Abtei lung V
E-4853/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Türkei,
vertreten durch Bernhard Zgraggen, Rechtsanwalt,
Pilatusstrasse 58, Postfach 7968, 6000 Luzern 7,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Parteientschädigung; Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 6. März 2006
(Revision) / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4853/2006
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller ersuchte am 24. September 2002 in der Schweiz
um Asyl nach. Das BFF stellte mit Verfügung vom 28. Mai 2003 fest,
der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Ge-
suchstellers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete sei-
ne Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Ge-
suchstellers weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch die-
jenigen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllten.
B.
Am 23. Juni 2003 erhob der Gesuchsteller bei der damals zuständigen
ARK Beschwerde gegen die BFF-Verfügung vom 28. Mai 2003, bean-
tragte deren Aufhebung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht suchte er um
den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kos-
tenvorschusses nach. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK
hiess das formelle Gesuch gut und lud, nachdem der Beschwerdefüh-
rer verschiedene Beweismittel zu den Akten gereicht hatte, das BFF
zur Vernehmlassung ein. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2003
beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Es hielt insbe-
sondere fest, die eingereichten Beweismittel seien einer internen
Überprüfung unterzogen worden, welche ergeben habe, dass es sich
dabei um gefälschte oder verfälschte Papiere handle, weshalb sich
eine weitergehende Würdigung der Beschwerdeschrift erübrige. Was
das eingereichte Arztzeugnis betreffe, so gehe daraus hervor, dass
der Gesuchsteller an einem Krankheitsbild leide, das auch in der Tür-
kei behandelt werden könne. Der zuständige Instruktionsrichter der
ARK setzte dem Gesuchsteller Frist zur Replik an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2003 zeigte der den Gesuchsteller auch
im vorliegenden Revisionsverfahren vertretende Rechtsvertreter der
ARK die Übernahme des Mandats für das Beschwerdeverfahren vor
der ARK an, reichte eine Vollmacht mit dem selben Datum zu den Ak-
ten und suchte um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik nach,
welche von der ARK antragsgemäss gewährt wurde.
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D.
In seiner Replik vom 14. November 2003 wendet der Rechtsvertreter
sinngemäss ein, die Fälschungsvorwürfe seien ungerechtfertigt, man-
gels Offenlegung der Dokumentenanalyse sei aber eine detaillierte
Stellungnahme nicht möglich. Das BFF stelle die Ereignisse, die der Ge-
suchsteller für die Zeit der Absolvierung seines Militärdienstes geltend
mache nicht in Frage; diese hätten aber, zusammen mit der in seiner
Jugendzeit erlebten Ungewissheit im Zusammenhang mit der Flucht
seiner Eltern seine Traumatisierung bewirkt, deren Behandlung nur
hier in der Schweiz Sinn mache, weshalb ein Vollzug der Wegweisung
unzumutbar sei. Der Rechtsvertreter suchte schliesslich um Edition
der Akten aus dem Asylverfahren der Eltern des Gesuchstellers, wel-
che im Jahre 1990 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten, nach.
E.
E.a
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2003 bewilligte der zuständi-
ge Instruktionsrichter der ARK das Akteneinsichtsgesuch, gab dem
Gesuchsteller Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte ihn auf, ein
aktuelles und ausführliches Arztzeugnis einzureichen.
E.b Am 19. Dezember 2003 nahm der Rechtsvertreter Stellung.
F.
F.a
Am 9. Januar 2004 reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht
vom 23. Dezember 2003, zusammen mit einer Stellungnahme ein.
Gleichzeitig beantragte er eine Fristansetzung zur Einreichung eines
Berichtes eines Psychiaters oder Psychologen. Mit Zwischenverfügung
vom 23. Januar 2004 gab der Instruktionsrichter diesem Gesuch statt.
F.b Am 24. Februar 2004 reichte der Rechtsvertreter ein Gesuch um
Erstreckung der Frist nach, welches mit Zwischenverfügung der ARK
vom 27. Februar 2004 abgewiesen wurde.
F.c Am 13. März 2004 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers der ARK mit, sein Klient werde sich demnächst in psychiatrische
Behandlung begeben.
F.d Am 10. Mai 2004 reichte das Psychiatriezentrum des Kantonsspi-
tals Luzern einen ärztlichen Bericht betreffend den Gesuchsteller zu
den Akten.
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F.e In seiner Eingabe vom 17. Mai 2004 nahm der Gesuchsteller zum
ärztlichen Bericht vom 10. Mai 2004 Stellung.
G.
Am 15. März 2005 heiratete der Gesuchsteller eine syrische Staatsan-
gehörige, welche zusammen mit ihren damals minderjährigen Kindern
im Jahre 2003 vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden war.
H.
H.a
Mit Urteil vom 6. März 2006 hiess die ARK die Beschwerde teilweise
gut, hob das Dispositiv der BFF-Verfügung vom 28. Mai 2003 auf, so-
weit dieses den Vollzug der Wegweisung betraf, und wies das BFM an,
den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die
Aufhebung der Wegweisung betreffend, wies die ARK die Beschwerde
ab. Die als Fälschung erkannten Beweismittel zog sie ein. Zur Begrün-
dung führte die ARK im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei
es nicht gelungen, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Nach-
dem er jedoch eine sich im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz aufhaltende syrische Staatsangehörige geheiratet habe, er-
weise sich der Vollzug der Wegweisung gestützt auf den Grundsatz
der Einheit der Familie als unzulässig.
H.b
Betreffend Verfahrenskosten und Parteientschädigung wies die ARK
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wie-
dererwägungsweise ab und auferlegte dem Beschwerdeführer redu-
zierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.–. Gleichzeitig sprach es
ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.– zu, verrechnete
diese mit den Verfahrenskosten und wies das BFM an, dem Beschwer-
deführer den Restbetrag von Fr. 200.– auszurichten. Zur Begründung
führte die ARK aus, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sei mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2003 unter Vorbe-
halt der Abänderung bei allfälliger Veränderung der finanziellen Lage
gutgeheissen worden. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Akten-
lage seit Mai 2005 erwerbstätig sei und über ein Sicherheitskonto ver-
füge, welches per 1. März 2006 einen Saldo von Fr. 721.20 ausweise,
sei nicht mehr von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszuge-
hen, weshalb das entsprechende Gesuch wiedererwägungsweise ab-
zuweisen und ihm Verfahrenskosten aufzuerlegen seien; nachdem er
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teilweise unterliege, werde er in reduziertem Masse kostenpflichtig
und die Verfahrenskosten seien praxisgemäss, dabei verwies die ARK
auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (EMARK)-Mitteilungen 2002/1, um die Hälfte zu kürzen.
H.c Bezüglich Parteientschädigung hielt die ARK in ihren Erwägungen
fest, da der Beschwerdeführer im Wegweisungsvollzugspunkt durchge-
drungen sei, sei ihm eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädi-
gung zuzusprechen; dabei verwies es erneut auf EMARK-Mitteilungen
2002/1. Weiter führte sie aus, der Rechtsvertreter habe keine Kosten-
note eingereicht. Da sich aber der Vertretungsaufwand aufgrund der
Akten zuverlässig abschätzen lasse, sei von der Einholung einer sol-
chen abzusehen und die Parteientschädigung von Amtes wegen und
nach Ermessen festzusetzen. Dabei verwies sie auf Art. 8 Abs. 1 der
Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigun-
gen im Verwaltungsverfahren (KostenV; SR 172.041.0) und EMARK
Mitteilung 2000 Nr. 1 und setzte die Entschädigung aufgrund der ge-
samten Aktenlage sowie der in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren auf die erwähnten Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) fest.
I.
Mit Eingabe vom 21. März 2006 gelangte der Rechtsvertreter des Ge-
suchstellers an die ARK. Er beantragte, in Wiedererwägung von Erwä-
gung 9 des Urteils vom 6. März 2006 sei die Parteientschädigung auf-
grund der eingereichten Kostennote neu festzulegen und Ziffer 6 des
Urteilsspruchs dahingehend zu korrigieren, dass die hälftige Parteient-
schädigung - die Reduktion zufolge hälftigen Unterliegens wurde nicht
in Frage gestellt - ohne Verrechnungsabzug direkt an den Rechtsver-
treter auszurichten sei.
Zur Begründung führte er aus, er erachte es als einen Mangel, dass er
nicht zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert worden sei. Aus
der nun eingereichten Kostennote gehe hervor, dass seine Aufwen-
dungen erheblich höher gewesen seien als der von der ARK geschätz-
te Aufwand, selbst wenn nur die auf der beigelegten Rechnungskopie
gelb markierten Positionen (Instruktions- resp. Fallbesprechungen mit
Klientschaft, Eingaben an die ARK) einbezogen würden. Demgegen-
über sei gegen die hälftige Reduzierung der Parteientschädigung
nichts einzuwenden. Des weiteren opponiere er auch gegen die Ver-
rechnung der Parteientschädigung mit den Verfahrenskosten, da der
Beschwerdeführer die Parteientschädigung seinem Rechtsvertreter
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abgetreten habe, was sich aus der Standardformulierung in der Voll-
macht ergebe. Die neu festzusetzende Parteientschädigung sei demzu-
folge ohne Verrechnungsabzug an den Rechtsvertreter auszurichten.
Zusammen mit der Eingabe reichte der Rechtsvertreter eine Kopie sei-
ner an den Gesuchsteller gerichteten Rechnung betreffend Asylbe-
schwerde vom 5. April 2005 über Fr. 2'795.60 ein, wobei die Aufwen-
dungen, welche mindestens zu ersetzen seien, Fr. 2'105.– ausmachen
würden (zusammengesetzt aus dem Honorar von Fr. 2'055.– und Aus-
lagen von Fr. 50.–, ohne MWST, da keine Abgabepflicht).
Am 31. März 2006 bestätigte die ARK den Eingang des Gesuches.
J.
Mit Eingabe vom 5. September 2008 erkundigte sich der Rechtsvertre-
ter beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand, worauf
ihm der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
mit Schreiben vom 24. September 2008 mitteilte, mit dem Verfahrens-
abschluss sei bald zu rechnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zustän-
dig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorga-
nisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige ARK, gefällt wurden
(vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3).
1.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK rich-
ten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl.
BVGE 2007/11 E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.).
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden wer-
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den kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
2.
2.1
Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66 Abs. 1
und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann
in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im or-
dentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte geltend gemacht wer-
den können (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
2.2 Im Gesuch ist insbesondere der angerufene gesetzliche Revisi-
onstatbestand anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbe-
gehrens darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall ei-
nes neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (vgl. Art. 67 VwVG).
2.3 Ein allein gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung in ei-
nem Entscheid gerichtetes Revisionsbegehren ist zulässig (CHRISTOPH
AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, Art. 66, Rz. 8). Das
vorliegende Revisionsbegehren bezieht sich einzig auf Ziffer 6 des Ur-
teilsdispositivs und beschränkt sich auf die Höhe der Parteientschädi-
gung, während die Halbierung zufolge hälftigen Unterliegens nicht mo-
niert wird.
2.4 Da der Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund des Über-
sehens einer erheblichen Tatsache (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG) und
allenfalls eine Verletzung der Bestimmungen über das rechtliche Ge-
hör durch die Beschwerdeinstanz (Art 66 Abs. 2 Bst. c VwVG) geltend
macht, ist sein Gesuch als Revisionsbegehren entgegenzunehmen.
Der Gesuchsteller war Partei des Beschwerdeverfahrens, welches zum
Gegenstand der Revision bildenden Beschwerdeentscheid geführt hat.
Er ist durch den Beschwerdeentscheid berührt und hat an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung ein schutzwürdiges Interesse (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG per analogiam). Auf das im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.
3.
3.1
Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren
Entscheid in Revision, wenn die Partei nachweist, dass die Beschwer-
deinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begeh-
Seite 7
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ren übersehen hat. Der Gesuchsteller macht geltend, die Beschwerde-
instanz habe zu Unrecht versäumt, von ihm eine Kostennote einzufor-
dern, aus welcher sich ergebe, dass seine zu entschädigenden Auf-
wendungen wesentlich höher gewesen seien, als von der Beschwerde-
instanz eingeschätzt.
3.1.1 Insoweit der Gesuchsteller einen Verfahrensfehler - gemeint sein
dürfte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - bereits darin erblickt,
dass er nicht zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert worden
sei, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Aus Art. 66 Abs. 3 VwVG er-
gibt sich, dass die Revision nur Parteien offenstehen soll, welche das
vorangegangene Verfahren mit der gebotenen Umsicht geführt haben.
Bei der Bestimmung der zumutbaren Sorgfalt der Parteien ist zwar dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass das Verwaltungsbeschwerdever-
fahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG).
Dieser wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
VwVG) relativiert. An diese Mitwirkungspflicht wird in Art. 8 Abs. 1 der
damals anzuwendenden Verordnung über Kosten und Entschädigun-
gen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (KostenV, SR
172.041.0), auf welchen sich die ARK zur Bemessung stützte, direkt
appelliert, indem die Bestimmung festhält, dass die Beschwerdein-
stanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen
festsetzt, wenn die Partei nicht rechtzeitig eine Kostennote einreicht.
Auch der EMARK Mitteilung 2000 Nr. 1 ist zu entnehmen, dass die
ARK einerseits dann eine Kostennote einholte, wenn ein amtlicher An-
walt im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2
VwVG eingesetzt worden war, und anderseits, wenn nach Einschät-
zung des Instruktionsrichter eine Entschädigung absehbar war und der
Vertretungsaufwand nicht bereits aufgrund der Akten zuverlässig ab-
geschätzt werden konnte.
Nachdem der Rechtsvertreter seine Aufwendungen für das Verfahren
vor der ARK seinem Mandanten gemäss Rechnungsdatum bereits am
5. April 2005 detailliert in Rechnung gestellt hatte und in Berücksichti-
gung des Gesagten, hätte für ihn hinreichend Anlass bestanden, die
Liste seiner Aufwendungen unaufgefordert bei der ARK einzureichen,
wenn er der Auffassung gewesen wäre, seine Aufwendungen könnten
nicht zuverlässig von der Beschwerdeinstanz abgeschätzt werden.
3.1.2 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG
wäre vorliegend höchstens denkbar, wenn sich aus den Akten ergeben
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würde, dass die ARK in Überschreitung ihres diesbezüglichen Ermes-
sens die Parteientschädigung derart festgesetzt hätte, dass davon
ausgegangen werden müsste, sie habe eine wesentliche Aufwendung
des Rechtsvertreters übersehen. Eine Durchsicht der Akten des Be-
schwerdeverfahrens lässt aber einen solchen Schluss offensichtlich
nicht zu. Die ARK hat in E. 9 ihres Urteils festgehalten, dass der Rechts-
vertreter keine Kostennote eingereicht hat und dass der Vertretungs-
aufwand sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lasse, wor-
auf sie die zufolge hälftigen Unterliegens halbierte Parteientschädigung
unter Verweis und gestützt auf die in jenem Zeitpunkt zur Bemessung
der Entschädigung anwendbare Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 Kos-
tenV sowie EMARK Mitteilung 2000 Nr. 1 auf Fr. 500.– festgesetzt hat.
Da sie praxisgemäss einen Stundentarif von Fr. 200.– angewendet hat
(vgl. EMARK Mitteilungen 2000 Nr. 1 Ziff. 2.1), ist sie offensichtlich von
einem zeitlichen Aufwand des Rechtsvertreters von - angesichts des
Nichtausweisens von Barauslagen - knapp 5 Stunden ausgegangen.
Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass der Rechtsvertreter im Be-
schwerdeverfahren erst auf Replikstufe tätig geworden ist, wo er am
14. November 2003 in einer 3-seitigen Eingabe Stellung zur Vernehm-
lassung genommen hat. Nachdem er in die Akten der Eltern des Ge-
suchsstellers Einsicht genommen hat, reichte er am 19. Dezember
2003 eine weitere 1-seitige Stellungnahme ein. Schliesslich hat er
zweimal auf jeweils einer knappen Seite die zu den Akten gereichten
ärztlichen Berichte kommentiert (9. Januar und 24. Februar 2004). Bei
den übrigen drei Eingaben handelt es sich um nicht zu entschädigen-
de Aufwendungen, nämlich die Anzeige der Mandatsübernahme, ein
Fristerstreckungsgesuch sowie ein Orientierungsschreiben von einigen
Zeilen. Mit der Schätzung eines zeitlichen Aufwandes von knapp fünf
Stunden für die genannten vier Prozesshandlungen hat die Beschwer-
deinstanz offensichtlich ihr Ermessen nicht überschritten, zumal es
sich nicht um ein in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht anspruchvolles
Beschwerdeverfahren handelte.
3.1.3 Soweit der Rechtsvertreter schliesslich vorbringt, eine Verrech-
nung der Parteientschädigung mit den Verfahrenskosten sei zu Un-
recht erfolgt, und die Beschwerdeinstanz habe die Abtretung überse-
hen, welche aus der eingereichten Vollmacht hervorgehe, so liegt darin
offensichtlich mangels Erheblichkeit ebenfalls kein Revisionsgrund vor,
handelt es sich doch bei der vereinbarten Abtretung einzig um die Ge-
Seite 9
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staltung des zwischen dem Rechtsvertreter und seinem Klienten be-
stehenden Rechtsverhältnisses.
Die vorgenommene Verrechnung zwischen zu erhebenden Verfahrens-
kosten und auszuzahlender Parteientschädigung entsprach der langjäh-
rigen Praxis der ARK und basierte auf einem Beschluss der damaligen
Konferenz der Kammerpräsidenten vom 22. September 1998 sowie
dem internen "Leitfaden für das Verfahren vor der Schweizerischen
Asylrekurskommission vom 8. August 2000" (Kapitel "Verfahrenskosten
und Entschädigungen", Ziff. 531.6 Verrechnung mit Parteientschädi-
gung).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
der ARK vom 6. März 2006 ist demzufolge abzuweisen, soweit über-
haupt darauf einzutreten war.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und
Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist aber in Anwendung von
Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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