B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-485/2017
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Judith Nydegger, BAS Beratungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin China im Früh-
ling 2015 und reiste am 6. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.
Am 22. Juli 2015 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
summarisch befragt und am 2. September 2016 hörte sie die Vorinstanz zu
den Gründen ihres Asylgesuchs an.
Im Rahmen der BzP und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe zusammen mit ihrer Familie in B._______
im Bezirk C._______ gelebt. Am 25. April 2015 habe es in dieser Gegend
ein Erbeben gegeben. Ihre Eltern sowie ihre Schwester seien dabei gestor-
ben. Sie sei unverletzt geblieben. Als Folge des Erbebens hätte sie zwei
Wochen nichts zu essen gehabt, weshalb sie zum Betteln nach C._______
gegangen sei. Dort sei es mit den Chinesen zu einer Auseinandersetzung
gekommen, woraufhin sie von den chinesischen Behörden verhaftet wor-
den sei. Nach einer Nacht sei sie freigelassen worden und sei nach
B._______ zurückgekehrt. Kurze Zeit später habe sie sich zur Flucht ent-
schlossen und sei aus China ausgereist.
Anlässlich der beiden Befragungen kam es zwischen dem Dolmetscher
und der Beschwerdeführerin zu Verständigungsproblemen.
B.
Eine am 16. Juli 2015 durchgeführte Handknochenanalyse ergab für die
Beschwerdeführerin ein Alter von 18 Jahren oder mehr. Im Zentralen Mig-
rationsinformationssystem (ZEMIS) wurde ihr Geburtsdatum dennoch auf
dem 1. Januar 1998 belassen und ihr wurde eine Vertrauensperson zuge-
teilt.
C.
Am 24. Juli 2015 führte die Vorinstanz eine Kurzbefragung der Beschwer-
deführerin zur ihrer Muttersprache und Herkunft durch.
D.
Am 20. August 2015 führte die Fachstelle LINGUA der Vorinstanz mit der
Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Analyse ihrer landeskundlich-kul-
turellen und linguistischen Kenntnisse ein Interview durch. Der darauf ba-
sierende LINGUA-Bericht vom 7. November 2016 kam zum Schluss, dass
die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis
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C._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer einheimischen tibeti-
schen Gemeinschaft in Nepal. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 wurde
ihr zu den Ergebnissen des LINGUA-Berichts das rechtliche Gehör ge-
währt.
E.
Mit Verfügung vom 4. September 2015 wurde der Beschwerdeführerin
durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons
D._______ lic. iur. E._______ als Beiständin zugeteilt.
F.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 – eröffnet am 24. Dezember 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
G.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 (Datum Poststempel) erhob die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht rechts-
genüglich abgeklärt worden sei. Die Sache sei zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschieben-
den Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiord-
nung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin und den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zu-
ständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art.
83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Ver-
fügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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1.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz
hat diese auch nicht entzogen. Der entsprechende Antrag auf Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb gegenstandslos.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe sowohl in der BzP wie
auch in der Anhörung massive Verständigungsprobleme gegeben, weswe-
gen sie ihre Asylgründe nicht habe darlegen können. Sie habe dem Sach-
bearbeiter bereits zu Beginn der BzP erklärt, dass sie den Dolmetscher
nicht verstehe. Auch der Dolmetscher habe ihm dies bestätigt. Trotz der
Verständigungsprobleme sei die BzP weitergeführt worden. Sie habe zahl-
reiche Fragen nicht verstehen und folglich auch nicht beantworten können.
Zudem habe der Dolmetscher ihre Antworten nicht vollständig übersetzen
können. Sie spreche einen westtibetischen Dialekt, welcher für Personen,
die den osttibetischen Dialekt gewohnt seien, schwer verständlich sei.
Auch die Anhörung sei trotz der bereits bekannten Verständigungsproble-
men vom gleichen Dolmetscher übersetzt worden. Während der Anhörung
habe sie erneut mehrfach darauf hingewiesen, dass sie den Dolmetscher
nicht richtig verstehe, weil sie einen anderen Dialekt spreche. Die Anhö-
rung sei trotzdem weitergeführt worden. Die Verständigungsprobleme gin-
gen aus den Anhörungsprotokollen klar hervor, da diverse Anmerkungen
darauf hinweisen würden. Der Sachverhalt sei somit von der Vorinstanz
nicht vollständig abgeklärt worden. Im Übrigen seien ihre Vorbringen glaub-
haft, sie stamme entgegen dem Ergebnis der LINGUA-Analyse aus dem
Bezirk C._______ und habe das Geschilderte erlebt.
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4.2 Die Vorinstanz äussert sich betreffend die Verständigungsprobleme da-
hingehend, die Beschwerdeführerin habe während der BzP Mühe gehabt,
sich fliessend auszudrücken und den Dolmetscher zu verstehen, obwohl
die BzP in der von ihr geltend gemachten Muttersprache durchgeführt wor-
den sei. Sie habe den grössten Teil der Fragen der BzP nicht verstanden,
weshalb ihre Asylgründe gar nicht hätten aufgenommen werden können.
Durch diese Probleme hätten sich starke Zweifel an ihrer Herkunft ergeben.
Würde sie tatsächlich den Dialekt des Bezirkes C._______ sprechen, wäre
es während der Anhörung nicht zu Problemen gekommen. Ihre Vorbringen
seien somit aufgrund der Verständigungsprobleme, dem Resultat der
Sprachanalyse, der Wissenslücken sowie ihrer weiteren oberflächlichen
Ausführungen als unglaubhaft zu bewerten.
4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern sie haben auch die entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, o-
der weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-
chumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.)
2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MAR-
TIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch
auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für
das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung
des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
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wirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E.
5.1).
4.4 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung davon aus, das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin könne gestützt auf die Aktenlage abschliessend beur-
teilt werden und erachtet ihre Herkunft sowie ihre Vorbringen als unglaub-
haft. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Die BzP wie auch die
Anhörung wurde in [Sprache] durchgeführt, wobei in beiden Fällen der-
selbe Dolmetscher mitwirkte. Wie in der Beschwerde zu Recht geltend ge-
macht wird, zeigen beide Protokolle diverse Unzulänglichkeiten bei der
Übersetzung auf. So ist beiden Protokollen zu entnehmen, dass es zwi-
schen dem Dolmetscher und der Beschwerdeführerin zu schwerwiegen-
den Verständigungsproblemen gekommen ist, was dazu führte, dass die
Antworten der Beschwerdeführerin teilweise zusammenhangslos bezie-
hungsweise nur fragmentarisch übersetzt wurden. Bereits zu Beginn der
BzP wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie nur wenig verstan-
den habe (vgl. Akten der Vorinstanz A9/13; 2.01, 3.01 S. 2). Auf die wieder-
holte Nachfrage, ob sie die Fragen verstehe, gab sie nochmals an, nur we-
nig verstanden zu haben und fragte mehrmals nach, was die jeweilige
Frage bedeute (vgl. Akten der Vorinstanz A9/13; S. 2). Auch im weiteren
Verlauf der BzP wurde die Verständigung zwischen ihr und dem Dolmet-
scher nicht besser (vgl. Akten der Vorinstanz A9/13; g, h, 1.07, 2.01, 2.05,
5.02), so dass eine Befragung zu den Gesuchsgründen gar nicht möglich
war (vgl. Akten der Vorinstanz A9/13; 7.01). Auf die Frage des Sachbear-
beiters zum Schluss, wie sie den Dolmetscher verstanden habe, brachte
die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck, sie habe ihn nicht verstanden
(vgl. Akten der Vorinstanz A9/13; 9.01). Neben der Beschwerdeführerin be-
kundete auch der Dolmetscher Verständigungsprobleme und gab an, sie
nicht oder nur einzelne Wörter von ihr zu verstehen. Er beschränkte sich in
der Folge wiederholt darauf, ihre Aussagen bruchstückhaft zusammenzu-
fassen und anzumerken, dass er den Rest nicht verstehe (vgl. dazu Akten
der Vorinstanz A9/13; a, 1.14, 1.17.04, 2.01; 3.01, 5.02, 5.03, 7.01, 9.01).
Weshalb die Vorinstanz trotz der ihr bekannten Verständigungsprobleme
für die Anhörung abermals denselben Dolmetscher aufbot, ist nicht nach-
vollziehbar. Es überrascht deshalb nicht, dass es während der Anhörung
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wiederum zu Verständigungsproblemen gekommen ist. Die Beschwerde-
führerin gab zwar zu Beginn an, dass sie den Dolmetscher verstehen
würde, wenn er langsamer spreche. Im Verlauf der Anhörung zeigte sich
jedoch ein anderes Bild. Bereits bei den einleitenden Fragen erklärte sie,
dass sie ihn nicht gut verstehe (vgl. Akten der Vorinstanz A31/16; F7).
Nachdem der Dolmetscher bei der Frage neun zu Protokoll gab, er habe
mehrere Sätze nicht verstanden, gab sie an, dass die Verständigung nicht
gut sei und bereits in der BzP nicht gut gewesen sei (vgl. dazu Akten der
Vorinstanz A31/16; F9 sowie F24). Bei den zentralen Fragen zu den Asyl-
gründen häuften sich die zusammenhangslosen Übersetzungen, weshalb
sich aus ganzen Abschnitten nur vage Aussagen entnehmen lassen (vgl.
dazu exemplarisch Akten der Vorinstanz A31/16; F34, F93). Dass während
der Anhörung diverse Verständigungsprobleme bestanden, ist somit nicht
von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführerin kann daher auch nicht
zur ihren Ungunsten vorgeworfen werden, ihre Vorbringen seien vage und
oberflächlich beziehungsweise unsubstantiiert geblieben. Die Protokolle
der BzP vom 22. Juli 2015 und der Anhörung vom 2. September 2016 sind
daher nicht verwertbar.
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachver-
halt infolge mangelhaft übersetzter und protokollierter Aussagen der Be-
schwerdeführerin unter Verletzung ihrer Abklärungspflicht und des An-
spruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör unvollständig be-
ziehungsweise unrichtig erhoben. Der Vorinstanz war der Erlass einer
rechtsgenüglich begründeten Verfügung demnach nicht möglich. Die Be-
schwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt
werden.
5.
Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und
ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER-
GER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Ange-
sichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall
nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61
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Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Erstel-
lung des Sachverhalts im Sinne der vorangegangenen Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird somit hinfällig.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht setzt die Partei-
entschädigung von Amtes wegen aufgrund der Akten fest und bestimmt
diese vorliegend auf Fr. 400.–. Das SEM ist somit anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 400.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016 wird aufgehoben und
das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 400.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem