbringen auf Beschwerdeebene, es habe ihn offensichtlich verwirrt,
dass er in der BzP in anderem Zusammenhang nach der Schule gefragt
worden sei, erweist sich nach dem Protokoll offensichtlich als blosse
Schutzbehauptung. Das Fotografieren der Demonstranten wird vom Be-
schwerdeführer als Kernelement für seine angebliche Verfolgung im Hei-
matland erwähnt (vgl. A15/15 F67). Zutreffend hat das BFM darauf hin-
gewiesen, dass mit Fotos den syrischen Behörden Beweismittel über die
Demonstranten geliefert würde und eine Verfolgung deswegen nicht
plausibel sei; eine entsprechende Nachfrage konnte der Beschwerdefüh-
rer nicht schlüssig beantworten (vgl. BzP A6/12 S. 8), was grundsätzliche
Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens weckt. Auch sind die
Angaben betreffend die Veröffentlichung der Fotos widersprüchlich. Die
Entgegnung auf Beschwerdeebene wird durch das Anhörungsprotokoll
(vgl. A15/15 F67) nicht gestützt.
E-4851/2013
Seite 13
6.4 Das Bundesamt hat nach dem Gesagten zu Recht festgestellt, dass
der Beschwerdeführer keine Verfolgung in seiner Heimat glaubhaft zu
machen vermochte. Dass er die Frage nach C._______ möglicherweise
falsch verstanden hat und seine abweichenden Zeitangaben zum Eingrei-
fen der Polizei für sich allein betrachtet nachvollziehbar sein mögen, kann
an dieser Einschätzung nichts ändern.
7.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch ein exil-
politisches Engagement in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfol-
gung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge sub-
jektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie er dies
geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien
nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des ak-
tuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den auch vorliegend
Bezug genommen wird, völlig offen.
7.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn
eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16
E. 5a, m.w.H.). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu
verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachflucht-
gründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995
Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmassli-
chen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkei-
ten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit
die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeb-
lich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1
S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR, Handbuch über Verfah-
ren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979,
Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25).
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7.3
Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informa-
tionen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser
Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine be-
gründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätz-
liche, konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten –
vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element
namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem
Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten
erst dann wahrgenommen, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken
an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzei-
tige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Ausei-
nandersetzungen ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der
Aktivitäten der mittlerweile geschwächten syrischen Sicherheitskräfte
nicht mehr bei einer grossflächigen Überwachung der im Ausland leben-
den Opposition liegt.
Seinen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer in der Schweiz der (…)
beigetreten und hat "Videoaufnahmen unter seinem eigenen Namen auf
(…) publiziert". Regimkritische Einträge wie – soweit erkennbar – in den
Videobotschaften des Beschwerdeführers auf (…) sind bei einer Vielzahl
von Asylsuchenden festzustellen und gehen nicht über eine massentypi-
sche exilpolitische Tätigkeit hinaus. Vorliegend ist indessen – was von
entscheidender Bedeutung ist – eine tragende Rolle des Beschwerdefüh-
rers innerhalb der exilpolitischen Bewegung der syrischen Kurden in der
Schweiz nicht erkennbar, und es wird eine solche auch nicht geltend ge-
macht; der Beschwerdeführer ist eigenem Bekunden nach eine apoliti-
sche Person. Es liegt kein exponiertes exilpolitisches Wirken vor und er-
scheint insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer identifiziert wurde. Er kann sich somit nicht auf eine be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG re-
spektive auf Art. 54 AsylG berufen.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu ge-
nügen vermögen, und die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weite-
ren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene nichts zu än-
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dern. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung der
Asylgesuche sind folglich zu bestätigen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
lässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG).
8.2 Einzig im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten,
dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss er-
gibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der
Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist
eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen
Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
11. September 2013 gutgeheissen wurde, ist jedoch auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und H._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger