Abtei lung V
E-4852/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4852/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben Sri Lanka
am 9. Juli 2009 unter Benutzung seines Reisepasses verliess und
ohne Kenntnis beziehungsweise Wahrnehmung des effektiven Reise-
wegs mit zahlreichen Zwischenlandungen zum Flughafen Zürich ge-
langte, wo er am 11. Juli 2009 ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2009 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für maximal
60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort
zuwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 12. Juli 2009 summarisch
zur Person und den Ausreisemotiven und am 20. Juli 2009 einlässlich
zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, Tamile zu sein und mit
den Familienangehörigen in B._______ (1988 bis 2000) respektive
C._______ (2001 bis 1. September 2007), beides Ortschaften auf der
Jaffna-Halbinsel im Norden Sri Lankas, gelebt zu haben, wo er seine
Gymnasialzeit abgeschlossen habe,
dass er die übrige Zeit mit finanzieller Unterstützung des Vaters in
D._______, Grossraum Colombo, in einer Mietwohnung selbständig
gelebt und Sprachen und Informatik studiert habe, wobei er in
F._______ behördlich registriert gewesen sei,
dass er sich als Mitglied des Schülerverbands im Norden Sri Lankas
während der Friedenszeit für die LTTE eingesetzt, Flugblätter verteilt
und demonstriert habe,
dass er beispielsweise gegen die srilankische Armee (SLA) protestiert
habe, die in einem Schulgebäude ein Armeecamp errichtet gehabt
habe, und beim Schmücken der Strassen für den Heldentag der Black-
Tigers mitgeholfen habe,
dass ihn deswegen die SLA im September 2006 festgenommen, er-
mahnt und am selben Tag wieder freigelassen habe,
Seite 2
E-4852/2009
dass ihn die SLA im November 2006 anlässlich einer Dorfkontrolle an-
gehalten, einem "Kopfnicker" zugeführt und anschliessend im Camp
zwei Tage lang schwer misshandelt habe, bevor sie ihn auf freien Fuss
gesetzt hätten,
dass ihm vorgeworfen worden sei, die LTTE zu unterstützen,
dass Unbekannte (mutmasslich Paramilitärs oder Angehörige der SLA)
am 13. August 2007 (...) erschossen hätten, weil dieser Essen an
Angehörige der LTTE abgegeben habe,
dass Sicherheitsüberlegungen seinen Vater bewogen hätten, ihn nach
Colombo zu schicken,
dass sein Vater (...) eine Reiseerlaubnis nach Colombo (Certificate
Clearence) (...),
dass er am 29. August beziehungsweise am 1. oder 2. September
2007 mit einem Flugzeug von Jaffna nach Colombo gelangt sei, sich
anschliessend in D._______ erstmals behördlich registrieren lassen
und dort als Mieter gewohnt habe,
dass er in der Folge noch zweimal, etwa April/Mai 2006 und Januar
2008, sich in der (...) Schule in F._______, wo er sich ausgebildet
habe, behördlich registrieren lassen habe,
dass ihn die Polizei am (...) Oktober 2007 in der Unterkunft festgenom-
men, massiv bedroht, auf den Polizeiposten D._______ mitgenommen,
unter Protokollierung seiner Aussagen verhört und nach zwei Tagen
aus der Haft entlassen habe,
dass er wiederholt verhört worden sei, dreimal durch die Polizei und
zweimal durch die SLA, aber dabei keine körperliche Gewalt habe er-
fahren müssen,
dass er mit Hilfe einer Bestechung freigekommen sei,
dass er noch zweimal im Grossraum Colombo für zirka vier Stunden
lang festgehalten worden sei, weil dort Tamilen unter Generalverdacht
stünden, zu den Tigers zu gehören,
Seite 3
E-4852/2009
dass er darüber hinaus mehrmals in der Unterkunft oder auf der Stras-
se Personenkontrollen unterworfen gewesen sei,
dass die Behörden bei Selbstmord- oder Bombenanschlägen jeweils
Tamilen kontrollieren und verhaften würden,
dass er am 9. Juli 2009 mit Hilfe eines Schleppers das Land verlassen
habe,
dass der Beschwerdeführer eine Visa Debit Card (...), eine Admission
Card der (...) Academy, eine Admission Card der (...) sowie die Kopie
eines Registrationsabschnitts (sog. Clearence-Certificate) mit sich
geführt hat,
dass die vom BFM vorgenommene Durchsicht des persönlichen Mail-
accounts des Beschwerdeführers die Ansicht einer eingescannten Ko-
pie der Personalienseite eines auf den Beschwerdeführer lautenden
Reisepasses, ausgestellt am (...), Nr. (...), ergeben hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2009 - eröffnet am 25. Juli
2009 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und seine
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und den
Vollzug anordnete,
dass es gleichzeitig die editionspflichtigen Aktenstücke an den Be-
schwerdeführer übermittelte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch Vermittlung
der Flughafenpolizei mit einer deutschsprachigen Formularbeschwer-
de, welche vom Beschwerdeführer in seiner Sprache handschriftlich
ergänzt wurde, am 30. Juli 2009 (Telefaxeingang) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die BFM-Verfügung
sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm
Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung nicht durchführbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass im Übrigen die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Pro-
zessführung und amtliche Verbeiständung) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, eventuell die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die
zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktnahme mit
den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diesel-
Seite 4
E-4852/2009
ben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer - bei allfällig bereits
erfolgter Datenweitergabe - in einer separaten Verfügung darüber zu
orientieren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht einen Dolmetscher beauftragte,
den handschriftlichen Teil der Beschwerde in eine Schweizer Amts-
sprache zu übersetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juli 2009 in Kopie (Art. 109
Abs. 2 AsylG) und mit Telefax vom 31. Juli 2009 die eingeholte Über-
setzung beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass der Beschwerdeführer im handschriftlichen Teil seiner Beschwer-
deschrift keine zusätzlichen Anträge stellte und bezüglich der Begrün-
dung der Beschwerde auf die unten stehenden Erwägungen verwiesen
wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag
nicht einzutreten ist,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de hingegen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m.
Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
Seite 5
E-4852/2009
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer seine im Sachverhalt aufgeführten Anga-
ben in der Beschwerdeschrift insofern ergänzte, als er geltend machte,
ihm sei im Rahmen der Zugehörigkeit zum Studentenflügel der LTTE
die Aufgabe oblegen, beim (...) und anderen Veranstaltungen der LTTE
(etwa Märtyrertag, Thilipan etc.) mitzumachen, Bewohner
verschiedener Dörfer über Veranstaltungen zu informieren und sie zum
Mitmachen zu bewegen,
dass er bis zum Waffenstillstandsbruch Ehrenarbeit (...) für die LTTE
geleistet habe,
dass sein Vater wiederholt aufgefordert worden sei, wegen seines
Sohnes in Colombo im Camp der SLA vorzusprechen,
dass die SLA den Vater mit dem Tod bedroht habe, wenn er den Sohn
nicht nach Hause holen werde,
dass sein Vater nun nur noch selten nach Hause gehe,
dass er - so der Beschwerdeführer weiter - in Colombo mit den Studi-
engängen nur angefangen habe, um nicht durch grundloses Verweilen
im Grossraum Colombo aufzufallen, weil er sich ansonsten vermehrt
Seite 6
E-4852/2009
der Gefahr ausgesetzt hätte, von den Behörden als Risiko (potenzieller
Terrorist der LTTE) wahrgenommen zu werden,
dass er sich deshalb die letzten sechs Wochen vor der Ausreise we-
gen der Fahndung durch die Polizei und die SLA versteckt habe,
dass zur Zeit keine Lebenssicherheit für Tamilen existiere sowie Hun-
dertausende in den Camps unter unmenschlichen Lebensbedingungen
leben müssten,
dass die Eltern ihr ganzes Vermögen für seine Reise in die Schweiz
aufgebraucht hätten und diese im Falle einer Rückkehr psychische
Probleme erleiden würden oder sich sein Vater das Leben nehmen
könnte,
dass ihn keine Bewegungsfreiheit und keine Lebenssicherheit im
Grossraum Colombo erwarten und er von den Sicherheitskräften ver-
haftet und erschossen würde,
dass eine allfällige Unterstützung durch den in Dänemark lebenden
(...) ausgeschlossen sei,
dass damit der Eindruck falsch sei, wonach er in Sri Lanka unbehelligt
leben könne, wobei er offeriere, in zwei Jahren - im Falle einer Besse-
rung der generellen Menschenrechtslage in seinem Heimatland - zu
prüfen, ob er nach Hause zurückkehren könne,
dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf die Beschwerde verwiesen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle, der eingereichten Beweismittel und der
Beschwerde zum Ergebnis gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers nicht besteht,
dass der Entscheidzeitpunkt als massgebender Zeitpunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft gilt,
dass somit für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits zu prüfen ist, ob die Furcht vor einer ab-
sehbaren Verfolgung (noch) begründet ist,
Seite 7
E-4852/2009
dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten des Gesuch-
stellers beziehungsweise Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind,
dass eine erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung anlässlich der letzten Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat, grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids aktuell sein muss, und es dem Asylsuchenden nicht mög-
lich sein darf, in einem anderen Teil seines Heimat- oder Herkunfts-
staates Schutz vor Verfolgung zu finden,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung des BFM in Bezug
auf die mangelnde Kausalität zwischen den allfälligen Inhaftierungen
in den Jahren 2006 (in C._______) und 2007 (in D._______) und der
effektiven Ausreise teilt, zumal sich der Beschwerdeführer in der Folge
während zweier Jahre im Grossraum Colombo studienhalber in einer
Mietwohnung aufgehalten hat und sein Aufenthalt wiederholt behörd-
lich registriert worden ist,
dass die angebliche mehrstündige Verhaftung im September 2006 und
die zweitägige, mit Misshandlungen verbundene Inhaftierung im No-
vember 2006 ihn offenbar nicht davon abgehalten hat, noch bis Ende
August/Anfang September 2007 zu Hause zu bleiben,
dass sich die geschilderten Behelligungen und Schikanen während
des zweijährigen Studienaufenthaltes im Raum Colombo/D._______
weder in einer Weise ereignet haben, die vermuten liesse, dass er dort
Opfer gezielter und nachhaltiger Verfolgung geworden wäre, noch hin-
sichtlich der Intensität der Eingriffe einer Verfolgung gleichzusetzen
wären,
dass die behaupteten Nachforschungen der Polizei und der SLA sowie
die Drohungen gegen den Vater lediglich auf blossen Behauptungen
des Beschwerdeführers gründen und nicht mit der zunächst eher un-
bekümmerten Lebensweise im Süden Sri Lankas in Einklang zu brin-
gen sind,
dass der Beschwerdeführer Ende August/Anfang September 2007
landesintern nach Colombo fliegen, im November 2007 problemlos ei-
nen Reisepass in (...) - offenbar im Rahmen einer zeitweiligen
Rückkehr auf die Jaffna-Halbinsel - beschaffen und mit diesem unbe-
helligt das Land über den Luftweg verlassen konnte,
Seite 8
E-4852/2009
dass damit keine erheblichen Anhaltspunkte in den Akten oder in den
eingereichten Beweismitteln ersichtlich sind, wonach er landesweit
verfolgt worden wäre,
dass es in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Rolle spielt, ob die an-
gestrebte Sicherheit in jedem Ort in Sri Lanka gewährleistet werden
kann, zumal er sich im Grossraum Colombo, wo er während zweier
Jahre vor der Ausreise legal gelebt hat, wieder niederlassen kann,
dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Vorkommnisse auch das unbedeutende poli-
tische Engagement des Beschwerdeführers in Bezug auf die LTTE
darauf schliessen lässt, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft in flücht-
lingsrechtlicher Hinsicht keine relevanten Nachteile zu erleiden hätte,
zumal die LTTE im heutigen Zeitpunkt zerschlagen ist und die srilanki-
schen Behörden an vor Jahren getätigten untergeordneten Dienstleis-
tungen für die LTTE kein Interesse mehr haben dürften,
dass somit die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung als unbe-
gründet bezeichnet werden muss und die eingereichten Beweismittel
keine andere Einschätzung dieser Sachlage nach sich ziehen,
dass bei dieser Sachlage die Glaubhaftigkeit der Angaben des Be-
schwerdeführers nicht zu prüfen ist,
dass die global gehaltene Befürchtung, wonach er oder seine Eltern
(namentlich der Vater) bei der Rückkehr mit schweren Nachteilen rech-
nen müssten, nicht überzeugt,
dass das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend kein
Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
Seite 9
E-4852/2009
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33
Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtling vom 28.
Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]), oder in dem sie eine nach Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 01.101) verbotene Behandlung zu gewär-
tigen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers - der Kriegszustand zwischen der
LTTE und der srilankischen Armee ist beendet - noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka hindeuten,
dass gemäss der Praxis in BVGE 2008/2 die Anerkennung einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo
für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der
Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünsti-
gender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Ein-
kommens- und Wohnsituation voraussetzt (a.a.O. E. 7.6.2),
Seite 10
E-4852/2009
dass für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus
dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, dort über
ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, grundsätzlich von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszuge-
hen ist, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen
ist und die Anforderungen an das Vorliegen eines tatsächlichen famili-
ären oder sozialen Beziehungsnetzes im Grossraum Colombo geringer
sind bei einem längeren und zeitlich nicht weit zurückliegenden Aufent-
halt in Colombo (a.a.O. E.7.6.1),
dass es dem erst kürzlich aus Sri Lanka ausgereisten Beschwerdefüh-
rer frei steht, sich wieder im Grossraum Colombo niederzulassen, um
allfälligen, lokal bedingten Problemen im Norden Sri Lankas aus dem
Weg zu gehen,
dass die nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers im Heimat-
land leben und er auch in Colombo Bekannte und Freunde hat, wes-
halb von einem intakten sozialen Beziehungsnetz des Beschwerdefüh-
rers im Heimatland auszugehen ist,
dass die Behauptung, in relativ bescheidene wirtschaftliche Verhältnis-
se zurückkehren zu müssen (die Eltern hätten ihr ganzes Vermögen
aufgebraucht), den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar macht, zu-
mal sein Vater (...) und Inhaber eines (...) sei und zwei Cousins in der
Schweiz und ein Cousin in Dänemark leben sollen, die ihn allenfalls
unterstützen könnten,
dass er sich vor der Ausreise zwecks Studien im Grossraum Colombo
zwei Jahre lang legal in einer Mietwohnung aufgehalten hat, weshalb
er damit rechnen kann, dort wieder eine Wohnmöglichkeit zu finden,
dass der (...)-jährige Beschwerdeführer mangels anderslautender Hin-
weise gesund ist, über einen Gymnasialabschluss verfügt und unter
anderem in Colombo Singhalesisch als Studienfach belegt hat,
dass ihm daher zuzumuten ist, Anstrengungen zur Aufnahme einer ge-
regelten Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu unternehmen,
dass die Befürchtung, die Eltern (namentlich der Vater) könnten die
Rückkehr des Sohnes psychisch nicht verkraften respektive sich ein
Leid antun, den Wegweisungsvollzug nicht verhindern kann,
Seite 11
E-4852/2009
dass mithin der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, seinen
Pass dem BFM herauszugeben oder bei der Beschaffung authentischer
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter bean-
tragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell
sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren,
dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein
Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und im
heutigen Zeit der Antrag hinfällig geworden ist,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG beantragt, ohne diese (im Beschwerdeformular vorge-
druckten) Anträge zu begründen,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwer-
deinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers
notwendig ist, dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsvertreter
in der Person eines Rechtsanwaltes bestellt,
Seite 12
E-4852/2009
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und zudem die Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers nicht einwandfrei ausgewiesen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-4852/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige Flughafenbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
(....)
Seite 14