B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4854/2018
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des
SEM vom 25. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat Uganda (Geburtsort: B._______ [A1 S. 1], welches an der Grenze
zu Kenia liegt) im Dezember 2004 (A1 S. 6). Ende Dezember 2006 reichte
er in der Schweiz ein Asylgesuch ein, auf welches mit Verfügung vom
18. Januar 2007 nicht eingetreten wurde; gleichzeitig wurde der Beschwer-
deführer aus der Schweiz weggewiesen und der zuständige Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-645/2007 vom
7. September 2007 ab. Es hielt dabei fest, dass der Beschwerdeführer die
Mitwirkungspflicht hinsichtlich Offenlegung seiner wahren Identität und
Herkunft nicht zu erfüllen gewillt sei.
A.b Am 4. September 2016 (Eingang SEM: 7. September 2016) bean-
tragte der Beschwerdeführer, er sei aufgrund von Vollzugshindernissen –
medizinischer Natur und weil die ugandische Botschaft ihm das Ausstellen
von Reisepapieren verweigere – wiedererwägungsweise vorläufig aufzu-
nehmen. Dieses Gesuch – in welchem er sich weiterhin als Ugander be-
zeichnete – wurde mit Verfügung vom 20. September 2016 abgewiesen
und die Verfügung vom 18. Januar 2007 für rechtskräftig und vollstreckbar
erklärt. Dabei wurde weiterhin von der Verheimlichung der Herkunft des
Beschwerdeführers ausgegangen und festgestellt, dessen Verhalten ver-
unmögliche den Wergweisungsvollzug. Die Verfügung vom 20. September
2016 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer wiederum
um Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2007 und Anordnung seiner
vorläufigen Aufnahme. Seit dem Nichteintretensentscheid habe er zu jeder
Zeit mit den Behörden kollaboriert, indes nie jedwelche Reisepapiere er-
halten. Ausserdem leide er seit Jahren an psychischen Störungen, welche
sich in Schlaf- und Verhaltensstörungen äussern würden.
C.
Am 19. Juli 2018 ging beim SEM – auf dessen Aufforderung – ein ärztlicher
Bericht mit Datum vom 13. Juli 2018 ein, welchem zu entnehmen ist, dass
der Beschwerdeführer alkoholabhängig (schädlicher chronischer Alkohola-
busus) sei, unter einer depressiven Stimmungslage und Schlafstörungen
leide sowie regelmässig Kokain konsumiere.
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D.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 – tags darauf eröffnet – wies das SEM das
Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 18. Januar
2007 für rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es begründete diesen Entscheid
im Wesentlichen mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht, weshalb der
Wegweisungsvollzug bis anhin durch das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers verunmöglicht worden sei. Diese Konstellation sei nicht von Art. 83
Abs. 2 AuG (SR 142.20) erfasst, so dass der Wegweisungsvollzug nicht als
unmöglich zu taxieren sei.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. August 2018
(Poststempel: 24. August 2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Sache sei zwecks neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei er aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig auf-
zunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
F.
Am 27. August 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Art. 56 VwVG einen Vollzugsstopp.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Zunächst wird die Rückweisung der Sache zwecks neuer Entscheidfindung
an die Vorinstanz beantragt, weil diese den Sachverhalt (seine gesundheit-
liche Notlage und Bedürfnisse, sein Wille zur Mitwirkung) ungenügend er-
stellt habe beziehungsweise die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
genügend gehört habe. Diese Rüge erweist sich nach Durchsicht der Akten
durch das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet, hat sich das SEM
doch im Rahmen seiner Prüfungskompetenz hinsichtlich eines allfälligen
Vollzugshindernisses sowohl zur medizinischen Versorgungslage wie auch
zur Mitwirkung des Beschwerdeführers geäussert. Dabei stellte es fest,
dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Herkunft verheimliche. Aus
diesem Grund konnte das SEM – mangels Mitwirkung des Beschwerde-
führers in der Ermittlung des Sachverhalts (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2
m.w.H.) – keine weitergehende Prüfung vornehmen. Auch wenn die Be-
gründung des SEM – weshalb der Wegweisungsvollzug (unter Hinweis auf
das 10-jährige Urteil des BVGer E-645/2007 vom 7. September 2007)
durch das Verhalten des Beschwerdeführers bis anhin verunmöglicht wor-
den sei – als äusserst dürftig zu bezeichnen ist, liegt kein formeller Mangel
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vor, zumal der Beschwerdeführer die Verfügung ohne Weiteres anfechten
konnte.
5.
5.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens aus materieller Sicht bildet
einzig die Frage des Wegweisungsvollzugs, indem zu prüfen ist, ob das
SEM zu Recht festgestellt hat, es lägen keine neuen Gründe vor, die eine
Wiedererwägung seines Entscheids vom 18. Januar 2007 in Bezug auf
diese Frage rechtfertigen würden.
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.3 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörden im Verwal-
tungsverfahren, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12
VwVG) und die getroffenen Entscheide nachvollziehbar zu begründen
(Art. 35 VwVG). Die asylsuchende Person dagegen, welche die Substanti-
ierungslast trägt (Art. 7 AsylG), ist verpflichtet, am Verfahren so mitzuwir-
ken, dass die Behörde in die Situation versetzt wird, den Sachverhalt so zu
erfassen, dass sie einen Entscheid treffen kann (Art. 13 Abs. 1 VwVG).
Diese Mitwirkungspflicht ist im Asylverfahren äusserst bedeutsam und des-
halb auch in Art. 8 AsylG spezialgesetzlich geregelt (vgl. BVGE 2015/10
E. 3.2; BVGE 2014/39 E. 5.4 m.w.H.).
Folglich kann es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein, nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn – wie vorliegend –
die asylsuchende Person nur ungenügende Angaben zu ihrem Heimatland
macht oder sich diesbezüglich gar widersprüchlich verhält (vgl. E. 5.4.3.2).
5.4
5.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer ausserdem unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Betreffend die medizinischen Vorbringen gilt festzuhalten, dass nur auf Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorlie-
gend (vgl. Bst. C vorne) nicht erfüllt.
5.4.3 Der Vollzug ist im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann. Gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden ist der Vollzug erst dann
als unmöglich zu qualifizieren, wenn die betroffene Person sich allen an-
geordneten Vollzugsmassnahmen unterzogen hat und trotzdem absehbar
ist, dass sie noch länger als ein Jahr in der Schweiz verbleiben wird, bis
die Vollzugsmassnahmen zum Erfolg führen (vgl. BVGE 2008/34 m.w.H.).
5.4.3.1 Gestützt auf die Mitwirkungspflicht (vgl. E. 5.3) hat die asylsu-
chende Person unter anderem ihre Identität offen zu legen, Reise- und
Identitätspapiere abzugeben und im Falle einer rechtskräftigen Wegwei-
sung bei der Beschaffung von Reisepapieren nach Erlass des Wegwei-
sungsentscheides mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Letztgenannte Pflicht
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bedeutet nicht nur, dass der Beschwerdeführer sich für Befragungen durch
eine heimatliche Delegation zur Verfügung hält und sich dabei kooperativ
verhält, wie vorliegend in der Beschwerde festgehalten wird. Es obliegt ihm
ferner selbst, die für seine Rückkehr in seinen Heimat- und Herkunftsstaat
notwendigen Reisepapiere (aktiv) zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34
E. 12).
5.4.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer um Reise-
dokumente zu erhalten mehrfach befragt und verschiedenen Delegationen
vorgeführt wurde. Auffallend dabei ist, dass er zwar stets behauptete, aus
Uganda zu kommen (vgl. die Anhörungen vor Vertretern aus Nigeria [im
November 2009 und April 2018], Tansania [im November 2015] und Kenia
[im März 2017]), indes sich an der Befragung vor Vertretern aus Uganda –
im November 2010, im Juli 2016 und im November 2017 – „ziemlich unko-
operativ“ verhalten und ausgesagt habe, er sei nicht aus Uganda oder
könne sich an seine dort verbrachte Kindheit nicht erinnern.
Eine LINGUA-Stellungnahme vom 28. April 2017 hielt fest, dass die Sozi-
alisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich im Swahili-Milieu
(Uganda, Tansania, Kenia) – ohne die Küstenregionen von Tansania und
Kenia – stattgefunden hat.
5.4.3.3 Dieses Verhalten vor den Vertretern der ständigen Mission von
Uganda in Genf kann nicht als kooperativ bezeichnet werden. Ausserdem
ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer selber
um die Beschaffung von Ausweispapieren oder anderem Beweismaterial
gekümmert hat. Folglich ist der Tatbestand der Unmöglichkeit, Reisepa-
piere zu erhalten, vorliegend nicht erfüllt.
5.5 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung als möglich, zuläs-
sig und zumutbar zu bezeichnen und hat die Vorinstanz zu Recht die vor-
läufige Aufnahme nicht angeordnet (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Mit der Beschwerde wurden die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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beantragt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
Begehren zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als aussichtslos
zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozesshilfe (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
7.3 Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: