B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4852/2016
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren Ungarn);
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juni 2016 um Asyl in der Schweiz
nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 13. Juni 2016 bereits in Ungarn um
Asyl ersucht hatte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Juli 2016
wurde ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Ungarns zur
Durchführung des Asyl-und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und einer
möglichen Überstellung nach Ungarn sowie zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) gewährt.
B.
Am 7. Juli 2016 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden antworte-
ten innert der festgelegten Frist nicht auf das Übernahmeersuchen, wes-
halb gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die entsprechende Zuständigkeit
an Ungarn überging.
C.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Das SEM hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen
die vorliegende Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner
händigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ver-
fahrensakten aus.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb
gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK.
Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Weg-
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weisungsverfahren durchführen würde. Es seien auch keine Gründe er-
sichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
einen Selbsteintritt zu verfügen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. August 2016 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom
22. Juli 2016 aufzuheben und das Amt anzuweisen, sein Recht auf Selbst-
eintritt auszuüben und sich für das vorliegenden Asylgesuch als zuständig
zu erachten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 22. Juli 2016
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei im
Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
den anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Be-
schwerde entschieden habe. Der Beschwerdeführer ersuchte zudem um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht der
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 17. August 2016 setze das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
VwVG per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, mit der Folge, dass der
Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten konnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wurde gutgeheissen und kein Kostenvorschuss erhoben. Das Gesuch um
Beiordnung des Rechtsvertreters als Rechtsbeistand wurde abgewiesen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend zum heutigen Zeitpunkt um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
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3.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung.
3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist namentlich zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen und wel-
che die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1
Dublin-III-VO durchbrechen würden.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn
eingehend analysiert, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-
III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
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sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil
D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen]).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung
ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden
(vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kosten-
note eingereicht. Er macht einen Aufwand von Fr. 1‘079.80 (inkl. Barausla-
gen) geltend. Der Stundenaufwand erscheint angemessen, indes ist der
Stundenansatz auf Fr. 150.– zu kürzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend das Beschwer-
deverfahren am 10. August 2016 eingeleitet wurde, nachdem auf gleich
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oder ähnlich gelagerte Verfahrensgegenstände und seitens der Rechtsver-
tretung auf bereits bestandene Vorlagen von Rechtsmittelschriften zurück-
gegriffen werden konnte. Insgesamt ergibt sich ein Betrag von Fr. 655.–
(inkl. Barauslagen). Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer
diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die angefochtene Verfügung des SEM wird aufgehoben und die Sache
wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 655.– zuge-
sprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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