Abtei lung V
E-4858/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______,
geboren (...), und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
und E._______, geboren (...),
Nigeria, wohnhaft (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4858/2006
Sachverhalt:
A.
Auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer und ihres am (...) in der
Schweiz geborenen Sohnes C._______ vom 22. September 1998 trat
die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Oktober 1999 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wurde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommisson (ARK) mit Urteil vom 1. November 1999 abgewiesen.
B.
Ein erstes Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom
22. November 1999 wurde durch das damals zuständige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 24. November 1999 abge-
wiesen. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die
ARK mit Urteil vom 17. Januar 2000 wegen Ablaufs der
Beschwerdefrist nicht ein.
C.
Am (...) wurde der Sohn D._______ der Beschwerdeführer geboren.
D.
Ein erneutes Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom
3. September 2002 wurde vom BFF mit Verfügung vom 11. Oktober
2002 abgewiesen.
E.
Am (...) wurde der Sohn E._______ der Beschwerdeführer geboren.
F.
Mit Eingabe vom 8. April 2006 ersuchten die Beschwerdeführer ein
drittes Mal um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen
Aufnahme. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass sich ihre Situa-
tion seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens wesentlich verän-
dert habe. Dem Beschwerdeführer sei auch nach rechtskräftiger
Abweisung des Asylgesuchs die Arbeitstätigkeit bewilligt worden. Sie
seien von den kantonalen Behörden nicht zur Ausreise aufgefordert
worden; vielmehr habe ihnen der zuständige kantonale Beamte in Aus-
sicht gestellt, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würden.
Seite 2
E-4858/2006
Sie hätten daher darauf vertraut, dass sie in der Schweiz bleiben
könnten. In der Zwischenzeit seien ihre beiden jüngeren Kinder gebo-
ren worden. Die ganze Familie, insbesondere aber die Kinder, seien in
der Schweiz gut integriert. Der Vollzug der Wegweisung würde das
durch die Kinderrechtskonvention und die Europäische Menschen-
rechtskonvention geschützte Kindeswohl verletzen, da die Rückkehr in
das den Kindern unbekannte Heimatland für diese eine grosse psychi-
sche Belastung darstellen würde und die Eltern, welche unter
gesundheitlichen Beschwerden (Depression, chronische Migräne) lei-
den würden, möglicherweise nicht in der Lage wären, ihre Betreuung
zu gewährleisten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der älteste
Sohn wegen einer Sprachstörung eine logopädische Behandlung
benötige. Ferner hätten sie den Kontakt zu Verwandten und Bekannten
im Heimatstaat weitgehend verloren. Ohne soziales Netz sei es aber
sehr schwierig, in Nigeria eine Existenz aufzubauen. Schliesslich sei
die schlimme allgemeine Situation in ihrer Heimatregion, dem (...), zu
beachten. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwer-
deführer mehrere im Internet veröffentlichte Berichte zur Lage in
Nigeria sowie Kopien von zwei Medikamentenverpackungen ein.
G.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 - eröffnet am 10. Juli 2006 - wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom
14. Oktober 1999 für rechtskräftig und vollstreckbar. Auf die Begrün-
dung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen einge-
gangen.
H.
Mit Eingabe vom 4. August 2006 erhoben die Beschwerdeführer
Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten deren Aufhebung
sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchten sie sinngemäss um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die
Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen
eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2006 hiess der damals zustän-
dige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Aussetzung des Weg-
weisungsvollzugs gut und stellte fest, dass über das Gesuch um
Seite 3
E-4858/2006
unentgeltliche Rechtspflege im Endentscheid befunden werde. Ferner
verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2006 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
In ihrer Stellungnahme vom 30. August 2006 hielten die Beschwerde-
führer ihrerseits an ihren Beschwerdebegehren fest und ersuchten um
Einsicht in die Verfahrensakten und insbesondere in die Vollzugsakten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2006 gewährte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführern antragsgemäss Einsicht in
die verfahrenswesentlichen Akten.
M.
Mit Eingabe vom 20. September 2006 äusserten sich die Beschwerde-
führer zu den ihnen offengelegten Akten und ersuchten um Einsicht in
einen Brief, welchen sie der Vorinstanz im Jahre 2002 geschrieben
hätten.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2006 gewährte der Inst-
ruktionsrichter den Beschwerdeführern Einsicht in ein von diesen an
den Migrationsdienst des Kantons Bern gerichtetes und an das BFM
weitergeleitetes Schreiben vom 3. September 2002.
O.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 ersuchten die Beschwerdeführer
um beförderliche Behandlung ihrer Beschwerde und wiesen darauf
hin, dass sie bei den kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 AsylG gestellt hätten.
Diese hätten sich aber auf den Standpunkt gestellt, dass das hängige
Beschwerdeverfahren vorgehe.
Seite 4
E-4858/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit
am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel übernommen.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG
nicht explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Pra-
xis des Bundesgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung aner-
kannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechts-
kräftigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in ent-
scheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.,
BGE 107 I 137 E. 6; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kan-
tone, Zürich 1985, S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungs-
Seite 5
E-4858/2006
gericht weitergeführter Praxis der ARK (Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 21 S. 202 f.) wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem
Sinn verwendet, wobei im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst
werden.
3.2 In seiner ersten Bedeutung stellt sich ein Wiedererwägungsge-
such als blosser Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die
verfügende Behörde kein Anspruch besteht.
3.3 In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung
den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen
Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von Art.
66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV
einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe gel-
tend gemacht werden können.
3.4 In seiner letzten und hier interessierenden Bedeutung schliesslich
bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer
ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Ver-
änderungen der Sachlage, demnach die Neuregelung eines Rechts-
verhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt
(vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist unbedeutend, ob die
ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben oder in einem
ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist.
3.5 Eine Wiedererwägung fällt jedoch dann nicht in Betracht, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe ange-
führt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren
gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf
Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt
hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu
Recht abgewiesen hat.
Seite 6
E-4858/2006
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
5.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der
(ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann-
zumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind
(vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
6.
6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz
zunächst darauf hin, dass im Heimatstaat der Beschwerdeführer kein
Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, welche
geeignet wäre, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen
zu lassen. Ferner würden auch keine individuellen Wegweisungshin-
dernisse bestehen. Namentlich könnten sie aus der langen Aufent-
haltsdauer in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ihr
Seite 7
E-4858/2006
Asylgesuch bereits im Jahre 1999 rechtkräftig abgewiesen worden sei
und sie seither mehrmals aufgefordert worden seien, ihrer Verpflich-
tung zum Verlassen der Schweiz nachzukommen. Ferner würden sie in
ihrem Heimatstaat über ein Familiennetz verfügen und hätten beide
eine sehr gute Schulbildung sowie berufliche Erfahrung. Aus diesen
Gründen sei nicht davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatstaat in
eine existenzielle Notlage geraten würden. Schliesslich sei die medizi-
nische Infrastruktur zur Behandlung der geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme auch im Heimatstaat gewährleistet.
6.2 In ihrer Beschwerdeeingabe rügten die Beschwerdeführer, das
BFM habe es unterlassen, die von ihnen im Wiedererwägungsgesuch
vorgebrachten Umstände, dass ihnen seit Abschluss des ordentlichen
Verfahrens zwei weitere Kinder geboren worden seien und der
Beschwerdeführer in den Jahren 1999 bis 2004 über eine Arbeits-
bewilligung verfügt habe, zu würdigen. Ferner sei die Darstellung der
Vorinstanz, dass sie mehrmals zur Ausreise aufgefordert worden
seien, unrichtig. Vielmehr hätten die kantonalen Behörden ihren Auf-
enthalt in der Schweiz durch die Erteilung einer Arbeitsbewilligung an
den Beschwerdeführer sowie durch das Inaussichtstellen einer Aufent-
haltsbewilligung gar gefördert und zu keiner Zeit versucht, die Wegwei-
sung zu vollziehen. Ihr Aufenthalt in der Schweiz sei somit nicht miss-
bräuchlich. Sie hätten immer mit den Behörden kooperiert und deren
Anweisungen befolgt. Im Übrigen hätten sie keinen Kontakt mehr zu
ihren Familienangehörigen im Heimatstaat, da ihnen die Pflege dieser
Beziehungen von der Schweiz aus nicht möglich gewesen sei. Ferner
sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
nicht in seinem erlernten Beruf und die Beschwerdeführerin überhaupt
nicht gearbeitet habe, so dass sie sich beim Aufbau einer Existenz im
Heimatstaat kaum mehr auf ihre ursprünglichen beruflichen Qualifika-
tionen abstützen könnten. Die fehlenden Perspektiven im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat stellten eine massive psychische Belas-
tung dar. Insgesamt würden sie die Rückkehr nach Nigeria weder psy-
chisch noch sozial, kulturell oder finanziell verkraften. Schliesslich
habe die Vorinstanz den Aspekt des Kindeswohls nicht berücksichtigt,
Der Wegweisungsvollzug verletze die Kinderrechtskonvention, da ihre
drei Kinder aus ihrem gewohnten Umfeld herausgerissen würden und
eine angemessene Entwicklung im Heimatstaat nicht möglich wäre. Da
sie unter den schwierigen Gegebenheiten in Nigeria ihre Elternfunkti-
on nicht adäquat wahrnehmen könnten, würde der Wegweisungsvoll-
zug zudem auch gegen Art. 8 EMRK verstossen.
Seite 8
E-4858/2006
6.3 In seiner Vernehmlassung erklärte das BFM, dass die Beschwer-
deführer gemäss Aktenlage in den Jahren 1999 bis 2005 etwa achtmal
in regelmässigen Abständen zwecks Beschaffung von Reisepapieren
vorgeladen worden seien.
6.4 In ihren Replikeingaben vom 30. August 2006 und 20. September
2006 bestätigten die Beschwerdeführer die von der Vorinstanz
genannte Anzahl von Vorladungen, führten aber aus, dass in den Jah-
ren 2000 bis 2002 und 2002 bis 2004 jeweils während längerer Zeit
keine Vorladung erfolgt sei und daher nicht von regelmässigen Vorla-
dungen die Rede sein könne. Zudem sei die Rückschaffung anlässlich
der Gespräche in den Jahren 2002 und 2004 nicht zur Sprache
gekommen. Vielmehr sei ihnen bei diesen Gelegenheiten von verschie-
denen kantonalen Beamten eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung
aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz in Aussicht ge-
stellt worden, und es sei um einen angeblichen, durch Fingerabdruck-
vergleich festgestellten Aufenthalt in F._______ gegangen. Erstmals
seit den Vorladungen in den Jahren 1999/2000 sei die Rückschaffung
wieder anlässlich der Gespräche im Jahre 2005 thematisiert worden.
7.
7.1
7.1.1 Soweit sich die Beschwerdeführer darauf berufen, die kantona-
len Behörden hätten ihnen die Regelung ihres Aufenthalts in Aussicht
gestellt und sie hätten daher darauf vertraut, dass sie das Land nicht
verlassen müssten, und damit sinngemäss eine Verletzung des in
Art. 9 BV verfassungsmässig verankerten Grundsatzes von Treu und
Glauben rügen, ist Folgendes festzuhalten: Auskünften oder Zusiche-
rungen der Behörden gegenüber Privaten kommt nicht per se Rechts-
verbindlichkeit zu. Sie können jedoch unter bestimmten, in der Recht-
sprechung entwickelten Kriterien unter dem Blickwinkel des Vertrau-
ensschutzes Rechtswirkung entfalten (vgl. BGE 121 II 473 E. 3c, BGE
121 V 66 f., mit Hinweisen, ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 622 ff.). Verfassungsmässiger Vertrauensschutz setzt dabei zu-
nächst eine Vertrauensgrundlage voraus, d.h. das fragliche Verhalten
oder die Äusserung der Behörde muss hinreichend bestimmt sein, das
Vertrauen des Rechtssuchenden zu erwecken. Damit das Vertrauen in
eine (unrichtige) behördliche Auskunft geschützt wird, ist zudem erfor-
derlich, dass diese von der dafür zuständigen Behörde erteilt wurde,
der Fehler für die betroffene Person nicht erkennbar war und sich der
Seite 9
E-4858/2006
Sachverhalt oder die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht geändert
hat. Im Weiteren kann sich auf das individuelle Grundrecht des Ver-
trauensschutzes nur berufen, wer gestützt auf die Richtigkeit der Aus-
kunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil wieder rück-
gängig gemacht werden können (BGE 129 I 161 E. 4.1, BGE 121 II
479; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 626 ff.). Schliesslich dürfen
dem Interesse des Einzelnen, in seinem guten Glauben geschützt zu
werden, keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen ste-
hen.
7.1.2 Im vorliegenden Fall sind nicht alle der soeben genannten kumu-
lativen Erfordernisse erfüllt. Namentlich ergibt sich aus den Vollzugs-
akten, dass die Beschwerdeführer nach Abschluss des ordentlichen
Verfahrens in den Jahren 1999 bis 2002 mehrmals zwecks Beschaf-
fung von Reisepapieren zur Vorbereitung der Ausreise vorgeladen wur-
den (Schreiben der Fremdenpolizei bzw. des Migrationsdienstes des
Kantons Bern vom [...]). Danach wurden offenbar während gut zweier
Jahre - von Dezember 2002 bis Januar 2005 - keine weiteren Schritte
im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung unternommen, und dem
Beschwerdeführer wurde die Arbeitstätigkeit in den Jahren 2002 bis
2004 bewilligt. Auf welcher Grundlage diese Bewilligung trotz
abgelaufener Ausreisefrist erteilt wurde, lässt sich aufgrund der Akten
nicht nachvollziehen. Aber auch wenn das Verhalten der kantonalen
Behörden geeignet gewesen sein mag, den Beschwerdeführern den
Eindruck zu vermitteln, die kantonalen Behörden seien geneigt, auf
den Vollzug der angeordneten Wegweisung zu verzichten, stellt es
keine hinreichend konkrete Vertrauensgrundlage dar, aufgrund derer
die Beschwerdeführer gutgläubig davon ausgehen durften, dass sie
über ein Aufenthaltsrecht verfügen würden. Nachdem sie bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hatten und zwei Wiedererwä-
gungsgesuche abgelehnt worden waren, musste ihnen bewusst sein,
dass die vom BFM angeordnete Wegweisung und deren Vollzug nach
wie vor in Rechtskraft sind und sie über keinen legalen Aufenthaltstitel
verfügen. Eine andere Einschätzung vermag auch der Umstand, dass
gemäss Angaben der Beschwerdeführer kantonale Beamte ihnen die
Einreichung eines Gesuches für eine humanitäre Aufenthaltsbewilli-
gung in Aussicht gestellt haben sollen, nicht zu rechtfertigen. Zumal
die betreffenden Beamten erkennbarerweise keine Entscheidungs-
befugnis bezüglich einer Aufenthaltsbewilligung hatten, waren deren
nach Darstellung der Beschwerdeführer abgegebenen Erklärungen
klarerweise nicht hinreichend verbindlich, um ein schützenswertes
Seite 10
E-4858/2006
Vertrauen zu begründen. Im Weiteren lässt sich den Ausführungen der
Beschwerdeführer auch nicht entnehmen, dass sie im Vertrauen auf
die behördliche Auskunft Dispositionen getroffen hätten, welche ihnen
jetzt zum Nachteil gereichen würden. Die von ihnen angeführten Um-
stände, dass sie im Vertrauen darauf, in der Schweiz bleiben zu kön-
nen, ihre Familie um ein weiteres Kind vergrössert und sich darum
bemüht hätten, sich hier zu integrieren, kann offensichtlich nicht als
solche Handlung angesehen werden, zumal darin kein Nachteil zu
erblicken ist.
Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Verletzung des Grund-
satzes des Vertrauensschutzes als unbegründet.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen,
jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK
1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994
Nr. 18 S. 139 ff.).
7.2.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht
zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
Seite 11
E-4858/2006
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner
Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei
einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung
der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei
einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne
guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen
werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht
nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen
Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wir-
kung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben,
indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurze-
lung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen
die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK: EMARK
2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.,
EMARK 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.).
7.3 Zunächst ist festzustellen, dass sich gemäss konstanter Praxis der
schweizerischen Asylbehörden aus der allgemeinen Lage in Nigeria
kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da auch heute nicht von
einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt oder Bürger-
krieg gesprochen werden kann (vgl. EMARK 1999 Nr. 27).
7.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die von den
Beschwerdeführern geltend gemachten individuellen Wegweisungshin-
dernisse eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist.
7.4.1 Bezüglich des von den Beschwerdeführern vorgebrachten
Aspekts des Kindeswohls ergibt sich aus den Akten folgende Sachla-
ge: Die Beschwerdeführer haben drei Kinder im Alter von (...) Jahren.
Alle drei Kinder wurden in der Schweiz geboren und haben ihr
gesamtes bisheriges Leben hier verbracht. Die beiden jüngeren Kinder
wurden erst (...) geboren. Somit haben die Kinder der Beschwerde-
führer ihre gesamte bisherige Sozialisation in der Schweiz erfahren
Seite 12
E-4858/2006
und zumindest bei den (...) Kindern, welche die Schule besuchen,
kann davon ausgegangen werden, dass eine weitgehende Assimilie-
rung an die schweizerische Kultur und Lebensweise erfolgt ist. Demge-
genüber werden sie kaum über jene - namentlich schriftlichen - Kennt-
nisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Ein-
gliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch
angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und
ihrem Herkunftsland Nigeria wäre ihre Integration in der Heimat in
erhöhtem Mass in Frage gestellt. Es besteht bei dieser Sachlage für
die Kinder der Beschwerdeführer somit die konkrete Gefahr, dass die
mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem
gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich
gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihnen
weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits zu
starken Belastungen in ihrer kindlichen Entwicklung führen würden, die
mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
7.4.2 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter dem Gesichts-
punkt des Kindeswohls von einer seit Abschluss des ordentlichen Asyl-
verfahrens wesentlich veränderten Sachlage auszugehen und daher
im vorliegenden Einzelfall trotz verschiedener Aspekte, welche eher für
die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden, der
Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist; die Beschwerdeführer und
ihre Kinder sind daher vorläufig aufzunehmen. Das Kindeswohl ist
dafür als entscheidendes Kriterium zu gewichten.
7.5 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
Es ist keine strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführer im In-
oder Ausland aktenkundig (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG), und es finden
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer erheblich
und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstos-
sen oder diese gefährdet respektive die innere oder äussere Sicher-
heit gefährdet hätten (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG).
7.6 Aufgrund vorstehender Überlegungen kann auf die Prüfung weite-
rer Wegweisungshindernisse verzichtet werden.
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung
Seite 13
E-4858/2006
des Bundesamtes vom 7. Juli 2006 aufzuheben und dieses anzuwei-
sen, in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Oktober
1999 den Aufenthalt der Beschwerdeführer und ihrer Kinder in der
Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird bei dieser Sachlage gegenstands-
los.
10.
Die Beschwerdeführer haben sich für das Verfahren nicht vertreten
lassen, weshalb ihnen keine verhältnismässig hohen Kosten erwach-
sen sind. Aus den Akten gehen auch keine weiteren zu entschädigen-
de Auslagen hervor. Daher ist ihnen keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglementes vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
E-4858/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. Juli 2006 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer und ihre Kinder - in
teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 14. Oktober 1999 -
vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten, Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den G._______ des Kantons H._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
Seite 15