B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4858/2019
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. August 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, syrischer Staatsangehörigkeit, aus B._______ in
der Provinz C._______ stammend, verliess ihren Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge im Jahre 2012. Nach mehrjährigem Aufenthalt in Libyen ge-
langte die Beschwerdeführerin schliesslich zusammen mit ihrem Ehemann
und den drei gemeinsamen Kindern in die Schweiz, wo sie am 27. Mai
2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl ersuchte.
B.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde die Beschwerdeführe-
rin am 12. Juni 2017 zunächst summarisch angehört. Die einlässliche An-
hörung zu den Asylgründen erfolgte am 7. August 2018. Dabei machte sie
im Wesentlichen folgendes geltend:
Im Jahre 2000 habe sie ihren Ehemann geheiratet. Der Ehe entstammten
drei Kinder. Zwischen 2006 und 2012 sei sie in Syrien als (…) tätig gewe-
sen. Während des Krieges hätten sich die Lebensbedingungen kontinuier-
lich verschlechtert und es sei zusehends schwieriger geworden, elemen-
tarste Grundbedürfnisse zu stillen. Durch die anhaltenden Bombardierun-
gen hätten sie und ihre Kinder in ständiger Angst und Unsicherheit gelebt.
Im Jahre 2012 sei sie an drei aufeinanderfolgenden Tagen von zwei unbe-
kannten Männern zuhause aufgesucht worden. Die Männer hätten sich als
Kämpfer der DAESH zu erkennen gegeben und seien auf der Suche nach
ihrem Ehemann gewesen. Dieser habe sich zu dem Zeitpunkt bei seiner
Schwester in einer benachbarten Ortschaft aufgehalten. Im Rahmen des
dritten und letzten Besuchs der unbekannten Männer hätten diese sie ver-
gewaltigt. Um ihr Leben fürchtend habe sie kurz darauf zusammen mit ih-
rem jüngsten Kind ihren Heimatstaat auf dem Luftweg nach Libyen verlas-
sen. Ihr Ehemann sei mit den beiden anderen Kindern wenig später dazu
gestossen. Nach rund sechsjährigem Aufenthalt in Libyen hätte sie sich
schliesslich zusammen mit ihrer Familie in die Schweiz begeben.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen brachte die Beschwerdeführerin ihre
Identitätskarte sowie eine Kopie der Personalienseite ihres Reisepasses
bei.
C.
Mit Verfügung vom 16. August 2019 – eröffnet am 21. August 2019 – lehnte
das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
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Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Das Asylgesuch ihres
Ehemannes wurde mit separater Verfügung abgelehnt und ebenfalls die
vorläufige Aufnahme angeordnet. In die den Ehemann betreffende Verfü-
gung waren die Kinder der Beschwerdeführerin eingeschlossen. Diese
Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
D.
Mit Eingabe vom 20. September 2019 (Datum Poststempel) liess die Be-
schwerdeführerin, handelnd durch ihren mandatierten Rechtsvertreter,
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung erheben. Darin beantragte sie die vollumfängliche Aufhebung
der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung sowie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Eventualiter sei ihr nach der Gewährung vollumfänglicher Akteneinsicht so-
wie eventualiter des rechtlichen Gehörs eine Nachfrist zur Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen. Eventualiter sei ihr und ihren Kindern unter Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie
und ihre Kinder als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte sie ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung einschliesslich Verzichts auf einen Kostenvorschuss.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2019 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit,
sich zur Vollständigkeit der zwischenzeitlich durch das SEM erfolgten Ak-
teneinsichtsgewährung zu äussern. Ausserdem wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Eingabe vom 30. September 2019 wies der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht auf die ver-
spätete Zustellung der vorinstanzlichen Akten und hielt an den Beschwer-
debegehren fest.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
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Seite 4
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
am 11. Oktober 2019 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt.
J.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine
Kopie der Trennungserklärung vom 7. Oktober 2019 sowie eine Kopie der
Trennungsvereinbarung vom 1. Oktober 2019 ein.
K.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 ersuchte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin um Klärung der Frage ob die Einladung zur Replik vom
11. Oktober 2019 auch im Sinne einer Nachfristansetzung zur Beschwer-
deergänzung zu verstehen sei und dass er um Fristverlängerung ersuche,
sofern diese Annahme zutreffe.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Fristverlängerung mit
Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2019 ab.
M.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 replizierte die Beschwerdeführerin und
reichte eine Beschwerdeergänzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
demnach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
zunächst aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrele-
vant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Von Krieg, Bürgerkrieg oder Situati-
onen allgemeiner Gewalt betroffen zu sein reiche nicht aus, um die Flücht-
lingseigenschaft einer Person zu begründen, sofern die erlittenen Nach-
teile sich nicht durch ihre Gezieltheit gegen eine bestimmte Person als Ver-
folgung gemäss Art. 3 AsylG erwiesen. Überdies entbehrten die Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin der Glaubhaftigkeit, da sie sich im Laufe
des Verfahrens in essentiellen Punkten widersprochen habe. Auf die Frage
nach ihren Fluchtgründen habe sie in der BzP lediglich die Kriegssituation
angeführt. Dabei habe sie insbesondere die traumatisierenden Auswirkun-
gen der Gewalthandlungen auf ihr jüngstes Kind betont und auf die äus-
serst prekären Lebensumstände in ihrem Heimatstaat hingewiesen. Im
Zuge der Bundesanhörung habe sie schliesslich eine Vergewaltigung
durch zwei Mitglieder der DAESH als Fluchtursache angegeben. Die Vo-
rinstanz anerkennt zwar, dass es Opfern sexueller Gewalt mitunter schwer-
fallen könne, sich zu den entsprechenden Vorkommnissen zu äussern.
Dennoch habe von der Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass
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Seite 6
sie ihre Asylgründe bereits im Rahmen der BzP zumindest andeutungs-
weise darlege. Ihre Schilderungen in der BzP hätten solcher Hinweise al-
lerdings gänzlich entbehrt und sich lediglich auf ihr Leben inmitten des
Kriegsalltags beschränkt. Ausserdem seien laut der Vorinstanz keine nach-
vollziehbaren Gründe ersichtlich, die das Versäumnis der Beschwerdefüh-
rerin, die geltend gemachten Fluchtgründe bereits in der BzP zumindest
oberflächlich zu erwähnen, rechtfertigen würden. Vielmehr habe die Be-
schwerdeführerin auf direkte Nachfrage in der BzP verneint, mit Vertretern
jihadistischer Organisationen in Kontakt gestanden zu haben. Zudem habe
sie zu Protokoll gegeben, ihr sei nie etwas zugestossen, da sie sich vor-
nehmlich zuhause aufgehalten habe. Des Weiteren merkt die Vorinstanz
an, dass sich auch die Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführe-
rin zwischen BzP und Bundesanhörung beträchtlich gewandelt hätten und
seinen Vorbringen und Darstellungen ebenfalls zahlreiche Elemente hinzu-
gefügt worden seien. Unter diesen Gesichtspunkten wiegten die genann-
ten Widersprüche ungleich schwerer, da sie die Schilderungen insgesamt
diskreditierten. Die Vorbringen seien überdies weitestgehend unsubstanti-
iert und vage geblieben, weshalb es sich aufdränge, sie als unglaubhaft
einzustufen.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält dieser Einschätzung der Vorinstanz in der
Beschwerdeschrift zunächst entgegen, dass die verzögerte Zustellung der
vorinstanzlichen Akten an ihren mandatierten Rechtsvertreter ihr Aktenein-
sichtsrecht verletzt habe. Zudem kritisiert die Beschwerdeführerin die Mas-
snahme des SEM, die Verfügungen ohne Begründung zu trennen und ins-
besondere die Entscheidung, ihre Kinder der Verfügung ihres Ehemannes
anzugliedern, obwohl sie nachweislich getrennt vom Ehemann lebe und
sich die Kinder in ihrer Obhut befänden. Sofern die Verfügungen aufgrund
der familiären Situation getrennt worden seien, hätte dieser Umstand zwin-
gend in der Verfügung selbst gewürdigt werden müssen und insbesondere
hätten die, gegen sie gerichteten, Gewalt- und Nötigungshandlungen ihres
Ehemannes Eingang in den vorinstanzlichen Entscheid finden müssen o-
der es wären zumindest weitere Abklärungen nötig gewesen. Diese feh-
lende Würdigung bewirke überdies auch eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Denkbar sei ausserdem, dass die Verfügungen aufgrund der gel-
tend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung getrennt wurden. In
jedem Fall werde deutlich, dass die Ursache für die Trennung der Verfü-
gungen entscheidrelevant sei und die mangelnde Begründung diesbezüg-
lich unhaltbar sei. Hinsichtlich der Vergewaltigungsvorbringen sei anzu-
merken, dass das SEM komplett ausser Acht lasse, dass sich die Ereig-
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nisse rund sechs Jahre vor der Anhörung abgespielt hätten. Im Anhörungs-
zeitpunkt habe sich die Beschwerdeführerin also mit der entsprechenden
Substantiiertheit geäussert, die nach derart langer Zeit zu erwarten gewe-
sen sei. Die Vorinstanz habe bereits selbst darauf hingewiesen, dass es
traumatisierten Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt mithin nicht im-
mer möglich sein könne, sich bereits im Rahmen der ersten Befragung zu
den entsprechenden Geschehnissen zu äussern. Im Falle der Beschwer-
deführerin habe sich die schwierige Situation mit ihrem Ehemann zudem
ebenfalls negativ auf ihre freie Schilderung ausgewirkt. Weiterhin sei es
absurd, der Beschwerdeführerin Unglaubhaftigkeit vorzuwerfen, weil sie
kein Datum der Tat habe nennen können und ihr die Identität der Täter
unbekannt geblieben sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz die persönli-
chen Umstände der Beschwerdeführerin nicht hinreichend berücksichtigt,
da sich im Falle einer Rückkehr nach Syrien aktuell sehr wohl Verfolgungs-
momente ergäben. So sei sie einerseits aus politisch-religiösen Gründen
Opfer einer Vergewaltigung geworden und die diesbezügliche Stigmatisie-
rung im Falle einer Rückkehr konstatiere eine asylrechtlich relevante Ver-
folgung. Dazu trete der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer ehelichen Probleme, respektive ihres Status als alleinstehende Frau,
in ihrem Heimatstaat einer Verfolgung insbesondere durch ihre Schwieger-
familie ausgesetzt wäre.
Mit separater Eingabe vom 11. Oktober 2019 legte die Beschwerdeführerin
zudem eine Kopie der Trennungsvereinbarung vom 1. Oktober 2019 sowie
der Trennungserklärung der Gemeindeverwaltung E._______ vom 7. Ok-
tober 2019 vor.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die Ausführun-
gen der Beschwerdeeingabe zur getrennten Verfügung der Beschwerde-
führerin und ihrer Kinder unbegründet seien. Die Beschwerdeführerin
selbst habe während der Anhörung zu verstehen gegeben, dass sie bis zu
diesem Zeitpunkt nie jemandem von den Ereignissen rund um den sexuel-
len Übergriff erzählt habe. Für die Vorinstanz ergebe sich aus diesem Um-
stand eine besondere Konstellation, in der insbesondere die Interessen der
Beschwerdeführerin sowie deren Privatsphäre ein erhöhtes Mass an Dis-
kretion geböten. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Trennung der
Eheleute verleihe der vorinstanzlichen Massnahme, die Verfügungen zu
trennen, zudem zusätzliche Legitimation. Die Vorinstanz ist der Ansicht,
dass die Massnahme sich weder auf die Beschwerdeführerin noch deren
Kinder negativ auswirke. Schliesslich sei die Flüchtlingseigenschaft sämt-
licher Familienmitglieder verneint und die vorläufige Aufnahme angeordnet
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worden. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Obhutsüberlegungen
der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu ihren Kindern hätten ebenso we-
nig Einfluss auf den vorinstanzlichen materiellen Entscheidfindungspro-
zess wie der blosse Umstand, dass die Asylentscheide separat verfügt wor-
den seien. Die derzeitige innerfamiliäre Regelung der Obhutsfrage sei le-
diglich für zivilrechtliche Behörden von Interesse. Ebenfalls auf Beschwer-
deebene vorgebracht worden sei, dass die Beschwerdeführerin wiederholt
Opfer gewalttätiger Ausbrüche seitens ihres Ehemannes geworden sei und
dass die gemeinsamen Kinder Zeugen davon geworden seien. Dies hätte
sich ebenso wenig aus der Anhörung selbst ergeben wie die Trennung der
Eheleute nach ihrer Ankunft in der Schweiz. Der Einwand, dass die Be-
schwerdeführerin in dieser Konstellation im Falle einer Rückkehr begrün-
dete Furcht vor Verfolgung haben müsse sei nicht zulässig. Die in der
Schweiz erfolgte Trennung konstatiere kein ausreichendes Element und
ein allfälliges diesbezügliches zivilrechtliches Urteil könne lediglich im Rah-
men eines Wiedererwägungsgesuches berücksichtigt werden. Abschlies-
send hält die Vorinstanz fest, dass die in der Beschwerde geäusserte Kritik
an der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten könne. Das SEM stütze
sich zur Begründung seiner Glaubhaftigkeitseinschätzung zum vermeintli-
chen sexuellen Übergriff nicht einzig auf die Datumsangaben, die der Schil-
derung zu entnehmen waren. Es lägen eine Reihe von Elementen vor, die
der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt abträglich seien
und die Lücken und Unstimmigkeiten in ihren Ausführungen liessen sich
auch nicht durch den Vorwurf eines langgezogenen Verfahrens oder einer
angeblichen Traumatisierung der Beschwerdeführerin erklären. Die Vo-
rinstanz gibt ausserdem zu bedenken, dass sie sich das verspätete Ein-
treffen der vorinstanzlichen Akten beim Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin nicht entgegenhalten lassen müsse, da sie mit der gebotenen Eile
agiert habe und eine schnellere Zustellung schlicht nicht möglich gewesen
sei.
4.4 Im Rahmen ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin erneut fest, dass
ihr aus der Verletzung der Akteneinsicht ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil entstanden sei und die Verfügung deshalb aufgehoben werden
müsse. Die mangelnde Begründung, auf deren Grundlage die Vorinstanz
sich zur Trennung der Verfügungen veranlasst sah, wiege insbesondere
schwer, da die Kinder sich in ihrer Obhut befänden. Es sei zudem nicht
hinnehmbar, dass die Vorinstanz ihr in ihrer Vernehmlassung signalisiere,
die Geltendmachung der ehelichen Probleme im Rahmen eines Wiederer-
wägungsverfahren vorzubringen. Dies insbesondere unter Berücksichti-
gung der vorinstanzlichen Akten, aus denen bereits eindeutig hervorgehe,
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dass die familiären Probleme bereits lange vor Abschluss des vorinstanzli-
chen Verfahrens bestanden hätten.
Mit der Replik geht überdies eine Beschwerdeergänzung einher. Darin wird
zunächst die bereits geforderte Gewährung um Akteneinsicht konkretisiert,
indem die betreffenden Aktenstücke genau bezeichnet werden. Zudem
wird im Rahmen der Beschwerdeergänzung eine Verletzung von Art. 6
AsylV 1 und somit sowohl eine Verletzung der Abklärungspflicht als auch
des rechtlichen Gehörs gerügt. Der Umstand, dass die Befragung von ei-
nem Mann durchgeführt worden sei verletze die entsprechende Bestim-
mung und müsse zur Aufhebung der Verfügung führen. Vor diesem Hinter-
grund sei auch die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Vorbringen
zu wenig detailreich geschildert worden seien, nicht haltbar. Ebenso deut-
lich gehe aus der Befragung eine zeitliche Verortung der Geschehnisse
hervor, da diese sich laut Aussagen der Beschwerdeführerin im selben Mo-
nat wie ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat ereignet hätten. Das SEM
konstruiere ausserdem die Unglaubhaftigkeit aus Gründen, die der Be-
schwerdeführerin keinesfalls hätten bekannt sein können. Einerseits könne
ihr nicht vorgeworfen werden, den Grund weshalb ihr Ehemann von den
zwei Männern gesucht worden sei, nicht zu kennen. Andererseits könne
sie nicht dafür verantwortlich gemacht werden, von ihrem Mann nicht über
die entsprechenden Hintergründe aufgeklärt worden zu sein. Zudem ent-
hielten die Akten klare Hinweise darauf, dass das eheliche Zusammenle-
ben zerrüttet gewesen sei. Die Feststellung der angeblichen Unglaubhaf-
tigkeit der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz erscheine unter diesen
Gesichtspunkten als willkürlich und aktenwidrig.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Zu den in der Beschwerde geltend gemachten formellen Rügen ist Folgen-
des festzustellen:
6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV 1 wird die
asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt,
wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen.
Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexu-
eller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll
(hierzu und zum Folgenden BVGE 2015/42 E. 5.2, unter Hinweis auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a c). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch
bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und
das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 – diese Bestim-
mung findet bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung – ist
eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift,
deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen ange-
messen vortragen, das heisst, konkret erlittene Übergriffe möglichst frei
und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig
dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten.
Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person
beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu
verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entspre-
chende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. In der
genannten, immer noch Gültigkeit entfaltenden, Rechtspraxis wurde so-
dann festgehalten, dass ein Verzicht – wenn überhaupt – jedenfalls nur
dann angenommen werden könne, sofern ein solcher ausdrücklich erklärt
werde. Andernfalls werde der Schutzzweck der Norm ihres Sinnes beraubt
(a.a.O. E. 5c, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer D-6857/2016
vom 15. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.).
Im vorliegenden Fall ergaben sich nicht schon in der BzP sondern erst im
Laufe der einlässlichen Anhörung eindeutige Hinweise auf geschlechtsspe-
zifische Gewalt (A75/Q40). Die Vorinstanz wird allerdings nicht von den
Vorgaben in Art. 6 AsylV 1 entbunden, wenn sich Anknüpfungspunkte für
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Seite 11
das Vorliegen geschlechtsspezifischer Gewalt nicht schon in deren Vorfeld,
sondern erst während der eigentlichen Bundesanhörung ergeben. Gerade
in solchen Konstellationen ist, wie in der vorinstanzlichen Verfügung zutref-
fend festgehalten, besondere Rücksicht darauf zu nehmen, dass Be-
troffene sexueller beziehungsweise geschlechtsspezifischer Gewalt oft
nicht von Beginn an in der Lage sind, offen über Erlebtes zu berichten. Den
Akten lässt sich entnehmen, dass im vorliegenden Fall mindestens der Be-
frager und der Hilfswerksvertreter männlichen Geschlechts waren. Das
Verhalten des Befragers im Anschluss an den freien Bericht der Beschwer-
deführerin im Hinblick auf ihre Asylgründe offenbart denn auch die wün-
schenswerte Sensibilität für die eingangs beschriebene Thematik. Die Auf-
klärung der Beschwerdeführerin über ihr Recht, von einem gleichge-
schlechtlichen Team befragt zu werden (A75/Q41ff.) vermag dennoch nicht
aufzuwiegen, dass die Vorinstanz in casu ihre amtliche Pflicht zur Befra-
gung im Einklang mit Art. 6 AsylV 1 verletzt hat. Aus der Rechtsprechung
ergibt sich zwar die Möglichkeit der ausdrücklichen Verzichtserklärung auf
eine Befragung durch ein gleichgeschlechtliches Team (vgl. insbesondere
vgl. Urteil des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.).
Die Reaktion der Beschwerdeführerin auf die bezeichnete Rechtsbeleh-
rung kann allerdings nicht als ausdrücklicher Verzicht aufgefasst werden.
Mithin suggeriert die Aussage – einer laut Akten sichtlich aufgewühlten Be-
schwerdeführerin – «je suis prête à parler» kein unbedingtes Einverständ-
nis in die Befragung durch das anwesende Team, geschweige denn ein
umfassendes Verständnis der Problematik mit der der Befrager sie kon-
frontierte. Die als überaus zurückhaltend zu verstehende Äusserung ver-
mag gerade im Hinblick auf den Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung das
Vorgehen des SEM nicht zu rechtfertigen. Die Verfügung stützt sich zu we-
sentlichen Teilen auf die Vergewaltigungsvorbringen und deren mutmass-
liche Unglaubhaftigkeit. Darin zeigt sich nochmals deutlich die Notwendig-
keit, die Befragung entweder von Amtes wegen abbrechen zu müssen oder
die Anordnung einer zusätzlichen Befragung zu den geschlechtsspezifi-
schen Aspekten im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1.
Dieses Versäumnis der Vorinstanz führt dazu, dass nicht von der vollstän-
digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ausge-
gangen werden kann.
6.2 Indem das SEM trotz konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifi-
sche Verfolgung die Beschwerdeführerin nicht durch ein reines Frau-
enteam zu den Asylgründen anhören liess, hat es ihren Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bezie-
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Seite 12
hungsweise unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt. An-
gesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt es
sodann keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6
AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte. Das SEM ist daher aufzufor-
dern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf
deren Ergebnisse das Asylgesuch neu zu beurteilen.
6.3 Eine weitere Problematik geht aus dem Adressatenkreis der vo-
rinstanzlichen Verfügung hervor. Diese richtet sich nur an die Beschwerde-
führerin während deren Kinder, die sich nachweislich in ihrer Obhut befin-
den, der Verfügung des Vaters angegliedert wurden, die nunmehr in
Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung
aus, die Trennung der Verfügungen habe keinerlei Einfluss auf den Aufent-
haltsstatus der einzelnen Personen, da ihre Asylgesuche allesamt abge-
wiesen und die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. Dabei verkennt
sie, dass sich in der vorliegenden Konstellation sehr wohl negative, verfah-
rensrechtliche Konsequenzen ergeben. Insbesondere wurde es der Mutter
(Beschwerdeführerin) durch das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen
verunmöglicht, die Verfügung ihrer Kinder anzufechten. Das weitere Argu-
ment, die Trennung der Kinder vom Verfahren ihrer Mutter habe sich auf-
grund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Ge-
walterfahrungen aufgedrängt, ein Argument, welches sich im Falle des
Ehemannes durchaus als stichhaltig erweist, jedoch nicht in Bezug auf die
noch minderjährigen Kinder. Das SEM hat denn auch, nach Einreichung
der Vernehmlassung mit Mail vom 20. November 2019 signalisiert, die Kin-
der an das Beschwerdeverfahren ihrer Mutter zu koppeln. Mit der Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur wei-
teren Abklärung und neuem Entscheid wird das SEM Gelegenheit haben,
die Kinder im Sinne eines geordneten Geschäftsganges in das Verfahren
ihrer Mutter einzubeziehen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache
zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung
beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. August 2019 ist auf-
zuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG
zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
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Seite 13
Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten
Rechtsbegehren und deren Begründung sowie auf die bisher eingereichten
Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, da es Sa-
che des SEM sein wird, sich damit zu befassen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Der im Beschwerdeverfahren vertretenen Beschwerdeführerin ist ange-
sichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-
sprechen.
Da keine Kostennote eingereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten
aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist
der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4858/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 16. August 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
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