Abtei lung V
E-4859/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4859/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Anfang November 2008 auf dem Seeweg verliess und über Ita-
lien am 9. November 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am
gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 12. November 2008 und der
direkten Anhörung vom 30. Juni 2009 zur Begründung seines Asylge-
suchs geltend machte, er sei Staatsangehöriger Guineas mit letztem
Wohnsitz in C._______,
dass er kurz nach seiner Geburt an der Grenze von einem Arzt gefun-
den und aufgenommen worden sei und er seine Eltern nicht kenne,
dass er bis zu seinem zweiten Lebensjahr bei der Mutter des Arztes in
D._______ gelebt habe und nach deren Tod mit seinem Ziehvater nach
C._______ ins Quartier E._______ gezogen sei,
dass sein Ziehvater das Haus von einem ranghohen Militär gemietet
habe,
dass er in C._______ die Schule besucht und gelegentlich in der Klinik
seines Ziehvaters gearbeitet habe, indem er Verbände angelegt und
Medikamente verkauft habe,
dass er seit rund drei Jahren auch Beschneidungen von Säuglingen
und kleinen Knaben vorgenommen habe,
dass der Sohn des Vermieters während der Abwesenheit seines Zieh-
vaters an ihn herangetreten sei und ihn gebeten habe, seinen jüngeren
Bruder F._______ zu beschneiden,
dass er dies zunächst abgelehnt habe, da er über keinerlei Erfahrung
mit der Beschneidung von Knaben in diesem Alter verfüge,
dass er schliesslich auf Drängen eingewilligt und die Beschneidung
vorgenommen habe, wobei es zu keinerlei Komplikationen gekommen
sei,
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dass der Knabe indessen drei Tage später gestorben sei und man ihm
die Schuld an seinem Tod gegeben habe,
dass er auf dem Heimweg von der Schule von einem Cousin bezie-
hungsweise einer Cousine des verstorbenen Knaben erfahren habe,
dass das Militär zu Hause auf ihn warte, um ihn zu verhaften,
dass er sich unverzüglich zur Schuldirektorin begeben und ihr alles er-
zählt habe,
dass die Schuldirektorin ihm Unterschlupf gewährt und telefonisch
Kontakt zu seinem Ziehvater aufgenommen habe,
dass der Ziehvater nach seiner Rückkehr verhaftet und ins Gefängnis
gebracht worden sei,
dass die Schuldirektorin seinen Ziehvater im Gefängnis besucht und
dieser ihr seine Kontodaten gegeben habe, damit sie die Ausreise des
Beschwerdeführers habe in die Wege leiten können,
dass er weder wisse, wann er in C._______ das Schiff bestiegen noch
wie lange die Überfahrt gedauert noch in welchem Hafen in Italien er
das Schiff verlassen habe,
dass er in Italien einen Afrikaner getroffen und bei diesem die Nacht
verbracht habe, bevor er ihn am folgenden Tag in einem Wagen in die
Schweiz begleitet habe,
dass ein Unbekannter ihn zu einem Bahnhof gefahren und ihm ein
Bahnbillett nach B._______ gekauft habe,
dass er – abgesehen von einem Schülerausweis – im Heimatstaat
über keine Ausweisdokumente verfüge und sich während seiner Reise
nie habe ausweisen müssen,
dass er, abgesehen von den geschilderten Nachstellungen durch das
Militär, nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden ge-
habt habe,
dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat getötet
zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2009 in Anwendung von
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Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe trotz schriftlicher Aufforderung binnen 48 Stun-
den keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er könne keine Ausweis-
papiere beschaffen, nicht zu überzeugen vermöge und als Schutzbe-
hauptung qualifiziert werden müsse,
dass dieser Schluss durch seine unsubstanziierten und realitätsfrem-
den Schilderungen zu den Reiseumständen erhärtet und demnach kei-
ne entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwer-
deführer verunmöglicht hätten, innert der angesetzten Frist Reise-
oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten
als widersprüchlich und haltlos zu werten seien, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforder-
lich seien,
dass weder die allgemeine Situation in Guinea noch individuelle Grün-
de gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimat-
staat sprechen würden,
dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und daher
auch wesentliche Daten zu seiner Person, zu seiner Biografie und zu
seinem sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat nicht als gesichert
qualifiziert werden könnten,
dass die Untersuchungsmaxime ihre Schranken praxisgemäss in der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde und die Unmöglich-
keit der Vornahme von Abklärungen im Heimatstaat kein Hindernis für
einen Wegweisungsvollzug darstelle, sofern diese in einer Verletzung
der Mitwirkungspflicht – Weigerung zur Bekanntgabe der Identität oder
Wille zur Verheimlichung wichtiger Angaben über die persönliche
Situation – der asylsuchenden Person begründet sei,
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dass dem Amt aufgrund der unglaubwürdigen Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen Grenzen gesetzt
seien, dessen familiäre Beziehungen im Heimatstaat zu eruieren und
nötigenfalls angemessene Schutzmassnahmen zu seinen Gunsten zu
ergreifen,
dass unter den gegebenen Umständen von der Anwesenheit seiner El-
tern und weiterer Familienmitglieder im Heimatstaat – welche ihn nach
seiner Rückkehr unterstützen können – auszugehen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM sei auf-
zuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl
zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren, ein Rechtsbeistand beizugeben und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter
sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen
und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnah-
me mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen, eventualiter sei er – bei erfolgter Datenwei-
tergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
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riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder
Identitätspapiere nicht bestritten ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen im Heimat-
staat einen Schülerausweis besass (vgl. Akten BFM A7/10 S. 4), vor
seiner Ausreise für einige Tage bei der Schuldirektorin Unterschlupf
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gefunden und diese seine Flucht organisiert hat (vgl. A7/10 S. 5),
dass es dem Beschwerdeführer demnach möglich und zumutbar ge-
wesen wäre, sich über diesen Kontakt zumindest einen offiziellen
Schülerausweis seines Heimatstaates zu beschaffen,
dass seine Vorbringen, er könne sich keine Papiere Beschaffen, da bei
Bekanntwerden seines Aufenthaltsortes jemand geschickt würde, um
ihn zu töten (vgl. A18/14 S. 3), als Schutzbehauptung zu qualifizieren
sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz – aufgrund der im länderspezifischen Kontext als stereotyp zu
bezeichnenden Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei nach un-
bekannter Reisedauer auf hoher See an einem ihm unbekannten Ort
in Italien von Bord gegangen, wo ein ihm unbekannter Schwarzer ihn
beherbergt und danach mit einem Wagen in die Schweiz begleitet ha-
be, bevor eine ihm unbekannte Person ihn zu einem Bahnhof gefah-
ren, ihm den Weg zum Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
erklärt und ein Bahnbillett gekauft habe (vgl. A7/10 S. 7 f.), und er
habe die Reise, ohne jegliche Reise- und Identitätspapiere und ohne
jemals kontrolliert worden zu sein, zurückgelegt (vgl. A18/14 S. 4), da-
von ausgeht, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identi-
tätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Asylbehörden vorenthält,
dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass mithin zu prüfen ist, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung
von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält,
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben könne,
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dass als Flüchtlinge nur Personen anerkannt werden, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die in Art. 3 AsylG enthaltene Aufzählung der asylrelevanten Ver-
folgungsmotive abschliessend ist,
dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen – Tod
eines Knaben infolge Beschneidung – kein asylrelevantes Verfol-
gungsmotiv zu Grunde liegt,
dass der Beschwerdeführer vorliegend auch keine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft machen kann, zumal er nach der
Beschneidung des Knaben weiterhin die Schule besuchen und sich
nach dessen Tod bis zu seiner Ausreise unbehelligt bei der Schuldi-
rektorin aufhalten konnte, selbst nachdem diese seinen Vater im Ge-
fängnis besucht hatte (vgl. A18/14 S. 10 f.),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers darüber hinaus in zentra-
len Punkten verschiedene Ungereimtheiten und Widersprüche enthal-
ten,
dass diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen im angefoch-
tenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu
wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten we-
der den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG genügen und auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift
nichts enthält, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte,
dass auch die Beschwerde keine Vorbringen enthält, welche zu einer
anderen Beurteilung führen könnten, zumal sich der Beschwerdeführer
darin im Wesentlichen auf eine allgemeine Schilderung der Verhältnis-
se im Heimatstaat beschränkt, ohne sich konkret mit den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch nicht das Alter
des Beschwerdeführers entgegensteht, zumal die mit dem Vollzug be-
auftragte Behörde diesem Umstand bei der Durchführung des Wegwei-
sungsvollzugs Rechnung zu tragen hat,
dass gegebenenfalls insbesondere noch vor dem Wegweisungsvollzug
eine geeignete Institution im Heimatstaat zu avisieren ist (vgl.
EMARK 1999 Nr. 24),
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dass es sich dabei jedoch um Vollzugsmodalitäten und nicht um Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 83 AuG handelt,
dass bei minderjährigen Asylsuchenden im Rahmen der Zumutbar-
keitsprüfung nach Art. 14a Abs. 4 ANAG (neu Art. 83 AuG) das Kindes-
wohl als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen ist und die Asylbehör-
den grundsätzlich verpflichtet sind, die diesbezüglich notwendigen Ab-
klärungen von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13
E. 5e. aa S. 198 f.),
dass das BFM es unterlassen hat, Abklärungen über ein bestehendes
Familien- oder Beziehungsnetz im Heimatland zu veranlassen, was in-
dessen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und insbeson-
dere des Verhaltens des Beschwerdeführers auch nicht geboten er-
schien,
dass die behördliche Abklärungspflicht – ungeachtet der Glaubhaftig-
keit der geltend gemachten Minderjährigkeit – durch die Mitwirkungs-
pflicht des Asylsuchenden begrenzt wird, wobei der entsprechende
Massstab einzelfallgerecht in Beziehung zu Alter und Selbständigkeit
des Minderjährigen zu setzen ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 Erw. 6d),
dass demnach auch der unbegleitete Minderjährige die Pflicht hat, an
der Feststellung des erheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 8
Abs. 1 AsylG) und nach der Bestimmung von Art. 8 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bei
pflichtwidriger Unterlassung der zumutbaren Mitwirkung die Folgen der
Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls
gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen (s. oben)
hat,
dass der Beschwerdeführer der von ihm zu erwartenden Mitwirkungs-
pflicht in keiner Weise nachgekommen ist und es bis heute unterlassen
hat, sich – wie gesetzlich vorgeschrieben – um die Beibringung von
Identitätspapieren zu bemühen,
dass seine Identität somit nicht zweifelsfrei feststeht, was aber für die
Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung
ist,
dass es den Asylbehörden vor diesem Hintergrund im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) nicht möglich war, im Hei-
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matland des Beschwerdeführers Abklärungen in Bezug auf die im
Rahmen des Kindeswohls zu berücksichtigenden Aspekte vorzuneh-
men,
dass daher die Vorinstanz – auch angesichts der insgesamt un-
glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers – davon auszugehen
hat, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatstaat über ein be-
stehendes familiäres Beziehungsnetz, von welchem er im Falle der
Rückkehr getragen würde,
dass sodann zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die
Reise von Guinea bis in die Schweiz allein zurückgelegt und damit ein
hohes Mass an Selbständigkeit bewiesen hat,
dass in Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea auch unter Be-
rücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten und es nicht
Sache der schweizerischen Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegwei-
sungshindernissen zu forschen, zumal sich aus den Akten auch sonst
keine individuellen Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung in sei-
nem Heimatland ergeben,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter bean-
tragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei
bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Ver-
fügung zu informieren,
dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein
Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und der
Antrag im jetzigen Zeitpunkt hinfällig geworden ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist,
dass mit der Fällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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