B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4860/2018
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 16. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl
nach. Ein gleichentags erfolgter Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zent-
raleinheit Eurodac ergab, dass er am (…) 2016 in Deutschland ein Asylge-
such eingereicht hatte.
B.
Am 12. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfah-
renszentrum zur Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, er sei in Deutsch-
land als Flüchtling anerkannt worden. Die Vorinstanz gewährte ihm darauf
das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Deutschland. Dagegen
wendete er ein, in Deutschland gefalle es ihm nicht. Er habe keinen
Sprachkurs besuchen und keine Arbeit finden können. Er sei während 20
Tagen obdachlos gewesen und es sei ihm psychisch nicht gut gegangen.
C.
Abklärungen der Vorinstanz bei den deutschen Behörden bestätigten, dass
der Beschwerdeführer dort am (…) 2017 als Flüchtling anerkannt wurde.
D.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 teilte der Beschwerdeführer der Vor-
instanz mit, er sei in eine jesidische Familie geboren worden. In Deutsch-
land sei er mit Christen in Kontakt gekommen. In der Schweiz sei er weite-
ren Christen begegnet und er möchte nun auch als Christ leben.
E.
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 mit, da er in
Deutschland als Flüchtling anerkannt sei, werde das Dublin-Verfahren be-
endet. Sie beabsichtige deshalb, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und
ihn nach Deutschland wegzuweisen. Dazu gewährte sie ihm das rechtliche
Gehör.
F.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Ant-
wort ein und führte aus, er könne nicht nach Deutschland zurück. Obwohl
er noch minderjährig gewesen sei, habe er nie einen Vormund erhalten und
sei gezwungen gewesen, mit Erwachsenen in einem Lager zusammenzu-
leben. Im Heim in B._______ sei er von muslimischen Brüdern aufgefordert
worden, Muslim zu werden. Aus all diesen Gründen habe er psychische
Probleme. Zwischenzeitlich sei er zum Christentum konvertiert. Er trage
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ein (…), was ihn als Christ erkennen lasse. Er befürchte schlimmste Fol-
gen, falls seine Verwandtschaft und sein jesidischer Bekanntenkreis von
seiner Konversion erfahren würden.
G.
Am 23. Juli 2018 stimmten die deutschen Behörden dem Übernahmeersu-
chen der Vorinstanz zu.
H.
Mit Verfügung vom 16. August 2018 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte
sie fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen
und unter Zwang nach Deutschland zurückgeführt werden könne. Sodann
beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus.
I.
Mit Eingabe vom 22. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung nicht durchführbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuord-
nen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Ver-
beiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederher-
zustellen.
J.
Am 29. August 2018 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter
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Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, wird eine Erweite-
rung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die ent-
sprechenden Anträge ist nicht einzutreten.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren
kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutre-
ten. Der Bundesrat habe Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet.
Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er
in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammen-
hang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestim-
mung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in
der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse
nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer
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nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer
könne nach Deutschland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Ver-
letzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Deutschland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor,
dass die deutschen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling aner-
kannt und der Rückübernahme am 23. Juli 2018 zugestimmt haben. Hin-
weise auf eine Verfolgung, die geeignet wäre, die Regelvermutung des ver-
folgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht
vor. Dies bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor. Die Vorinstanz ist
demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.2 Der Beschwerdeführer ist den Akten zufolge seit dem (…) 2017 in
Deutschland als Flüchtling anerkannt. Es besteht daher kein Anlass zur
Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Deutschland
ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105). Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Deutschland
seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nicht einhalten würde.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer (…)
leidet. Diese, sowie die von ihm angeführten und nicht näher substantiier-
ten, bereits in Deutschland bestandenen psychischen Probleme, können
nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr.
41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten „other very exceptional
cases“ subsumiert werden: Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht
um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass
sie bei einer Rückschaffung nach Deutschland einer ernsthaften, rapiden
und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbun-
den mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Le-
benserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in
Deutschland gewährleistet ist.
Soweit der Beschwerdeführer erneut geltend macht, seine Verwandten und
Bekannten in Deutschland würden ihn aufgrund seiner Konversion zum
Christentum ernsthaft bedrohen, ist festzuhalten, dass Deutschland über
einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt, weshalb er im
Falle einer Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch
nehmen kann. Im Übrigen legt er nicht ansatzweise dar, weshalb die deut-
schen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig waren und sein sollten.
Soweit er nicht nach C._______ oder B._______ zurückzukehren will, kann
er sich mit diesem Anliegen an die zuständigen deutschen Behörden wen-
den und gegebenenfalls die Zuweisung eines anderen Aufenthaltsorts be-
antragen.
Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführe-
rin im Falle ihrer Rückkehr nach Deutschland einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
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Seite 7
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht
ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-
Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese
Vermutungen umzustossen.
7.3.2 Als anerkannter Flüchtling stehen dem Beschwerdeführer in
Deutschland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die
Gleichbehandlung mit deutschen Bürgern beziehungsweise anderen Aus-
ländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätig-
keit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16–24 FK). Deutschland ist
auch an die Richtlinie 2011/95 der EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden.
Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen
mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26
[Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 [Sozialhil-
feleistungen], Art. 30 [medizinische Versorgung] und Art. 32 Wohnraum).
7.3.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer im Falle seiner Rückkehr nicht von Obdachlosigkeit oder anderweitiger
existenzieller Notlage betroffen ist. In der Rechtsmitteleingabe weist er er-
neut auf seine psychischen Probleme hin. Diese können, wie bereits die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, ohne weiteres
in Deutschland behandelt werden. Es liegt am Beschwerdeführer, die ihm
zustehenden medizinischen Leistungen und weitere Rechte bei den zu-
ständigen Behörden einzuverlangen, gegebenenfalls auf dem Rechtsweg.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug
erweist sich als zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
möglich, da die deutschen Behörden einer Rückübernahme des Beschwer-
deführers zugestimmt haben.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zuläs-
sig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbei-
ständung (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil sind der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und der Eventualantrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung gegenstandlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: