Abtei lung V
E-4861/2006/ame
E-5112/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren gemeinsame Kinder
C._______,
D._______,
Kosovo,
vertreten durch Dr. iur. Andreas Bernoulli, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des BFF vom
31. März 2004 / N (...) und N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4861/2006
E-5112/2006
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 14. Oktober 1998 zusammen
mit ihrem damaligen Ehegatten in der Schweiz erstmals um Asyl. Mit
Verfügung vom 14. April 2000 stellte das Bundesamt fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz an und erachtete deren Vollzug als durchführbar. Gegen
diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2000 Be-
schwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) ein. Am 9. Juni 2000 zog die Beschwerdeführerin
die Rechtsmitteleingabe zurück. Mit Beschluss vom 15. Juni 2000
schrieb die ARK das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos gewor-
den ab.
B.
Gemäss ihren Angaben verliessen die Beschwerdeführenden am 20.
Dezember 2002 erstmals gemeinsam den Heimatstaat. Am 27. De-
zember 2002 reisten sie in die Schweiz ein und stellten gleichentags
ihre Asylgesuche. Mit je separaten Verfügungen vom 31. März 2004
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an. Die gegen diese Verfügungen eingereichten Beschwerden
wies die ARK mit je separaten Urteilen vom 20. April 2006 ab.
C.
Mit je separaten als „Revisions-, eventuell Wiedererwägungsgesuch“
bezeichneten Eingaben vom 12. Juni 2006 an die damals zuständige
ARK beantragten die Beschwerdeführenden die Revision der Urteile
vom 20. April 2006 betreffend den Vollzug der Wegweisung. Mit Zwi-
schenverfügung vom 27. Juli 2007 vereinigte der Instruktionsrichter der
ARK die beiden Revisionsverfahren. Mit Urteil vom 5. Oktober 2006
hiess die ARK die Revisionsgesuche gut, hob ihre Urteile vom 20. Ap-
ril 2006 hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung auf und nahm inso-
weit die Beschwerdeverfahren wieder auf. In der Folge überwies der
Instruktionsrichter die Akten dem Bundesamt zur Vernehmlassung.
D.
Im Rahmen dieses Schriftenwechsels ersuchte das BFM am 21. De-
zember 2006 das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina um Ab-
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klärung offener Fragen. In der Vernehmlassung vom 31. Januar 2007
beantrage das BFM dem inzwischen neu zuständigen Bundesverwal-
tungsgericht die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2007 stellte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden die Ver-
nehmlassung zur Stellungnahme zu. Innert der angesetzten Frist
reichten diese am 4. Juni 2007 die Replik zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerden legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Be-
schwerden ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Mit Urteil vom 5. Oktober 2006 hob die ARK die Urteile vom
20. April 2006 hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung auf und nahm
die Beschwerdeverfahren wieder auf. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage des Vollzugs der
Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2
(Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dis-
positivs der Verfügung des Bundesamts vom 31. März 2004 sind be-
reits in Rechtskraft erwachsen.
3.2 Bis und mit der Einreichung der Revisionsgesuche wurde das
Verfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige des Beschwerdefüh-
rers getrennt, jedoch koordiniert geführt. Aufgrund des engen sachli-
chen und persönlichen Zusammenhangs wurden die Revisionsverfah-
ren vereinigt und in einem Urteil entschieden. In Anbetracht dieser
Sachlage rechtfertigt sich auch, die beiden Beschwerdeverfahren - so-
weit noch hängig - zu vereinigen und in einem Urteil zu entscheiden.
4.
Im Zeitpunkt ihrer Ausreise hiess der Heimatstaat der Beschwerdefüh-
renden Serbien und Montenegro. Er bestand damals aus den Territori-
en Serbien und Montenegro sowie der autonomen, unter der UNO-Ver-
waltung stehenden formellen Teilprovinz Kosovo. Im Jahre 2006 spalte-
te sich Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab. Am
17. Februar 2008 löste sich der Kosovo von Serbien los und erklärte
die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfas-
sung in Kraft. In der Folge anerkannten eine Reihe von Staaten - da-
runter die Schweiz - den Kosovo als souveränen Staat an. Ende März
2008 hat die Schweiz diplomatische sowie konsularische Beziehungen
mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich hat sie in Prishtina
eine Vertretung eröffnet.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
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von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Vorliegend wurde
bereits rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
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terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.
7.1 Im Revisionsverfahren haben die Beschwerdeführenden einen
ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______, Oberärztin
Sozialpsychiatrischer Dienst F._______, vom 30. Mai 2006 betreffend
die Beschwerdeführerin eingereicht. Dieses Dokument wurde im
Revisionsverfahren als neu und erheblich erachtet. Namentlich wurde
festgestellt, dass aufgrund dieses Arztzeugnisses sowie in Anbetracht
des überlasteten Gesundheitssystems im Kosovo eine konkrete Ge-
fährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat nicht auszuschliessen sei.
7.2 Im ärztlichen Bericht werden unter der persönlichen Anamnese
die Kindheit der Beschwerdeführerin sowie die von ihr im Rahmen des
Asylverfahrens geltend gemachten Asylgründe wiedergegeben. Zur
Krankheitsanamnese und aktuellen Situation führt die begutachtende
Oberärztin aus, der Ex-Mann der Beschwerdeführerin habe diese im
Jahr 2000 von ihrem damals dreijährigen Sohn getrennt. Immer wieder
höre sie dessen Stimme nach ihr rufen. Im Schlaf schreie sie, erwa-
che, habe Angst vor dem Schlafen, meide Situationen, die sie an frü-
here Erlebnisse erinnern würden. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz
habe sie sich nicht getraut, das Haus zu verlassen, erst durch die Un-
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terstützung der Geschwister sei dies wieder möglich geworden. Als der
Vater des Beschwerdeführers an den ihm zugeführten Verletzungen
gestorben sei, habe sie damit gedroht, aus dem Fenster zu springen.
Am liebsten würde sie über das Geschehene nicht sprechen. Die Be-
schwerdeführerin habe mehrfach versucht, aus dem Leben zu schei-
den, insbesondere weil sie befürchte, ihre Familie würde im Falle einer
Rückkehr in den Kosovo ausgelöscht werde. Im Kosovo würden keine
nahen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin mehr leben. Zum
Befund hält die behandelnde Ärztin fest, im Wartezimmer treffe sie
eine sehr müde wirkende und vom Raum abgewandt sitzende Frau.
Die älter wirkende Beschwerdeführerin sei wach, könne während der
Sitzung den Augenkontakt nicht halten, sei deutlich in sich gekehrt,
stets an den Fingernägeln kauend, unruhig und nervös. Es würden
Einschränkungen im Gedächtnis bestehen (z.B. könne sie das Ge-
burtsjahr ihrer Eltern nicht nennen); im Übrigen trete die Beschwerde-
führerin zeitlich vage, örtlich und situativ orientiert auf. Sie scheine
häufiger zu dissoziieren, reagiere auf Ansprache zeitweise verzögert,
sei blass, antriebsarm und weitgehend teilnahmslos. Im Affekt initial
zurückhaltend, monotone Sprache. Angesprochen auf belastende
Lebensumstände und Ereignisse deutlichere Affektbeteiligung mit
Affektdurchbrüchen und emotionaler Labilität, Weinen bei Schildern
von Drohungen und Gewalt. Es bestehe der Eindruck, dass die Be-
schwerdeführerin während des Gesprächs Bilder des Erlebten wahr-
nehme, berichte von nächtlichen Flashbacks, Albträumen, Wieder-
erinnern von Erlebtem in Form von anhaltendem Hören der rufenden
Stimme des 1997 geborenen Sohnes. Vermeiden von angst- und pani-
kauslösenden Situationen, Vermeiden von reizüberflutenden Orten, da
emotionale Reizüberflutung Angst triggere. Es bestehe eine deutliche
vegetative Übererregtheit, Schreckhaftigkeit, die Stimmung sei be-
drückt, es bestehe Hoffnungslosigkeit, Zukunftsängste, Suizidgedan-
ken, die durch reale Bedrohungen verstärkt würden. Dazu gehöre auch
die Bedrohung einer potenziellen Ausweisung. Im Selbsterleben als
schwach, hilflos, auf Unterstützung engster Familienangehöriger ange-
wiesen. Gemäss Schilderung der Schwester deutliche Veränderung
der Persönlichkeit mit sozialem und emotionalem Rückzug, Abstump-
fung und starker Nervosität, ausgeprägtes Grübeln über die aktuelle
Lebenssituation. Aufgrund dieser Befunde diagnostizierte die Ober-
ärztin eine latente Suizidalität bei mittelgradig depressiver Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10, F32.11) und eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10, F43.1). Weiter führte sie unter dem Titel
"Beurteilung/Procedere" aus, die Beschwerdeführerin befinde sich in
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einer anhaltenden Belastungssituation. Die geschilderten Drohungen
würden real erscheinen. Der Wunsch nach einem sicheren Ort erschei-
ne aus psychiatrischer Sicht unabdingbar zur Stabilisierung und Be-
handlung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dies ak-
tuell im Heimatland möglich sei. Die Äusserung der Beschwerdeführe-
rin, im Fall einer Rückführung, die gegen ihren Willen stattfinden wür-
de, selber aus dem Leben scheiden zu wollen, sei glaubhaft und wahr-
scheinlich, zumal mehrere Suizidversuche bekannt seien. Eine Rück-
führung sei aus medizinischer Sicht nicht vertretbar.
7.3 Die Abklärungen durch das Verbindungsbüro haben ergeben, dass
der Vater des Beschwerdeführers nicht vom Ex-Mann der Beschwerde-
führerin verletzt wurde. Er sei nicht an den Folgen zugeführter Ver-
letzungen, sondern an Lymphkrebs gestorben. Die Familie des Be-
schwerdeführers führe eine G._______ und verfüge damit über ein
gewisses Einkommen. Die Mutter, Grossmutter und ein Bruder des
Beschwerdeführers würden in einem zweistöckigen Haus leben, wel-
ches in gutem Zustand sei. Auf dem gleichen Grundstück würden sich
drei dreistöckige Häuser von Onkeln des Beschwerdeführers befinden.
Der Sohn der Beschwerdeführerin sei nicht gewaltsam von der Mutter
getrennt worden, sondern lebe - entsprechend der kosovarischen Tra-
dition - seit der Scheidung beim Vater. Die Beschwerdeführenden hät-
ten nie Probleme mit dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin ge-
habt. Dieser halte sich vermutlich mit bewilligtem Aufenthalt in
H._______ auf. Der Beschwerdeführer sei nie in eine Messerstecherei
verwickelt gewesen. Was den eingereichten UNMIK-Bericht anbelange,
so sei dieser gefälscht. Er liege nur in Kopie vor. Ferner sei ein
falsches Formular verwendet worden, in welches verschiedene
Einträge hineinkopiert worden seien. Es fehle jegliche Rapportstruktur
sowie der Name des Rapportierenden.
7.4 In der Replik vom 4. Juni 2007 wird ausgeführt, das BFM gehe in
der Vernehmlassung mit keinem Wort auf die gesundheitliche Situation
der Beschwerdeführerin ein. Diese habe sich seit dem Gutachten nicht
verändert. Die Beschwerdeführerin leide unter der gegen ihren Willen
erfolgten Trennung von ihrem Sohn aus erster Ehe. Entgegen der Fest-
stellung des BFM sei sie von ihrem Ex-Ehemann während Jahren ge-
schlagen und gedemütigt worden. Die Angst vor immer wieder ange-
drohter erneuter Gewaltanwendung werde nicht dadurch vermindert,
dass sich der Ex-Ehemann in H._______ aufhalte. Auch wenn der
UNMIK-Polizeibericht eine Fälschung sei, so könne daraus nicht der
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Schluss gezogen werden, dass sich der Vorfall vom 10. September
2002 (Überfall auf die Beschwerdeführenden) und der Angriff auf den
Vater des Beschwerdeführers nicht ereignet hätten. Die Mutter des Be-
schwerdeführers habe anlässlich der Vorsprache des Verbindungs-
büros nicht die Wahrheit gesagt. Dies wohl deshalb, weil sie Repres-
sionen seitens des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin befürchtet
habe. Die Beschwerdeführenden hätten sodann noch nie gehört, dass
der Vater des Beschwerdeführers an Krebs gestorben sei. Es sei eine
nicht unberechtigte Vermutung, dass der Ex-Ehemann der Beschwer-
deführer den Vater des Beschwerdeführers überfallen habe. Schliess-
lich hätten die Beschwerdeführenden nicht die Möglichkeit in einem
der drei Häuser der in H._______ lebenden Onkeln des Beschwerde-
führers zu leben. Die Ehe der Beschwerdeführenden habe zu einer
Ablehnung durch die ganze Familie geführt.
7.5
7.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl das BFM als auch die
ARK in ihren Entscheiden festgestellt haben, die Beschwerdeführen-
den würden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge
nicht erfüllen. Insoweit hat die Vorinstanz die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nicht unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG geprüft,
mithin offen gelassen, ob diese letztlich glaubhaft sind oder nicht.
7.5.2 Im Rahmen des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens
hat die Vorinstanz Abklärungen vor Ort vornehmen lassen. Diese habe
ergeben, dass weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerde-
führer irgendwelche Schwierigkeiten mit dem Ex-Ehemann der Be-
schwerdeführerin hatten. Namentlich wurde der Vater des Beschwer-
deführers nicht vom Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin derart ver-
letzt, dass er an den Folgen der Verletzungen gestorben ist, sondern
ist vielmehr eines natürlichen Todes gestorben. Insoweit bestehen
ernsthafte Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Diese
werden weiter durch das Ergebnis der Abklärungen vor Ort bestätigt,
wonach der UNMIK-Polizeibericht, welcher sowohl den Überfall auf die
Beschwerdeführenden als auch den Übergriff auf den Vater des Be-
schwerdeführers zum Inhalt hat, eine eindeutige Fälschung ist. Na-
mentlich wurde ein falsches Formular verwendet und verschiedene
Einträge hineinkopiert. Sodann fehlt dem Rapport jegliche Struktur und
insbesondere der Name des Rapportierenden. Schliesslich liegt der
Bericht nur in Kopie vor. Angesichts dieser offenkundigen Fälschungs-
merkmale sowie der Abklärungen vor Ort ist zu schliessen, dass sich
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die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ereignisse,
welche sie mit dem Einreichen des Arztberichts dem Revisionsgesuch
zu Grunde gelegt haben, offensichtlich nicht zugetragen haben. Zwar
wenden die Beschwerdeführenden in der Replik vom 4. Juni 2007 ein,
die Mutter des Beschwerdeführers habe aus Angst vor Repressionen
seitens des Ex-Ehemannes des Beschwerdeführers falsche Angaben
gemacht. Dieser Einwand erweist sich insbesondere in Anbetracht der
festgestellten Fälschung des UNMIK-Berichts als haltlos. Hinzu
kommt, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss den
Angaben der Mutter des Beschwerdeführers offenbar mit bewilligtem
Aufenthalt in H._______ aufhält, mithin von der Mutter des
Beschwerdeführers gar nie als Bedrohung wahrgenommen werden
konnte. In Anbetracht dieser Sachlage entbehren die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Angst, ihre ganze Familie
könnte bei einer Rückkehr in den Kosovo von ihrem Ex-Ehemann
ausgelöscht werden, jeglicher Grundlage. Hätte der Ex-Ehemann der
Beschwerdeführerin und ihrer Familie im übrigen etwas antun wollen,
so hätte er dies auch hier in der Schweiz tun können. Indes machen
die Beschwerdeführenden an keiner Stelle geltend, hier in der Schweiz
vom Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin in irgend einer Form je
bedroht worden zu sein. Schliesslich sind die geltend gemachten
privaten Probleme zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-
Ehemann (Schläge, Zwang zur Prostitution) asylrechtlich irrelevant.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
halten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden jeglicher
Grundlage entbehren und somit nicht glaubhaft sind.
Diese Feststellung hat vorliegend Konsequenzen. Die Beschwerdefüh-
renden haben im Revisionsverfahren einen ärztlichen Bericht von Dr.
med. E._______ vom 30. Mai 2006 eingereicht. Die Ärztin hat ihren
Bericht auf die vorliegend als nicht glaubhaft erachteten Angaben der
Beschwerdeführerin abgestützt. Insoweit hat sie ihre Diagnose
aufgrund einer falschen Anamnese gestellt. Bei dieser Sachlage sind
zwei Schlüsse möglich: Der ärztlich diagnostizierten latenten Sui-
zidalität sowie der posttraumatischen Belastungsstörungen liegen
andere Ursachen zu Grunde oder aber die Beschwerdeführerin leidet
weder an einer latenten Suizidalität noch an einer postraumatischen
Belastungsstörung.
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7.5.3 Mit dem Revisionsgesuch haben die Beschwerdeführenden
einen ärztlichen Bericht vom 30. Mai 2006 eingereicht. Mit Urteil vom
5. Oktober 2006 wurde die Revision gutgeheissen und das Beschwer-
deverfahren hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wieder aufgenom-
men. Seither haben die Beschwerdeführenden kein weiteres ärztliches
Zeugnis zu den Akten gegeben, welches Auskunft über den aktuellen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und einen seit Mai 2006
allenfalls stattgefundenen Therapieverlauf geben würde. Nachdem die
Beschwerdeführenden einerseits offensichtlich falsche Angaben
gemacht haben, andererseits anwaltlich vertreten und damit über die
ihnen obliegende gesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG)
orientiert sein müssten, besteht vorliegend keine Veranlassung, sie
erneut aufzufordern, ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. In
Würdigung der vorstehenden Ausführungen ist in freier richterlicher
Beweiswürdigung (Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) zu schliessen,
dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Kosovo spricht. Soweit die
Beschwerdeführerin angeblich unter der Trennung von ihrem Sohn aus
erster Ehe leiden solle, ist festzuhalten, dass es der kosovoarischen
Tradition entspricht, dass Kinder nach der Scheidung bei der Familie
des Ex-Ehemannes leben. Sollte die Beschwerdeführerin deshalb oder
aus einem anderen, hier nicht bekannten Grund, einer psychiatrischen
Betreuung bedürfen, sind nach den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts die notwendigen medizinischen Strukturen im Kosovo
vorhanden und für die Beschwerdeführerin, als Angehörige der
Bevölkerungsmehrheit der Albaner, ohne weiteres zugänglich.
Schliesslich ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, beim BFM
einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1
Bst. c AsylG, Art. 75 AsylV 2). Damit liegen insgesamt keine
Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen.
7.5.4 Die Abklärungen vor Ort haben weiter ergeben, dass die Familie
des Beschwerdeführers in I._______ ein zweistöckiges Haus besitzt,
welches in gutem Zustand ist und von der Mutter, Grossmutter und
einem Bruder des Beschwerdeführers bewohnt wird. Auf dem gleichen
Grundstück stehen drei Häuser von in H._______ lebenden Verwand-
ten des Beschwerdeführers, um die sich die Mutter des Beschwerde-
führers in deren Abwesenheit kümmert. In der Stellungnahme vom 4.
Juni 2007 wird diesbezüglich eingewendet, die Verbindung die der Be-
schwerdeführer mit der Heirat der Beschwerdeführerin eingegangen
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sei, habe aufgrund der sehr einschneidenden unerfreulichen Konse-
quenzen für seine Familie, zu einer massiven Ablehnung geführt. Auf-
grund der damit verbundenen Gefahren würde eine Aufnahme der Be-
schwerdeführenden auf keinen Fall akzeptiert. Dieser Einwand ent-
behrt in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen offensichtlich jegli-
cher Grundlage. Zudem ist aufgrund der Abklärungen vor Ort nicht zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Heirat mit der
Beschwerdeführerin bei seiner Familie in Ungnade verfallen wäre. Im
Übrigen sind die Beschwerdeführenden nicht auf eine
Wohnmöglichkeit bei Verwandten des Beschwerdeführers angewiesen.
Denn die in der Schweiz lebende Familie der Beschwerdeführerin hat
in einem Nachbardorf von I._______ ein eigenes Haus, welches
grundsätzlich leer steht. Damit steht den Beschwerdeführenden
zumindest vorübergehend eine zumutbare Wohnmöglichkeiten offen.
Des Weitern betreibt die Familie des Beschwerdeführers eine
G._______ und verfügt von daher über ein gewisses Einkommen.
Insgesamt verfügen die Beschwerdeführenden somit vor Ort über ein
bestehendes soziales Beziehungsnetz, welches ihnen bei der
Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Schliesslich ist
der Beschwerdeführer ausgebildeter Elektriker und hat gemäss
eigenen Angaben Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits ist ausgebildete Coiffeuse. Bei dieser
Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei
einer Rückkehr mit Hilfe ihrer Angehörigen vor Ort, aber auch mit
Unterstützung der im Ausland lebenden Verwandten eine eigene
Existenz aufbauen können. Auch wenn die Arbeitssituation im Kosovo
schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr keine Anstellung finden
werden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie
namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen
jedenfalls nach der weiterhin zutreffenden und gültigen Recht-
sprechung der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine
existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegwei-
sung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar
erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b).
7.5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
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digen Reisedokumente für sich und die Kinder zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassen ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdefüh-
renden haben durch das Einreichen eines gefälschten Dokumentes
und dem Vorbringen unwahrer Aussagen einerseits zu Unrecht die
Gutheissung eines Revisionsgesuchs erwirkt, andererseits weiterge-
hende Abklärungen vor Ort veranlasst. Durch diese mutwillige Pro-
zessführung haben sie erhöhte Kosten verursacht. Dies rechtfertigt
eine Erhöhung der Spruchgebühr, welche auf insgesamt Fr. 2'400.--
anzusetzen ist (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.-- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) und N (...) (in Kopie)
- J._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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