B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4860/2014
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Au-
gust 2014 / N (…).
E-4860/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige der Ethnie
der Oromo – reiste am 15. Mai 2014 von Italien her kommend in die
Schweiz ein und stellte am 16. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 5. Juni 2014 wurde sie zu ihrer Per-
son, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt.
Überdies wurde ihr aufgrund ihrer Angaben im Rahmen dieser Kurzbefra-
gung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien ge-
währt.
Die Beschwerdeführerin trug dabei vor, sie habe ihr Heimatland im Juli
2013 in Richtung Sudan verlassen, nachdem sie in Äthiopien wegen der
politischen Aktivitäten [eines Verwandten] von den Behörden behelligt und
gar vergewaltigt worden sei. Nach einem [mehrtägigen] Aufenthalt im Su-
dan sei sie von dort aus durch die Sahara nach Libyen weitergereist. Als
sie Libyen habe verlassen wollen, sei sie festgenommen und für [mehrere]
Monate in (...) inhaftiert worden, bis sie (…) wieder freigekommen sei. Da-
nach habe sie für [mehrere] Monate als (...) gearbeitet. Am 8. Mai 2014
habe sie sich mit einem Boot in Richtung Sizilien begeben, wo sie am
13. Mai 2014 angekommen sei. Kurze Zeit später sei sie mit dem Zug von
Italien in die Schweiz gefahren. In Italien sei sie registriert, nicht aber dak-
tyloskopiert worden. Auch sei ihr Name nicht aufgenommen worden. Zur
Zuständigkeit Italiens für ihr Asylverfahren trug die Beschwerdeführerin vor,
dass sie nicht dorthin zurückkehren und auf der Strasse leben könne.
B.
Am 13. Juni 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (A11/7;
A12/2). Dass die Beschwerdeführerin vorgetragen hatte, sie sei im Heimat-
land vergewaltigt worden, wurde dabei nicht erwähnt (vgl. A11/7). Dieses
Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet. Die Vorinstanz teilte den italienischen Behörden daraufhin
mit, dass sie Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zu-
ständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; A13/1).
E-4860/2014
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 14. August 2014 – eröffnet am 27. August 2014 – trat
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Weg-
weisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Sie stellte zudem fest,
der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass weder die
in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprächen. Bezüglich des Vorbrin-
gens der Beschwerdeführerin, sie könne nicht nach Italien zurückkehren,
weil sie dort auf der Strasse leben müsse, führte die Vorinstanz aus, dass
die Beschwerdeführerin nach der Überstellung die Möglichkeit habe, in Ita-
lien ein Asylgesuch einzureichen und damit in die asylrechtlichen Struktu-
ren des Landes aufgenommen zu werden. So sei Italien an die Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) gebunden, welche
zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsu-
chenden, unter anderem bezüglich deren Unterbringung, beinhalte. Infol-
gedessen könne sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen Behör-
den wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Im Übrigen gewähre
Italien auch Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG,
so dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen sei. Auch bestünden mit Blick auf eine Rück-
kehr nach Italien keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
D.
Mit Eingabe vom 29. August 2014 (Poststempel) erhob die Beschwerde-
führerin gegen diesen Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 14. August 2014
sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbstein-
tritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
erklären. Eventualiter sei die Verfügung vom 14. August 2014 aufzuheben
und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbe-
hörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum
Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
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Wirkung von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Ferner ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Rahmen der Beschwer-
debegründung ersuchte sie zudem um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung.
Bezüglich der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens trug die Beschwerde-
führerin vor, dass sie zwar über Italien in die Schweiz eingereist sei, dort
aber nie ein Asylgesuch gestellt habe und auch nie daktyloskopisch erfasst
oder sonstwie registriert worden sei. Sie sei lediglich aufgefordert worden,
Italien umgehend zu verlassen. So sei sie bei den italienischen Behörden
denn auch nicht bekannt, weshalb diese das Übernahmeersuchen der
Schweiz hätten ablehnen müssen. Dass sie dies nicht getan haben, be-
lege, dass Italien mit der steigenden Anzahl von Flüchtlingen massiv über-
fordert und nicht mehr in der Lage sei, dem Dublin-Übereinkommen ge-
recht zu werden.
Bezüglich einer Wegweisung nach Italien führte sie aus, dass sie als allein-
stehende Frau, welche sowohl im Heimatland als auch auf der Flucht Opfer
schwerer Übergriffe auf ihre psychische und physische Integrität geworden
und deshalb traumatisiert sei (sie sei im Heimatland vergewaltigt worden
und habe im Gefängnis in Libyen und auch bei der Überfahrt übers Mittel-
meer Schlimmes erlebt), eine verletzliche Person sei, die auf besonderen
Schutz und besondere Betreuung angewiesen sei. Solchen speziellen Be-
dürfnissen vermöge das italienische Asylsystem nicht gerecht zu werden.
So sei bekannt, dass die Lebensbedingungen für Asylsuchende und
Schutzbedürftige in Italien äusserst prekär seien, würden sie dort doch in
Abbruchhäusern oder auf der Strasse leben und vom italienischen Staat
keinerlei materielle Unterstützung erhalten. Durch die erhöhte Anzahl Asyl-
suchender habe sich die Lage zusätzlich verschlimmert. Angesichts des-
sen seien die Schweizerische Flüchtlingshilfe und das Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main in einem Bericht respektive in einem Urteil aus dem Jahr
2013 zum Schluss gekommen, dass im italienischen Aufnahmesystem sys-
tematische Mängel bestünden, so dass Italien nicht nur den EU-Asylacquis
(insbesondere die Aufnahme- und die Qualifikationsrichtlinie), sondern
auch seine internationalen Verpflichtungen missachte und eine Rückschie-
bung dorthin mithin zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könne.
Auch andere Gerichte europäischer Staaten hätten die Abschiebung von
Asylsuchenden nach Italien gestoppt. Des Weiteren habe die EU-Kommis-
sion am 24. Oktober 2012 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien
eingeleitet, bei dem die Unterbringung, der Zugang zum Asylverfahren, das
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Seite 5
Dublin-Verfahren und allenfalls die Integration im Zentrum stünden. Ferner
sei auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit ei-
nem Dublin-Italien Fall beschäftigt, in dem die Schweiz Partei sei (Tarakhel
gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 29217/12, mittlerweile ergangen am
4. November 2014). Vor diesem Hintergrund treffe die überstellenden Dub-
lin-Mitgliedstaaten eine verstärkte Abklärungspflicht im Einzelfall. Sofern
eine asylsuchende Person bei einer Überstellung mit grosser Wahrschein-
lichkeit in der Obdachlosigkeit lande und sie keine Möglichkeit habe, die
Selbständigkeit zu erreichen, sei das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Dies
sei bei ihr, der Beschwerdeführerin, der Fall. So würde sie bei einer Über-
stellung nach Italien obdachlos werden und ein menschenunwürdiges Le-
ben fristen müssen, was einer erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3
EMRK gleichkomme. Selbst wenn sie nach der Überstellung nach Italien
nämlich einer Unterkunft zugeteilt würde, müsste sie diese nach sechs Wo-
chen wieder verlassen, so dass sie in der Folge auf sich alleine gestellt
wäre. Da sie aufgrund ihrer Traumatisierung und der aktuellen wirtschaftli-
chen Situation keine Chance habe, einer Arbeit nachzugehen und ihren
Lebensunterhalt zu sichern, würde sie auf der Strasse oder in einem Ab-
bruchhaus landen, wo sie erneut von Übergriffen auf ihre physische und
psychische Integrität bedroht wäre. Obdachlose Flüchtlinge seien in Italien
zudem den ganzen Tag damit beschäftigt, ihre elementaren Bedürfnisse zu
decken, was für sie als traumatisierte alleinstehende Frau eine grosse Be-
lastung darstelle. Obwohl sich die Vorinstanz dieser Tatsachen bewusst
gewesen sein müsse, habe sie nicht einmal geprüft, ob vorliegend ein
Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt gewesen wäre. Auch sei
sie in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf die Situation der
Beschwerdeführerin als verletzliche Person eingegangen. Dadurch habe
sie auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E.
Mit Telefax vom 1. September 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ge-
stützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2014 räumte das Gericht der
Beschwerde vom 29. August 2014 aufschiebende Wirkung ein und hielt
fest, dass die Beschwerdeführerin folglich den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete antragsgemäss
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auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung wies es mangels derzeitiger Notwendigkeit ab.
Schliesslich lud es die Vorinstanz ein, zum Inhalt der Beschwerde Stellung
zu nehmen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2014 hielt die Vorinstanz zu-
nächst fest, dass die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit für die
Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf An-
frage hin und unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin von ei-
nem Drittstaat her kommend die Grenze Italiens illegal überschritten und
anschliessend in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch gestellt habe, er-
kannt und der Übernahme der Beschwerdeführerin stillschweigend zuge-
stimmt hätten. Folglich ergäben sich keine Gründe, die übereinstimmende
Zuständigkeitserklärung zwischen der Schweiz und Italien anzuzweifeln.
Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Italien in der Obdach-
losigkeit zu landen und erneuten Übergriffen schutzlos ausgesetzt zu sein,
führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin bislang noch nicht in den asylrechtlichen Strukturen Italiens befunden
habe und nach Prüfung des relevanten Sachverhaltes nicht davon auszu-
gehen sei, dass sie bei einer Überstellung dorthin Gefahr laufen würde,
aufgrund des italienischen Asylverfahrens und der vorherrschenden Auf-
nahmebedingungen ernsthafte Schwierigkeiten respektive eine Verletzung
ihrer Grundrechte zu erleiden. So sei es ihr nicht gelungen, darzulegen,
weshalb die italienischen Behörden gerade in ihrem Fall in völkerrechts-
widriger Weise gegen ihre Verpflichtungen gemäss der Aufnahmerichtlinie
verstossen würden beziehungsweise weshalb gerade ihr der notwendige
Schutz verwehrt bleiben sollte. Auch der EGMR habe in Mohammed
Hussein et al. gegen die Niederlande und Italien (Entscheid vom 2. April
2013, Beschwerde Nr. 27725/10) festgestellt, dass in Italien kein systema-
tischer Mangel an Unterstützung und an Einrichtungen für Asylsuchende
bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und die Lebensumstände
gewisse Mängel aufweisen würden. Schliesslich sei Italien ein Rechtsstaat
mit einem funktionierenden Justizsystem, so dass die Beschwerdeführerin,
sollte sie konkrete Übergriffe befürchten respektive erleiden, strafrechtlich
dagegen vorgehen und die italienischen Behörden nötigenfalls um Schutz
ersuchen könne. Da sie gemäss Aktenlage auch keine gesundheitlichen
Einschränkungen habe, könne ihr zugemutet werden, sich in Italien für ihre
Rechte einzusetzen, sollten die vorgefundenen Aufnahmebedingungen
nicht ihren Bedürfnissen entsprechen. Zusammenfassend lägen somit
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keine zwingenden, humanitären Gründe vor, die einen Selbsteintritt der
Schweiz rechtfertigen würden.
H.
In ihrer Replik vom 25. September 2014 führte die Beschwerdeführerin in
Ergänzung zu ihrer Beschwerde vom 29. August 2014 im Wesentlichen
aus, es gehe sowohl aus der angefochtenen Verfügung als auch aus der
Vernehmlassung hervor, dass es die Vorinstanz verkenne, dass Italien mit
der grossen Zahl ankommender Asylsuchender völlig überfordert sei. Es
sei bekannt, dass die italienischen Behörden die ankommenden Flücht-
linge erst gar nicht registrierten, sondern diese vielmehr aufforderten, Ita-
lien sofort wieder zu verlassen. So sei es denn auch ihr selbst ergangen,
habe sich bei ihrer Ankunft in Italien doch niemand um sie gekümmert.
Auch habe sie keine Gelegenheit erhalten, ein Asylgesuch einzureichen.
Vielmehr sei sie aufgefordert worden, das Land umgehend wieder zu ver-
lassen. In Anbetracht der gesamten Situation könne keineswegs davon
ausgegangen werden, dass Italien die Zuständigkeit für die Durchführung
des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens als solches erkannt
und der Übernahme mithin stillschweigend zugestimmt habe. Die "still-
schweigende Zustimmung" stelle vielmehr ein Versäumnis dar, sei ansons-
ten doch nicht verständlich, weshalb sich Italien zuerst geweigert habe, sie
als Asylsuchende zu registrieren, und sie wegschickt habe, um ihrer Über-
nahme dann doch zuzustimmen.
Zudem habe die Vorinstanz die Situation in Italien in ihrer Vernehmlassung
bagatellisiert und dabei verkannt, dass sie, die Beschwerdeführerin, bereits
in Äthiopien Opfer von Vergewaltigung und auf dem Fluchtweg Opfer von
massiven Misshandlungen geworden sei. So sei sie mehrmals auf den
Kopf geschlagen worden und habe deswegen Narben, oft sehr starke Kopf-
schmerzen und manchmal Mühe beim Sprechen. Angesichts dessen sei
sie besonders verletzlich, weshalb sie einer erhöhten Gefahr ausgesetzt
sei, in Italien mit prekären Lebensbedingungen konfrontiert zu werden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 orientierte das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darüber, dass es beabsichtige,
demnächst in ihrer Sache zu entscheiden, und forderte sie auf, innert First
nochmals zum Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen und allfällige Be-
weismittel einzureichen.
E-4860/2014
Seite 8
J.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, dass sie schwanger sei und der errechnete Ge-
burtstermin auf den (…) 2016 falle. Da aufgrund einer [Krankheit] eine Ri-
sikoschwangerschaft vorliege, sei eine intensive Schwangerschaftskon-
trolle notwendig. Angesichts dessen werde von den behandelnden Ärzten
auch ein Verbleib in der Schweiz empfohlen. Beim Kindsvater handle es
sich um den äthiopischen Staatsangehörigen C._______ (N […]), welcher
in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei und seit 19 Jahren hier lebe.
Sie und dieser Mann möchten gerne gemeinsam mit ihrem Kind als Familie
zusammenleben, was bislang aufgrund des Status der Beschwerdeführe-
rin nicht möglich gewesen sei. Der Kindsvater habe das Verfahren betref-
fend Kindsanerkennung aber bereits in die Wege geleitet. Würden die Be-
schwerdeführerin und ihr Kind aus der Schweiz weggewiesen, führte dies
zu einer langfristigen Trennung von ihrem Lebensgefährten respektive
Kindsvater, welche mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar sei, zumal die Schweiz
der einzige Ort sei, wo sie als Familie zusammenleben könnten.
Des Weiteren teilte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. Ja-
nuar 2016 mit, dass sie aufgrund der von ihr erlittenen Misshandlungen
und Folter an Kopf- und Beinschmerzen leide. Die entsprechenden Narben
am Kopf, welche durch massive Schläge verursacht worden seien, seien
gut sichtbar. Um das ungeborene Kind nicht zu schädigen, könnten diese
Beschwerden allerdings erst nach der Geburt untersucht werden.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zwei
ärztliche Zeugnisse [einer Praxis], in (…) vom 6. November 2015 und vom
5. Januar 2016 ein. Diesen ist zu entnehmen, dass der errechnete Geburts-
termin auf den (…) 2016 fällt und derzeit eine Risikoschwangerschaft vor-
liegt, weshalb eine intensive Schwangerschaftskontrolle erforderlich sei
und ein Verbleib in der Schweiz empfohlen werde. Zudem geht aus dem
Attest vom 6. November 2015 hervor, dass die Beschwerdeführerin an star-
ken Kopf- und Beinschmerzen, ausgehend von verheilten Verletzungen
aufgrund von Misshandlung und Folter, leidet. Schliesslich reichte die Be-
schwerdeführerin ihre monatlichen Terminkalender bezüglich der von ihr
besuchten Physiotherapie ein.
K.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 ersuchte das Regionale Zivilstands-
amt (…) die Vorinstanz angesichts der Geburt des Kindes der Beschwer-
deführerin um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. Am 22. Februar
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2016 kam die Vorinstanz diesem Ersuchen nach, teilte dem Zivilstandsamt
bezüglich des Stands des Asylverfahrens aber in missverständlicher Weise
mit, dass ein negativer Dublin-Entscheid vorliege. Mit Schreiben vom 24.
Februar 2016 orientierte das Bundesverwaltungsgericht das Zivilstands-
amt in Präzisierung der Angaben der Vorinstanz darüber, dass die Be-
schwerdeführerin gegen den negativen Dublin-Entscheid der Vorinstanz
eine Beschwerde eingereicht habe und das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht noch hängig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
1.4 Das kürzlich geborene Kind der Beschwerdeführerin ist in deren Ver-
fahren einzubeziehen.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4860/2014
Seite 10
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-
VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem
der betreffende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zuge-
stimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigent-
lich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe
für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies
nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu-
ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E-4860/2014
Seite 11
3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Dritt-
staat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal
überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über Italien
in die Schweiz eingereist ist (vgl. A4/1). Anlässlich ihrer Befragung führte
sie in Übereinstimmung dazu aus, sie sei von Äthiopien über den Sudan
nach Libyen gelangt, von wo aus sie sich am 8. Mai 2014 auf einem Boot
in Richtung Italien begeben habe. Am 13. Mai 2014 sei sie in Sizilien an-
gekommen und habe kurze Zeit später den Zug in die Schweiz genommen.
Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 13. Juni 2014 ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführe-
rin. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der
in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO).
4.3 Mithin ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Daran än-
dert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin in Italien weder ein Asylge-
such eingereicht haben, noch daktyloskopiert worden sein will (vgl. Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO). Auch das Vorbringen, die "stillschweigende Zustim-
mung" Italiens sei angesichts der Überforderung des Landes mit der stei-
genden Anzahl Flüchtlinge und angesichts des Verhaltens der italienischen
Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin vielmehr als Versäumnis zu
verstehen, ist unbehilflich. So vermag dieses Argument die in Art. 22 Abs.
E-4860/2014
Seite 12
7 Dublin-III-VO festgehaltene gesetzliche Vermutung, wonach das Ausblei-
ben einer Antwort als Zustimmung zu verstehen ist, noch nicht umzustos-
sen.
Schliesslich wird die Zuständigkeit Italiens vor dem Hintergrund der Ver-
steinerungsregel (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) auch nicht durch die Zustän-
digkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO überlagert. So er-
wähnte die Beschwerdeführerin den angeblichen Kindsvater, C._______,
anlässlich ihrer Befragung noch nicht. Auch war sie zu diesem Zeitpunkt
noch nicht schwanger (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/24 E. 4.3.1 und
4.3.2).
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Aufgrund der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin kürzlich ein Kind zur Welt gebracht hat, des-
sen Vater ihren Angaben zufolge ihr Lebensgefährte C._______ – eine in
der Schweiz vorläufig aufgenommene Person – ist, bleibt indes zu prüfen,
ob bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung internationalen
öffentlichen Rechts (konkret von Art. 8 EMRK) drohen würde, welche die
Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des
Asylgesuchs der Beschwerdeführerin verpflichten würde. Dazu wäre in
erster Linie abzuklären, ob der behauptete Kindsvater das Verfahren be-
züglich Kindsanerkennung tatsächlich – wie in der Eingabe vom 13. Ja-
nuar 2016 vorgetragen – in die Wege geleitet hat respektive ob er in ande-
rer Form, beispielsweise mittels DNA-Test, belegen kann, dass er der leib-
liche Vater des Neugeborenen ist. Ferner wäre er zu dem in der Eingabe
vom 13. Januar 2016 von der Beschwerdeführerin geäusserten Wunsch,
mit ihr und dem neugeborenen Kind als Familie zusammenzuleben, per-
sönlich zu befragen.
5.2 Wäre eine Verletzung von Art. 8 EMRK nach Durchführung dieser Ab-
klärungen zu verneinen, müsste – nach Massgabe von BVGE 2015/9 E. 7
und 8 – geprüft werden, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus
humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO auszuüben. Dabei wäre ein allfälliges Kindsverhältnisses zwischen
C._______ und dem Kind der Beschwerdeführerin, dessen Vorliegen be-
reits mit Blick auf Art. 8 EMRK zu überprüfen wäre (vgl. E. 5.1), zu berück-
sichtigen. Ferner wären die Vorbringen der Beschwerdeführerin, in ihrem
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Heimatland und auf dem Fluchtweg Opfer von Vergewaltigung, Misshand-
lung und Folter geworden zu sein, und allfällige daraus resultierende psy-
chische Probleme, welche gerade mit Blick auf die unter Druck stehenden
Aufnahmestrukturen in Italien problematisch sein könnten, unter anderem
durch den Beizug der in der Eingabe vom 13. Januar 2016 in Aussicht ge-
stellten Arztzeugnisse, genauer abzuklären.
5.3 Sollte sich ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen
nach entsprechender Prüfung als nicht angezeigt erweisen, müssen ange-
sichts der Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin und der damit ein-
hergehenden Tatsache, dass es sich bei Mutter und Kind um eine Familie
im Sinne des Urteils Tarakhel gegen die Schweiz (a.a.O.) handelt, die in
diesem Entscheid geforderten Garantien bezüglich einer kindgerechten
Unterbringung respektive der Wahrung der Einheit der Familie in Italien
eingeholt werden. Da es sich bei der vom EGMR verlangten individuellen
Garantie seitens Italien nicht um eine blosse Überstellungsmodalität, son-
dern um eine materielle völkerrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung der
Überstellung handelt, muss sie einer Überprüfung durch das Bundesver-
waltungsgericht offenstehen und mithin bereits vor Erlass einer Überstel-
lungsverfügung vorliegen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3).
5.4 Die in E. 5.1 bis E. 5.3 dargelegten Abklärungen dürften sich umfang-
reicht gestalten und mithin den Rahmen des Beschwerdeverfahrens spren-
gen. Ferner obliegt die – im Falle der Verneinung einer Verletzung von
Art. 8 EMKR – durchzuführende Prüfung des Selbsteintritts aus humanitä-
ren Gründen infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG der
Vorinstanz. Überdies kommt die Vorinstanz, wenn sie einen Selbsteintritt
aus humanitären Gründen nicht für angezeigt erachtet, mit Blick auf die vor
Erlass einer Verfügung vorzuliegenden Garantien im Sinne des Urteils Ta-
rakhel gegen die Schweiz nicht darum herum, eine neue Verfügung zu er-
lassen. Aus diesen Gründen erscheint es angezeigt, die Beschwerde gut-
zuheissen, die Verfügung vom 14. August 2014 aufzuheben und die Sache
im Sinne der Erwägungen E. 5.1 bis E. 5.3 zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
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erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwer-
deverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnis-
mässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Ent-
schädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 14. August 2014 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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