B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4856/2014
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, Geburtsdatum unbekannt, Südsudan, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 20. August 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2014 – eröffnet am 27. Au-
gust 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Spanien verfügte und ihn aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen,
dass das Bundesamt gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er beantragte, die Verfügung des BFM vom 20. August 2014 sei
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, ihm sei Asyl
zu gewähren, ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (der Be-
schwerde) ersuchte,
dass er schliesslich beantragte, die zuständige kantonale Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines
Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an dasselbe zu unterlas-
sen, und er eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber zu
informieren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung deshalb nicht Ge-
genstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch
nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechen-
den Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren behauptete, er
sei am (…) geboren und damit minderjährig,
dass das BFM das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum
und dessen Minderjährigkeit als unglaubhaft ansah und ihn infolgedessen
– nachdem es ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt hatte – als Er-
wachsenen behandelte,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift wiederum als Ge-
burtsdatum den (…) angab, jedoch keine Ausführungen zu seiner angeb-
lichen Minderjährigkeit machte und die diesbezüglichen Ausführungen
des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht bestreitet,
dass im Übrigen die Argumente des BFM für die Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers nachvollziehbar erscheinen, insbesondere, da der Be-
schwerdeführer keine Dokumente einreichte, die sein Alter belegen wür-
den, seine Vorbringen zu seinem Leben im Heimatland insgesamt als un-
glaubhaft erscheinen und schliesslich nicht nachvollziehbar ist, dass er
zwar sein Geburtsdatum kennen will, sich jedoch im Übrigen in der Be-
fragung und dem rechtlichen Gehör zu seinem Alter mit der zeitlichen
Einordnung von Ereignissen äusserst schwer tat und sich angeblich an
keinerlei Daten erinnerte,
dass deshalb auch das Bundesverwaltungsgericht von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausgeht,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
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einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass das BFM die spanischen Behörden am 24. Juni 2014 aufgrund ei-
nes Eurodac-Treffers um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und
dabei angab, der Beschwerdeführer behaupte, er sei minderjährig, das
Bundesamt aber von seiner Volljährigkeit ausgehe,
dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. Au-
gust 2014 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass Spanien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK mit sich
bringen,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ausführte, er
möge Spanien nicht und wolle dort nicht bleiben,
dass er zudem in der Beschwerdeschrift ausführt, er sei in Spanien wäh-
rend zweier Monate wegen illegalen Grenzübertritts inhaftiert gewesen,
dass er danach zu einem Park gefahren und sich selber überlassen wor-
den sei,
dass er dort während einer Woche geschlafen habe und, da er kein Geld
gehabt habe, habe betteln müssen,
dass ihm dann jemand ein Ticket in die Schweiz gegeben und ihm gesagt
habe, er solle gehen,
dass er nicht wisse, wie er den Winter in Spanien überstehen würde,
dass er vor lauter Stress starke Kopfschmerzen habe,
dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen implizit die Anwendung
des Selbsteintrittsrechts von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, insbesondere, da er in Spanien kein
Asylgesuch eingereicht und damit kein Anwesenheitsrecht hatte,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde in seinem Fall das Refoulement-Verbot missachten,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und
er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-
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mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung des
Selbsteintrittsrechts von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gibt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass bei Nichteintretensentscheiden im Rahmen von Dublin-Verfahren sys-
tembedingt kein Raum für eine separate Prüfung der Voraussetzungen
von Wegweisung und Wegweisungsvollzug bleibt (BVGE 2010/45 E. 10.2
und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2013 vom 18. Dezem-
ber 2013, E. 6), und die entsprechende Prüfung – soweit notwendig – be-
reits bei der Prüfung der Gründe des Nichteintretens stattgefunden hat,
dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil innerhalb der
fünftägigen Behandlungsfrist abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstands-
los wird (Art. 107a Abs. 3 AsylG),
dass auch der Antrag auf vorsorgliche Anweisung der zuständigen Be-
hörde, auf die Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an das Heimatland
zu verzichten, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,
dass in den Akten nichts auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme oder
Datenweitergabe hinweist, weshalb sich der diesbezüglich eventualiter
gestellte Antrag ebenfalls als gegenstandslos erweist,
dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erweist
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozesspflege deshalb abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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