B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-485/2013
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. Dezember
1994 auf die Welt gekommen (A4 S. 2) und bei einem Onkel und bei
Nachbarn in B._______ aufgewachsen sei (A4 S. 5); seit Ende 2009 ha-
be er in einem Lebensmittelladen in Conakry als Verkäufer gearbeitet und
im Haus des Ladenbesitzers ein Zimmer gemietet (A4 S. 5),
dass seine Mutter bei den Ereignissen vom 28. September 2009 im Sta-
dion Conakry ums Leben gekommen sei (A4 S. 5),
dass er seit dem Jahr 2009 oder 2010 eine Identitätskarte besessen habe
(beantragt durch den Sohn des Ladenbesitzers), die er indes später in
Conakry verloren (A4 S. 6), bzw. die er im Zeitpunkt der Ausreise bei sich
zu Hause gelassen habe (A20 S. 2),
dass er keine Dokumente herbeischaffen könne, da er ohne solche ge-
reist sei (A4 S. 7),
dass er zwar eine ehemalige Nachbarin angerufen habe, diese aber nicht
gebeten habe, ihm bei der Beschaffung von Papieren zu helfen (A20
S. 3),
dass er im (…) 2011 mit dem Schiff von Conakry nach Italien gereist sei
und dort einen Monat an einem ihm unbekannten Ort verbracht habe; am
9. Oktober 2011 sei er mit dem Zug in die Schweiz eingereist und suchte
um Asyl nach (A4 S. 7; A20 S. 4 f.),
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Oktober 2011 an-
gab, seine Lebensumstände seien sehr schwierig, da er in Guinea Prob-
leme habe: Einerseits habe er ein 17-jähriges Mädchen geschwängert
(A4 S. 9); anderseits habe er im (…) 2011 an einer Demonstration mitge-
macht, die damit geendet habe, dass eine Moschee angezündet worden
sei und Personen in diesem Feuer gestorben seien, worauf er Conakry
mit dem Schiff verlassen habe (A4 S. 8 f.),
dass er an der Anhörung vom 19. Juni 2012 demgegenüber angab, dass
er zusammen mit anderen Personen, die ihre Eltern am 28. September
2009 verloren hätten, an einer Demonstration teilgenommen habe, an
welcher Autos von Soldaten in Brand gesteckt worden seien, worauf sich
alle Teilnehmer getrennt hätten und in verschiedene Richtungen gerannt
seien (A20 S. 5 f.),
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dass er auf Nachfrage hin aussagte, sie hätten keine Moschee angezün-
det, sondern hätten sich hinter dieser versteckt (A20 S. 5),
dass er direkt nach diesem Zusammenstoss mit den Soldaten an den Ha-
fen gefahren sei (A20 S. 3 und 6) und sich eine Überfahrt beschafft habe;
er habe insgesamt € 8'000.- bei sich gehabt und sich damit unter ande-
rem sein Ticket bezahlt (A20 S. 6),
dass das BFM am 27. Oktober 2011 einem Arzt einen Auftrag zur Durch-
führung einer Handknochenanalyse erteilte (A7), die ergab, dass der Be-
schwerdeführer 19 Jahre oder mehr sein dürfte (A8),
dass dem Beschwerdeführer hierzu am 5. Dezember 2011 das rechtli-
ches Gehör gewährt wurde, bei dem er darauf bestand, am 3. Dezember
1994 geboren zu sein, das habe ihm seine Mutter gesagt (A9),
dass das BFM ihn ferner darauf hinwies, dass es ihn als volljährig erachte
und deswegen auch keine Vertrauensperson aufbieten werde (A9),
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2013 – eröffnet am
24. Januar 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM seine Verfügung im Wesentlichen damit begründete, der
Beschwerdeführer habe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben
und es lägen keine entschuldbaren Gründe i.S.v. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG vor, da der Beschwerdeführer trotz der telefonischen Kontakte mit
Personen in Guinea, die er unterhalten habe, es unterlassen habe, sich
vorhandene Papiere (z.B. Identitätskarte oder Dokumente aus der Schu-
le) zu beschaffen; im Übrigen seien die Angaben in Bezug auf den Rei-
seweg als stereotyp und realitätsfremd zu bezeichnen,
dass die Vorbringen ferner nicht asylrelevant und widersprüchlich seien
und daher Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllen würden; somit sei auf das
Asylgesuch nicht einzutreten,
dass ferner der Vollzug einer Wegweisung zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2013 (Post-
stempel: 29. Januar 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
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tungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem informierte,
dass er keine Beweismittel beschaffen könne; wenn die schweizerischen
Behörden ihm nicht glauben würden, dann sei dies so,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
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riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Januar 2013 den
Argumenten des BFM nichts Konkretes entgegen hält,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten die Einschätzung
des BFM teilt, weshalb auf deren Verfügung verwiesen werden kann, oh-
ne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. BGG i.V.m. Art.
6 AsylG)
dass insbesondere die erwähnten Widersprüche in der Darstellung der
Vorbringen des Beschwerdeführers zur Beurteilung führen, dass keine
asylrelevanten Nachteile glaubhaft dargetan werden konnten,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
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ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des - als
volljährig erachteten - Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: