B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4854/2013
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Roger Lerf, Rechtsanwalt, Lerf Anwälte, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli
2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 25. Juli 2009 auf dem Luftweg via B._______ nach Italien. Von dort
sei er mit Hilfe eines Schleppers am 3. August 2009 in die Schweiz ge-
langt. Ebenfalls am 3. August 2009 suchte der Beschwerdeführer im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 4. Au-
gust 2009 fand dort die summarische Befragung statt. Am 20. August
2009 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinem Asylgesuch an-
gehört. Für die Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2013, eröffnet am 29. Juli 2013, lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen
vermöchten Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Den Wegweisungsvoll-
zug erachtete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Schreiben vom 5. August 2013 informierte der Rechtsvertreter das
BFM darüber, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Interessenwahrung
beauftragt habe. Der Eingabe lag eine Vollmacht des Beschwerdeführers
vom 31. Juli 2013 bei. Der Rechtsvertreter ersuchte gleichzeitig um Ein-
sichtnahme in die Akten.
D.
Am 7. August 2013 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter im Rahmen
der gesetzlichen Editionspflicht die gewünschte Akteneinsicht.
E.
Mit Eingabe vom 28. August 2013 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache
zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts. Eventuali-
ter sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und diesem Asyl zu gewähren. Der
Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: ein Schreiben der Mutter des
Beschwerdeführers vom 18. August 2013 (Affidavit); ein Bestätigungs-
schreiben eines C._______, vom 26. August 2013; ein Schreiben des
Anwaltes D._______ vom 15. Juni 2013; ein Schreiben des "Grama Ni-
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ladhari's Office" vom 7. August 2013; ein Bericht von Adrian Schuster,
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), "Sri Lanka: Aktuelle Situation –
Update", Bern, 15. November 2012; ein Bericht von Rainer Mattern, SFH,
"Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende Tami-
lInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka – Themenpa-
pier", Bern 22. September 2011, sowie eine swisslex-Ausgabe des Bun-
desverwaltungsgerichtsurteils D-2165/2010 vom 17. Januar 2013.
F.
Mit Schreiben vom 2. September 2013 betätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2013 teilte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn unter Andro-
hung eines Nichteintretensentscheides auf, innert Frist einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.- für das Beschwerdeverfahren zu leisten.
H.
Am 25. September 2013 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.- fristgerecht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
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Verfügung vom 26. Juli 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollstän-
dig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebe-
urteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
BFM-Akten sowie die Beschwerde samt Beilagen, welche ebenfalls Pro-
zessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden, werden dem BFM zuge-
stellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund
der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzuge-
hen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der bereits geleistete Kostenvorschuss ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
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desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen wird verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), kann im vorlie-
genden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren (eine sie-
benseitige Beschwerdeschrift samt neun Beilagen) doch zuverlässig ab-
geschätzt werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die durch das BFM zu entrichtende
Parteientschädigung auf Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 25. September
2013 einbezahlte Kostenvorschuss von 600.- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1'200.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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