B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4858/2014
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 1),
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 2),
C._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 3),
D._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 4),
X._______ [Nationalität],
alle vertreten durch Dipl.-Jur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 4. August 2014 / N (…).
E-4858/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 25. November 2002 suchte der Ehemann der Beschwerdeführerin
1 (Vater der Beschwerdeführenden 2–4), E._______, Staatsangehöriger
Y._______s, in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Die Beschwerdeführerin 1, Staatsangehörige von X._______, ge-
langte am 30. November 2003 mit den Beschwerdeführenden 2 und 3 in
die Schweiz und stellte am 8. Dezember 2003 ein Gesuch um Gewährung
von Asyl.
A.c Mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 lehnte das vormalige Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch von E._______ gestützt auf aArt.
52 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) (Aufnahme in einem Drittstaat) ab und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach X._______ und den Voll-
zug an.
Ebenfalls mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführenden 1–3 würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz nach X._______ sowie den Vollzug an.
Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess die vormalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) mit sepa-
raten Urteilen vom 18. Juli 2006 gut, hob die angefochtenen Verfügungen
auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.
A.d Mit Verfügung vom 7. August 2008 stellte das damalige BFM gestützt
auf Art. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft von E._______ fest und ge-
währte diesem Asyl. Die Beschwerdeführenden sowie zwei weitere Kinder
der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes wurden gestützt auf Art.
51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl.
B.
Im Dezember 2009 reiste die Beschwerdeführerin 1 nach X._______, um
ihren Vater zu besuchen. Im Juli 2013 verbrachten die Beschwerdeführen-
den mit E._______ eine Woche Ferien in X._______.
C.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 teilte das BFM den Beschwerdeführenden
mit, es gehe davon aus, dass sie sich mit ihren Reisen unter den Schutz
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ihres Heimatstaats gestellt hätten. In diesem Zusammenhang gewährte es
ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Asylwiderruf.
D.
Die Beschwerdeführenden brachten mit Stellungnahme vom 25. Juli 2014
vor, sie hätten im Asylverfahren keine Gründe geltend gemacht, die eine
Asylgewährung gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG gerechtfertigt hätten. Sie
seien in X._______ nie verfolgt gewesen. Die Asylgewährung sei gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG erfolgt, weil ihr Ehemann beziehungsweise Vater
in seinem Heimatstaat Y._______ Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu be-
fürchten habe. Die Reise nach X._______ vermöge daher den Widerruf
des Familienasyls nicht zu begründen.
E.
Mit Verfügung vom 4. August 2014 erkannte die Vorinstanz den Beschwer-
deführenden die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ab und widerrief den
Asylstatus.
F.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Septem-
ber 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie den Widerruf des Asyls sei zu verzichten,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und 110a Abs. 1 Bst.
b AsylG.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführen-
den die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu. Zu-
dem lud es die Vorinstanz zu Einreichung einer Vernehmlassung ein.
H.
Das BFM liess sich am 11. November 2014 vernehmen.
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Seite 4
I.
Am 18. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
2.
Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
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Seite 5
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1–
6 FK vorliegen.
3.2 Art. 1 Bst. C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine
Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist
unter anderem dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den
Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat
(Ziff. 1). Lehre und Rechtsprechung setzen diesbezüglich voraus, dass drei
Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Die Beschwerdeführenden
müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatstaat getreten sein – relevant
sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Gründe und die Häufig-
keit des Kontakts –, sie müssen die Absicht gehabt haben, von ihrem Hei-
matland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich
gewährt worden sein (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [E-
MARK] 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und den Asylwiderruf damit, dass die Beschwerdeführenden freiwil-
lig und mit der Absicht eines Heimatbesuches nach X._______ gereist
seien und sich damit unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hätten.
Sie seien demnach nicht mehr auf den Schutz der schweizerischen Behör-
den angewiesen. Soweit sie in ihrer Stellungnahme zum beabsichtigten
Asylwiderruf geltend machen würden, dass sie die Flüchtlingseigenschaft
und den Asylstatus gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ erhalten hätten,
sei zu entgegnen, dass das Asylgesetz in keiner Weise zwischen originärer
und derivativer Flüchtlingseigenschaft unterscheide; es handle sich dabei
um eine dogmatische Differenzierung der Praxis. Folglich würden sich be-
züglich der Rechtsstellung der Flüchtlinge keine Unterscheidungen erge-
ben. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass eine Person, wel-
che derivativ als Flüchtling anerkannt worden sei, in Bezug auf eine Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht besser gestellt sein dürfe, als
eine Person, welche die Flüchtlingseigenschaft originär erfülle. Dies wäre
gemäss dem Urteil E-7826/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.
September 2010 jedoch der Fall, wenn eine derivative Flüchtlingseigen-
schaft durch einen Kontakt mit den Behörden des Heimatlandes nicht
nachträglich aberkannt werden könnte. Zusammenfassend seien die Be-
dingungen von Art. 1 Bst. C FK erfüllt, weshalb die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen sei.
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Seite 6
4.2 Diesen Ausführungen hielten die Beschwerdeführenden in der Be-
schwerde entgegen, die Vorinstanz habe den Grundsatz des rechtlichen
Gehörs verletzt und die Voraussetzungen der Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und des Asylwiderrufs unrichtigerweise als erfüllt betrach-
tet.
4.2.1 Die Vorinstanz habe zwar die Voraussetzungen des Asylwiderrufs im
Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1
FK dargelegt. Hinsichtlich der Subsumption habe sie sich hingegen damit
begnügt, dass den Akten zu entnehmen sei, dass sie freiwillig und mit der
Absicht eines Heimatbesuches nach X._______ gereist seien. Damit habe
das SEM die Begründungspflicht verletzt. Sodann seien
die Beschwerdeführerin 1 einerseits und die Kinder (Beschwerdeführende
2–4) andererseits grundsätzlich eigenständig zu beurteilen. Mit der ge-
meinsamen Verfügung ohne getrennte Begründungen werde gegen die
geltende Rechtspraxis verstossen.
Im Weiteren seien die Voraussetzungen des Asylwiderrufs nicht erfüllt.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 sei einzuwenden, dass sie sich nicht
freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaats begeben habe. So habe sie
die erste Reise nach X._______ unternommen, um ihren kranken Vater zu
besuchen, was ihr seitens der Flughafenpolizei in Absprache mit dem BFM
erlaubt worden sei. Bei der zweiten Reise sei es darum gegangen, ihren
kranken Ehemann zu begleiten, der sich nicht davon habe abhalten lassen,
noch einmal das Meer zu sehen. Dieser sei aufgrund
der erlittenen Verfolgung in Y._______ sowie seiner seit Jahren fortschrei-
tenden (…)-Erkrankung schwer angeschlagen und habe sich in den
Jahren (…) operativen Eingriffen unterziehen müssen. Unter diesen Um-
ständen könne kaum davon ausgegangen werden, dass sie (Beschwerde-
führerin 1) die Reisen nach X._______ freiwillig unternommen habe. Hinzu
komme, dass sie sich subjektiv nicht unter den Schutz ihres Staates ge-
stellt habe, da sie sich dort zu keinem Zeitpunkt verfolgt gefühlt und dies
nie geltend gemacht habe. Ferner entspreche der Asylwiderruf nicht dem
Sinn und Zweck von Art. 1 Bst. C FK. Diese Bestimmung sei darauf aus-
gelegt, dass ein Flüchtling den einmal benötigten Schutz der Flüchtlings-
konvention nicht mehr brauche. Zwar habe die Vorinstanz richtigerweise
ausgeführt, dass der Asylwiderruf nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Ver-
bindung mit Art. 1 Bst. C FK auch auf Personen anzuwenden sei, deren
Flüchtlingseigenschaft derivativ festgestellt worden sei. Entscheidend im
vorliegenden Fall sei jedoch, dass eine binationale Ehe vorliege. Diese
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Konstellation sei sowohl bei der Schaffung der Regelung selber als auch
bei der erwähnten Rechtsprechung nicht berücksichtigt worden. Das Fami-
lienasyl sei ein Institut, welches zum einen die Einheit der Familie garan-
tieren und andererseits die Familienangehörigen vor Reflexverfolgung
schützen solle. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Ehegatten
verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen würden, betreffe dieser re-
flexive Schutz vorwiegend den Heimatstaat des verfolgten Ehegatten. Sie
als (…) Ehefrau sei mit dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Mannes vor Gefährdungen in Y._______ geschützt worden. Dieser Schutz
sei ihr gewährt worden, obwohl sie sich (zuvor) in ihrem Heimatstaat
X._______ aufgehalten habe. Ihr diesen Schutz nachträglich abzuerken-
nen, weil sie sich in ihr Heimatland begeben habe, in welchem sie zu kei-
nem Zeitpunkt verfolgt gewesen sei, erscheine im Vergleich zur ursprüng-
lichen Asylgewährung widersprüchlich und entspreche darüber hinaus kei-
nesfalls dem Sinn und Zweck von Art. 1 Bst. C FK. Es sei nicht sachge-
recht, beim Asylwiderruf auf ein anderes Land abzustellen als bei der Asyl-
gewährung. Es müsse mithin genau ausgelegt werden, was der Sinn und
Zweck von Art. 51 AsylG und der Widerrufsgründe sei und ob der Schutz-
zweck wirklich als aufgehoben gelten müsse. Zudem stelle es einen
Verstoss gegen die Flüchtlingskonvention und das Gleichheitsgebot dar,
dass ihr Ehemann trotz der Reise nach X._______ den Flüchtlingsstatus
behalte, während ihn den Rest der Familie verliere. Sowohl sie als auch
ihre Kinder könnten im Hinblick auf Y._______ nach wie vor Reflexverfol-
gung geltend machen und würden daher, trotz allfälliger Reisen nach
X._______, die Flüchtlingseigenschaft weiterhin benötigen.
Betreffend die Beschwerdeführenden 2–4 sei sodann ebenfalls bereits
fraglich, ob sie freiwillig nach X._______ gereist seien, hätten sie ihre El-
tern doch auf der Reise begleiten müssen. Hinzu komme, dass es auch an
der zweiten Voraussetzung von Art. 1 Bst. C FK fehle, wonach die be-
troffene Person in der Absicht gehandelt haben müsse, sich erneut dem
Schutz des Heimatstaats zu unterstellen. Die Beschwerdeführenden 2–4
seien im Zeitpunkt der Reise im Jahre 2013 (…), (…) und (…) Jahre alt
gewesen. Sie seien allesamt minderjährig und es fehle ihnen insbesondere
im Hinblick auf den vorliegend relevanten Sachverhalt an der Urteilsfähig-
keit. Daher könnten an ihre Handlungen, analog zum Zivilrecht, keine
Rechtsfolgen geknüpft werden. In casu müsse berücksichtigt werden, dass
sich die drei minderjährigen Kinder mit grösster Wahrscheinlichkeit ihres
flüchtlingsrechtlichen Status nicht bewusst seien und umso weniger mit ei-
ner Absicht handeln könnten, die zur Aberkennung ihrer Flüchtlingseigen-
schaft führen könne. Es fehle demnach zumindest an einer Voraussetzung
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des Asylwiderrufs. Indem die Vorinstanz betreffend den Widerruf des Asyls
der Kinder an den Asylstatus der Mutter anknüpfe, lasse sie zudem ausser
Acht, dass der Vater (nach wie vor) über die Flüchtlingseigenschaft ver-
füge. Es sei unklar, wie das SEM begründen wolle, dass die Kinder den
vom Vater abgeleiteten Status aufgrund eines allfälligen Verlusts des Sta-
tus der Mutter verlieren würden.
4.3 Vernehmlassend hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägun-
gen fest. Ergänzend führte sie aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein
Besuch der Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Ehemann in X._______ un-
freiwillig und unter erheblichem psychischen Druck erfolgt sein sollte, zu-
mal der Grund für die Reise der Wunsch des Ehemannes, das Meer zu
sehen, gewesen sein soll. Der Standpunkt der Beschwerdeführenden, wo-
nach die Kinder ihren Willen gegen eine Reise in ihren Heimatstaat nicht
hätten äussern können, ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass sich
diese als (...) Staatsangehörige unter den tatsächlichen Schutz ihres Hei-
matlandes begeben hätten. Eine geltend gemachte allfällige Reflexverfol-
gung im Hinblick auf Y._______ sei irrelevant, da die Kinder auf den Schutz
ihres Heimatlandes abstellen könnten.
4.4 In ihrer Replik brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
vor, die Vorinstanz habe zu ihren Ausführungen betreffend die Ungleichbe-
handlung der Familienangehörigen keine Stellung bezogen. Der Sinn und
Zweck der Gewährung von Asyl habe sie betreffend offensichtlich primär in
der Sicherstellung der Einheit der Familie gelegen, welche nach wie vor
gegeben sei. Für die Kinder sei hinzuzufügen, dass sie zwar über einen
Anspruch auf die (...) Staatsbürgerschaft [von X._______] verfügen wür-
den, diesen bisher jedoch nicht geltend gemacht hätten. Für ihren Vater sei
es wichtig, dass seine Kinder auch als ein Teil von sich und seiner Heimat
gewertet würden und nicht nur als (...) Staatsangehörige [von X._______].
Überdies müsse er sich erneut zwei schweren Operationen unterziehen.
Angesichts seiner kritischen gesundheitlichen Situation, der starken Fami-
lieneinheit und der äusserst engen Beziehung der Kinder zum Vater er-
scheine das Aufhebungsverfahren als gesetzeswidrig, widersprüchlich und
aus menschlicher Sicht schwer tragbar.
5.
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Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Ak-
ten zum Schluss, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Un-
recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und den Asylstatus widerrufen
hat.
5.1 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Erfüllung der Voraussetzungen
gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. c Ziff. 1 FK
sind zwar relativ knapp ausgefallen. Eine Verletzung der Begründungs-
pflicht kann darin jedoch nicht erblickt werden, wird aus den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid doch deutlich, weshalb aus der Sicht des BFM
die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen wird. Den
Beschwerdeführenden war eine sachgerechte Anfechtung denn auch ohne
Weiteres möglich.
5.2 Die Beschwerdeführenden wenden richtigerweise ein, dass zwischen
der Beschwerdeführerin 1 einerseits und den Beschwerdeführenden 2–4
andererseits zu differenzieren ist. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 wa-
ren im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung nicht ganz (…) beziehungsweise
(…) [Jahre] alt und machten offensichtlich keine eigenen Asylgründe gel-
tend; der Beschwerdeführer 4 war damals noch nicht geboren. Zudem ist
nicht hinreichend erstellt, welche Staatsangehörigkeit respektive Staatsan-
gehörigkeiten die Beschwerdeführenden 2–4 als eheliche Kinder einer
Mutter mit (...) [Staatsangehörigkeit X._______] und eines Vaters mit (…)
[Staatsangehörigkeit Y._______] besitzen beziehungsweise erlangen kön-
nen. Schliesslich trafen sie die Entscheidung zur Reise nach X._______
nicht selbständig. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als unvoll-
ständig erstellt.
Die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 5.3) beschränken sich daher zu-
nächst auf die Beschwerdeführerin 1.
5.3
5.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin 1 und ihrem Ehemann mit Verfügungen vom 22. Dezember 2004 die
Flüchtlingseigenschaft zunächst absprach, die Asylgesuche ablehnte und
die Wegweisung nach X._______ anordnete. Begründet wurde dies damit,
dass gemäss aArt. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG Asylgesuche in der Regel abge-
lehnt würden, wenn sich die Asylsuchenden vor ihrer Einreise in die
Schweiz einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hätten und in diesen
zurückkehren könnten. E._______ – der seinen Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge am 21. Dezember 2001 endgültig verliess und sich hernach
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während elf Monaten in X._______ aufhielt –, die Beschwerdeführerin 1
und die gemeinsamen Kinder seien in X._______ keiner staatlichen Verfol-
gung ausgesetzt gewesen seien. Der (...) Staat X._______ habe alles Mög-
liche unternommen, um sie vor angeblichen Übergriffen des iranischen Ge-
heimdienstes zu schützen. E._______ habe aufgrund seiner Ehe mit der
Beschwerdeführerin 1 Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Hei-
matstaat seiner Frau. Die Beschwerdeführerin 1 sei sodann nicht aus
Furcht vor asylrechtlich relevanten Benachteiligungen, sondern aus dem
Wunsch nach einem geregelten Familienleben heraus in die Schweiz ge-
reist. Folglich stehe es der Familie offen, nach X._______ zurückzukehren.
Die Schweizerische Asylrekurskommission hob die Verfügungen mit
Urteilen vom 18. Juli 2006 mit der Begründung auf, den Beschwerdefüh-
renden 1–3 und E._______ sei es aufgrund der unklaren Schutzfähigkeit
und -willigkeit der (...) Behörden [von X._______] und insbesondere auf-
grund des angeschlagenen Gesundheitszustands von E._______ insge-
samt nicht zuzumuten, nach X._______ zurückzukehren. Die Vorinstanz
stellte daraufhin am 7. August 2008 die Flüchtlingseigenschaft von
E._______ gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG fest und gewährte ihm Asyl.
Die Beschwerdeführerin 1 und die Kinder wurden gestützt auf Art. 51 Abs.
1 in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes beziehungs-
weise Vaters einbezogen.
5.3.2 Art. 51 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl er-
halten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Solche sind
gemäss BVGE 2012/32 etwa dann anzunehmen, wenn das Familienmit-
glied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in
diesem Staat nicht gefährdet ist (vgl. dort E. 5.1). Die Frage, ob im Zeit-
punkt des Einbezugs der Beschwerdeführerin 1 in die Flüchtlingseigen-
schaft und das Asyl von E._______ besondere Umstände im Sinne von Art.
51 Abs. 1 AsylG bestanden hätten, muss vorliegend jedoch offen gelassen
werden. Die Vorinstanz ging beim Erlass der positiven Asylentscheide of-
fensichtlich trotz der (...) Staatsangehörigkeit X._______ der Beschwerde-
führerin 1 nicht davon aus, dass solche Umstände bestanden haben. Die
Bestimmung von Art. 63 AsylG dient sodann – ausser wenn das Asyl oder
die Flüchtlingseigenschaft erschlichen wurde (vgl. Abs. 1 Bst. a) – nicht
dazu, den Entscheid über den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl nachträglich zu korrigieren. Diesbezüglich kann
auf die zutreffenden Ausführungen zum Institut des Familienasyls in der
Beschwerdeschrift verwiesen werden.
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5.3.3 Durch das Bundesverwaltungsgericht ist daher einzig zu prüfen, ob
die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art.
1 Bst. C FK im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Die ferienhalber erfolgte Reise der Beschwerdeführerin 1 im Juli 2013 nach
X._______ ist unbestritten, weshalb sich die Prüfung eines Asylwiderrufs
grundsätzlich anbietet. Die schematische Argumentation der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung, wonach sich die Be-
schwerdeführerin 1 durch die Reise unter den Schutz ihres Heimatstaats
gestellt habe und deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr erfülle, er-
weist sich jedoch als nicht sachgerecht und lässt die Umstände des Ein-
zelfalls unberücksichtigt. Wie auf Beschwerdeebene zutreffend eingewen-
det wird, machte die Beschwerdeführerin 1 im Asylverfahren keine Verfol-
gung durch die (...) Behörden [von X._______] geltend, sondern bezog sich
vollumfänglich auf die Asylgründe von E._______, der seinerseits eine Ver-
folgung durch den (…) Staat Y._______ vorbrachte. Die Schutzgewährung
durch die Schweiz erfolgte aufgrund der glaubhaft gemachten Verfolgung
von E._______ durch Y._______. Dass die Asylrekurskommission in ihren
Urteilen vom 18. Juli 2006 erwog, in Bezug auf X._______ könne aufgrund
der konkreten aussergewöhnlichen Umstände nicht von einer zumutbaren
Aufenthaltsalternative in einem Drittstaat ausgegangen werden, ändert
nichts daran, dass für die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus von
E._______ – und daraus abgeleitet auch für die Beschwerdeführerin 1 –
Y._______ den Anknüpfungspunkt bildete. Durch ihre Reise nach
X._______ konnte sich die Beschwerdeführerin 1 damit von vorneherein
nicht unter den (potenziellen) Schutz des Verfolgerstaats stellen. Zwar be-
zieht sich die Flüchtlingskonvention in Art. 1 Bst. C auf den Staat, dessen
Staatsangehörigkeit eine Person besitzt und sieht vor, dass nicht mehr un-
ter das Abkommen fällt, wer sich freiwillig wieder unter den Schutz dieses
Staates stellt. Indes geht die Flüchtlingskonvention von der Ausgangslage
aus, dass eine Person den Schutz des Heimatstaats nicht beanspruchen
kann oder – weil der Heimatstaat als Verfolgerstaat auftritt – nicht bean-
spruchen will (vgl. Art. 1 Bst. A FK). Der Heimatstaat der Beschwerdefüh-
rerin 1
entsprach jedoch zu keiner Zeit dem Verfolgerstaat. Die Anknüpfung an
X._______ zur Aberkennung der (durch die Verfolgung ihres Ehemannes
Y._______ begründeten) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 1
erweist sich damit im vorliegenden Fall als unzulässig.
Die angefochtene Verfügung überzeugt auch betreffend das Argument der
Gleichbehandlung von originären und derivativen Flüchtlingen nicht. Es
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Seite 12
trifft zu, dass Art. 63 AsylG auf originäre Flüchtlinge und auf Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft bloss derivativ erhalten haben, gleichermassen
anwendbar ist. Dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 auf ihren Hei-
mat- statt auf den Verfolgerstaat abgestellt wird, ist jedoch kein Ausdruck
von Gleichbehandlung. Vielmehr bewirkt das Vorgehen des BFM eine stos-
sende Ungleichbehandlung im Vergleich mit ihrem Ehemann, der ebenfalls
nach X._______ reiste.
Zusammenfassend ist die Reise der Beschwerdeführerin 1 nach
X._______ nicht geeignet, Gründe nach Art. 63 Abs. 1 AsylG zu schaffen,
die die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des
Asyls rechtfertigen würden. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob sie freiwillig
mit ihrem Heimatland in Kontakt getreten ist, ob sie die Absicht hatte, von
diesem Schutz in Anspruch zu nehmen und ob ihr dieser Schutz gewährt
wurde.
5.4 Mit derselben Begründung ist die angefochtene Verfügung auch betref-
fend die Beschwerdeführenden 2–4 aufzuheben. Da die Voraussetzungen
gemäss Art. 63 Abs. 1 AsylG durch die Reise der Kinder nach X._______
nicht erfüllt sind, erübrigt sich die Rückweisung der Sache zur vollständigen
Sachverhaltserstellung (vgl. E. 5.2).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der
Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht, die einen Aufwand von
8.25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und pauschale Spe-
sen von Fr. 20.– ausweist. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Auf die
Einholung einer aktualisierten Kostennote nach Einreichung der Replik
kann verzichtet werden, da sich der dafür notwendige Vertretungsaufwand
E-4858/2014
Seite 13
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Insgesamt ist für das Beschwer-
deverfahren von einem Aufwand von 9.25 Stunden auszugehen. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von insgesamt Fr. 1‘870.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4858/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘870.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi