B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4858/2018
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______ (Bezirk C._______, Provinz D._______), reiste am
13. September 2015 in die Schweiz ein und ersuchte am 14. September
2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl. Er
wurde am 25. September 2015 summarisch zu seiner Person, dem Reise-
weg und den Asylgründen befragt (BzP) und am 14. Juli 2017 eingehend
zu seinen Asylvorbringen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, sich
«halbfreiwillig» im November 1989, im Alter von knapp (…) Jahren, der
Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) auf der nord-
irakischen Seite angeschlossen zu haben. Daraufhin habe er in einem
PKK-Lager im Nordirak schulischen und ideologischen Unterricht erhalten
sowie auch erste waffentechnische Grundfertigkeiten erlernt. Im Oktober
1992 sei er durch einen Luftangriff der türkischen Armee auf das PKK-La-
ger schwer verletzt worden. Aufgrund der erlittenen Verletzungen habe ihm
in einem Spital im Iran sein (…) werden müssen. Kurze Zeit nach seiner
Entlassung aus dem Spital sei er von den iranischen Behörden während
45 Tagen inhaftiert worden und nach der Freilassung wiederum in das
PKK-Lager im Nordirak zurückgekehrt. Wegen seiner körperlichen Beein-
trächtigung sei er bei der PKK in den nachfolgenden Jahren lediglich im
logistischen Bereich eingesetzt worden, namentlich in der (…). Ende 2000
habe er sich dazu entschlossen, die PKK zu verlassen, da er mit deren
Zielen und Methoden nicht mehr einverstanden gewesen sei. Er sei sodann
von der nordirakischen Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) festge-
nommen sowie befragt worden und bis im Frühling 2003 in F._______ in-
haftiert gewesen. Während der Inhaftierung sei er zweimal durch Dele-
gierte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) besucht wor-
den. Nach seiner Freilassung aus der Haft sei er dem Flüchtlingslager
G._______ (Provinz H._______) zugewiesen worden und dort unter einer
engmaschigen Kontrolle durch die KDP verblieben. Er habe einer Melde-
pflicht unterstanden und sei regelmässigen Kontrollen ausgesetzt gewe-
sen. Mit seiner Ehefrau und seinen Im Zeitraum (…) geborenen fünf Kin-
dern habe er unter prekären Umständen im Flüchtlingslager G._______
gelebt. Sowohl er und seine Ehefrau als auch die gemeinsamen Kinder
seien in der Folge durch das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UN-
HCR) als Flüchtlinge anerkannt worden. Aufgrund der behördlich engma-
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schigen Kontrollen, der damit einhergehenden Schikanen, der stark ange-
wachsenen Spannungen insbesondere im nordirakischen Raum, dem Zu-
griff des sogenannten Islamischen Staates (IS), der Konflikte zwischen der
KDP und der PKK sowie des wachsenden Einflusses der Türkei habe er
sich vermehrt vor einer Auslieferung in die Türkei gefürchtet. Als im Jahre
2015 ein anderer Bewohner des Flüchtlingslagers in die Türkei zurückge-
führt worden sei, hätten er und seine Familie sich zur Ausreise entschlos-
sen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, durch die türkischen
Behörden festgenommen und strafrechtlich verfolgt zu werden, da diese
von seiner Mitgliedschaft und Tätigkeit für die PKK Kenntnis hätten. Bei
einer Rückkehr in den Irak befürchte er, durch die dortigen Behörden be-
helligt und in die Türkei ausgeliefert zu werden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
türkischen Familienregisterauszug, eine Flüchtlingsbestätigung des UN-
HCR (im Original) sowie eine Besucherkarte eines IKRK-Delegierten (im
Original) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 – eröffnet am 27. Juli 2018 – stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle. Es lehnte sein Asylgesuch gleichwohl ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Wegen Unzulässigkeit schob es indes den Voll-
zug der Wegweisung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz an.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. August 2018
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der vor-
instanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen.
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E.
Die am 3. September 2018 eingereichte Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 4. September 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilungen IV und V führt
die unterzeichnende Richterin den Vorsitz im Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG).
4.
Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe sein Asylgesuch nicht
genügend umfassend und sorgfältig geprüft sowie die Pflicht zu vollständi-
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gen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt, wird in der Beschwer-
deschrift nicht weiter begründet. Den Akten lassen sich auch keine Gründe
für eine Kassation entnehmen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist da-
her abzuweisen.
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, dass das Asylrecht gemäss Wortlaut von Art. 3 Abs. 1
AsylG nur den Schutz vor einer Verfolgung im Heimatstaat des Asylsuchen-
den, vorliegend der Türkei, bezwecke. Demgegenüber vermöge das Asyl-
recht von Vornherein nicht vor einer allfälligen Verfolgung in einem Dritt-
staat zu schützen (abgesehen vom Sonderfall staatenloser Personen). So-
weit sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf Verfolgungsmass-
nahmen beziehe, die er im Nordirak, mithin ausserhalb des Staates, des-
sen Staatsangehörigkeit er besitze, erlitten habe, seien diese folglich von
vornherein nicht für das Verfahren asylrelevant. Es könne daher offenblei-
ben, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile im Nord-
irak unter dem Aspekt der Aktualität und Intensität eines behördlichen Ein-
griffes überhaupt geeignet wären, Asylrelevanz zu entfalten. Ebenso könne
offenbleiben, ob er im jetzigen Zeitpunkt zu befürchten hätte, im Nordirak
mit einer allfälligen erneuten Verfolgungssituation konfrontiert zu werden.
Des Weiteren würde gemäss Art. 54 AsylG Flüchtlingen kein Asyl gewährt,
wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes gewor-
den seien. Der Beschwerdeführer bringe vor, sich bereits im Jahre 1989
«halbfreiwillig» der PKK angeschlossen und sich in den Nordirak abgesetzt
zu haben. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der PKK würde er bis heute
von den türkischen Behörden gesucht. Seine Tätigkeiten für die PKK von
1989 bis 2000, seine Inhaftierung von 2000 bis 2003 in einem Gefängnis
der KDP, die ihm bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 übertragene Melde-
pflicht sowie die übrigen engmaschigen Überwachungsmassnahmen von
Seiten der KDP würden eine Bedrohungslage nahelegen. In Würdigung der
gesamten Aktenlage sei daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund einer drohenden Verfolgung in seinem Heimatstaat die Flücht-
lingseigenschaft erfülle. Da er erst wegen seines Verhaltens nach seiner
Ausreise aus der Türkei die Voraussetzungen seiner Flüchtlingseigen-
schaft geschaffen habe, könne ihm im Sinne von Art. 54 AsylG kein Asyl in
der Schweiz gewährt werden.
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Seite 7
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, dass
sowohl von Seiten der PKK als auch von Seiten der Türkei eine Bedro-
hungssituation bestehen würde. Die PKK verfolge desertierte und nicht or-
dentlich entlassene ehemalige Mitglieder und deren Familien, und die tür-
kische Regierung betrachte ihn wegen seiner Zugehörigkeit zur PKK als
Feind. Weder eine Rückkehr in den Nordirak noch in die Türkei sei möglich.
Das SEM habe seine Situation falsch beurteilt. Deren Behauptung, er sei
erst wegen seines Verhaltens nach seiner Ausreise aus der Türkei Flücht-
ling geworden, sei falsch. Er sei bereits in der Türkei von der PKK kontak-
tiert worden und habe sich auf Druck der PKK der Gruppierung ange-
schlossen. Er sei somit nicht erst nach seiner Ausreise aus der Türkei zum
Anschluss an die PKK aufgefordert worden. Der Zeitpunkt der ersten Kon-
taktaufnahme sowie die Rekrutierung, welche für die Asylgewährung ent-
scheidend seien, habe folglich in der Türkei stattgefunden. Seine Grund-
ausbildung sowie seine weiteren Einsätze hätten im Nordirak stattgefun-
den; über seinen Aufenthalts- und Einsatzort habe er jedoch keinen Ein-
fluss gehabt, da dieser stets von der PKK bestimmt worden sei. Er sei so-
wohl in der Türkei als auch im Irak grossen Gefahren ausgesetzt und an
Leib und Leben gefährdet, weswegen ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren sei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgewiesen hat.
6.2 Grundsätzlich sind für die Beurteilung eines Asylgesuchs Verfolgungs-
massnahmen unwesentlich, die eine asylsuchende Person ausserhalb des
Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, erlitten hat. Vorliegend be-
ziehen sich sämtliche relevanten Sachverhaltsumstände auf den Zeitraum
nach Verlassen des Heimatstaates des Beschwerdeführers, welche sich
im Nordirak ereignet haben. Die sich im Nordirak ereigneten Vorfälle sind
einzig dann für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft relevant, wenn
diese in der Türkei zu einer relevanten Verfolgungssituation führen. Die Vo-
rinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, aufgrund welcher
konkreten Anhaltspunkte sie davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft staatliche Verfolgungshandlungen dro-
hen könnten, weswegen dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen sei.
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Seite 8
6.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimatstaat die Gefährdungssituation erst geschaffen.
Dass er, wie in der Beschwerde vorgebracht, bereits in der Türkei rekrutiert
worden sein soll, ist dabei unbeachtlich. Vielmehr ist wesentlich, dass der
Beschwerdeführer im Nordirak durch seine Tätigkeit für die PKK sein Profil
in einer Art und Weise schärfte, welches nunmehr dazu führt, dass er in
seinem Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt.
Solchermassen subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss von Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen,
welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, so-
wohl in der Türkei und dem Irak verfolgt zu werden und eine Rückkehr nicht
möglich sei, wurde dem bereits mit der Anerkennung seiner Flüchtlingsei-
genschaft und der Feststellung der Unzulässigkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs Rechnung getragen. Der Beschwerde ist im Übrigen nichts zu ent-
nehmen, das an der Einschätzung der Vorinstanz etwas zu ändern vermag.
6.4 Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgewiesen. Es kann aus diesen Gründen auch eine Auseinan-
dersetzung mit der Frage unterbleiben, ob der Beschwerdeführer ange-
sichts seines Engagements überhaupt asylwürdig wäre.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 25. Juli 2018 mangels Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführun-
gen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, da diese
alternativer Natur sind.
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Seite 9
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 wurde ihm
jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist
heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse aus-
zugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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