B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4859/2011
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. August 2011 / N (…).
E-4859/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus
B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat ei-
genen Angaben zufolge illegal im Januar 2009. Auf dem Luftweg reiste er
von Colombo mit Emirates nach Doha (Katar) und von dort nach Mailand
(Italien), der Name der europäischen Fluggesellschaft sei ihm nicht be-
kannt; in Italien habe er kein Asylgesuch gestellt. Mit dem Auto gelangte
er am 7. Januar 2009 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Er wurde
daselbst am 13. Januar 2009 zur Person, zu seinen Asylgründen und
zum Reiseweg summarisch befragt und am 15. Januar 2009 für die Dau-
er des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 18. Septem-
ber 2009 erfolgte die direkte Bundesanhörung.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
vor, er sei von (…) bis (…) Mitglied des Studentenflügels der LTTE (Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam) gewesen, wovon die SLA (Sri Lanka Army)
Kenntnis erhalten habe. Im (…) habe er unfreiwillig ein Waffentraining ab-
solviert. Am (…) hätten Soldaten (…) ehemalige Mitglieder des Studen-
tenflügels getötet. Im (…) sei er festgenommen worden und (…) in Haft
gewesen. Armeeangehörige hätten im (…) Kollegen, die wie er selbst (…)
gewesen seien, erschossen. Erneut sei er im (…) zusammen mit anderen
aus seinem Dorf festgenommen und misshandelt worden; nach (…) habe
man ihn freigelassen. Seine Identitätskarte sei ihm abgenommen worden
und man habe ihm gesagt, er müsse jede Woche seine Unterschrift leis-
ten. Da er in der Folge gesucht worden sei, habe er aus Angst sein Dorf
verlassen.
Dies seien alle seine Asylgründe. Er habe weder mit Behörden noch mit
anderen Probleme gehabt; auch sei er nie politisch oder religiös aktiv ge-
wesen. Sein Bruder sei in der Schweiz, der Beschwerdeführer wolle da-
her hier bleiben.
A.c Anlässlich der Befragung gab er keinen Pass zu den Akten. Dieser
sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Die abgegebene Identi-
tätskarte sei echt, er habe sie durch den Dorfvorsteher erhalten.
B.
Mit Verfügung vom 4. August 2011 – eröffnet am 5. August 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg;
der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragt.
Für die Begründung des Entscheides wird auf die nachstehenden Erwä-
gungen verwiesen.
C.
Der Beschwerdeführer liess die vorinstanzliche Verfügung durch seine
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 5. September 2011 beim Bundesver-
waltungsgericht anfechten. Er beantragte – unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge – in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der
Verfügung des BFM und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Fest-
stellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die
Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Beizug
sämtlicher Akten der Vorinstanz und die Gewährung des Replikrechts zu
einer allfälligen Stellungnahme des Bundesamtes.
Für die Begründung der Beschwerde wird auf die nachstehenden Erwä-
gungen verwiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 12. September 2011 hielt der
Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte ihn auf, einen Kos-
tenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2011 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte deren Ab-
weisung. Auf Einzelheiten der Stellungnahme wird nachstehend einge-
gangen.
F.
Der Beschwerdeführer hielt seinerseits in seiner Replik vom 17. Oktober
2011 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Auf Einzelheiten
der Stellungnahme wird nachstehend eingegangen.
E-4859/2011
Seite 4
G.
Das Gericht stellte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. No-
vember 2012 den Bericht des BFM "Sri Lanka, Erkenntnisse der Dienst-
reise 5. Bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 zu und lud ihn
zur Stellungnahme ein. Diese ging, datierend vom 5. Dezember 2012, am
6. Dezember 2012 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Le-
ben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 5
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigen-
schaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbrin-
gen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die Behörden in Colombo hätten su-
chen sollen; zwischen seiner letzten Übernachtung dort und der Suche im
(…) würden Jahre liegen. Zudem sei es realitätsfremd, dass der Besitzer
der Lodge in Colombo nach Jahren noch im Besitze der Telefonnummer
des Beschwerdeführers sei, der dort bloss (…) übernachtet habe.
Aus den Vorbringen würden sich auch zahlreiche Widersprüche ergeben.
So habe der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung angegeben, dass
im (…) zusammen mit ihm noch weitere junge Männer aus dem Dorf ver-
haftet worden seien; anlässlich der Anhörung dagegen habe er vorge-
bracht, nur er allein sei verhaftet worden. Weiter habe er geltend ge-
macht, die SLA habe nach seiner Haftentlassung im (…) versucht, seinen
Freund umzubringen, weshalb er den Wohnort verlassen habe; in der An-
hörung habe er im Unterschied dazu ausgeführt, sein Freund sei im (…)
von der SLA ermordet worden, worauf er weggegangen sei, später habe
er anlässlich der Anhörung ausgeführt, sein Freund sei im (…) von der
Armee getötet worden.
Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen könnten die Vorbringen nicht
geglaubt werden; sie seien auch nicht hinreichend begründet.
Der Beschwerdeführer mache geltend, im (…) von der sri-lankischen Ar-
mee festgenommen und während (…) verhört und gefoltert worden zu
sein. Obwohl es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis handle, ha-
be er dazu anlässlich der Anhörung nur sehr allgemeine und kurze Aus-
sagen machen können. Trotz mehrmaliger Aufforderung, seine Inhaftie-
rung detailliert zu schildern, seien die Antworten oberflächlich ausgefal-
len; dieses Verhalten erwecke den Eindruck, er habe das Geschilderte
nicht selber erlebt.
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Weiter habe er nach seiner Freilassung im (…) regelmässig in einem Ar-
meecamp seine Unterschrift leisten müssen. Aber auch dazu seien seine
Ausführungen knapp und oberflächlich ausgefallen.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Vorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
hielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufol-
ge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass
das Asylgesuch abzulehnen sei.
Die Folge der Ablehnung des Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewandt wer-
den. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Nachdem sich die Lage in Sri-Lanka nach der Beendigung des Krieges
deutlich entspannt habe und kontinuierlich verbessere, sei eine Rückkehr
grundsätzlich wieder zumutbar, einzig bezüglich des Vanni-Gebietes
müssten die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einge-
stuft werden. Der Beschwerdeführer stamme indessen aus dem Distrikt
Jaffna. Das BFM erachte deshalb den Vollzug der Wegweisung vor dem
Hintergrund seiner Lagebeurteilung vorliegend als zumutbar. Ausserdem
sei dieser technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wird dem nach einlässlicher Rekapitulation der
Geschehnisse und unter Hinweis auf zahlreiche Quellen entgegengehal-
ten, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien keineswegs nicht aus-
reichend glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht. Widersprüchliche
Vorbringen würden zwar die Glaubhaftigkeit gefährden, aber Widersprü-
che, die sich gegenüber den Angaben anlässlich der Kurzbefragung er-
gäben, seien laut Rechtsprechung nur dann relevant, wenn klare Aussa-
gen diametral voneinander abweichen oder zentrale Vorbringen anläss-
lich der Befragung nicht einmal ansatzweise erwähnt würden. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien entgegen der Ansicht der Vorin-
stanz durchaus als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG einzustufen.
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Die Lage im Norden und Osten von Sri Lanka sei weiterhin sehr schwie-
rig, was auch für die allgemeine politische Lage im Lande gelte. Zudem
gebe es dort eine neue Welle von Gewalt gegen Tamilen und Muslime.
Die Wegweisung sei nur als zulässig und moralisch vertretbar zu erach-
ten, wenn die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit eindeutig ausgeschlos-
sen werden könne, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Wegweisung
des Beschwerdeführers sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder zulässig
noch zumutbar, weshalb ihm mindestens eine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren sei.
4.3 Die Vernehmlassung des BFM beschränkte sich über die Feststellung
hinaus, dass die Beschwerde nichts Neues enthalte, auf eine Bemerkung
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, welche mit Berichten von
Nichtregierungsorganisationen als Beweismittel untermauert werde. Das
Bundesamt verfolge die Entwicklung der Lage in Sri-Lanka laufend und
lasse seine Erkenntnisse in die Behandlung der Einzelfälle einfliessen. Es
arbeite gemäss internationalen Leitlinien, stütze sich bei seiner Einschät-
zung auch auf Analysen des Eidgenössischen Departements für auswär-
tige Angelegenheiten (EDA), Richtlinien des UNHCR (United Nations
High Commissioner for Refugees), Informationen europäischer Staaten
und Partnerbehörden sowie Berichte internationaler Organisationen vor
Ort. Die aktuelle Anpassung der Wegweisungspraxis sei das Ergebnis ei-
ner solchen umfassenden Lagebeurteilung. Es werde die Abweisung der
Beschwerde beantragt.
4.4 Zu diesen Ausführungen brachte der Beschwerdeführer in seiner
Replik vor, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) ergebe sich eine Begründungspflicht der Be-
hörden. Daraus folge auch, dass die Quellen von Herkunftsländerinforma-
tionen im Asylverfahren vom BFM offenzulegen seien. Werde dies unter-
lassen, liege eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des An-
spruchs auf rechtliches Gehör vor.
Die Antiterrorgesetzgebung sei immer noch in Kraft. Unter diesen Um-
ständen sei auch die Nichtverlängerung des Ausnahmezustandes in der
Realität ohne Auswirkungen. Es gebe in Sri Lanka keine fairen Gerichts-
verfahren und unabhängige Gerichte. Folter werde systematisch ange-
wandt. Bei einer Rückkehr erwarte abgewiesene Asylsuchende eine ge-
naue Überprüfung durch die Sicherheitskräfte. Dabei komme es auch zu
Übergriffen. Tamilen, die das Land zur Kriegszeit verlassen und ein Asyl-
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Seite 8
gesuch gestellt hätten, seien einem besonders grossen Risiko ausge-
setzt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers sei aufgrund der aktuellen
Lage nach wie vor als unzumutbar zu qualifizieren.
4.5 In seiner abschliessenden Stellungnahme warf der Beschwerdeführer
dem Bundesamt eine oberflächliche Berichterstattung (Dienstreise) und
eine Verkennung des Risikos für heimkehrende Asylsuchende vor.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht in seiner Replik
geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die
Begründungspflicht verletzt, weil sie die relevanten Herkunftsländerinfor-
mationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, nicht offengelegt habe.
5.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes;
2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungs-
rechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter
anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26-28
VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen ei-
nes sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirk-
sam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa MICHELE ALBERTI-
NI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Ver-
waltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.;
STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 295;
BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff.,
32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu
gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden.
Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26
Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich
als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke und zudem alle Unterla-
gen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren
als Beweismittel zu dienen (vgl. dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, BGE
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Seite 9
121 I 225 E. 2a S. 227, BGE 119 Ib 12 E. 6b S. 20; EMARK 1994 Nr. 1
E. 3a; vgl. zudem WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Wei-
teren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hin-
zuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person
die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die ent-
scheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des
Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sach-
gerecht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).
5.3 Soweit gerügt wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht ver-
letzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinfor-
mationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist Folgen-
des festzuhalten:
Es ist zwar unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine
Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen
Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs und zur Frage zu gewinnen, ob
und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-
lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der an-
gefochtenen Verfügung ist jedoch kein ausdrücklicher Hinweis auf einen
konkreten Dienstreisebericht enthalten. Das BFM verweist vorliegend
einzig auf öffentlich zugängliche Quellen und hat somit keine Verfahrens-
verletzung begangen.
5.4 Bezüglich der impliziten Rüge, die Begründungspflicht und der An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör seien verletzt, weil
das BFM ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das Bun-
desamt hat in der angefochtenen Verfügung zwar sehr summarisch, aber
dennoch nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des be-
waffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Mai 2009 deutlich entspannt
habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, als ei-
ne Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich
wieder zumutbar sei. Die Vorinstanz muss sich zwar auch hinsichtlich der
Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Her-
kunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts halten, ist aber befugt, mit einlässlicher Begründung von
einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungs-
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Seite 10
bedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM
den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas auf-
grund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung
dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bean-
standen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach
Erlass der angefochtenen Verfügung in BVGE 2011/24 zur aktuellen Situ-
ation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2
publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des Bundes-
amts im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 6.2 nachstehend). In
Anbetracht der vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht ersichtlich, inwie-
fern das BFM die Begründungspflicht verletzt haben könnte.
5.5 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der festgestellte Ver-
fahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu
berücksichtigen sein (vgl. E. 10 nachstehend).
6.
6.1 Das BFM kommt in seinem angefochtenen Entscheid zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und wider-
sprüchlich. Im Ergebnis teilt das Gericht diese Auffassung. Allerdings hält
es den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe undifferenzierte und ober-
flächliche Aussagen gemacht, nur teilweise für berechtigt. Dieser ist bei
einzelnen Fragen sehr wohl ins Detail gegangen, obschon etwa die Frage
F63 (vgl. Anhörungsprotokoll A12/13) als süffisant und herablassend zu
qualifizieren ist; die konkrete Frage nach dem Ertrag des sich im Famili-
enbesitz befindenden Landes hätte auch anders, sachlicher gestellt wer-
den können. Zudem wurde in einer Aktennotiz vom 13. Januar 2009 fest-
gehalten, dass "… aufgrund von Kapazitätsengpässen auf eine einge-
hende Befragung wie beispielsweise im Asylpunkt in der BzP" verzichtet
worden sei (vgl. A7/1).
Für das Gericht steht fest, dass die Behelligungen des Beschwerdefüh-
rers nicht über das hinausgehen, was eine Vielzahl von Tamilen während
des Krieges erdulden mussten.
6.2 Von entscheidender Relevanz ist die neue Lagebeurteilung des Ge-
richts, wie sie im vorerwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom
27. Oktober 2011) einlässlich zur Darstellung gelangt. Gemäss diesem
Urteil hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine
Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz
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Seite 11
hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegwei-
sungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich
zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordpro-
vinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten,
die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen (die Nord-
provinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes) keine Situati-
on allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen
angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar einge-
stuft werden müsste. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet
von Sri Lanka (das heisst: die Provinzen North Central, North Western,
Central, Western [namentlich: Grossraum Colombo], Southern, Sabaru-
gamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3).
6.3 Gemäss diesem Grundsatzurteil sind Personen einer erhöhten Ver-
folgungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu
diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition ver-
dächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaf-
fende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regimekritischer Nichtre-
gierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer
Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte
einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu
den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche fi-
nanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5).
6.4 Weiter ist festzustellen, dass die LTTE vernichtend geschlagen wor-
den sind und heute für eine Furcht vor einer Verfolgung durch diese Or-
ganisation kein Anlass mehr besteht. Der Beschwerdeführer gehört zu
keiner der vorgenannten Risikogruppen. Er war lange vor Kriegsende
Mitglied des Studentenflügels der LTTE, und das Kampftraining hat er nur
unter Zwang absolviert. Er macht zudem auch nicht geltend, seine Fami-
lie sei wegen ihres Geldes bedrängt worden. Weder droht ihm von dieser
Seite Gefahr, noch ist einzusehen, welches Interesse die Sicherheitskräf-
te, deren Mittel beschränkt sind und wohl nach klaren Prioritäten einge-
setzt werden, aktuell an ihm haben sollten. Angesichts des vorgängig be-
schriebenen Profils des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen,
dass er in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten könnte, selbst
wenn er anlässlich der Einreise mit gewissen Fragen zu rechnen hat.
Demnach ist nicht zu schliessen, der Beschwerdeführer könnte in Zukunft
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein.
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Seite 12
Weitergehend und zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Er-
wägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, die mit der Einschätzung des Gerichts im Wesentlichen überein-
stimmen.
6.5 Mit dieser Feststellung erhellt, dass dem Beschwerdeführer nach Auf-
fassung des Gerichts vor dem Hintergrund seiner neuen Lageanalyse im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung – von welcher Sei-
te auch immer – droht. An dieser Einschätzung ändert auch die Eingabe
vom 5. Dezember 2012 nichts, in welcher der Beschwerdeführer insbe-
sondere rügt, der Bericht des BFM sei oberflächlich gehalten und heim-
kehrende Asylsuchende würden am Flughafen von Colombo überprüft.
Wie vorstehend ausgeführt, hat das Gericht in BVGE 2011/24 eine eigene
Lagebeurteilung vorgenommen, und es stützt sich auch vorliegend auf
seine eigenen Erkenntnisse.
Damit ergibt sich ohne weiteren Begründungsaufwand zusammenfas-
send, dass das BFM zutreffend zum Schluss gekommen ist, der Be-
schwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht
und würde somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG
nicht erfüllen. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Seite 13
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Der Beschwerdeführer wäre – wie vorstehend dargelegt – in Sri Lanka
keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Aus seinen
Vorbringen ergeben sich keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Ben-
said, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse
Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren
Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der
asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.4 Wie vorstehend ausgeführt, ist für Personen, die aus der Nordprovinz
(ohne das Vanni-Gebiet) stammen und dorthin zurückkehren, der Weg-
weisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. E. 6.2). Aus den Akten sind
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sodann keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der noch junge Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt wäre. Hinzuweisen ist auf seine gute Schulbildung
(…) und den Umstand, dass dort seine Familie (Mutter, Schwester, Bru-
der und eine Tante, alle in der Nordprovinz) wohnen. Er wird also auf ein
tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen können, falls er nicht sofort im
Wirtschaftsleben oder bei der Wohnungssuche Fuss fassen kann. Im Üb-
rigen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass gesundheitliche Probleme
in einem Ausmass vorliegen würden, die eine Rückkehr nach Sri Lanka
als unzumutbar erscheinen liessen.
Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates für eine Rückkehr allenfalls benötigte
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich quali-
fiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
C._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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