B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4857/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018 / N (…).
E-4857/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus B._______, Jaffna (Nordprovinz), stam-
mender Tamile – suchte am 19. November 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. November 2015
und der Anhörung vom 22. Mai 2018 machte er im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
Er sei während seiner Schulzeit im Jahre 2007 in einem Studentenflügel
aktiv gewesen. Im Jahre 2008 sei er zusammen mit weiteren Schülern von
Angehörigen der sri-lankischen Armee verhaftet und nach Intervention des
Rektors der Schule wieder freigelassen worden. Im Jahre 2009 habe er auf
Aufforderung der Tamil National Alliance (TNA) mit seinem Lieferwagen
mehrmals Essen und Kleider in Flüchtlingslager in C._______ gebracht. In
diesen Camps seien auch LTTE-Anhänger gewesen, die er auf der Rück-
fahrt im leeren Lieferwagen versteckt nach Jaffna gefahren, teilweise bei
sich beherbergt und ihnen zur Ausreise verholfen habe. Im April oder Au-
gust 2010 sei er von der Armee unter dem Vorwurf, Waffen in seinem Haus
versteckt zu haben, festgenommen worden. Nach erfolgloser Hausdurch-
suchung sei er jedoch wieder freigelassen worden. Im Jahr 2010 und im
Juli 2011 habe er an Kundgebungen teilgenommen, bei denen man sich
dafür ausgesprochen habe, dass die sri-lankische Armee die Halbinsel ver-
lasse. Im Oktober oder November 2012 habe er erneut an Demonstratio-
nen teilgenommen. Später seien er und sein Onkel unter dem Vorwurf, Mit-
glieder der LTTE zu sein, festgenommen worden. Nach einigen Tagen
habe man ihn freigelassen. Sein Onkel sei bei den Verhören derart ge-
schlagen worden, dass er ins Koma gefallen und im Juni 2013 verstorben
sei. Der Beschwerdeführer habe bei den nachfolgenden kommunalen
Wahlen die TNA unterstützt. Unter anderem habe er ein Meeting mit Nava-
nethem Pillai betreffend die Untersuchung von Kriegsverbrechen organi-
siert (A4/12 S. 7), beziehungsweise er habe dort nur als einfacher Zivilist
teilgenommen (A11/20 F 43 f.). Am 26. November 2013 sei er von Ange-
hörigen des Criminal Investigation Department (CID) erneut festgenom-
men worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, politische Propaganda ge-
macht und LTTE-Mitgliedern geholfen zu haben, was er aber abgestritten
habe. Er sei 14 Tage lang festgehalten und anschliessend mit verbunde-
nen Augen in einem Reisfeld auf freien Fuss gelassen worden. Im Februar
2014 habe er an weiteren Kundgebungen teilgenommen. Im Juni 2014 sei
er erneut vom CID verhaftet und zu Bekannten befragt worden. Im Oktober
2014 sei einer seiner Freunde verhaftet und über ihn und einen weiteren
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Seite 3
Kollegen befragt worden. Dieser sei kurze Zeit später erschossen worden.
Am 26. November 2014 sei der Beschwerdeführer erneut von Angehörigen
des CID in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden. Seine Ehefrau
habe ihn daraufhin telefonisch gewarnt, worauf er nicht mehr nach Hause
zurückgekehrt, sondern direkt zu einer Tante nach D._______ gefahren
sei, wo er sich fortan versteckt habe. Im April 2015 habe ihn das CID auch
dort aufgespürt. Es seien an einem Abend mehrere Personen in einem Lie-
ferwagen erschienen, während er auf der Veranda gesessen habe, und
hätten Schüsse in seine Richtung abgegeben. Er habe rechtzeitig über die
Nachbargrundstücke fliehen können. Nach diesem Vorfall habe er sich be-
droht gefühlt und deshalb seine Ausreise organisiert. Am 10. Mai 2015 sei
er über Colombo ausgereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der
Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente (drei Empfehlungs-
schreiben und seine Identitätskarte) als Beweismittel ein.
B.
Das SEM hielt mit Verfügung vom 24. Juli 2018 – eröffnet am 25. Juli 2018
– fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Ver-
fügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaf-
tigkeit standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 24. August 2018 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, weil sich das SEM auf das Lagebild vom 16. August 2016 zu Sri
Lanka und damit auf nicht existierende und unbewiesene Quellen stütze
sowie wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eventualiter
sei die angefochtene Verfügung nach Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm
nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die
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Seite 4
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekannt-
zugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. An-
dernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Ge-
richtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner sei ihm vollständige Ein-
sicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in das Aktenstück A10
(Arztbericht vom 17. Dezember 2014) zu gewähren. Nach erfolgter Ein-
sicht sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht mate-
riell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
– zwei Fotos des Beschwerdeführers von Narben (…);
– eine CD mit weiteren Beweismitteln (387 Beilagen zum Bericht zu Sri
Lanka Version vom 15. August 2018 und 59 weitere Dokumente [zwei
Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum
Lagebild des SEM vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016,
Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014,
Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Länderbericht des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage in Sri
Lanka vom 15. August 2018, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor
den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular
Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, Kopie der
Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, verschiedene
Zeitungsberichte und Länderinformationen, Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], X gegen Schweiz,
Nr. 16744/14]).
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. August 2018 zeigte die Instruk-
tionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwer-
deführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der
Schweiz abwarten.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden
Urteil gegenstandslos geworden.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe
festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016
zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze,
weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
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Seite 6
rückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters ge-
stellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen
des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge prak-
tisch identisch ist. Der Antrag ist folglich samt Gesuch um Einräumung ei-
ner Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-
109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
6.
Soweit der Beschwerdeführer zudem um vollständige Einsicht in die ge-
samten Akten des SEM ersucht, insbesondere in das Aktenstück A10, ist
festzustellen, dass es sich bei dieser Akte A10 nicht wie in der Beschwer-
deschrift vermerkt um einen Arztbericht vom 17. Dezember 2014 sondern
um die Vorladung des SEM vom 4. Mai 2018 zur Anhörung des Beschwer-
deführers handelt. Ein Arztbericht ist zudem nicht aktenkundig. Der Be-
schwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, in ärztlicher Behandlung zu
sein oder gewesen zu sein, was auf eine solche Akte schliessen lassen
könnte. Der diesbezügliche Antrag samt Einräumung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung ist daher ebenfalls abzuweisen.
7.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) so-
wie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts.
8.
8.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E-4857/2018
Seite 7
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
8.2
8.2.1 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des recht-
lichen Gehörs mit der zeitlichen Distanz zwischen der BzP und der Anhö-
rung sowie mit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung durch eine an-
dere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe.
Dadurch habe das SEM das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missach-
tet und eine andere Vorgehensweise gewählt, als es in seiner Medienmit-
teilung vom 26. Mai 2014 eingestanden habe.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP
durchzuführen und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. Urteil
des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Dasselbe gilt für die
Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht er-
sichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, in-
wiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Perso-
nen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergeben sich sodann keine Vorgaben für die Vorinstanz,
die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Es ist
somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Der beantragte
Beizug der für die Anhörung angelegten Akten (Beschwerde S. 14) ist somit
ebenfalls abzuweisen.
8.2.2 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die in der angefochtenen
Verfügung gewählte Sprache. Diese sei herablassend und nicht adressat-
gerecht, womit die Richtlinien des SEM in seinem Handbuch Asyl und
Rückkehr missachtet würden und das rechtliche Gehör verletzt worden sei.
Diesem Einwand kann indessen nicht gefolgt werden. Dazu ist zunächst
festzuhalten, dass es sich beim zitierten Handbuch um eine interne Wei-
sung der Vorinstanz handelt, aus der seitens des Beschwerdeführers keine
Rechte und Pflichten abgeleitet werden können (vgl. Urteil des BVGer E-
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7803/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.3). Zudem liegt eine andere Konstel-
lation als im zitierten Urteil des BVGer D-7292/2017 vor. Jedenfalls lässt
die in der angefochtenen Verfügung gewählte Tonart respektive verwen-
dete Wortwahl – absurd, massiv realitätsfremd, unsubstanziiert, stereotyp,
blutleer, vollends aufgebauscht, etc. – , wenn auch der Ausdruck „absurd“
nicht optimal erscheint, nicht auf eine herablassende Bewertung der Aus-
sagen des Beschwerdeführers schliessen, die eine Aufhebung der ansons-
ten sprachlich korrekt abgefassten Verfügung rechtfertigen würde.
8.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachver-
halt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Insbesondere führt
er unter diesem Titel an, es seien öffentlich zugängliche Quellen vorhan-
den, die die vorgebrachte Verfolgungsgefahr wegen seines Engagements
für die TNA und die tamilische Sache plausibel erscheinen liessen. Die Ein-
schätzung der Vorinstanz beruhe auf einer nicht korrekten und damit un-
richtigen Sachverhaltsabklärung. Weiter werden in der Beschwerdeschrift
die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat
in Genf, der standardmässige behördliche „Backgroundcheck“, die Rele-
vanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und das Ver-
fahren vor dem High Court in Colombo hervorgehoben, wobei sich das
Bundesverwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court
Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu
haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objekti-
ven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen.
Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltsele-
mente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor
dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Der Beschwerdeführer
wurde zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass er die
Gründe für sein Asylgesuch nennen soll, und am Schluss gefragt, ob es
noch unerwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seinen Hei-
matstaat sprechen würden. Exilpolitische Tätigkeiten erwähnte er nicht. Die
Vorinstanz würdigte seine Ausführungen vor dem Hintergrund der aktuellen
Lage in Sri Lanka. Dabei stufte sie seine Vorbringen zur geltend gemachten
Verfolgung durch Angehörige des CID als insgesamt unglaubhaft ein. Dies
ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und ihm eine sach-
gerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM zum
einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom
Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen
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auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Be-
schwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhalts-
feststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz
richtig und vollständig festgestellt.
Auf die im Übrigen unsachgemäss geäusserte Kritik an der Arbeitsweise
der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht einzugehen.
8.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Er sei zu seinen exilpolitischen Aktivitäten anzuhören und es sei
ihm eine angemessene Frist anzusetzen, damit ergänzende Beweismittel
eingereicht werden könnten, die sein politisches Profil und seine Verfol-
gungsgeschichte stützen würden. Zudem ersuchte er um Ansetzung einer
Frist, um ein besseres Foto der Narbe (…), die von der Festnahme im Juni
2014 stamme, einzureichen.
9.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bun-
desverwaltungsgericht nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist
für die Einreichung der von ihm erwähnten Unterlagen anzusetzen. Es
wäre ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte
ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismittel
beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genü-
gend Zeit gehabt hätte. Eine erneute Anhörung erübrigt sich. Die Beweis-
anträge sind abzuweisen.
10.
10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 10
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
10.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
10.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
11.
11.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden – mit Ausnahme der Angaben
zur legalen oder illegalen Ausreise – keine markanten Widersprüche auf-
weisen. Dennoch gebe es einige Abweichungen zwischen der BzP und der
Anhörung zur geltend gemachten Haft im Jahre 2010 und derjenigen im
Oktober respektive November 2012 (Dauer). Indes könne die Frage nach
der Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse mangels Asylrelevanz offen gelassen
werden. Weiter würden die Schilderungen zum Attentat auf den Beschwer-
deführer Ungereimtheiten aufweisen. Die Vorinstanz erachtete diese Ab-
weichungen in der Folge zwar als untergeordnet. Indessen würden sie
erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers erwecken, welche durch weitere Unstimmigkeiten in Bezug auf die
E-4857/2018
Seite 11
Ausreise erhärtet würden. So habe der Beschwerdeführer bei der BzP an-
gegeben, legal mit seinem Reisepass ausgereist zu sein, während er bei
der Anhörung angegeben habe, das Land mit einem gefälschten Pass, lau-
tend auf einen muslimischen Namen, verlassen zu haben. Die weiteren
diesbezüglichen Angaben würden nicht überzeugen, zumal es einen we-
sentlichen Unterschied mache, ob jemand legal mit eigenem Pass oder mit
gefälschtem Pass ausreise. Die Darstellung bei der Anhörung, wonach er
dem Schlepper seine echte Identitätskarte und Geburtsurkunde gegeben
habe, jedoch mit einem gefälschten Reisepass gereist sei, und ihm der
Schlepper seine eigene (echte) Identitätskarte übergeben haben müsse –
er habe diese bei der EVZ abgegeben – überzeuge nicht respektive hätte
sowohl für ihn als auch für den Schlepper ein unnötiges Sicherheitsrisiko
dargestellt. Im Iran, wo er eingereist sei, würden bei Ausländern ausge-
sprochen strenge Einreisekontrollen herrschen. Es sei vermutungsweise
davon auszugehen, dass er legal ausgereist sei, was berechtigte Zweifel
an dem von ihm dargelegten intensiven und landesweiten Verfolgungsin-
teresse der sri-lankischen Behörden an ihm wecke. Im Weiteren habe er
zum weiteren Reiseweg sehr unsubstanziierte Angaben gemacht. Er habe
keine Angaben zu den Ländern machen können, durch die er gereist sei.
Zudem sei wenig realistisch, dass er die mehrtägige Reise völlig problem-
los und ohne jegliche Grenzkontrolle passiert habe.
Ferner erachtete es die Vorinstanz aufgrund unsubstanziierter und detail-
armer Schilderungen als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den
sri-lankischen Behörden wegen Unterstützung von ehemaligen LTTE-Mit-
gliedern oder Aktivitäten zugunsten der legalen TNA landesweit gesucht
und behelligt worden sei oder eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten
hätte. Der Beschwerdeführer habe sein politisches Profil vage und unspe-
zifisch dargestellt, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb gerade er dermas-
sen in den Fokus der Behörden hätte geraten sollen. Seine Schilderungen,
wonach er (im Jahre 2009) unter der Flagge der TNA Lebensmittel und
Kleider zu den Flüchtlingscamps nach C._______ gebracht und auf der
Rückfahrt im leeren Lieferwagen LTTE-Anhänger illegal nach Jaffna ge-
schmuggelt habe, würden durchwegs aufgebauscht, überzeichnet und re-
alitätsfremd wirken. Verlässlichen Quellen zufolge sei unmittelbar nach
Kriegsende nicht einmal anerkannten Hilfsorganisationen Zugang zu den
Lagern gewährt worden und seien die Lagerinsassen systematisch ge-
screent worden. Daher seien die vorgebrachte Tätigkeit und insbesondere
die Mitnahme von jungen LTTE-Mitgliedern sehr unwahrscheinlich. Im Wei-
teren handle es sich bei der TNA um eine legale Partei mit der grössten
Fraktion der Opposition im sri-lankischen Parlament, weshalb Aktivitäten
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Seite 12
für diese Organisation in der Regel nicht bereits zu flüchtlingsrechtlich re-
levanter Verfolgung führen würden. Dies sei auch in seinem Fall nicht so,
habe er doch sein Engagement undifferenziert und überspitzt dargestellt.
Bei der BzP habe er sich als normales Mitglied bezeichnet, während er
anlässlich der Anhörung dies bestritten und sich als einfacher Teilnehmer
bei Veranstaltungen ausgegeben habe. Zudem habe er keine Verbindun-
gen zur LTTE geltend gemacht, auch nicht dass Familienangehörige je bei
der LTTE gewesen seien. Selbst bei einem Engagement für die TNA in der
Form von logistischen Hilfeleistungen sei nicht ersichtlich, inwiefern er sei-
tens der Gegner der TNA als Gefahr wahrgenommen werden solle. Be-
zeichnenderweise habe er die geltend gemachten Verhaftungen und Be-
helligungen wegen seines Engagements nicht glaubhaft darlegen können.
Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er beispielsweise im
Jahr 2010 kurzzeitig festgenommen und zu allfälligen LTTE-Verbindungen
befragt worden sei. Abgesehen davon, dass die Angaben zur Haftdauer
widersprüchlich ausgefallen seien, würde diese Haft mangels Intensität
und mangels genügendem Kausalzusammenhang zur Ausreise bezie-
hungsweise wegen fehlender Aktualität ohnehin keine Asylrelevanz entfal-
ten. Hinsichtlich der weiteren Verhaftungen habe der Beschwerdeführer
überdies angegeben, er sei aus unbekannten beziehungsweise verschie-
denen Gründen behelligt worden und die Festnahmen beziehungsweise
die Suche nach ihm seien nicht die Folge eines bestimmten Ereignisses
oder Engagements gewesen, weshalb die zeitliche Abfolge eher konstru-
iert erscheine. Schliesslich seien die diesbezüglichen Schilderungen un-
substanziiert und stereotyp ausgefallen. So hätten von ihm hinsichtlich der
Festnahme im Jahr 2012, in deren Folge sein Onkel wegen Schlägen ins
Koma gefallen und später gestorben sei, lebendigere Angaben erwartet
werden können. Er habe weder Aussagen zum Grund der Verhaftung noch
der Freilassung nach drei Tagen machen können. Er habe lediglich ausge-
führt, man habe ihm vorgeworfen, ein Tiger zu sein, und ihn wieder freige-
lassen. Auch die Schilderungen der 14-tägigen Haft von November 2013,
die die schlimmste gewesen sein solle, seien ebenso stereotyp und blutleer
ausgefallen und würden nicht über Allgemeinplätze und pauschale Vorstel-
lungen hinausgehen. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen
des CID, das einen grossen Zeit- und Ressourcenaufwand betrieben habe,
um ihn festzunehmen und ihn zwei Wochen lang täglich mittels völlig ziel-
loser Fragen zu verhören, um ihn dann ohne jegliche Warnung, Drohung
und Auflagen freizulassen, passe nicht zur Agitationsstruktur des CID.
Auch erscheine das angebliche Vorsprechen des CID bei seiner Ehefrau
mit dem Hinweis, den Beschwerdeführer unbedingt festnehmen zu wollen,
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Seite 13
womit man ihn geradezu ermuntert hätte, unterzutauchen, als realitäts-
fremd. Sein Vorbringen, wonach man ihn habe erschiessen wollen, be-
zeichnete die Vorinstanz als übertrieben. Eine extralegale Tötung durch
das CID im Jahre 2015 wegen eines praktisch inexistenten Engagements
für die TNA oder wegen oberflächlichen Bekanntschaften mit Personen,
von denen der Beschwerdeführer nicht einmal angeben könne, ob und wel-
che politischen Verbindungen diese hätten, müsse angesichts der realen
politischen Verhältnisse im Jahre 2015 als realitätsfremd eingestuft wer-
den. Hätte das CID ein tatsächliches Interesse an ihm gehabt, hätte es ihn
nicht ohne weiteres entkommen lassen.
Die Vorinstanz bezeichnete zudem die als Beweismittel eingereichten Be-
stätigungsschreiben eines Parlamentsabgeordneten sowie kirchlichen Be-
stätigungen, da sich diese auf die Ausführungen der Ehefrau des Be-
schwerdeführers stützen würden, als Gefälligkeitsschreiben ohne weiter-
gehende Beweiskraft. Dabei hielt sie fest, es erstaune, dass der Beschwer-
deführer kein Bestätigungsschreiben des Parteichefs der TNA habe bei-
bringen können, zumal er diesen über die erlittenen Behelligungen infor-
miert haben wolle.
Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil
E-1866/2015 E.8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerde-
führers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe keine Vor-
fluchtgründe glaubhaft machen können. Weder er noch Familienmitglieder
seien Mitglied der LTTE gewesen, wobei er auch keine Unterstützungsleis-
tungen geltend gemacht habe. Er habe lediglich in der Schulzeit im Jahr
2007 im Studentenflügel mitgemacht und sei kurzzeitig festgenommen
worden. Daraus würden sich keine Hinweise auf ein erhöhtes Engagement
zugunsten der LTTE oder LTTE-nahen Organisationen ergeben, welches
ein Risikoprofil begründen könnte. Ein exilpolitisches Engagement in der
Schweiz habe er nicht geltend gemacht. Die bei der Wiedereinreise zu er-
wartende Befragung sowie eine allfällige Eröffnung eines Verfahrens we-
gen illegaler Ausreise oder Kontrollmassnahmen im Herkunftsort würden
keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Der Beschwerdeführer habe
nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im
Mai 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also bis nach Kriegsende
noch rund sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Es seien somit ins-
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Seite 14
gesamt keine Risikofaktoren zu erkennen, welche ein Verfolgungsinte-
resse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten.
Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seine Herkunft aus dem Nor-
den, sein Alter und die Landesabwesenheit würden praxisgemäss nicht
ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers auszugehen.
11.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde demgegenüber
geltend, die Vorinstanz habe den von ihm vorgetragenen Sachverhalt ge-
stützt auf geringe Abweichungen und mittels übertriebener Spitzfindigkeit
zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Entgegen deren Argumentation wür-
den seine Vorbringen zahlreiche Realzeichen enthalten. Er habe nach
Kriegsende auf Anfrage der TNA humanitäre Hilfe an Lagerinsassen ge-
leistet und LTTE-Mitgliedern zur Flucht aus dem Camp verholfen. Im No-
vember 2012 sei er zusammen mit seinem Onkel verhaftet worden. Zudem
sei er aufgrund seiner Propagandatätigkeit für die TNA im November 2013
während 14 Tagen festgenommen und verhört worden. Er sei im Juni 2014
festgenommen und zu Freunden, unter anderem E._______, befragt wor-
den. Nachdem sein Kollege F._______ im Oktober 2014 festgenommen
und befragt worden sei, und dieser Informationen über ihn und E._______
weiter geleitet habe, sei E._______ erschossen worden. Er selber sei im
April 2015 einem Erschiessungsversuch entkommen. Im Übrigen habe die
Vorinstanz seine Festnahme als Student nicht bestritten.
Auf Beschwerdeebene reicht er die unter Buchstabe C erwähnten Beweis-
mittel ein.
12.
12.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis
gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht ge-
nügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen
in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 11.1 hievor verwiesen
werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Be-
schwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Insbesondere vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand, wonach
die Vorinstanz in seinen Vorbringen keine markanten und damit keine dia-
metral voneinander abweichenden Widersprüche festgestellt habe, an die-
ser Beurteilung nichts zu ändern. Zudem weist die von ihm zitierte Proto-
kollstelle, wo er über eineinhalb Seiten frei und ohne Unterbruch erzählt
E-4857/2018
Seite 15
habe (F22 und F23), keinen derartigen Detailreichtum auf. Seine diesbe-
züglichen Antworten hinterlassen auch keinen besonderen persönlichen
Eindruck. Schliesslich weisen auch seine Angaben in den von ihm erwähn-
ten Protokollstellen F22, F23, F78, F92, F94 und F105 nicht wie von ihm
behauptet derartig eindrückliche Realkennzeichen auf, dass sie auf tat-
sächlich Erlebtes schliessen lassen würden. Jedenfalls vermag er damit
die festgestellten realitätsfremden Aussagen und Ungereimtheiten nicht
aufzulösen. Im Übrigen lässt der Umstand, dass die Vorinstanz die vom
Beschwerdeführer vorgebrachte kurzzeitige Festnahme in der Studenten-
zeit im Jahre 2007 nicht in Frage gestellt hat, nicht auf die Glaubhaftigkeit
der ausreisebegründenden Vorbringen zu schliessen.
12.2 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer weder bei der BzP noch an-
lässlich der am 22. Mai 2018 durchgeführten Anhörung eine exilpolitische
Tätigkeit erwähnt (A4 und A11). Auch hat er auf Beschwerdeebene in kei-
ner Weise eine exilpolitische Tätigkeit aufgezeigt, sondern lediglich einen
Beweisantrag für eine Anhörung gestellt, der – wie oben begründet – in-
dessen abzuweisen ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er we-
gen angeblicher exilpolitischer Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen
Behörden geraten ist. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
12.3 Die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel,
sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allge-
meine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Be-
schwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das
vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabili-
tierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung ei-
ner jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Co-
lombo (Finanzierung der LTTE) beziehen sich auf Umstände, die nicht an-
satzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und
keinen Bezug zu ihm aufweisen; er vermag daraus nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Gene-
ralkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzrei-
sepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetz-
lich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der
schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nen-
nung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache
E-4857/2018
Seite 16
auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
12.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
12.5 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft
ausgefallen sind, er selbst keine hinreichend flüchtlingsrechtlich relevante
Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und kein
exilpolitisches Wirken dargelegt worden ist, erfüllt er keine der oben er-
wähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straf-
tat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Straf-
registereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der rund dreieindrittel-
jährigen Landesabwesenheit und seiner ([…])Narbe (…) kann er keine Ge-
fährdung ableiten. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hinter-
grund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri
Lanka weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE auf. Es ist nicht an-
zunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt
sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten,
Berichten und Länderinformationen.
12.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
E-4857/2018
Seite 17
13.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
14.
14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
14.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
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Seite 18
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Insbesondere verweise er
auf das Urteil des EGMR X gegen Schweiz, Nr. 16744/14. Das Risiko von
Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder
durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise,
weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend unzulässig sei.
14.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Wei-
ter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts
an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschweredführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Be-
fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit zulässig.
14.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
E-4857/2018
Seite 19
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten
Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
Der Beschwerdeführer lebte seit Geburt bis 1995 und von 1998 bis zur
Ausreise, zuletzt zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Kind, in einem
eigenen Haus in B._______, Distrikt Jaffna. Zudem sind weitere Verwandte
(Vater, Tante mit Ehemann, vgl. A11/20 F 10, 12) dort wohnhaft. Der Be-
schwerdeführer hat als selbständiger (…) gearbeitet; sein Vater hat ein ei-
genes Geschäft. Diese Berufserfahrung wird ihm bei einer Rückkehr einen
Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Zudem ist davon auszugehen, dass
seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine
neue Existenz wird aufbauen können.
14.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
14.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei-
chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-4857/2018
Seite 20
17.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der vorliegenden Be-
schwerdeschrift vom 24. August 2018 erneut Rechtsbegehren, über wel-
che bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Offenlegung der
Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka,
Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven
Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss
(vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kos-
ten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018
vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4857/2018
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Alexandra Püntener
Versand: