Abtei lung V
E-4857/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
F_______, geboren (...), Nigeria,
(...)
c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen
Asyl, 8058 Zürich-Flughafen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4857/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2008 bei den Grenzpolizeibe-
hörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. Juli 2008
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwer-
deführer für die Dauer des Asylverfahrens, für maximal 60 Tage, den
Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 6. Juli 2008 sowie der An-
hörung vom 15. Juli 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, aus der Stadt R_______ im nigerianischen
Niger-Delta zu stammen,
dass die dortigen Militanten, welche für eine gerechtere Verteilung der
Ölgelder kämpften, im Jahr 2000 versucht hätten, ihn als erstgebore-
nen Sohn der Familie unter Zwang zu rekrutieren,
dass er deshalb nach Lagos geflüchtet sei,
dass die Militanten im Jahr 2003 seine Schwester und zwei Jahre
später einen seiner Brüder entführt und ermordet hätten,
dass fünf oder sechs Militante im Januar oder Februar 2008 an seinem
Arbeitsplatz in Lagos erschienen seien, um ihn mitzunehmen,
dass er habe flüchten können, wobei er von einem Motorrad angefah-
ren worden sei und sich dabei Verbrennungen am rechten Bein zuge-
zogen habe,
dass er sich einen Reisepass habe ausstellen lassen und bei der
schweizerischen Botschaft ein Visum beantragt habe, welches er am
10. Juni 2008 erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer im Besitz eines echten nigerianischen Rei-
sepasses mit einem blankogefälschten schweizerischen Visum war,
dass er jedoch behauptete, dieses Visum auf der schweizerischen Bot-
schaft in Abuja erhalten zu haben,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 17. Juli 2008 - gleichentags eröffnet - ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer könne nicht glaubhaft darlegen, weshalb die Militanten
ihn derart beharrlich rekrutieren wollten, da er über keine Fähigkeiten
verfüge, welche den von den Militanten betriebenen Aufwand rechtfer-
tigen würden,
dass die Militanten, wenn sie ihn tatsächlich noch nach acht Jahren
hätten aufsuchen wollen, umsichtiger vorgegangen wären und eine
Flucht durch blosses Wegrennen wohl vereitelt hätten,
dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers stereotyp sei und
nicht zu überzeugen vermöge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen und Asyl zu gewähren,
dass er eingestand, das Visum auf der Strasse gekauft zu haben, da
er in Gefahr gewesen sei und habe ausreisen müssen,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit seiner Ermordung
rechnen müsse,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sach-
verhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird,
dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wird, dass
die Gesuchsbegründung den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht genüge,
dass sich das BFM im Übrigen ausführlich und umfassend mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat,
dass dieser den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorins-
tanz nichts Stichhaltiges und - abgesehen vom Eingeständnis, das Vi-
sum auf der Strasse gekauft zu haben - auch nichts Neues oder Klä-
rendes entgegenzuhalten vermag, weshalb es sich vorliegend rechtfer-
tigt, vorab auf die korrekten und umfassenden Erwägungen der Vorins-
tanz zu verweisen, ohne jene in ihren Einzelheiten zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer zudem nach den geltend gemachten Ver-
folgungshandlungen durch Dritte die staatlichen Behörden nicht um
Schutz ersuchte,
dass seine Behauptung, dies sei nicht möglich gewesen, unzutreffend
erscheint, da die nigerianischen Sicherheitskräfte die Untergrund-
kämpfer im Niger-Delta aktiv bekämpfen und kaum Aktivitäten dieser
Organisationen in Lagos geduldet hätten,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer via Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenz-
polizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax; Ref-Nr.
N_______; zur Kenntnis)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058
Zürich (Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil dem Be-
schwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhän-
digen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzu-
stellen (vorab per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand:
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