Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-485/2011
Urteil vom 24. Januar 2011
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kosovo,
B._______, geboren am (…),
Kosovo,
C._______, geboren (…),
Kosovo,
D._______, geboren am (…),
Kosovo,
E._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Christian Geosits, Rechtsanwalt, (…) ,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 4. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – ein goranisches Ehepaar mit drei
Kindern aus dem Dorf F._______ (Gemeinde Dragash /Kosovo) -
eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 10. November 2010
verliessen und am 26. November 2010 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im EVZ (...) vom 7. Dezember
2010 und der Anhörungen zu den Asylgründen vom 21. und 23.
Dezember 2010 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen
geltend machten, sie hätten wegen ihrer goranischen Ethnie im Kosovo
kein normales Leben führen können,
dass ihr Haus nämlich von albanischen Häusern umgeben gewesen sei
und insbesondere die Kinder ständig belästigt worden seien,
dass sie wie in einem Gefängnis gelebt hätten,
dass die Familie ständig unter Druck gesetzt und gefragt worden sei, wie
lange sie noch dort blieben,
dass die Probleme im Jahr 1999 angefangen hätten, als die kosovo-
albanischen Flüchtlingen aus Albanien wieder in den Kosovo
zurückgekehrt seien,
dass sie sich gefürchtet hätten, die Kinder im Hof spielen zu lassen, da
diese mit Steinen beworfen worden seien,
dass sie täglich von Albanern beim Einkaufen, beim Spazieren, auf den
Ämtern etc. bedroht beziehungsweise verbal beleidigt beziehungsweise
auf Albanisch beschimpft worden seien,
dass sie täglich mit Steinen beworfen worden seien,
dass die Beschwerdeführerin am 8. November 2010 abends zu
unbekannter Uhrzeit zudem von zwei Unbekannten überfallen und fast
vergewaltigt worden sei,
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dass es sich dabei vermutlich um Albaner gehandelt habe
beziehungsweise, dass sie aufgrund der albanischen Aussprache der
Drohungen wisse, dass es sich um Albaner gehandelt habe,
dass ihr die Männer gedroht hätten wiederzukommen, wenn sie den
Vorfall der Polizei melden würde, beziehungsweise, dass sie gedroht
hätten, sie würde diesfalls ihren Mann und die Kinder nie mehr sehen,
dass sie jeden Tag auch ein- bis zweimal telefonisch belästigt worden
seien,
dass vor ein paar Jahren beziehungsweise im Jahr 2002 oder 2003
einmal ihr Garagentor und noch früher einmal das Auto des
Beschwerdeführers durch einen Steinwurf beschädigt worden sei,
dass die Polizei damals nach der Besichtigung des Garagentors gesagt
habe, es sei nichts (A11/18, S. 5), beziehungsweise dass damals die
Polizei einen Rapport erstellt habe, sie jedoch nie etwas über die
Ermittlungsergebnisse gehört hätten (A1/10, S. 6),
dass sie sich vor etwa acht Jahren zudem einmal an die Polizei hätten
wenden müssen, da Jugendliche versucht hätten, mit einer Eisenstange
in den Keller einzudringen,
dass die Polizei damals das Haus durchsucht und festgestellt habe, dass
nichts fehlen würde und nichts beschädigt worden sei,
dass sie den genannten Nachteilen nicht nur wegen ihrer Ethnie, sondern
auch deshalb ausgesetzt gewesen seien, weil der Ehemann der
Schwester des Beschwerdeführers im serbischen Militär gedient habe,
wo er dann im (…) auch gefallen sei,
dass die [Geschwister] des Beschwerdeführers deshalb das Land längst
verlassen hätten beziehungsweise, dass sie nicht wüssten, wo sich diese
aufhielten, da sie seit 1999 keinen Kontakt mehr hätten,
dass sie am 10. November 2010 mit Hilfe eines Schleppers und nach
Bezahlung von Euro 7'000.- ausgereist seien,
dass die Beschwerdeführenden bezüglich ihrer Herreise angaben, nicht
zu wissen, wo sie durchgereist seien und wo sie übernachtet hätten,
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dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Vorbringen eine
Bestätigung über ihre ethnische Zugehörigkeit (ausgestellt am (…)
November 2010) sowie eine Bestätigung des serbischen Militärs über den
Tod des Schwagers einreichten,
dass sich die Beschwerdeführenden mit kosovarischen Identitätskarten
auswiesen, welche am (…) Oktober 2010 beziehungsweise am (…). Juni
2010 ausgestellt wurden,
dass die Beschwerdeführenden ihre Kinder betreffend drei
Geburtsurkunden zu den Akten reichten, welchen als Geburtsort
G._______ [Serbien] zu entnehmen ist und welche als
Registrierungsdatum in Dragash den (…). Oktober 2010 nennen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2011 – eröffnet am 7. Januar
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug
anordnete und mit Eröffnung der Verfügung Einsicht in die
Verfahrensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides
auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März
2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare
Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34 Abs. 1
AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht
eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien,
dass es sich bei den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten
Behelligungen nämlich nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung
handle,
dass es im Kosovo in den vergangen Jahren zwar vereinzelt zu
Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten gekommen sei,
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dass auch weiterhin Benachteiligungen und Schikanen nicht restlos
ausgeschlossen werden könnten,
dass jedoch vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei,
dass die geltend gemachten Übergriffe von nichtstaatlichen Akteuren
ausgingen und es den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre,
bei den zuständigen Behörden im Heimatland Schutz zu suchen,
dass davon ausgegangen werden könne, dass die Sicherheitskräfte und
die Justiz die notwendigen Vorkehrungen und Massnahmen ergriffen
hätten,
dass das Bundesamt die geltend gemachten Übergriffe des Weiteren als
nicht fundiert und grösstenteils substanzlos erachtete,
dass die dargestellte Lage sodann den Erkenntnissen des BFM
widerspreche, wonach sich die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash
für Goraner als gut präsentiere und sie genügend Schutz gegen allfällige
Übergriffe durch die albanische Bevölkerung geniessen würden,
dass weiter nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführenden aufgrund
des früheren Militärdienstes des Schwagers für die serbische Armee
heute noch Behelligungen ausgesetzt seien,
dass sodann berechtigte Zweifel daran bestünden, dass die
Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz tatsächlich in Dragash gehabt
hätten,
dass sie nämlich in G._______ [Serbien] geheiratet hätten und auch die
Kinder laut den eingereichten Geburtsscheinen in G._______ [Serbien]
geboren seien,
dass die Aussagen zu den Aufenthalten der Beschwerdeführenden in
G._______ [Serbien] bezeichnenderweise krass widersprüchlich
ausgefallen seien,
dass schliesslich auch die angebliche Unkenntnis der Aufenthaltsorte der
Geschwister höchst unglaubhaft sei,
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dass sich somit keine Hinweise ergäben, welche die Vermutung des Art.
6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermöchten und es den
Beschwerdeführenden somit nicht gelinge, die Vermutung fehlender
Verfolgung zu widerlegen,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Januar 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung des BFM
vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Prüfung der
Asylgesuche (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Akten am 18. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten, ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum
verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt hat und von dieser
Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3
AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt Kosovo daher zu Recht als auf der bundesrätlichen
Liste verfolgungssicherer Staaten erkannt hat und somit die formelle
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Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten
Beweggründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009
offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6 a Abs. 2 Bst a
und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner
Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in
concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite
Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand
verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20 [vgl. EMARK
2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S.247]),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren
Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann,
auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich
geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 f.),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid diverse Gründe
angeführt hat, weshalb die geltend gemachten Übergriffe nicht geglaubt
werden können und sie auch die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht
erfüllten,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzungen teilt,
dass vorab mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass sich die
Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash inklusive der Region (…) (zu
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welcher der Herkunftsort der Beschwerdeführer "F._______" gehört) seit
Jahren stabil präsentiert,
dass diese Einschätzung der Sicherheitsorgane vor Ort durch die OSZE,
das UNHCR und das "Municipal Communities Office" (Amt für
Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung Dragash geteilt
wird (vgl. Demaj Violeta, Situation der Goraner/Bosniaken in der
Gemeinde Dragsh/Dragas, April 2008, S. 8),
dass gemäss OSZE, welche seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent
ist, die goranische Ethnie keinem Sicherheitsrisiko aufgrund der
ethnischen Herkunft ausgesetzt ist,
dass seit 2001 keine ethnisch motivierten Übergriffe dokumentiert worden
seien,
dass vor diesem Hintergrund die angeblich täglich stattfindenden
Behelligungen in Form von Beschimpfungen, Telefonanrufen,
Steinewerfen, Tätlichkeiten gegenüber den Kindern etc. als nicht
glaubhaft erscheinen,
dass diese Behelligungen auch angesichts des Umstandes, dass die
Beschwerdeführenden aus einem ausschliesslich von Goranern
bewohnten Dorf stammen, nur schwer nachvollziehbar sind,
dass die Erklärungsversuche, sie hätten sich zwecks Einkäufen
vorzugsweise ins gemischt-ethnische Dragash (statt nach F._______)
begeben, wo es zu solchen Behelligungen gekommen sei, und sie hätten
überdies am Dorfrand nahe der albanischen Bevölkerung gelebt, nicht zu
überzeugen vermögen und überdies Umstände darstellen würden,
welchen sie durch Wegzug innerhalb des Dorfes und Änderung der
Einkaufsgewohnheiten weitgehend entgehen könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht weiter feststellt, dass die
angeblichen Übergriffe auf das Hab und Gut der Beschwerdeführenden
(Garage / Auto / Einbruchversuch) auf das Jahr 2003 und früher
zurückgehen und daher nicht mehr als ausreiserelevant angesehen
werden können,
dass der Schilderung dieser Vorfälle im Übrigen zu entnehmen ist, dass
sich die Sicherheitskräfte jeweils um die Anzeigen gekümmert haben,
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wobei aus der ausgeblieben Überführung der Täter nicht auf fehlende
Schutzfähigkeit geschlossen werden kann,
dass das Gericht weiter auch die vorinstanzliche Einschätzung teilt, dass
aufgrund diverser Unzulänglichkeiten in den Aussagen zu den
Lebensumständen in F._______, der Ausstellungsdaten der Dokumente
und der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführer zum letzten
Aufenthalt in Serbien (anlässlich der Geburt des Sohnes im Jahre (…))
ein längerer Aufenthalt der Beschwerdeführer in Serbien als
wahrscheinlich erscheint,
dass die Beschwerdeführerin die Widersprüche zum Aufenthalt in Serbien
damit zu erklären versuchte, dass sie sich nicht mehr zu erinnern
vemöge, was klarerweise nicht zu überzeugen vermag,
dass die Widersprüche betreffend den Aufenthalt in G._______ [Serbien]
– entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht nur die
genaue Aufenthaltsdauer betreffen, sondern auch beispielsweise die
Angaben, ob der Beschwerdeführer in G._______ [Serbien] eine
Wohnung gemietet habe oder nicht und ob er nach Hause zurückgekehrt
sei oder ebenfalls in G._______ [Serbien] geblieben sei und die
Beschwerdeführerin im Spital besucht habe (vgl. A17/3 und A18/3),
dass zu dieser Einschätzung des Wohnsitzes ausserhalb der Gemeinde
Dragash massgeblich auch die Umstände beitragen, dass sich die
Beschwerdeführenden die mitgeführten Dokumente kurz vor der Ausreise
haben ausstellen lassen, dass die Registrierung der Kinder in der
Gemeinde Dragash gemäss den Geburtsurkunden erst im Oktober 2010
erfolgt ist und dass die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise weder
den Namen der Schule der Kinder noch den vollen Namen des Lehrers
beziehungsweise nur dessen Vorname wusste,
dass sodann auch der eingereichte Ausweis, welcher die goranische
Ethnie bestätigt, zirka eine Woche vor der Ausreise und kurz vor dem
angeblich fluchtauslösenden Überfall auf die Beschwerdeführerin datiert,
dass der Beschwerdeführer die Ausstellung dieses Dokumentes damit
begründet hat, er habe es für eine allfällige Ausreise besorgt (A11/18, S.
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dass die Ausstellungsdaten der Dokumente den Schluss nahelegen, dass
die Beschwerdeführenden die Ausreise länger als angegeben geplant
haben,
dass aufgrund der bisher erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente und der
Ungereimtheiten in der Schilderung des Überfalls weiter davon
auszugehen ist, dass der angeblich fluchtauslösende
Vergewaltigungsversuch ebenfalls nicht den Tatsachen entspricht,
dass die Beschwerdeführerin beispielsweise erst nur als Vermutung
angab, es könnte sich um Albaner gehandelt haben, und in der
nachfolgenden Anhörung ausführte, sie habe anhand der Aussprache
erkennen können, dass es ich um Albaner gehandelt habe,
dass sich die Beschwerdeführenden weiter hinsichtlich der angeblichen
Drohungen widersprachen und der Beschwerdeführer den Ort des
Überfalls anfänglich unterschiedlich von der Beschwerdeführerin
schilderte,
dass die Beschwerdeführerin sodann offensichtlich versuchte, den
Asylbehörden eine frühere ärztliche Behandlung mit Beruhigungsmitteln
zu verschweigen, indem sie ausführte, Medikamente ihres
Schwiegervaters eingenommen zu haben,
dass das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss kommt,
dass die Beschwerdeführenden weitestgehend konstruierte
Ausreisegründe vorgebracht haben,
dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen,
welche die bundesrätliche Vermutung der Verfolgungssicherheit im
Kosovo umzustossen vermöchten,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zu keiner anderen
Einschätzung zu führen vermögen,
dass der Rechtsvertreter in der Beschwerde geltend macht, die
Beschwerdeführenden seien seit zehn Jahren einem stets zunehmenden
Terror ausgesetzt gewesen,
dass Hintergrund dieses Terrors der Umstand sei, dass die
Beschwerdeführenden wegen des Militärdienstes des Schwagers in der
serbischen Armee als verhasste Familie angesehen würden,
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dass diese Ursache für die Behelligungen seitens des BFM bereits zu
Recht in Zweifel gezogen wurde und nach den obstehenden
Ausführungen zur Sicherheitslage in Dragash auch für das
Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel erscheint, wenngleich dem
Gericht einige Übergriffe unmittelbar nach Beendigung des Krieges auf
ranghöhere goranische Militärs bekannt sind,
dass schliesslich auch das Bestreiten eines längeren Aufenthaltes in
G._______ [Serbien] in der Beschwerdeschrift die vorinstanzlichen
Erwägungen nicht in Frage zu stellen vermag, zumal auch das Gericht
einen solchen Aufenthalt als wahrscheinlich erachtet,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
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da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden im Kosovo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass für slawische Muslime (Bosniaken, Torbes, Gorani) aus der Region
Dragash (und weiteren Regionen) gemäss Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 in der Regel
von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
dass auch keine individuellen Gründe – die Beschwerdeführenden haben
eine gute Schulbildung und der Beschwerdeführer arbeitete eigenen
Angaben zufolge [Arbeitsstelle] – auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, psychiatrische Hilfe zu
benötigen,
dass sie gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bereits im
Heimatland in Behandlung war und in Dragash diverse Ärzte (auch
goranischer Ethnie) tätig sind, die der Beschwerdeführerin allfällig
notwendige Medikamente verschreiben können,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es den Beschwerdeführerenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: