B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4860/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat am 31. Dezember 2009 beziehungsweise am 31. Januar 2010 auf
dem Flugweg. Nach einer Zwischenlandung landete sie an einem europä-
ischen Flughafen, wobei die Orte sowohl der Zwischenlandung als auch
des Ankunftsflughafens der Beschwerdeführerin angeblich unbekannt
sind. Nach der Landung reiste sie am 1. Februar 2010 mit einem gefälsch-
ten Pass illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Am 2. Februar 2010 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Per-
son (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen angehört. Am 18. Februar
2010 erfolgte die Bundesanhörung.
B.
Im Rahmen dieser Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie habe seit September beziehungsweise Oktober
2009 einen Freund gehabt. Am 10. Dezember 2009 beziehungsweise am
10. Januar 2010 sei sie gemeinsam mit ihrem Freund von Angehörigen des
sri-lankischen Militärs mitgenommen und im Camp B._______ verhört wor-
den, wobei es um Aktivitäten des Freundes gegangen sei, von denen sie
keine Kenntnis gehabt habe. Sie selbst sei im Gegensatz zu ihrem Freund
nach zwei oder drei oder vier Tagen wieder freigelassen worden, aber man
habe sie aufgefordert, sich ein- beziehungsweise zweimal monatlich zu
melden. Aus Angst habe sie daraufhin mit der finanziellen Unterstützung
ihrer Mutter beziehungsweise ihres Onkels Sri Lanka verlassen.
C.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 teilte Evelyn Stokar von der Freiplatzaktion
Basel der Vorinstanz mit, dass sie von der Beschwerdeführerin mandatiert
worden sei und einen Entscheid in den nächsten vier Wochen erwarte.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 – fälschlicherweise der Beschwerdeführe-
rin persönlich eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung. Wegen Unzumutbarkeit schob es den Wegwei-
sungsvollzug aber zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die inhalt-
lich deckungsgleiche Verfügung vom 9. Juli 2015 wurde der damaligen
Rechtsvertreterin unter Einhaltung der Eröffnungsvorschriften am 10. Juli
2015 eröffnet.
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E.
Mit Eingabe vom 10. August 2015 liess die Beschwerdeführerin durch die
oben rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben. Sie beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom
9. Juli 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei
in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass die verfügte
vorläufige Aufnahme nicht Gegenstand der Beschwerde sei und somit un-
verändert bestehen bleibe. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren unter anderem
eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee vom 21. Juli 2015 sowie ein Arzt-
bericht vom 13. Januar 2009 beigelegt.
F.
Am 14. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt
zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb deren Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse. In der Beschwerde wird dieser Ein-
schätzung durch ausführliche Schilderung der angeblichen Geschehnisse
und durch den Hinweis auf angeblich fehlerhafte Befragungen widerspro-
chen.
4.2 Nach Sichtung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die durch die Praxis konkretisierten gesetzli-
chen Grundlagen zum Glaubhaftmachen von Asylvorbringen richtig ange-
wendet hat. Zutreffend stellt sie verschiedene Widersprüche in den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin fest, welche auch auf Beschwerdeebene nicht
nachvollziehbar entkräftet werden. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf
die ausführlichen und wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden.
4.3 Die zahlreichen neuen Vorbringen auf Beschwerdeebene und nament-
lich die Detaillierung von vorher unsubstantiiert gebliebenen Vorbringen
vermag an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern.
Dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sowohl in der BzP als
auch in der Bundesanhörung äusserst vage und oberflächlich geblieben
sind und überdies keinerlei Realkennzeichen aufweisen, kann nicht der Vo-
rinstanz angelastet werden. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im-
mer wieder Gelegenheit zur Substantiierung ihrer Vorbringen geboten und
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etwa gefragt, wie sie konkret festgenommen worden sei, wie die beteiligten
Männer ausgesehen hätten, wie man sie verhört habe, welche Fragen dort
gestellt worden seien, wie die Räumlichkeiten des Camps ausgesehen hät-
ten und wie es von innen ausgesehen habe (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A7/12, F 55, 57, 62, 63, 65, 66). Sämtliche Antworten blieben jedoch an
der Oberfläche und vermitteln nicht den Eindruck, dass die Beschwerde-
führerin das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hat. Entgegen dem, was
in der Beschwerde offenbar erwartet wird, ist das SEM nicht verpflichtet,
nach hypothetisch denkbaren Asylgründen zu forschen, wenn die Vorbrin-
gen derart substanzarm sind, dass keinerlei Anhaltspunkte für vertiefende
Fragen bestehen, was hier der Fall ist.
4.4 Die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Vergewaltigung
während der Inhaftierung erscheint ebenfalls unglaubhaft, zumal die Be-
schwerdeführerin in der BzP explizit danach gefragt wurde, ob sie ange-
fasst wurde, dies aber – offenbar ohne Zögern – verneinte (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A1/9, F 15). Auch das eingereichte Arztzeugnis vermag an
diesem Befund nichts zu ändern. Es ist auf den 13. Januar 2009 datiert,
und bezieht sich damit auf eine angebliche Vergewaltigung, die nach An-
gaben der Beschwerdeführerin erst im Dezember 2009 beziehungsweise
im Januar 2010 stattgefunden hat. Das Zeugnis ist demzufolge ohne wei-
teres als Fälschung zu qualifizieren, zumal es offensichtlich im Hinblick auf
das vorliegende Beschwerdeverfahren verfasst wurde; aufgrund der miss-
bräuchlichen Verwendung ist es gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuzie-
hen.
4.5 Zusammenfassend wird auch in der Beschwerde nichts vorgebracht,
das geeignet wäre, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen und musste folglich auf
deren Asylrelevanz nicht näher eingehen. Eine Verletzung von Art. 3 oder
Art. 7 AsylG ist nicht ersichtlich.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 6
6.
Der Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der damaligen Situation
in Sri Lanka wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung ge-
tragen. Ob die Anordnung der vorläufigen Aufnahme vor dem Hintergrund
der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil
des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) und in Anbetracht der zahlrei-
chen nach wie vor in Sri Lanka lebenden Verwandten der Beschwerdefüh-
rerin nach wie vor gerechtfertigt ist, kann vorliegend offen bleiben. Eine
Verletzung von Art. 3 EMRK liegt jedenfalls schon deshalb nicht vor, weil
der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben wurde. Aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungsvoll-
zugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4) ist auch keine Verletzung von
Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) ersichtlich.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet der aus-
gewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1
VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.
Die Beschwerdeführerin hat auf Beschwerdeebene ein gefälschtes Arzt-
zeugnis zu den Akten gereicht und dem Gericht damit zusätzlichen Auf-
wand bereitet. Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr
Rechnung zu tragen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 172.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist infolgedessen auf insge-
samt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das eingereichte gefälschte Arztzeugnis wird eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: